Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 6148/22.PVB
Tenor
Die Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, dem Antragsteller vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse als Mitglied der Beteiligten zu 2 und 3
-
a)
ungehinderten Zugang zur Dienststelle nicht nur zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 2 und 3, sondern auch zur Wahrnehmung sonstiger, mit seinen Personalratsämtern verbundener Tätigkeiten in Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen, zu gewähren, wobei der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, und
-
b)
ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2 und 3 zu gewähren, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller steht als Soldat im Dienst der Bundeswehr und wird beim Bundesamt für den Y. (W.) verwendet. Er ist Mitglied sowohl des örtlichen Personalrats beim W. als auch des dortigen Bezirkspersonalrats
4Unter dem 4. Dezember 2020 gab das W. den „Sicherheitshinweis 11/2020“ mit dem Betreff „Verbot der Nutzung des BwMessenger ,MATRIX‘“ heraus. Bei dem BwMessenger handelt es sich um eine für den Bereich der Bundeswehr entwickelte Applikation (Computerprogramm), welches den Austausch von Nachrichten ermöglicht. Damit soll erreicht werden, dass die Angehörigen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten untereinander nicht mehr auf private Mitteilungsdienste (z. B. WhatsApp) ausweichen, sondern ein geschlossenes Netzwerk innerhalb der Bundeswehr zur Verfügung stehen haben, welches durch die Bundeswehr selbst betrieben wird. Für die Nutzung der App erfolgte durch das Bundesverteidigungsministerium eine uneingeschränkte Freigabe für Angehörige der Bundeswehr. In dem „Sicherheitshinweis 11/2020“ heißt es, die dienstliche Nutzung des BwMessengers werde vorerst untersagt. Sofern bereits installiert, sei die Applikation (App) von allen dienstlichen Endgeräten zu entfernen. In jedem Fall sei bis zum Abschluss der Evaluierung und der darauf basierenden Festlegungen zum Registrierungsprozess die Nutzung der pseudonymisierten BWI-Mail-Adresse zur Registrierung untersagt. Zur Begründung heißt es im Kern, der BwMessenger sei unter Sicherheitsgesichtspunkten kritisch zu bewerten. Aufgrund des im Vergleich zum Bereich der Bundeswehr höheren Schutzniveaus im Bereich des W. verbiete sich für Beschäftigte dieser Behörde daher derzeit eine Nutzung der App.
5Mit behördeninterner E-Mail vom 9. Dezember 2020 meldete der Antragsteller, dass er die in dem Sicherheitshinweis enthaltenen Anweisungen „nicht befolgen kann“. Als Angehöriger der Bundeswehr sowie zweier Personalratsgremien wolle er sicher und erlaubt mit anderen Interessenvertretern und Bundeswehrangehörigen mit allen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Mitteln kommunizieren. Er habe bereits einen Zugang zu dem BwMessenger eingerichtet und der Sicherheitshinweis enthalte keinerlei Hinweise, wie mit bereits bestehenden Konten zu verfahren sei, und auch keine Handlungsanweisungen, wie man sich gesichert an dieser Kommunikationsplattform der Bundeswehr beteiligen könne.
6Mit E-Mail vom 9. Februar 2022 teilte die Abteilung U. des W. dem Antragsteller mit, im Rahmen einer Schwachstellenanalyse sei seine pseudonymisierte BWI-Mail-Adresse im Adressbuch des BwMessengers identifiziert worden. Dies sei nach dem Sicherheitshinweis ausdrücklich untersagt. Der Antragsteller wurde um Stellungnahme gebeten. Daraufhin teilte dieser u.a. mit, nach den allgemein zugänglichen Informationen sei der BwMessenger nach Abschluss der Pilotphase für den Austausch von Informationen und Dokumenten bis zum Geheimhaltungsgrad „Verschlusssachen – nur für den Dienstgebrauch" freigegeben worden. Somit sei „der Sicherheitshinweis obsolet und anzupassen / aufzuheben“. Seine, des Antragstellers, Nutzung des BwMessengers habe sich bisher auf die Informationsgewinnung im Rahmen seiner Personalratstätigkeit beschränkt. Für die Tätigkeit als Personalratsmitglied sei die Nutzung der App unabdingbar. Alles andere „stellt eine Behinderung der Personalratsarbeit da und benachteiligt mich als Bundeswehrangehörigen im erheblichen Maße“.
