Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 6927/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um eine Baugenehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen für eine Werbeanlage in Gestalt einer Wandbemalung im Format 8 x 3,10 m auf einer 9,12 x 6,44 m großen Gebäudewand erteilt hat.
3Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Anteile einer WEG auf dem im Aktivrubrum angegebenen Grundstück; das Vorhaben der Begeiladenen bezieht sich auf das Nachbargrundstück, mit der postalischen Bezeichnung W.------straße 00 (Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, außerdem überbaubare Grundstücksflächen, nach denen der rückwärtige Bereich von Bebauung freizuhalten ist. Die Wand, auf der das Vorhaben genehmigt wird, befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich und ist im Bebauungsplan als Bestand erkennbar. Nach den textlichen Festsetzungen sind im hier betroffenen Bereich die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht zulässig. Außerdem sind dort die Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich im hinteren Bereich ein Flachdachgebäude, in dem die Beigeladene bei Erteilung der streitbefangenen Baugenehmigung ihren Hauptsitz unterhielt. Die Beigeladene betreibt einen Klima- und Elektrofachbetrieb.
4Anfang 2017 brachte die Beigeladene an dem Flachdachgebäude im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks, an der dem Klägergrundstück zugewandten Seite eine Werbeanlage an, die unter anderem den Slogan aufwies „XXXXXXXXXXXXXXXXXX“ Daraufhin forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beigeladene zur Entfernung auf. Es handele sich um reine Schikane, weil der Aufwand für die an dieser Stelle aufgrund der örtlichen Gegebenheiten offensichtlich nutzlosen Werbung sonst nicht nachvollziehbar sei. Auch die Beklagte forderte die Beigeladene zur Entfernung der nicht genehmigten Werbeanlage auf.
5Am 10. Oktober 2017 stellte die Beigeladene – unter Nachbesserung bereits zuvor eingereichter Unterlagen – einen Bauantrag, zum Zweck der Legalisierung der bestehenden Werbeanlage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Bauakte Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung, die sie den Klägern nicht zustellte. Die Kläger erfuhren im November 2017 von der Baugenehmigung und wandten sich im August 2018 dagegen zunächst an die Beklagte.
7Am 11. Oktober 2018 haben die Kläger Klage erhoben.
8Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die angefochtene Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten. Sie seien nicht angehört worden. Die großflächige, aufwendig und kostenträchtig hergestellte Werbeanlage habe städtebauliche Relevanz und sei schon deswegen bauliche Anlage im planungsrechtlichen Sinn. Zu ihren Gunsten greife der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch. Nach dem Bebauungsplan sei die Wohnbebauung im betroffenen Bereich zu schützen; die genehmigte Anlage indes entwerte den Wohncharakter des Gebiets. Nach dem Bebauungsplan seien Werbeanlagen im rückwärtigen Bereich nicht zulässig. Es liege kein Fall einer Werbung an der Stätte der Leistung vor, weil der Hinterhof nicht zugänglich sei. Es liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Vorhaben verletze greifbar das Schikaneverbot aus § 226 BGB und habe optisch bedrängende Wirkung, es dominiere das klägerische Grundstück. Vergleichbar große Werbeanlagen gebe es in der Umgebung nicht. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch das Ortsbild.
9Die Kläger beantragen,
10die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 12. Oktober 2017 für eine Werbeanlage an der Außenwand des rückwärtig auf dem Vorhabengrundstück gelegenen Flachdachgebäudes aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, Nachbarrechte würden durch die erteilte Genehmigung nicht verletzt.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die angefochtene Genehmigung für rechtmäßig. Der von den Klägern gerügte formelle Rechtsverstoß liege schon nicht vor. Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei nicht anwendbar, weil hier keine bauliche Anlage im planungsrechtlichen Sinne in Rede stehe: Bemalen sei eben nicht bauen. Städtebauliche Relevanz habe die Anlage nicht. Die von den Klägern aus dem Bebauungsplan und seinen Änderungen herangezogenen Festsetzungen beträfen nicht den hier einschlägigen Bereich. Auf das Gebot der Rücksichtnahme könnten sich die Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil kein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliege. Unabhängig davon liege kein Rücksichtnahmeverstoß vor, zumal die Kläger eine geeignete Bepflanzung vornehmen könnten. Es handele sich um Werbung an der Stätte der Leistung, keine Schikane.
17Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 9. Februar 2021 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die darüber geführte Niederschrift Bezug genommen.
18Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten (16 Bände).
20Entscheidungsgründe
21Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Ob die fristgerecht innerhalb der hier geltenden Jahresfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO,
24vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 25,
25erhobene Klage auch im Übrigen zulässig ist,
26vgl. zur Problematik einer Klage von WEG-Sondereigentümern etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 4 B 75.17 –, juris, Rn. 3, und Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 6. Juli 2012 – 2 D 27.11 –, juris, Rn. 24 ff., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, juris, Rn. 4 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2017 – 5 S 2602/15 –, juris, Rn. 34, jeweils m. w. N.,
27wofür sprechen dürfte, dass die Kläger, die zudem gemeinsam alle Anteile an der WEG halten, mit der Berufung auf das Rücksichtnahmegebot unter den hier geltend gemachten Umständen und das Schikaneverbot im Kern solche Rechtspositionen anführen, die auch im Sondereigentum wurzeln, bedarf keiner Entscheidung.
28Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
29Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
31Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26.
32Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
33Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16.
34Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9.
36Dies zugrundegelegt, kommt es auf die Frage, wie die Situation auf dem Vorhabengrundstück nunmehr, nachdem die Beigeladene ihren Betriebssitz verlegt hat und nachdem sich die baulichen Gegebenheiten in der Umgebung geändert haben, zu bewerten ist, für die vorliegende Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung nicht an.
37Ebensowenig bedarf der Entscheidung, inwieweit mit Blick auf die Rechtsposition der Kläger als Sondereigentümer eine weitere Maßstabsverengung hinsichtlich der geltend zu machenden Rechte erfolgen muss.
38Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 4 B 75.17 –, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2017 – 5 S 2602/15 –, juris, Rn. 43 ff.; siehe ferner OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –.
39Denn die angefochtene Baugenehmigung verstieß im Zeitpunkt ihrer Erteilung auch nach den allgemeinen Maßstäben für Baunachbarklagen nicht gegen die Kläger schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
40Ein solcher Verstoß kann sich von vornherein nicht allein daraus ergeben, dass die Kläger am Baugenehmigungsverfahren fehlerhaft nicht beteiligt und nicht angehört worden sind. Denn eine etwaig fehlende Beteiligung des Nachbarn allein kann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nicht begründen. Hierfür bedarf es einer materiellen Rechtsverletzung.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 4.
42Die geltend gemachte Verletzung die Kläger schützenden Bauplanungsrechts liegt nicht vor.
43Soweit die Kläger insoweit auf Regelungen in der Bebauungsplanänderung vom 14. Juni 2017 verweisen, dringen nicht durch. Denn diese Regelungen können von vornherein keinen Aufhebungsanspruch der Kläger begründen, weil sie weder das Vorhabengrundstück noch das Klägergrundstück betreffen.
44Die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB greifen im Fall der hier streitigen Wandbemalung nicht. Denn § 29 Abs. 1 BauGB setzt dazu voraus, dass es sich um bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, woran es hier fehlt. Denn der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlagen setzt sich aus zwei Elementen zusammen: einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und dem Merkmal bodenrechtlicher Relevanz. Das Merkmal des Bauens erfüllen Anlagen, wenn sie aus Baustoffen hergestellt sind.
45Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 – 7 A 1942/08 –, juris, Rn. 46.
46Dies trifft vorliegend zwar auf die Hauswand, auf der die Werbeanlage angebracht werden soll, nicht jedoch auf die Werbeanlage in Gestalt einer bloßen Bemalung, zu.
47So im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 9.05 –, juris, Rn. 14.
