Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 8 L 227/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5162/21) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 27. Juli 2017 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.
6Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist. Die angefochtene Baugenehmigung ist ihnen gegenüber bestandskräftig geworden, weshalb im Übrigen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung letztlich sogar unstatthaft sein dürfte.
7Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich ein Nachbar, der sichere Kenntnis von der Erteilung einer Baugenehmigung und der darin liegenden Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechtsposition erhalten hat oder diese Kenntnis hätte haben müssen, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen, amtlich bekannt gegeben worden. Von diesem Zeitpunkt an läuft für den Nachbarn in entsprechender Anwendung der §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr. Von einem Kennenmüssen im vorgenannten Sinne ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Genehmigung für den Dritten aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil er in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihm zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 34, 39.
9Daraus folgt: Ab dem Zeitpunkt, an dem der Nachbar davon ausgehen muss, dass der Bauherr eine Baugenehmigung erhalten hat, hat er sich regelmäßig innerhalb eines Jahres jedenfalls über die Genehmigungslage zu informieren.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 11.
11Bei der Beurteilung des Kennenmüssens ist maßgeblich auf die Sicht des Nachbarn abzuheben, lediglich untergeordnet kann auf die Interessen des Bauherrn abgestellt werden. Eine Ermittlungspflicht des Nachbarn besteht etwa, wenn sich eine Beeinträchtigung anhand des sichtbaren Baugeschehens aufdrängt. Ferner besteht eine Ermittlungspflicht, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn aufgrund der Nutzung des eigenen Grundstücks wahrscheinlich ist. Je einfacher Informationen über das Bauvorhaben zugänglich sind, desto eher ist dem Nachbarn die Erkundigung zuzumuten.
12Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 40, m. w. N.
13Diese Gesichtspunkte sind bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung vorgreiflich zu prüfen. Wegen der von der Bestandskraft dem Begünstigten vermittelten gesicherten Rechtsposition, die nicht ohne Ermächtigungsgrundlage entzogen werden darf, ist dem Gericht eine Sachentscheidung verwehrt, wenn die Klagefrist versäumt ist.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris, Rn. 21 f.
15Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre Anfechtungsbefugnis bereits bei Erhebung der Klage 8 K 5162/21 verloren hatten.
16Die Antragsteller sind dem Vorbringen des Beigeladenen dazu, dass jedenfalls im Verlauf des Jahres 2019 fortgeschrittene bzw. abgeschlossene Abriss- und Entkernungsarbeiten zu verzeichnen waren, nicht substantiiert entgegen getreten; der Verweis auf fehlende zuverlässige Kenntnis bezüglich der Erteilung einer Baugenehmigung ist insoweit unbehelflich. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, die Ausführungen des Beigeladenen zum Stand der Bauarbeiten in Zweifel zu ziehen. Denn sie decken sich mit den Erinnerungen des Vorsitzenden der beschließenden Kammer, die dieser den beiden anderen beschließenden Richtern vermittelt hat, an den Ortstermin im Klageverfahren der Eigentümerin des auf der anderen Seite des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücks am 17. Dezember 2019: Damals war das Vorhabengrundstück straßenseitig – und damit für die Antragsteller ohne Weiteres erkennbar – durch einen Bauzaun abgesperrt, der längere Leerstand offensichtlich und Entkernungsarbeiten erkennbar in einem Umfang durchgeführt worden, dessen fehlende Wahrnehmbarkeit auch in der unmittelbaren Umgebung bei summarischer Prüfung nicht erklärbar ist. Anknüpfend an einen Zeitpunkt im Dezember 2019 hatten sich die Antragsteller jedenfalls bis Dezember 2020 über die Genehmigungslage zu informieren, um ggf. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies geschehen wäre.
17Ob die Klage der Antragsteller bei summarischer Prüfung auch keinen Erfolg haben wird, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt,
18vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26,
19bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Allerdings spricht viel dafür, dass die streitige Baugenehmigung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt.
20Soweit die Antragsteller geltend machen, durch die genehmigten Umbaumaßnahmen werde der Charakter der Hausgruppe verletzt, zu der das Haus der Antragsteller und das Vorhaben gehörten, dringen sie bei summarischer Prüfung nicht durch. Denn beide Objekte dürften zwar im unbeplanten Innenbereich belegen, dieser im hier maßgeblichen Bereich allerdings nicht in offener Bauweise bebaut sein.
21Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 11.
22Der Annahme einer Hausgruppe dürfte insoweit der Umstand entgegenstehen, dass die umgebungsprägenden Häuserzeilen Teil einer Blockrandbebauung und länger als 50 m sind (vgl. aber § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO).
23Vgl. für das Vorhabengrundstück bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 7 A 1836/20 –, juris, Rn. 8 f.
24Dass es für den hinteren Anbau an einer tauglichen Anbausicherung fehlen könnte, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt: In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.
26Nach Aktenlage betrifft der Teil der grenzständigen Bebauung, für den es nach Darstellung der Antragsteller an einer Anbausicherung fehlt, weil der im hinteren, südlichen Teil des Grundstücks vorhandene, mit Wellblech abgedeckte Teil auszublenden sei, nur eine Länge von rund 4 m. Die weiteren, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebauten Gebäude erstrecken sich hingegen über eine Länge von rund 22 m.
27Vgl. dazu beispielsweise OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2017 – 7 B 26/17 –, juris, Rn. 10 (Überdeckung der Hauptgebäude von 9,20 m bei einer – inklusive Anbaus – Gesamtgrenzbebauung von knapp 12 m.).
28Die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten dürfte in Ansehung der diesbezüglich in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe,
29vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 14 ff., und Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 7 A 2480/20 –, juris, Rn. 11,
30und der Umstände einer durch die Antragsteller frei getroffenen Wahl der näheren Umgebung, die geradezu geprägt ist von ohne Maßnahmen des Selbstschutzes praktisch uneingeschränkten Einsichtnahmemöglichkeiten, sowie der Zumutbarkeit des Ergreifens ebensolcher Maßnahmen des Selbstschutzes, eher fernliegend sein.
31Ausgehend davon spricht auch viel dafür, dass die Antragsteller, die offenbar Teil einer WEG sind, hier keine ihnen als Sondereigentümer zugewiesenen Rechte geltend machen. Ein Sondereigentümer ist nämlich nur berechtigt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 38 ff.
33Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandflächen liegt.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 7.
35Ein Wohnungseigentümer ist hingegen nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Zuge einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage geltend zu machen. Diese Befugnis ist durch § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG abschließend der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen. Nach genannter Vorschrift übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Hierzu zählt auch die Geltendmachung der nachbarrechtlichen Schutzrechte in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum.
36Vgl. Hügel, in: BeckOK BGB, 59. Edition, 1. August 2021, WEG, § 9a, Rn. 23.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatten (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, veröffentlicht in BauR 2019, 610).
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
41Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
43Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
44Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
48Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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