Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12. Kammer
Tenor
1. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz im Umfang der Hälfte der Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin I. aus Köln
beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4349/21 geführten Klage gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.07.2021 wird angeordnet.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin einstweilen eine Duldung zu erteilen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Prozesskostenhilfeantrag, für den die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind, hat aus den nachfolgenden Gründen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil der Eilantrag nur in diesem Umfang Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO hat.
3Der sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4349/21 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.07.2021 anzuordnen,
5hat nur in dem aus Ziffer 2 Satz 1 des Tenors ersichtlichen Umfang Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem persönlichen Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt hier nur bezüglich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG durch Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung zugunsten der Antragstellerin aus. Die Klage gegen diese Anordnung hat gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.
6Vgl. VG Köln, Beschluss vom 04.02.2021 - 12 L 86/21 - m.w.N. aus der Rechtsprechung der Kammer und des VGH BW.
7Diese Anordnung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG eine e r h e b l i c h e Überschreitung der Ausreisefrist voraussetzt, worauf indes weder der Tenor der Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung noch die dazu gegebene Begründung abstellen.
8Die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung sind dagegen nach vorliegend gebotener summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG trotz Vorliegens von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ergehen. Hier ist auch nicht gemäß § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der Anordnung der Staat zu bezeichnen, in den die Antragstellerin nicht abgeschoben werden darf. Denn hinsichtlich des von der Antragstellerin geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots hat ihr Antrag keinen Erfolg.
9Zum einen ist der auf die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung (hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG) bezogene Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO unstatthaft. Ein solcher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt nämlich voraus, dass die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Antragstellerin ihr durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG nimmt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, Rn. 5; VGH BW,
11Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 -, Rn. 9; Nds. OVG , Beschluss vom
1212.12.2013 - 8 ME 162/13 -, Rn. 17, sämtlich juris.
13Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG hat indes weder eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Letzteres kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bzw. 5 AufenthG keinen Aufenthaltstitel besessen hat. Zwar hielt die Antragstellerin sich demzufolge bei Antragstellung im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, jedoch war ihr Aufenthalt in diesem Zeitpunkt nicht aus anderen Gründen als aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG, weil die Antragstellerin aus Togo stammt und gemäß Anhang I der EU-VisaV Staatsangehörige Togos beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, also hier der Außengrenze des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland, im Besitz eines Visums sein müssen, das die Antragstellerin indes nicht besaß.
14Zum anderen ist zwar angesichts der – wenn auch nur mittelbaren – Ausführungen zu einer Duldung auf Seite 3 am Ende des anwaltlichen Schriftsatzes der Antragstellerin vom 26.09.2006 der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass zumindest hilfsweise ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden sollte.
15Vgl. zum Verhältnis von §§ 80 Abs. 5 und 123 Abs. 1 VwGO im Fall einer zu prüfenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG: OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2018 - 18 B 1718/06 -, juris Rn. 18 bis bis 25.
16Ein solcher Antrag hat aber keinen Erfolg im Hinblick auf die gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG wegen drohender Vereitelung unmittelbar durch die Abschiebung in den Blick zu nehmende beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Antragsgegnerin ist hier weder für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis noch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG zuständig.
17Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg vorbringen, dass sie wegen der befürchteten Misshandlungen seitens ihres zweiten Ehemanns, mit dem zusammenzuleben sie gezwungen worden sei, nicht nach Togo zurückkehren könne, und diesbezüglich von der Antragsgegnerin die Feststellung des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses begehren.
18Denn obwohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG seitens der Antragsgegnerin hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG beteiligt worden ist und eine Stellungnahme abgegeben hat, ist gemäß §§ 5 Abs. 1, 24 Abs. 2 AsylG (allein) das Bundesamt für die Überprüfung dieses Vortrags zuständig.
19Zwar hat die Antragstellerin hier ausdrücklich keinen Asylantrag gestellt, aber der Sache nach ein materielles Asylbegehren im Sinne des § 13 AsylG geltend gemacht. Es besteht kein „Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland. § 13 Abs. 1 AsylG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Danach ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts kann sich mithin nicht nur aus der Stellung eines formellen Antrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG ergeben, sondern auch aus der Geltendmachung eines materiellen Asylbegehrens. Maßgeblich für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist danach, ob der Ausländer die Feststellung aufgrund behaupteter Verfolgungsgefahren (Zuständigkeit des Bundesamts) oder aus verfolgungsunabhängigen, rein humanitären Gründen (Zuständigkeit der Ausländerbehörde) begehrt.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124-139, Rn. 34; Nds. OVG, Beschlüsse vom 29.03.2011 - 8 LB 121/08 -, Rn. 40, m.w.N., und vom 20.04.2015 - 13 LA 157/14 -, Rn. 10. (alle juris).
21Die Antragstellerin macht hier ein materielles Asylbegehren geltend im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.
22Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass sie in Togo wieder gezwungen wäre, mit dem Mann zusammenzuleben, mit dem sie aufgrund Zwangs nach rituellen Vorschriften verheiratet sei und der sie bereits massiv misshandelt habe, wovor sie in ganz Togo keinen Schutz finde, lässt sich ein Asylbegehren in diesem Sinne gerichtet auf Schutz vor Verfolgungsgefahren entnehmen. Denn der Vortrag eines weiteren Führens einer Zwangsehe, der sie sich wegen ihres Geschlechts in Togo schutzlos ausgesetzt sieht, kann grundsätzlich als Anknüpfungspunkt für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht kommen,
23vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.06.2015 - 7a K 1495/13.A -, Rn. 22, juris,
24oder auch als erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG angesehen werden,
25vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2016 - 13a B 15.30241 -, juris.
26Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat auch keinen Erfolg im Hinblick auf die von der Antragstellerin beabsichtigte Eheschließung, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen einer geplanten Eheschließung setzt grundsätzlich die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2009 - 18 B 918/09-, NRW.
28Ebenso wenig hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 EMRK aufgrund ihres in Deutschland gestalteten Privatlebens gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
29Dagegen ist ihr Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Erteilung einer Duldung deshalb begründet, weil die Antragstellerin derzeit nicht ausreisen kann. Sie hat unstreitig keinen gültigen Pass ihres Heimatlandes, und auch die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, weshalb das trotz Vergabe eines Termins zum 08.10.2021 durch die togoische Botschaft nur ein kurzer vorübergehender Zustand sein sollte. Wird die Antragstellerin deshalb tatsächlich zu dulden sein, hat sie Anspruch auf Erteilung einer (schriftlichen) Duldung.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
33Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
34Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
35Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
36Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
37Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
38Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
40Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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