Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3712/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 000/0 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung C. platz 0 in L. .
3Die Klägerin stellte am 22. Januar 2020 bei der Beklagten einen Bauantrag für das Vorhaben „Anbringung bedruckte Werbeplane an Hausfassade“. Die Werbeplane soll eine Breite von 7,5 m und eine Höhe von 10 m aufweisen und in einer Höhe von 3 m über dem Bodenniveau an der südöstlichen Schmalseite des auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäudes angebracht werden. Sie soll von oben und unten mit jeweils zwei Beleuchtungskörpern angestrahlt werden. Das Trägergebäude befindet sich an der Westseite des C1. platzes in der L1. Innenstadt.
4Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die geplante Anlage stelle eine Störung der einheitlichen Gestaltung und architektonischen Gliederung der baulichen Anlage dar, an der sie angebracht werden solle. Im Bereich der Anbringung sei die Fassade als Rasterfassade ausgestaltet. Die Geschossigkeit des Gebäudes sei bei Anbringung der geplanten Werbeanlage nicht mehr erkennbar.
5Die Klägerin hat am 13. Juli 2020 Klage erhoben.
6Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Störung der einheitlichen Gestaltung und architektonischen Gliederung des Trägergebäudes liege nicht vor. Das Verunstaltungsverbot sei insgesamt eng auszulegen; lediglich Auswüchse seien zu unterbinden. Hiervon ausgehend sei eine Verunstaltung angesichts der Überdeckung einer tristen, seitlichen Hauswand nicht anzunehmen. Die Geschossigkeit des Gebäudes bleibe erkennbar. Ferner werde das Trägergebäude auch nicht zu einem bloßen Werbeträger degradiert. Der Umstand, dass das Gebäude historische Bedeutung habe, sei bei der Beurteilung einer gegebenen Verunstaltung der Anlage ohne Bedeutung. Es komme auch zu keiner störenden Häufung von Werbeanlagen, da die Umgebung bereits gewerblich geprägt sei und ein Bedürfnis nach werbefreien Flächen nicht stark hervortrete.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Juni 2020, Az.: 00/R00/0000/0000, die am 22. Januar 2020 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des ablehnenden Bescheids und führt ergänzend aus, dem Trägergebäude komme aufgrund seiner Historie als ehemaliges Bahnhofsgebäude ein besonders zu berücksichtigender städtebaulicher Gestaltungsmehrwert zu. Durch die Werbeanlage werde das Trägergebäude zu einem bloßen Werbeträger degradiert. Im Übrigen füge sich die Werbeanlage wegen ihres massiven Umfangs nicht in die nähere Umgebung ein.
12Das Gericht hat die Örtlichkeit am 25. Januar 2022 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
13Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band).
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 VwGO.
17Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
18Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Gemäß § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) (im Folgenden: BauO NRW 2018 a. F.) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
20Eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein entsprechender Anspruch besteht.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 56.
22Nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung geltenden § 90 Abs. 4 Satz 1 der BauO NRW 2018 in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (im Folgenden: BauO NRW 2018 n. F.) sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen.
23Sonach beantwortet sich die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch besteht, nach der BauO NRW 2018 a. F. sowie der Bauprüfverordnung vom 6. Dezember 1995 (GV. NW. 1995 S. 1241) in der maßgeblichen Änderung durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 670) (im Folgenden: BauPrüfVO NRW).
24Denn der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist am 22. Januar 2020 gestellt worden. Hieraus folgt, vermittelt über die Verordnungsermächtigung in § 87 Abs. 3 BauO NRW 2018 a. F., auch die Anwendung der vorgenannten Fassung der BauPrüfVO NRW als Verfahrensvorschrift.
25Dieses Regelungsgefüge zugrunde gelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
26Dem steht bereits die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen.
27Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4.
29Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung war weder bei der Antragstellung im Januar 2020, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung bescheidungsfähig.
30Gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 a. F. sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
31Wird die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage begehrt, gehören zu den erforderlichen Bauvorlagen unter anderem der Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Einzeichnung des Standorts der geplanten Werbeanlage, soweit erforderlich ein Lageplan sowie ein farbiges Foto oder eine farbige Lichtmontage, die auch die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken enthalten muss, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO NRW.
32Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 9.
33Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauPrüfVO NRW genügen. Im Falle der Vorlage eines Auszugs aus der Flurkarte müssen das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück dargestellt sein, § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW.
34Der Lageplan muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5, 12 BauPrüfVO NRW soweit erforderlich Angaben zu seinem Maßstab, Angaben zur Breite angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen sowie Angaben zu Tiefe und Breite der Abstandsflächen enthalten. Die genannten Angaben im Lageplan sind vorliegend zur Prüfung der materiell-rechtlichen Abstandsflächenvorschriften, gerade mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 a. F., erforderlich. Denn Abstandsflächen dürfen nur bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
35Vgl. zur abstandsflächenrechtlich relevanten gebäudegleichen Wirkung von Werbeanlagen OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2016 – 10 A 2452/14 –, juris, Rn. 31.
36Die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken ist für die materiell-rechtliche Prüfung mit Blick auf das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW 2018 a. F.) erforderlich.
37Ausgehend hiervon sind die eingereichten Bauvorlagen in erheblicher Weise mangelhaft bzw. unvollständig.
38Der eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster stellt nicht die Umgebung im Umkreis von 50 m um das Vorhabengrundstück dar. Soweit die Klägerin am 10. Dezember 2020 im Laufe des Gerichtsverfahrens einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster nachgereicht hat, fehlt es insoweit jedenfalls an einer flankierenden Übereinstimmungserklärung des Entwurfsverfassers gemäß § 7 BauPrüfVO NRW.
39Ein Lageplan mit Angaben zur Breite der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sowie quantifizierten und überprüfbaren Angaben zur Tiefe und Breite der durch das Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen ist den Bauvorlagen nicht beigefügt.
40Letztlich fehlt auch eine Darstellung sämtlicher vorhandener Werbeanlagen auf den angrenzenden Grundstücken. Den Bauvorlagen ist lediglich eine „Fassadenpräsentation“ in Gestalt eines Fotos beigefügt, der sich aber nicht in ausreichendem Maße eine erkennbare Darstellung der Werbeanlagen auf den angrenzenden Grundstücken entnehmen lässt.
41Ob es durch das Vorhaben zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW 2018 a. F. kommt – wofür nach Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Anbetracht der Größe der geplanten Anlage und der Zahl der die relevante Anbringungsstelle sowie deren Einwirkbereich flankierenden Drittwerbeanlagen Überwiegendes spricht – bedarf daneben keiner Entscheidung.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46- 47
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 48
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 49
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 50
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 51
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
54Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5927.000,00 €
60festgesetzt.
61Gründe
62Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 4 Buchst. b Alt. 2 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
66Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 3 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 7 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 87 Abs. 3 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5, 12 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 911/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1635/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2684/06 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3464/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2452/14 1x (nicht zugeordnet)