48In der Bemalung der Außenwand ist auch keine Änderung einer baulichen Anlage in Gestalt einer Nutzungsänderung der Wand zu sehen.
49Vgl. auch m. w. N. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2021, § 29 Rn. 38; Gädtke/Johlen, BauO NRW, 13. Aufl., § 10 Rn. 13 und (mit erwägenswerten Gründen nachdenklich) Rn. 22 (vgl. jedoch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, juris, Rn. 15 f., zur kumulativen Erforderlichkeit von bautechnischer Betrachtungsweise und städtebaulicher Relevanz).
50Allerdings können im beplanten Bereich auch Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, als ausgeschlossene Nutzungen bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Dies folgt daraus, dass Bebauungspläne als Satzung zu beschließen sind und folglich keiner „Geltungsvermittlung“ bedürfen. Festsetzungen in Bebauungsplänen wirken hierbei nicht nur zulassend, sondern auch in negativer Richtung, also ausschließend. Durch die Festsetzung bestimmter Nutzungen kann sich der Ausschluss anderer Nutzungen zwangsläufig ergeben, wenn sie die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren oder wenn sie dem Gebietscharakter widersprechen, indem sie die den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtern.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1997 – 4 B 233.96 –, juris, Rn. 5 ff., m. w. N. und Urteil vom 16. Februar 1968 – IV C 190.65 –, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 2. März 1973 – IV C 40.71 –, juris, Rn. 13 f., 21; vgl. auch Gädtke/Johlen, BauO NRW, 13. Aufl., § 10 Rn. 27.
52Soweit derartige Regelungen der Gemeinde gestattet sind, sind sie unabhängig von § 29 BauGB beachtlich.
53Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 4. November 1966 – IV C 36.65 –, juris, Rn. 30 f., und Urteil vom 1. November 1974 – IV C 38.71 –, juris, Rn. 19.
54Nach den oben dargelegten Maßstäben zur Frage der Verletzung eigener Rechte des betroffenen Nachbarn kommt ein Aufhebungsanspruch der Kläger in diesem Zusammenhang freilich nur in Betracht, wenn eine sie schützende „negative Festsetzung“ in Rede steht. Das ist jedoch nicht der Fall.
55Ob der Ausschluss sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe im Bebauungsplan insoweit tauglicher Anknüpfungspunkt sein könnte,
56vgl. zu den Maßstäben der Bewertung der Vermittlung von Drittschutz durch Festsetzungen in Bebauungsplänen OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 10 A 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.,
57bedarf keiner Entscheidung. Denn einen solchen stellt die streitige Werbeanlage nicht dar, weil es sich – zum beurteilungserheblichen Zeitpunkt – um „Werbung an der Stätte der Leistung“ handelte.
58Vgl. zur Einordnung von Werbeanlagen, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt sind BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 –, juris, Rn. 21 ff.
59„Stätte der Leistung“ ist der Ort, an dem die fragliche Leistung nicht nur erbracht wird, sondern auch direkt von einem potentiellen Abnehmer nachgefragt werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen Kontaktherstellung zu (potentiellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur Inanspruchnahme der Leistung animieren. Kennzeichnend ist die Nachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 – 10 A 630/04 –, juris, Rn. 58.
61Umfasst sind u. a. die Betriebs- oder Geschäftsräume des Gewerbetreibenden.
62Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 1 A 343/15 –, juris, Rn. 11, m. w. N.
63Angezeigt ist eine enge Auslegung. Stätte der Leistung ist nicht ohne Weiteres das Grundstück insgesamt; sie kann ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder sogar nur ein Geschoss sein.
64Vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW, 13. Aufl., § 10 Rn. 151.
