Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6385/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand
2Auf seinen Antrag vom 11. Dezember 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger am 12. Februar 2008 eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG (Ordnungsnummer 1120) und befristete diese bis zum 11. Februar 2010. Die Genehmigung wurde in der Folge turnusmäßig mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 8. Februar 2020.
3Unter dem 5. Dezember 2019 erinnerte die Beklagte den Kläger an den Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung und informierte ihn über die Erfordernisse an eine Erneuerung der Genehmigung.
4Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte das Finanzamt E. der Beklagten mit, dass der Kläger Steuerrückstände in Höhe von 31.392,10 Euro habe, und regte den Widerruf der Genehmigung an. Am 4. Dezember 2019 habe es einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen gegeben. Forderungspfändungen hätten ebenfalls nicht zum Erfolg geführt. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 ZPO sei am 1. August 2019 angeordnet worden, nachdem der Kläger ausweislich der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft vermögenslos sei. Zudem sei der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
5Daraufhin leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein.
6Die gesetzliche Unfallversicherung C.teilte der Beklagten unter dem 28. Januar 2020 einen Rückstand in Höhe von 1.540,66 Euro mit. Seiner Pflicht, die jährlichen Engeltnachweise seiner Angestellten einzureichen, sei der Kläger in den Jahren 2017 bis 2019 nicht nachgekommen. Die Kämmerei der Beklagten verwies am 30. Januar 2020 auf in der Vollstreckung befindliche Forderungen in einer Gesamthöhe von 514,53 Euro.
7Auf Antrag des Klägers vom 7. Februar 2020 verlängerte die Beklagte erstmalig die Befristung der Genehmigung bis zum 31. März 2020.
8Die F. Krankenversicherung AG teilte der Beklagten unter dem 11. Februar 2020 mit, dass im Schreiben nicht näher bezifferte Beiträge offen seien.
9Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 9. März 2020 zur beabsichtigten Versagung der Erneuerung der Genehmigung an, da sie den Kläger als persönlich unzuverlässig erachte. Zur Begründung verwies sie auf die offenen Forderungen sowie fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister.
10Für den Kläger teilte die S. Steuerberatungsgesellschaft mbH am 16. März 2020 mit, dass die genannten Steuerforderungen auf Schätzungen beruhten. Mit Nachdruck würden die Rückstände aufgearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass nach Abgabe der Steuererklärungen Steuerschulden – unter Berücksichtigung der 2019 gepfändeten Summen – nicht mehr bestünden.
11Am 31. März 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 30. April 2020. Sie wies darauf hin, dass es der Kläger bisher auch versäumt habe, weitere für die Erneuerung einer Genehmigung erforderliche Unterlagen vorzulegen.
12Über den S. erfuhr die Beklagte, dass sich die offenen Steuerforderungen des Klägers auf 36.196,95 Euro erhöht hätten und Gewerbesteuerschulden bei der Stadt I. in Höhe von 16.808,10 Euro bestünden.
13Nachdem die S. Steuerberatungsgesellschaft mbH am 30. April 2020 mitteilte, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abgegeben worden seien und das Finanzamt die Steuerforderung gestundet habe, verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 15. Mai 2020.
14Mit Email vom 14. Mai 2020 teilte die S. Steuerberatungsgesellschaft mbH den aktuellen Stand der Steuerangelegenheiten mit, wonach dem Kläger eine Erstattung in Höhe von ca. 37.000 Euro zustehe. Mit der Bundesknappschaft sei eine Ratenzahlung vereinbart worden, worauf diese sich bereit erklärt habe, einen zwischenzeitlich gestellten Insolvenzantrag nach Begleichung der Forderungen zurückzunehmen.
15Am 15. Mai 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 29. Mai 2020. Am 28. Mai 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 15. Juni 2020, um Rückmeldungen des Finanzamtes E. und der Stadtkasse I. abzuwarten. Zudem wollte sie sich beim Insolvenzverwalter über den Stand des Insolvenzverfahrens erkundigen.
