Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 182/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand als Polizeivollzugsbeamter, zuletzt im Range eines Kriminalhauptkommissars, in Diensten des beklagten Landes. Seit dem 16.11.2015 war der Kläger durchgehend erkrankt. Mit Wirkung vom 01.10.2020 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
3Mit Bescheid vom 01.10.2020 gewährte das beklagte Land dem Kläger Urlaubsabgeltung für 35 Tage Erholungsurlaub. Zur Begründung führte es aus, der Vergütungsanspruch beschränke sich nach § 19a Abs. 1 Satz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) auf den Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen. Der Vergütungsanspruch bestehe nur, soweit der Urlaubsanspruch bei Versetzung in den Ruhestand noch nicht verfallen sei. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW betrage die Verfallsfrist 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Für die Jahre 2019 und 2020 sei der Erholungsurlaub noch nicht verfallen, verfallen seien jedoch die Urlaubstage für das Jahr 2018. Zwar sei hier der Kläger nicht auf die noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage des Jahres 2018 hingewiesen worden. Dies begründe jedoch vorliegend keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Der Urlaubsanspruch langandauernd Erkrankter verfalle nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann mit dem 31.03. des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen habe. Der Hinweispflicht könne nur nachgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer in der Lage sei, auf diesen Hinweis zu reagieren. Das sei für einen Langzeiterkrankten gerade nicht möglich. Somit stehe dem Kläger ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2019 in voller Höhe von 20 Tagen und für 2020 anteilig nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW in Höhe von 15 Tagen, insgesamt von 35 Tagen, zu. In der Folge wurden dem Kläger 8.498,44 € (242,81 €/Tag) Urlaubsabgeltung gezahlt.
4Am 05.11.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen die Nichtabgeltung für die Jahre 2015 bis 2018 ein. Ihm stehe Urlaubsabgeltung für 2 Urlaubstage aus 2015 sowie für jeweils 20 Urlaubstage aus den Jahren 2016 bis 2018 zu. Zur Begründung trug er vor, er habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Anspruch auf Urlaubsabgeltung keine weiteren Voraussetzungen als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Bestehen von Resturlaub. Der Verfall des Urlaubs könne dem Kläger im Rahmen der Urlaubsabgeltung nicht entgegen gehalten werden. Dem Arbeitgeber obliege nach der Rechtsprechung des EuGH die Pflicht, rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls der Urlaubsansprüche darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Jahresurlaub verfalle, wenn er nicht in Anspruch genommen werde. Dieser Pflicht sei das beklagte Land nicht nachgekommen. Die Hinweispflicht entfalle nicht bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Es sei auch während einer Erkrankungsphase möglich, sich gesundschreiben zu lassen, um Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Dies könne deshalb angezeigt sein, weil sich der Beamte auch während einer längeren Krankheitsphase dem Dienstherrn, etwa für amtsärztliche Untersuchungen zur Verfügung zu halten habe und daher etwa nicht für längere Zeit wegfahren könne.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 hat das beklagte Land den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 01.10.2020 zurückgewiesen.
6Am 13.01.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch bereits aus § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW zu. Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 FrUrlV NRW teile die dienstvorgesetzte Stelle den Beamtinnen und Beamten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den vorhandenen Urlaubsanspruch mit, fordere zur rechtzeitigen Beantragung und Inanspruchnahme des Urlaubs auf und belehre für den Fall der Nichtinanspruchnahme über den ersatzlosen Verfall nach Abs. 2. Gemäß Satz 3 der Regelung trete nicht beanspruchter Mindesturlaub nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV am Ende des Übertragungszeitraums nach Abs. 2 Satz 1 zu den im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzu bzw. werde zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend dem Verfahren nach § 19a FrUrlV finanziell abgegolten, wenn die Mitteilungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt werde. Eine Bestimmung, dass die Hinweispflicht entfalle, wenn der Beamte seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht antreten könne, finde sich in der Regelung nicht. Bestehe die Hinweispflicht unabhängig von einer Erkrankung des Beamten, so bestehe auch die Abgeltungspflicht nach § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV NRW davon unabhängig.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landrates des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde vom 01.10.2020 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 zu verpflichten, dem Kläger für die Jahre 2016, 2017 und 2018 weitere 60 Urlaubstage finanziell abzugelten sowie für das Jahr 2015 20 Urlaubstage unter Abzug des vom Kläger im Kalenderjahr 2015 tatsächlich genommenen Urlaubs und den entsprechenden Nachzahlungsbetrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, der Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2018 sei ungeachtet der Hinweispflicht verfallen. Der Hinweis sei vorliegend entbehrlich gewesen, weil der Kläger seit dem 16.11.2015 bis zu seiner Pensionierung zum 01.10.2020 dauerhaft dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs sei ihm daher nicht möglich gewesen.
12Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 01.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf weitere Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 bis 2018.
16Rechtsgrundlage für einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist § 19a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2012 in der Gültigkeit vom 01.01.2019 bis 04.01.2021 (FrUrlV NRW). Danach ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten.