65Gemessen daran befand sich die Werbeanlage der Beigeladenen hier an der „Stätte der Leistung“. Denn sie war auf der Außenwand des Gebäudes angebracht, in dem der Hauptsitz des Installateurbetriebes der Beigeladenen mit Verwaltung und Lager untergebracht war und in dessen Besprechungsräumen die erforderlichen Kundengespräche geführt wurden. Wer die Dienstleistungen der Beigeladenen in Anspruch nehmen wollte, konnte sich dorthin wenden, Einzelheiten abklären und entsprechende Verträge schließen. Dass maßgebliche Teile der von der Beigeladenen angebotenen Dienstleistungen nicht in ihrem Verwaltungsgebäude, sondern auf den jeweiligen Baustellen erbracht werden, ändert daran nichts. Andernfalls würde dies im Übrigen dazu führen, dass „Stätte der Leistung“ das jeweilige Haus des Auftraggebers wäre und die Beigeladene vor jedem betreuten Objekt nach den insoweit günstigeren Vorschriften Werbung anbringen könnte. Dies widerspräche Sinn und Zweck der die Anlagen der Außenwerbung reglementierenden Regelungen.
66Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Thür. OVG, Urteil vom 11. November 2003 – 1 KO 271/01 –, juris, Rn. 26.
67Nachdem die streitige Werbeanlage, weil an der Stätte der Leistung befindlich, nicht wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln ist, kann auch der von den Klägern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch,
68vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 81 f., m. w. N.,
69von vornherein ebensowenig durchgreifen wie ihr Verweis auf einen generellen Ausschluss gewerblicher Nutzungen.
70Auch ein Verstoß gegen die Beschränkung von Nebenanlagen auf den Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche nach Ziffer I.2. 5. Spielgelstrich des Bebauungsplans begründet zugunsten der Kläger keinen Aufhebungsanspruch.
71Ob die Regelung für Nutzungen wie hier, die keine baulichen Anlagen sind, eingreift,
72nach Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2021, § 29 Rn. 38, können Bemalungen nicht unter den Begriff der „untergeordenten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO subsumiert werden und sind allein nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen,
73bedarf keiner Entscheidung. Die Festsetzung ist nicht drittschützend.
74Inwieweit die Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrechts eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ rechtlich derart miteinander verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 10 A 361/20 –, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
76Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Gestaltungsfestsetzungen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 A 1973/19 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 9 ZB 18.1092 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
78Ein Wille des Rates der Beklagten, wonach die hier fragliche Festsetzung ausnahmsweise Nachbarschutz vermitteln sollte, ist nicht erkennbar. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den Materialien So führt bereits die Erläuterung zum 1. Entwurf zu der hier einschlägigen Regelung aus: „Die Errichtung von Nebenanlagen soll im WA durch entsprechende Festsetzungen stark eingeschränkt werden, um die bauliche Struktur des Gebietes ablesbar zu lassen.“ Noch deutlicher zum öffentlichen Interesse hinter der Vorschrift die Begründung zum Satzungsbeschluss 1994: „Diese Festsetzungen sind notwendig, damit trotz der maßvollen baulichen Entwicklungsmöglichkeit der Hauptgebäude und der teilweise erhöhten Werte der GRZ die optische Gliederung der Baublöcke erkennbar bleibt. Zudem wird hierdurch der Versiegelung des Gebietes und insbesondere der Hausgärten entgegengewirkt.“
79Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Allerdings bezieht sich das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur auf Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, sondern gilt im beplanten Bereich auch für sonstige Anlagen, die zwar nicht unter diese Vorschrift fallen, gleichwohl aber der Ausschlusswirkung eines Bebauungsplans und den Anforderungen der §§ 14 und 15 BauNVO unterliegen.
80Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 1990 – 3 S 2655/89 –, juris, Rn. 24.
81Die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Werbeanlage stellt sich in Bezug auf die Kläger noch nicht als rücksichtslos dar. Die von den Klägern geltend gemachte erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung liegt nicht vor. Dass die Werbeanlage dazu führen könnte, dass auf dem klägerischen Grundstück ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorgerufen würde,
82vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63,
83kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Wandbemalung aufgrund ihrer „baulichen“ Dimensionen (lediglich Flächenwirkung ohne eigenen Baukörper) nicht geeignet ist, das klägerische Haus als von der Werbeanlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik erscheinen zu lassen. Da die Werbung statisch ist, wird eine optisch bedrängende Wirkung, die das Rücksichtnahmegebot verletzt, in aller Regel nicht angenommen werden können.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 66 f., m. w. N. Siehe ferner Sächs. OVG, Urteil vom 25. November 2016 – 1 A 309/16 –, juris, Rn. 25 ff.
