Anerkenntnisurteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 311/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Anträge,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Nachweis über ihre Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) für den Zeitraum 26. November 2021 bis 25. Mai 2022 auszustellen,
4hilfsweise,
5die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2022 bis zum 25.05.2022 anzuordnen,
6haben keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - wie sie hier die Antragstellerin begehrt - kommt dabei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.02.2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 4.
9Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
10Zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht schon kein Anordnungsgrund. Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Nachdem das Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 473) - IfSG - geändert worden ist, sind die meisten Schutzmaßnahmen außer Kraft getreten. Die Anschlussregelungen sehen nur noch einen sog. „Basisschutz“ vor. Notwendige Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG u.a. noch die Anordnung der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Arztpraxen (Nr. 1 lit. a)) oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (Nr. 1 lit. b)) sein. Daneben können gemäß § 28a Abs. 7 Nr. IfSG Testverpflichtungen bspw. in Schulen und ähnlichen Einrichtungen angeordnet werden. Gemäß § 28a Abs. 10 IfSG bestand für die Bundesländer zwar die Möglichkeit, das bislang durch die Landesverordnungen geregelte Schutzregime bis zum 02.04.2022 zu verlängern, wovon die Bundesländer soweit ersichtlich auch überwiegend Gebrauch gemacht hatten. Einer von den Gesundheitsministern der Länder geforderten Verlängerung dieser Übergangsfrist ist der Bund nicht gefolgt, sodass auch die in den Landesverordnungen geregelten Maßnahmen nach dem 02.04.2022 außer Kraft getreten sind. Nach dem Stichtag können die Länder nur noch Regelungen für sog. Hotspots treffen, vgl. § 28a Abs. 8 IfSG. Laut aktuellen Presseberichten sehen viele Länder und insbesondere auch das Land Nordrhein-Westfalen derzeit jedoch keine Handhabe, das gesamte Landesgebiet als „Hotspot“ einzustufen. Weitreichende landesweite Maßnahmen sind daher derzeit eher unwahrscheinlich. Selbst wenn solche Maßnahmen erlassen würden, bestünde die Möglichkeit, sich gegen diese Maßnahmen zur Wehr zu setzen, sofern der Antragsteller hiervon individuell betroffen sein sollte. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf den Ausschluss von der Teilnahme an sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben, überzeugt schon vor diesem Hintergrund nicht.
11Soweit die Antragstellerin sich zur Begründung eines Anspruchs auf die Rechtswidrigkeit des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in der Fassung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) beruft, könnte sie damit nicht mehr durchdringen. Die beanstandete Regelung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist durch Artikel 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 478) aufgehoben worden. Seit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird der Genesenennachweis in § 22a Abs. 2 IfSG legal definiert. Ein dynamischer Verweis auf die Internetseite des RKI findet sich darin nicht mehr.
12Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweisen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ob dieser zulässig, insbesondere statthaft ist, kann offen bleiben.
13Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den vollen, für die Hauptsache maßgeblichen Streitwert zugrunde gelegt, weil das Begehren der Antragstellerin auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Er gilt für Haupt- und Hilfsantrag gemeinsam.
15Rechtsmittelbelehrung
16Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
17Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
18Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
19Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
20Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
21Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
22Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
23Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
24Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 2 Abs. 5 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 6 B 1769/20 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite 4x
- § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ist durch Artikel 1 der zweiten Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 22a Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung 1x
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x