7Unter dem 17. Mai 2022 gab das W. den „Sicherheitshinweis 1/2022“ heraus. Darin heißt es im Kern, die Nutzung des BwMessenger (und zwei weiterer Applikationen) sei aufgrund von Sicherheitsrisiken untersagt.
8Am 1. Juli 2022 schrieb der stellvertretende Informationssicherheitsbeauftragte des W. den Antragsteller an und wies erneut darauf hin, dass aufgrund der erhöhten Sicherheitserfordernisse des W. die Nutzung des BwMessengers nicht zulässig sei. Dem Antragsteller wurde letztmalig die Möglichkeit gegeben, sich bis spätestens 15. Juli 2022 vom BwMessenger abzumelden. Darauf antwortete der Antragsteller, er werden die Nutzung des BwMessengers nicht einstellen bis zu einer Klärung des Sachverhalts durch seinen Disziplinarvorgesetzten und die entsprechenden Instanzen. Am 28. Juli 2022 erhob er Beschwerde dagegen, dass ihm seitens der Dienststelle die Weiternutzung des BwMesseners untersagt werde. Wegen der Einzelheiten der Beschwerde wird auf die als Anlage zur Antragsschrift gereichte Kopie Bezug genommen.
9Am 30. September 2022 hörte die Beteiligte zu 1 den Antragsteller persönlich an. Mit Schreiben vom 3. November 2022 teilte sie dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) mit, seine Sicherheitsüberprüfung habe sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die als Anlage zur Antragsschrift gereichte Kopie Bezug genommen. Der Antragsteller wurde in der Folge aufgefordert, seine Ausweise und Zugangsberechtigungen für die Dienststelle abzugeben und die von ihm genutzten Diensträume zu räumen.
10Am 9. November 2022 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zugleich unter Hinweis auf eine Personalratssitzung am 11. November 2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 33 L 1808/22.PVB) gestellt. Die Fachkammer wies das Eilrechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 10. November 2022 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsstellers war beim Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) erfolgreich (Beschluss vom 17. März 2023 – 33 B 1219/22.PVB).
11Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Kern vor, das Verhalten der Dienststelle stelle eine unzulässige Beeinträchtigung seiner Personalratstätigkeit dar. Zur weiteren Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen des OVG NRW und macht sich diese zu eigen.
12Der Antragsteller beantragt,
13die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, ihm vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse als Mitglied der Beteiligten zu 2 und 3
14a) ungehinderten Zugang zur Dienststelle nicht nur zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 2 und 3, sondern auch zur Wahrnehmung sonstiger, mit seinen Personalratsämtern verbundener Tätigkeiten in Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einschließlich Variationen nicht übersteigen, zu gewähren, wobei der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, und
15b) ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2 und 3 zu gewähren, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einschließlich Variationen nicht übersteigen.
16Die Beteiligte zu 1 beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei der Tätigkeit im W. handele es sich um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Für alle Beschäftigten sei daher grundsätzlich eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen. Diese nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz aufwändigste Überprüfung sei für Beschäftigte der Nachrichtendienste als Geheimnisträgern der höchsten Kategorie gesetzlich vorgeschrieben. Sie werde daher unabhängig vom Grad des Zugangs zu Verschlusssachen durchgeführt. Dahinter stehe die Wertung des Gesetzgebers, dass unabhängig vom Verschlussgrad sämtliche Informationen, die in einem Nachrichtendienst anfielen, besonders zu schützen seien. Für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos reichten schon tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person. Werde ein Sicherheitsrisiko festgestellt, dürfe die Person gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG nicht oder nicht länger mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Im Zweifel habe gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 SÜG das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Anders als beim Bundesnachrichtendienst, bei dem gem. § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz bei Mitgliedern in einem Personalrat, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt wurden, die Mitgliedschaft ruhe, sei die Mitgliedschaft im Personalrat beim W. als solche grundsätzlich nicht eingeschränkt. Der Betroffene dürfe weiterhin an Personalratssitzungen teilnehmen und solche Informationen erhalten, welche die Bundeswehr im Allgemeinen beträfen