17Der Urlaubsanspruch des Klägers aus den Jahren 2015 bis 2018 war zum Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsabgeltungsanspruchs, dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 01.10.2020, nicht abzugelten, da er bereits verfallen war. Nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der hier anzuwendenden bis zum 21.10.2020 gültigen Fassung verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen wurde. Damit ist der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2015 mit Ablauf des 31.03.2017, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 mit Ablauf des 31.03.2018, der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 mit Ablauf des 31.03.2019 und der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 mit Ablauf des 31.03.2020 verfallen. Die Urlaubsansprüche der Jahre 2015 bis 2018 sind damit vor Entstehung des Abgeltungsanspruchs zum 01.10.2020 verfallen. Unions- und Verfassungsrechts stehen dem nicht entgegen. Insoweit hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 26.01.2017 – 1 A 661/16 – ausgeführt:
18„Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub können grundsätzlich verfallen. Für den unionsrechtlichen Mindesturlaub ist die Verfallsmöglichkeit höchstrichterlich geklärt.
19Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C- 214/10 -, juris, Rn. 33 f., 41; BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 -, juris, Rn. 26, und vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95.13 -, juris, Rn. 4 f.
20Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem eben zitierten Urteil vom 19. November 2015 ausdrücklich ausgeführt, dass der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfalle, wenn mitgliedschaftliche Regelungen fehlten oder diese nicht den unionsrechtlichen Vorgaben genügten. Abgesehen davon genügt der seit dem 29. November 2014 geltende und hier maßgebliche § 7 Abs. 3 EUrlV den unionsrechtlichen Vorgaben.
21Für Urlaubsansprüche von Bundesbeamten, die über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehen, folgt die Möglichkeit eines Verfalls aus § 7 Abs. 2 EUrlV.
22b) Der Verfall von Urlaubsansprüchen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG und das darin enthaltene Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
23Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besteht unabhängig vom Urlaubsanspruch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter auch während einer längeren Erkrankung grundsätzlich weiter voll besoldet wird. Daher besteht kein Anlass, den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung finanziell zu kompensieren.
24Die Fürsorgepflicht ist ebenfalls nicht durch den Verfall von Urlaubsansprüchen verletzt. Denn der Erholungsurlaub kann nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seinen doppelten Zweck nicht mehr vollständig erreichen, dem Beamten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung seiner Dienstpflichten zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 -, juris, Rn. 31, 33, 41.
26Im Übrigen wäre es nicht gerechtfertigt, erkrankte Beamte in Bezug auf den Verfall von Urlaub besser zu stellen als gesunde Beamte, wenn deren Erholungsurlaub ersatzlos verfällt.“
27Diese Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, ist auf den hier maßgeblichen § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW zu übertragen.
28Der Verfall der Urlaubsansprüche ist auch nicht deshalb gehindert, weil das beklagte Land den Kläger nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert und ihn nicht auf die Rechtsfolgen des Verfalls des Urlaubsanspruchs bei Nichtinanspruchnahme hingewiesen hat.
29Ein solcher Hinderungsgrund ist nicht in der vom Kläger zitierten Regelung des § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW zu sehen. Diese ist erst zum 22.10.2020 in Kraft getreten und auf die in den Jahren 2015 bis 2018 entstandenen Urlaubsansprüche des Klägers nicht anwendbar.
30Auch die von dem Kläger zitierte (und durch den angeführten § 19 Abs. 6 FrUrlV NRW umgesetzte) Rechtsprechung des EuGH,
31vgl. Urteil vom 06.11.2018 – C-619/16 –, juris,
32wonach der Urlaub dann nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, den Arbeitnehmer förmlich zur Inanspruchnahme seines Urlaubs aufzufordern und ihn über die Konsequenzen der Nichtinanspruchnahme – Verfall – zu belehren, steht vorliegend dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. Eine Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten über den Verfall des Urlaubsanspruchs aufzuklären, ist nur dann sinnvoll, wenn der Beamte auch in der Lage ist, auf diese Belehrung zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Das ist bei – wie vorliegend – durchgehender Dienstunfähigkeit gerade nicht der Fall. Denn dann ist der Beamte nicht aufgrund des fehlenden Hinweises, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert. Die Obliegenheit zur Aufforderung und Aufklärung würde in diesen Fällen bloße Förmelei darstellen, da es dem Beamten überhaupt nicht möglich ist, der Aufforderung nachzukommen. Sinn und Zweck der Obliegenheit, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, seinen Urlaub zu nehmen, kann nicht erreicht werden, wenn der Beamte tatsächlich nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen.
33Gerade für den Fall der fortdauernden Erkrankung, die einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs entgegensteht, hat der EuGH im Jahr 2017 nochmals bekräftigt, dass eine längere Abwesenheit wegen Krankschreibung eine Ausnahme von dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG aufgestellten Grundsatz rechtfertigen kann, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen. Es entspreche nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei, berechtigt sei, unbegrenzt alle während dieses Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Mit Blick auf den Schutz des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers ausgesetzt sieht, sei eine einzelstaatliche Rechtsvorschrift, die ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsieht, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar. Von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat, könne im Fall des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Krankheitsgründen abgewichen werden.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, juris.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
46Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
48Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
49Beschluss
50Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
5116.000,00 €
52festgesetzt.
53Gründe
54Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hierbei ist die Kammer von 62 Urlaubstagen und einem Tagesabgeltungsbetrag von 242,81 € ausgegangen.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
57Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
58Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
59Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
60Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 19a FrUrlV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 19 Abs. 2 FrUrlV 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 6 Satz 3 FrUrlV 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 6 Satz 1 FrUrlV 1x (nicht zugeordnet)
- § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 19 Abs. 6 FrUrlV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 661/16 1x (nicht zugeordnet)