16Am 15. Juni 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 30. Juni 2020. Am 30. Juni 2020 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter mit, dass das Insolvenzantragsverfahren weiterhin laufe. Der Kläger habe allerdings sämtliche offenen Forderungen der Insolvenzantragstellerin beglichen. Daraufhin verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 14. Juli 2020.
17Am 14. Juli 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung ein weiteres Mal, nunmehr bis zum 31. Juli 2020. Unter dem 31. Juli 2020 informierte der vorläufige Insolvenzverwalter die Beklagte darüber, dass das Insolvenzverfahren weiterhin noch nicht eröffnet sei. Er habe das Insolvenzgutachten allerdings bereits an das Amtsgericht Köln übersandt. Am gleichen Tag verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 31. August 2020.
18Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14. August 2020 (00 IN 000/00) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Am 19. August 2020 stellte das Amtsgericht Köln fest, dass der Antrag des Klägers auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig sei.
19Am 24. August 2020 zeigte der Insolvenzverwalter an, dass er die selbstständige Tätigkeit des Klägers aus der Insolvenzmasse freigebe. Mit E-Mail vom 26. August 2020 teilte die Stadt I. einen aktuellen Stand offener Forderungen in Höhe von 53.734,90 Euro mit.
20Unter dem 31. August 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung bis zum 30. September 2020.
21Mit Schreiben vom 3. September 2020 teilte das Finanzamt Brühl mit, dass sich der Sachstand seit Mai 2020 nicht verändert habe. Die offenen Forderungen summierten sich auf 80.736,24 Euro. Ein weiterer Betrag in Höhe von 36.735,98 Euro sei bis zum 30. Juni 2020 gestundet gewesen.
22Am 30. September 2020 verlängerte die Beklagte die Befristung der Genehmigung letztmalig bis zum 31. Oktober 2020.
23Mit Bescheid vom 23. Oktober 2020, dem Kläger am 24. Oktober 2020 zugestellt, versagte die Beklagte die am 7. Februar 2020 beantragte Erneuerung der Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ziffer 1.). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den Taxibetrieb innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen (Ziffer 2.) und unter Fristsetzung bis zum 9. November 2020 die Genehmigungsurkunden sowie den dazugehörigen Auszug zurückzusenden (Ziffer 3.). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4.) und ordnete für die Ziffern 2. und 3. der Verfügung die sofortige Vollziehung an (Ziffer 5.). Zuletzt setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 114,69 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erneuerung der Genehmigung, da erhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestünden. Diese ergäben sich aus den offenen öffentlich-rechtlichen Forderungen. Er habe keine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft, der Steuerkasse sowie der Krankenkasse vorlegen können. Mit Stand 20. Oktober 2020 befänden sich im Fahreignungsregister drei Eintragungen mit vier Punkten. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung überwögen die Interessen an einem wirksamen Schutz von Fahrgästen sein privates Interesse an einer Erneuerung der Genehmigung. Die Betriebsschließung sei anzuordnen, da infolge der Versagung ein erlaubnisloser Zustand bestehe.
24Am 23. November 2020 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
25Am gleichen Tag hat er die vorliegende Klage erhoben und das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz (18 L 2218/20) ersucht.
26Zur Begründung führt er aus, die Beklagte habe das System der insolvenzrechtlichen Regelungen und deren Zielrichtung verkannt. Zwar erwähne der Bescheid die Freigabeentscheidung des Insolvenzverwalters; gleichzeitig halte man dem Kläger maßgeblich die Altschulden vor. Die Beklagte nehme ihm die Möglichkeit, einer geregelten und ordnungsgemäßen selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Die Versagung der Erneuerung der Genehmigung sei am Maßstab des § 35 GewO zu messen. Insoweit sperre aber § 12 GewO eine Gewerbeuntersagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Steuerschulden seien allein darauf zurückzuführen, dass die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft ihren Aufgaben und Pflichten nicht nachgekommen sei. Sobald der Kläger hiervon Kenntnis erlangt habe, habe er die nunmehr tätige Steuerberatungsgesellschaft beauftragt, die fehlenden Erklärungen vorzubereiten und abzugeben. Das steuerrechtliche Strafverfahren sei schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
27Der Kläger beantragt,
28unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2020 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Sperrwirkung des § 12 GewO greife vorliegend nicht, da es um eine Erneuerung einer Genehmigung gehe und nicht um den Widerruf oder Rücknahme einer bestehenden Genehmigung.
32Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. April 2021 den Eilantrag im Verfahren 18 L 2218/20 rechtskräftig abgelehnt.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen auch zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
37Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
38Grundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 1,§ 47 PBefG erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind § 12, § 13 und § 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung.
39Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 –, juris Rn. 34 ff.
40Die Genehmigung ist demnach u.a. nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG kumulativ erfüllt sind. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG u.a. nur erteilt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet ist. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG verlangt weiter, dass die begehrte Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun.
41Ob mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bereits Überwiegendes dafür spricht, dass die Leistungsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht gewährleistet ist,
42vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem RettG NRW: OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2019 – 13 B 275/19 –, juris Rn. 11,
43kann dahinstehen, da der Kläger jedenfalls unzuverlässig nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG ist.
44Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15. Juni 2000, zuletzt geändert durch Art. 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), näher konkretisiert.
45Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV). Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten in Betracht.
46Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 13 A 1675/16 –, juris Rn. 3 und vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris Rn. 3 ff.
47Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Regelung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV: „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann.
48Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –, juris Rn. 7.
49Vorliegend bestehen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und dieser Verstoß schwer wiegt. Das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren steht der Versagung der Genehmigung nicht entgegen.
50Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten. Die Unzuverlässigkeit kann sich mithin auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung von Gewicht sind. Zudem kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu.
51Vgl. allgemein zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5.
52Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten völlig unzureichend nachgekommen.
53Allein die zuletzt aktenkundig gewordenen steuerrechtlichen Rückstände belaufen sich auf einen sechsstelligen Betrag. So verwies die Stadt I. unter dem 26. August 2020 auf offene Forderungen in Höhe von 53.734,90 Euro. Mit Schreiben vom 3. September 2020 teilte das Finanzamt E. mit, dass sich die steuerlichen Forderungen auf 80.736,24 Euro beliefen. Steuererklärungen und Voranmeldungen hatte der Kläger lange Zeit gar nicht abgegeben, so dass die Steuerfestsetzungen auf Grundlage von Schätzungen erfolgen mussten. Betroffen waren die Jahre 2017 bis 2019.
54Soweit der Kläger einwendet, es bestünden keine Steuerverbindlichkeiten in besagter Höhe, weil diese gerade nur auf Schätzungen beruhten, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf festgesetzte Steuerschulden keine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit stattfindet. Für die Unzuverlässigkeit ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 –, juris Rn. 6 m.w.N.
56Steuerbescheide sind grundsätzlich vollziehbar, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§ 220, § 361 AO sowie § 69 FGO). Es besteht daher keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln oder zu berücksichtigen, dass die Steuerforderungen nach den Angaben des Klägers aufgrund nunmehr abgegebener Steuererklärungen demnächst voraussichtlich angepasst würden. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, bei den Steuerbehörden oder dem Finanzgericht eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Allein die Annahme, dass eine Anpassung aufgrund der nunmehr abgegebenen Erklärung sowie durch Erlass vollziehbarer Steuerfestsetzungen demnächst erfolgen könnte, ist insoweit unbeachtlich. Zudem hat die Beklagte durch ihre mehrfache, großzügige Verlängerung der Befristung dem Kläger Gelegenheit gegeben, durch Einschaltung einer neuen Steuerberatungsgesellschaft seine Angelegenheiten in seinem Sinne zu ändern. Trotz mehrfacher Ankündigung, dass ihm sogar Erstattungen zustünden, ist festzuhalten, dass das Finanzamt bis zuletzt auf Forderungen in Höhe von über 80.000 Euro verwies.