und bis einschließlich der Einstufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" reichten. Der Zugang zu Verschlusssachen der Einstufung „VERTRAULICH" und höher, sowie zu Informationen, welche die Belange des W. und seiner Angehörigen beträfen, dürfen dem Betroffenen hingegen nicht zugänglich gemacht werden. Auch der unbegleitete Zugang zur Sperrzone des W. sei nicht mehr zulässig. Der Schutzzweck der Regelungen in § 14 SÜG könne durch die Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes und damit gleichsam durch die Hintertür nicht unterlaufen werden. § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG bestimme, dass eine Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis habe, dass kein Sicherheitsrisiko vorliege, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden dürfe. Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Einschränkungen der Personalratstätigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden. Beim ihm sei zu Recht ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden. Diese Feststellung beruhe auf einer fortgesetzten vorsätzlichen und rechtswidrigen Nutzung des BwMessengers, wodurch der Antragsteller zu einem Sicherheitsrisiko geworden sei. Der dem Begehren des Antragstellers stattgebende Beschluss des OVG NRW im Eilverfahren 33 B 1219/22.PVB verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung (insb. Beschluss vom 26. April 2000 – 6 P 2.00 –). Sie stehe der vom Fachsenat getroffenen Wertung entgegen, wonach das Personalvertretungsrecht Vorrang vor dem Sicherheitsrecht des Bundes habe. Zudem würden vom Fachsenat in dem Beschluss vom 17. März 2023 die Hintergründe zur Gesetzesinitiative, insb. die Gesetzesbegründung zum heutigen § 112 BPersVG verkannt.
19Der Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. In der Sache macht er im Wesentlichen geltend, der Verweis der Beteiligten zu 1 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2000 greife nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht habe im dortigen Fall ausdrücklich darauf abgestellte, dass das Gesetz dem Vorrang von Sicherheitsinteressen Rechnung getragen habe. Eine solche Vorrangregelung fehle für den Bereich des militärischen Abschirmdienstes. Auch spräche weder der Wortlaut des § 112 BPersVG noch die hierzu ergangene Gesetzesbegründung für eine analoge Anwendung dieser Norm.
20Der Beteiligte zu 3 hat keinen Antrag gestellt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
22II.
23Die Fachkammer kann gemäß § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben.
24Der Antrag hat Erfolg. Dem Antragsteller steht sowohl der im Tenor näher bezeichnete Anspruch auf ungehinderten Zugang zur Dienststelle als auch der im Tenor näher bezeichnete Anspruch auf ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen zu. Zur näheren Begründung dieser (dort angesichts der Verfahrensart jeweils als Verfügungsanspruch bezeichneten) Ansprüche hat das OVG NRW in seinem im parallelen Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 17. März 2023 – 33 B 1219/22.PVB –, juris, Rn. 10 bis 42, das Folgende ausgeführt:
25„a) Zum einen hat der Antragsteller für das auf den Zugang zur Dienststelle gerichtete Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch […] glaubhaft gemacht.
26Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Diese Vorschrift findet auch in der Dienststelle der Beteiligte zu 1. Anwendung, da der Y. nach § 1 Abs. 5 MADG an die allgemeinen Rechtsvorschriften und damit auch an die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebunden ist.
27Nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei unter anderem nicht behindert werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 1 WB 41.09 -, BVerwGE 138, 40 = Buchholz 449 § 7 SG Nr. 52 = PersV 2011, 139 = ZfPR 2011, 79.
29Die praktische Bedeutung des Behinderungsverbots liegt gerade auch darin, den Zutritt des einzelnen Personalratsmitglieds zur Dienststelle und insbesondere zu dem Ort, an dem die Sitzungen des betreffenden Gremiums stattfinden, zu sichern. Deshalb ist das Behinderungsverbot bei der Untersagung des Zugangs zur entsprechenden Dienststelle des Personalrats zwangsläufig betroffen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2000 - 6 P 2.00 -, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3; ebenso BAG, Beschluss vom 21. September 1989 - 1 ABR 32/89 -, BB 1990, 631 = DB 1990, 891 = NZA 1990, 314.
31Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse dar, wenn die Behinderung durch die Rechte anderer gedeckt ist. So kann insbesondere ein rechtmäßiges Handeln der Dienststelle keinen Verstoß gegen das Behinderungsverbot darstellen, auch wenn es sich objektiv hinderlich auf die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds auswirkt.
32Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 = PersR 1990, 327 = PersV 1991, 75 = ZBR 1991, 56 = ZfPR 1990, 171 = ZTR 1991, 39.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt es gegen das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG, wenn die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller als Mitglied des örtlichen Personalrats in Gestalt des Beteiligten zu 2. und des Bezirkspersonalrats in Gestalt des Beteiligten zu 3. zur Ausübung seiner mit diesen Mitgliedschaften verbundenen Aufgaben und Befugnissen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Zugang zur Dienststelle gewährt.
34Dem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Geheimschutzbeauftragte für die Dienststelle mit Mitteilung vom 3. November 2022 in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat und die Beteiligte zu 1. aufgrund dessen dem Antragsteller am 4. November 2022 die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien entzogen hat. Ebenso ist weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 10 Nr. 3 SÜG grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist.
35Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 3. November 2022 und der Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien vom 4. November 2022 trotz der dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen und Rechtsmittel derzeit Wirkungen entfalten oder nicht.
36Anders als beim Bundesnachrichtendienst, bei dem gemäß § 112 Abs. 2 BPersVG bei Mitglieder in einem Personalrat, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt wurden, die Mitgliedschaft ruht, besteht die Mitgliedschaft des Antragstellers in den Beteiligten zu 2. und 3. nämlich trotz eines - unterstellt wirksam - festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines - unterstellt wirksamen - Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort. Angesichts dessen billigt die Beteiligte zu 1. ausweislich ihres Schriftsatzes vom 13. Dezember 2022 dem Antragsteller für die Teilnahme an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Gremien auch einen ungehinderten Zugang zur Dienststelle zu, soweit dies für die Ausübung seiner Personalratsmandate erforderlich ist und dies Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die - kumulativ - (nur) die Bundeswehr im Allgemeinen betreffen und deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.
37Dass die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller für Angelegenheiten den Zugang zur Dienststelle verwehrt, soweit es sich um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" und höher handelt, begegnet keinen Bedenken. Dies wird auch vom Antragsteller - insbesondere ausweislich seiner Schriftsätze vom 15. November und 12. Dezember 2022 - gerade mit Blick auf die Regelungen in § 125 BPersVG nicht infrage gestellt.
38Für eine weitergehende Einschränkung des Zugangsrechts durch die Beteiligte zu 1. besteht allerdings keine Grundlage. Insbesondere darf die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller den Zugang zur Dienststelle nicht allein deshalb verwehren, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft ist, oder weil "Informationen, welche die Belange des O. und seine Angehörigen betreffen", in Rede stehen.
39Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. darf dem Antragsteller nicht pauschal der Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des O. und seine Angehörigen betreffen", verweigert werden. Zwar weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SÜG keine Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Dies rechtfertigt aber keine so weitgehende Einschränkung des Zugangsrechts für ein Personalratsmitglied, wie von der Beteiligten zu 1. angenommen.
40Dies folgt schon daraus, dass die von der Beteiligten zu 1. vertretene Auffassung zur Einschränkung des Zugangsrechts im Ergebnis dazu führen würde, dass der Antragsteller seine Personalratsämter überhaupt nicht mehr oder allenfalls sehr eingeschränkt wahrnehmen könnte und damit in eine Situation versetzt würde, die sich faktisch als ein Ruhen seiner Mitgliedschaft in den personalvertretungsrechtlichen Gremien (der Beteiligte zu 2. hat dies sogar als "faktisches Verbot der Personalratstätigkeit des Antragstellers" eingestuft) darstellt. Dem widerspricht aber die in § 112 Abs. 2 BPersVG getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Diese sieht allein für den Bundesnachrichtendienst das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat bei Personen vor, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht für den Y. aber nicht. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine vergleichbare Einschränkung der Personalratstätigkeit in anderen Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst entschieden. Da es sich demnach um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, scheidet deren Übertragung auf Dienststellen außerhalb des Bundesnachrichtendienstes wie insbesondere auch andere Dienststellen im Geheimdienstbereich aus. So gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz allein die Sonderregelung in § 113 BPersVG und für den Y. als Teil der Bundeswehr allein diejenige in § 117 BPersVG. Für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 2 BPersVG besteht angesichts dessen keine Grundlage.
41Hinsichtlich der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten ist zudem zu berücksichtigen, dass § 125 BPersVG Sonderregelungen allein für Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden "VS-VERTRAULICH" und höher trifft, für die Behandlung niedriger eingestufter Angelegenheiten aber gerade keine Einschränkungen begründet.