85Dass dies hier anders sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Werbeanlage farblich, grafisch und auch sonst eher ruhig und unaufdringlich gestaltet ist und ein Belästigungseffekt ihres Soseins, der über denjenigen ihres Daseins hinausginge, nicht erkennbar ist.
86Ein solcher ergibt sich für den hier beurteilungserheblichen Zeitpunkt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des auch im öffentlichen Recht geltenden Schikaneverbots (vgl. § 226 BGB). Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlautes Ziel zu erreichen.
87Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06 –, juris, Rn. 9. Zur Anwendung im öffentlichen Recht siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. April 2008 – 8 S 98/08 –, juris, Rn. 26 f., sowie Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 15 CS 15.1576 –, juris, Rn. 29, jeweils m. w. N.
88Für den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist jedenfalls objektiv betrachtet keine Situation erkennbar, in der die streitige Werbeanlage gleichsam allein zum Schaden der Klägerin einen „Sinn“ ergäbe. Sie war damals für aus dem weiteren Umfeld für ein baulich im Umbruch befindliches und damit potentielle Kunden anlockendes Gebiet einsehbar. Jenseits dessen ist die Unterhaltung derartiger Werbeanlagen im Bereich eines Unternehmenssitzes regelmäßig schon aus Prestigegründen nicht ungewöhnlich. Den von den Klägern auf sich bezogene Slogan findet ausweislich der Homepage der Beigeladenen auch im übrigen Verwendung. Der fehlende GmbH-Zusatz belegt nicht zwangsläufig einen persönlichen, objektiv unsachlichen und die Werbebotschaft im Übrigen wesentlich entwertenden Charakter derselben.
89Soweit die Kläger schließlich Beeinträchtigungen der Aussicht und damit ggf. verbundene Wertminderungen rügen, sind dies für sich genommen keine Gesichtspunkte, die einer baurechtlichen Nachbarklage allein zum Erfolg verhelfen könnten.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 84 f., m. w. N.
91Es liegen auch keine Verstöße gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht vor.
92Verunstaltungsvorschriften, zu denen auch § 10 BauO NRW gehört, entfalten grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Sie dienen dem allgemeinen Interesse an einer einwandfreien Einfügung eines Bauwerks in seine Umgebung. Nachbarschutz kann gegeben sein, wenn eine städtebaulich relevante Werbeanlage mit einer Baugebietsvorschrift unvereinbar ist und eine Verfremdung des Baugebiets einzutreten droht.
93Vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW, 13. Aufl., § 10 Rn. 8 f.
94Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Es liegt, wie ausgeführt, kein Verstoß gegen eine Baugebietsvorschrift vor. Auch ist die Anlage weder von solchem Gewicht, dass sie allgemein den Charakter des Baugebiets in Frage stellen könnte, noch dass sie den Klägern gegenüber rücksichtslos wäre. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass die Werbeanlage, die nicht von rücksichtsloser Gestaltung ist, nicht zentral den Ausblick aus den Wohnungen beeinträchtigt, sondern nur zur Seite hin, so dass bei entsprechender Ausrichtung der Gartennutzung und geeigneter Gestaltungsmaßnahmen die im Übrigen ohnehin vorhandene Wand nicht in aufdringlicher Weise störend wirken kann.
95Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen erfolgreichen Sachantrag gestellt hat und hierbei das Risiko eingegangen war, Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
96Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO ergangen.
97Rechtsmittelbelehrung
98Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
99- 100
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 101
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
106Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
107Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
108Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
109Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
110Beschluss
111Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1127.500,00 €
113festgesetzt.
114Gründe
115Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) orientiert.
116Rechtsmittelbelehrung
117Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
118Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
119Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
120Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
121Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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