Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2012/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1954 in C. -C1. (heute C2. ) in Kasachstan geboren. Mit Datum vom 02.03.1995 erteilte ihr das Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Als Ehegatte bzw. Abkömmlinge einbezogen waren der Ehemann B. (*1950) und die Kinder D. (*1977), W. (*1979) und O. (*1988). Die Familie reiste am 16.06.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Registrierung erfolgte am 20.06.1995. Ein Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte das Landratsamt X. mit Bescheid vom 15.09.1997 ab.
3Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.09.2015 an das BVA beantragte die Klägerin, das Verfahren um die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wiederaufzugreifen. Sie – die Klägerin – sei deutsche Staatsangehörige von Geburt nach ihrem Vater. Sie legte eine entsprechende Staatsangehörigkeitsbescheinigung vor. Sie verfüge über deutsche Sprachkenntnisse. Es sei ihr jedoch nicht gelungen, deren familiäre Vermittlung nachzuweisen. Auch sei es ihr nicht gelungen nachzuweisen, dass sie in ihrem Inlandspass aus dem Jahre 1970 mit deutscher Nationalität geführt worden sei. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz hätten sich diese Voraussetzungen geändert. Sie bekenne sich spätestens seit 1976 zum deutschen Volkstum.
4Mit Bescheid vom 03.03.2020 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Änderungen der Voraussetzungen als Spätaussiedlerin durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz seien auf die Klägerin nicht anwendbar, weil sie vor deren Inkrafttreten im Jahre 2013 eingereist sei. Auch in Altfällen beurteile sich die Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege lehnte das BVA ab.
5Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und bekräftigte die Begründung aus dem Schriftsatz vom 29.09.2015.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2020 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück.
7Die Klägerin hat am 23.04.2020 Klage erhoben.
8Die Ablehnung durch die bayerische Behörde sei für sie und ihren Vater eine Katastrophe gewesen. Es sei ihr unverständlich gewesen, weshalb sie trotz familiär geprägter Sprachfertigkeiten und des Umstandes, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben habe und sie deshalb in den sowjetischen Dokumenten als Deutsche habe geführt werden müssen, abgelehnt worden sei. In der UdSSR und in Kasachstan habe sie 23 Jahre gearbeitet. Die Rentenanwartschaft werde in Deutschland nun nicht anerkannt. Im Mai 2020 erreiche sie das Rentenalter. Ihr stehe nur eine Rente von 485 Euro zu.
9Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid und eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen,
11hilfsweise
12die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens mit dem Ziel einer Erteilung eines Aufnahmebescheides und Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Soweit sich die Klage auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides richte, sei sie unzulässig, weil sie bereits im Besitz eines solchen Aufnahmebescheides aus eigenem Recht sei. Der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe die Bestandkraft der Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes X. entgegen. Im Übrigen sei die Klage zumindest unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nicht gegeben seien.
16Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Eine Ladung zum Termin habe er nicht erhalten. Unter dem 01.02.2021 hat das Gericht mitgeteilt, dass er weiterhin als Prozessbevollmächtigter geführt werde, da eine Kündigung des Mandatsverhältnisses nicht nachgewiesen sei. Der Prozessbevollmächtigte wurde weiter darauf hingewiesen, dass ein Empfangsbekenntnis zur Ladung vorliege
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Entscheidung ergeht, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. Die Klägerin ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Kündigung des Mandats des Prozessbevollmächtigten ist nicht dargelegt, sodass die erteilte Prozessvollmacht fortbesteht, obgleich die Klägerin keinen Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten gehalten hat.
20Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides bezieht. Die Klägerin ist im Besitz eines mit Datum vom 02.03.1995 erteilten Aufnahmebescheides. Für eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage fehlt es an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.
21Im Übrigen ist Klage ist nicht begründet.
22Der Bescheid des BVA vom 03.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Landratsamts X. vom 15.09.1997 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.
24Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1995 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.
26Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.
27Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.
28Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.
29BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -
30Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus der Möglichkeit, erst jetzt erfahren zu haben, dass die fehlende Anerkennung als Spätaussiedlerin gravierende Auswirkungen auf den Rentenverlauf habe. Rechtsunkenntnis stellt keinen Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG dar. Es hätte nach der Einreise durchaus nahegelegen, etwaige Einwände gegen die Entscheidung des Landratsamtes X. – ggf. nach rechtlicher Beratung – durch einen Rechtsbehelf geltend zu machen. Diese Obliegenheit erlegt § 51 Abs. 2 VwVfG der Klägerin auf. Dass sie die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs nicht ergriffen hat, geht daher zu ihren Lasten. Hierbei kann die Klägerin sich auch nicht auf mangelnde Vertrautheit mit den Gegebenheiten des deutschen Rechtssystems berufen. Denn sie erklärt selbst, die Ablehnung als „Katastrophe“ empfunden zu haben, war sich also der Bedeutung der Entscheidung durchaus bewusst. Zudem befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung bereits mehr als 2 Jahren in Deutschland.
31Auch muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden. Diese Frist ist – ungeachtet der Tatsache, dass ein Grund für ein Wiederaufgreifen nicht ersichtlich ist – auf jeden Fall deutlich überschritten.
32Eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
33vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - und vom 10.10.2018
34- 1 C 26.17 -, juris Rn. 31.
35Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung des Landratsamtes X. ist nicht offensichtlich unrichtig. Auch ist ein Festhalten an dieser Entscheidung nicht unerträglich, da sie durchaus seinerzeitiger Rechtslage entsprach.
36Soweit die Klägerin die hilfsweise die Neubescheidung ihres Antrags nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt, kommt dem keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Die Neubescheidung ist als wesensgleiches Minus im Verpflichtungsantrag enthalten. Ein Antrag auf Neubescheidung kann aus den oben angegebenen Gründen zum ebensowenig materiell Erfolg haben wie der Verpflichtungsantrag.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
49Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
50Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
52Beschluss
53Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5410.000,00 Euro
55festgesetzt.
56Gründe
57Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
58Rechtsmittelbelehrung
59Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
60Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
61Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
63Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 42 1x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 2x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 6x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 5x
- VwGO § 55a 1x