57Unerheblich ist auch der Vortrag, ihn treffe kein Verschulden in Bezug auf die Entstehung der Steuerschulden, da diese darauf zurückzuführen seien, dass seine ehemaligen Steuerberater ihren Aufgaben und Pflichten nicht nachgekommen seien. Es ist nicht von Bedeutung, welche Umstände zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Gewerbetreibenden geführt haben. Anders als im strafrechtlichen Kontext haben Verschuldensgesichtspunkte im Gefahrenabwehrrecht keine Bedeutung. Im Übrigen bleibt der Kläger die Antwort schuldig, warum er als nach eigenem Verständnis verantwortungsbewusster Unternehmer keinen Anlass gesehen haben will, seine vormaligen Steuerberater auf deren gewissenhafte Arbeit zu überprüfen, obwohl diese ersichtlich über Jahre keine Erklärungen abgegeben haben.
58Die vorliegenden Verstöße sind auch schwerwiegend. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Beklagte steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu.
59Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, juris Rn. 9.
60Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Dies folgt schon unmittelbar aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV. Denn der Gesetzgeber fordert lediglich in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, während nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, ausreichend sind.
61Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 13 A 1675/16 –, juris Rn. 5.
62Auch aus einer Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit böten, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen, kann sich die Schwere des Verstoßes ergeben.
63Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris Rn. 20.
64Ausgehend hiervon ist ein schwerer Verstoß zu bejahen. Bei den abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsfristen handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunternehmers. Gegen diese hat der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern über einen mehrjährigen Zeitraum verstoßen. Die bestehenden Verbindlichkeiten sind auch der Höhe nach und im Verhältnis zum Zuschnitt des Betriebs des Klägers als ganz erheblich anzusehen.
65Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das steuerrechtliche Strafverfahren zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ändert dies an der Bewertung der Schwere der Verstöße daher nichts. Anders als bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV ist im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV – wie ausgeführt – eine rechtskräftige Verurteilung nicht erforderlich. Vielmehr muss das den Rechtsverstoß begründende Handeln als Sachverhalt von der Genehmigungsbehörde selbst festgestellt werden. Das Erfordernis, eine eigenständige Bewertung der Schwere vorzunehmen, bedeutet im Umkehrschluss gerade nicht, dass eine fehlende strafrechtliche Verurteilung bereits zugunsten des Klägers dessen Zuverlässigkeit begründen kann.
66Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht einer Versagung der Genehmigung schließlich auch nicht entgegen. Aus der von dem Kläger angeführten Vorschrift des § 12 GewO folgt kein Anspruch auf Erlass einer Genehmigung, weil deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Nach § 12 Satz 1 Nr. 1 GewO sind Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während der Zeit eines Insolvenzverfahrens, nicht in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde, anzuwenden.
67Grundsätzlich ist § 12 GewO in seinem Anwendungsbereich zwar nicht auf Vorschriften der GewO begrenzt,
68vgl. BT-Drs. 12/3803, S. 103,
69und umfasst damit dem Grunde nach auch die Genehmigungen nach dem PBefG.
70Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer GewO, 85. EL September 2020 § 12 Rn. 4.
71§ 12 GewO betrifft allerdings ausdrücklich die Untersagung eines Gewerbes sowie die Aufhebung einer Gewerbeerlaubnis, soweit die Maßnahme an die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infolge ungeordneter Vermögensverhältnisse oder unmittelbar an ungeordnete Vermögensverhältnisse anknüpft. Auf die Versagung einer beantragten Erlaubnis findet § 12 GewO nach seinem klaren Wortlaut keine Anwendung.
72Vgl. Winkler in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 12 Rn. 5.
73Eine analoge Anwendung für die Ersterteilung einer Genehmigung ist ebenfalls abzulehnen. Soweit eine Ausnahme in dem Fall diskutiert wird, dass ein Gewerbe zunächst erlaubnisfrei ausgeübt werden konnte und infolge einer Gesetzesänderung für den Gewerbetreibenden erlaubnispflichtig geworden ist, liegt diese Konstellation ersichtlich nicht vor.
74Vgl. zum Meinungsstand: Winkler in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 12 Rn. 5.
