Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12. Kammer

Tenor

1. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz im Umfang der Hälfte der Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bewilligt und

Rechtsanwältin I.        aus Köln

beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4349/21 geführten Klage gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.07.2021 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin einstweilen eine Duldung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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