75Auch für eine analoge Anwendung des § 12 GewO auf Fälle, in denen die Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung begehrt wird, besteht kein Raum, da die Vorschriften über die Untersagung, die Rücknahme und den Widerruf einerseits und die Vorschriften über die (Wieder-) Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen andererseits systematisch voneinander zu trennen sind.
76Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. März 2019 – 13 B 275/19 –, juris Rn. 20 m.w.N; Winkler in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 12 Rn. 5.
77Dem Rechtsgedanken des § 12 GewO, die Möglichkeit der Sanierung eines insolventen Unternehmens für einen Neuanfang zu erhalten, kann ohne Durchbrechung der im Personenbeförderungsgesetz angelegten Trennung zwischen Erteilung (§ 13 PBefG) und Widerruf (§ 25 PBefG) einer Genehmigung Rechnung getragen werden, indem die Chancen eines Insolvenzverfahrens für den Unternehmer in die Prognose seiner Unzuverlässigkeit eingestellt werden.
78Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2017 – 3 Bs 199/17 –, juris Rn. 12.
79Erforderlich wäre die begründete Aussicht auf eine Sanierung der Vermögensverhältnisse des Klägers. Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 und 3 InsO, auf die sich der Kläger lediglich beruft, rechtfertigt für sich genommen eine solche Prognose aber nicht. Darüber hinaus hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine berechtigte Sanierungsaussicht begründen könnten.
80Soweit der Kläger mit seiner Klage die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 23. Oktober 2020 (Betriebseinstellung, Urkundenherausgabe, Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung) begehrt, ist die Klage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig.
81Die Anfechtungsklage ist jedoch ebenfalls unbegründet.
82Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
83Die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Aufforderung, den Taxibetrieb innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen, beruht auf § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
84Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch den Ablauf der mehrfach verlängerten Genehmigung hat der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2020 keine Taxikonzession mehr, die ihn berechtigt, das erlaubnispflichtige Gewerbe im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG weiter zu betreiben. Das der Beklagten zustehende Ermessen hat diese erkannt und in einer Art ausgeübt, die Ermessensfehler nicht erkennen lässt.
85Die jedenfalls in entsprechender Anwendung auf § 17 Abs. 5 PBefG gestützte Einziehung der Genehmigungsurkunde ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein Bedürfnis, den Rechtsschein, welchen die Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 3 PBefG im Besitz des Klägers entfaltet, zu beseitigen.
86Vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 11 CS 07.2935 –, juris Rn. 20.
87Dieses Bedürfnis besteht jedenfalls auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Wirkung der Urkunde zwar durch Fristablauf entfällt, eine ursprüngliche Befristung allerdings mehrfach kurzfristig für wenige Wochen verlängert worden ist.
88Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs, die auf § 55 Abs. 1, § 62, § 63 VwVG NRW beruht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit begründet die Androhung unmittelbaren Zwangs. Die alternativ denkbare Androhung eines Zwangsgelds ist aufgrund der vorliegenden Konstellation, in der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zumindest fraglich ist, zwar ein milderes, aber nicht gleich geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Handlungsverfügungen.
89Schließlich erweist sich auch die Gebührenfestsetzung aus den im Bescheid ausgeführten Gründen als rechtmäßig.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
92Rechtsmittelbelehrung
93Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
101Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
102Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
103Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
104Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
105Beschluss
106Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10715.114,68 €
108festgesetzt.
109Gründe
110Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei legt die Kammer entsprechend Ziffer 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit je Taxigenehmigung 15.000,00 Euro zugrunde. Hinzukommen die festgesetzten Gebühren.Die Zwangsmittelandrohung bleibt wertmäßig außer Betracht.
111Rechtsmittelbelehrung
112Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
113Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
114Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
115Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
116Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- PBefG § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 576/13 2x
- PBefG § 47 Verkehr mit Taxen 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 275/19 2x
- § 361 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 13 A 3388/03 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 576/13 1x (nicht zugeordnet)
- 18 L 2218/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 3 Bs 199/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1231/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 182/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- VwGO § 167 1x
- 13 A 1675/16 2x (nicht zugeordnet)
- 00 IN 000/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x