42Soweit es um "Informationen, welche die Belange des O. und seine Angehörigen betreffen", geht, ist zudem die Bestimmung des § 113 Abs. 3 BPersVG in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift beinhaltet eine Regelung für "Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen" und legt für den Regelfall deren Behandlung bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" fest. Die Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz einen hinreichenden Anlass für eine Sonderregelung hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten gesehen hat, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen. Eine vergleichbare Entscheidung hat er aber für den Bereich des Y.es gerade nicht getroffen. Auch dies bestätigt die Einschätzung, dass der Gesetzgeber Angelegenheiten, die die Belange des Y.es und deren Angehörigen betreffen, keinem besonderen Regelungsregime unterwerfen wollte.
43Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1. schon nicht näher dargelegt hat, warum es sich bei den vom Antragsteller zur Ausübung seines Personalratsamts wahrzunehmenden Aufgaben generell um sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten handeln soll. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um Angelegenheiten einer Dienststelle mit nachrichtendienstlichen Aufgaben handelt, reicht dafür nach dem Vorstehenden nicht aus.
44Der Vortrag der Beteiligten zu 1., es liege in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit in einem Personalrat in einer sensiblen Dienststelle wie der vorliegenden nahezu ausschließlich und unmittelbar mit sensiblen Inhalten verbunden sei, ist nicht näher substantiiert und ohne Angabe näherer Einzelheiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
45Auch wenn - wie die Beteiligte zu 1. geltend macht - hinter der Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG, wonach grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist, die Wertung des Gesetzgebers steht, dass die Mitarbeit in einem Nachrichtendienst per se derart sensibel sei, dass unabhängig vom Verschlussgrad sämtliche Informationen, die in einem Nachrichtendienst auf der Grundlage seines gesetzlichen Auftrags nach dem MADG, BNDG oder BVerfSchG anfielen, besonders geschützt seien, rechtfertigt dies nicht, dem Antragsteller pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des O. und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren, weil dieses Ergebnis nicht - wie bereits dargestellt - mit der den Regelung des § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BPersVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung vereinbar wäre. Wie der Beteiligte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 zu Recht angeführt hat, kann die Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Gesetzgebers nicht durch einen allgemeinen Verweis auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und den diesem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen aushebeln.
46[…]
47b) Zum anderen hat der Antragsteller auch für das auf den Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. gerichtete Begehren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch […] glaubhaft gemacht.
48Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch insoweit aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Ebenso wie bei einem Verbot des Zugangs zur Dienststelle ist das Behinderungsverbot auch betroffen, wenn die Dienststelle den Zugriff eines Personalratsmitglieds auf die der Personalratstätigkeit dienenden informationstechnischen Einrichtungen und auf Datenbestände des Gremiums, dem es angehört, einschränkt oder gar ausschließt.
49Dem kann die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern gilt für den Zugriff auf die informationstechnischen Einrichtungen und auf Datenbestände der personalvertretungsrechtlichen Gremien nichts anderes wie bei dem Zugang zu Dienststelle. Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden.
50Ebenso wie das Zugangsrecht zur Dienststelle ist auch der Anspruch des Antragstellers auf Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. allerdings darauf beschränkt, dass der jeweilige Zugriff für die Ausübung der Personalratsmandate des Antragstellers erforderlich ist und Angelegenheiten zum Gegenstand hat, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.“
51Diesen Ausführungen schließt sich die Fachkammer nach erneuter eingehender Würdigung des Falls an. Sie vermag keine hinreichend belastbaren rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, die ein abweichendes Ergebnis tragen würden.
52Dies gilt zunächst für den Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, insbesondere den Beschluss vom 26. April 2000 – 6 P 2.00 –. Dazu hat das OVG NRW in dem vom Bezirkspersonalrat betriebenen parallelen Eilverfahren mit Beschluss vom 5. April 2023 – 33 B 287/23.PVB –, juris, Rn. 44, ausgeführt:
53„Ebenfalls ohne Erfolg führt die Beteiligte zu 1. an, die vorstehende Auffassung trage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 26. April 2000 - 6 P 2.00 - (Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3), nicht hinreichend Rechnung. Mit diesem Einwand verkennt die Beteiligte zu 1., dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Streit den Bereich des Bundesnachrichtendienstes betraf, für den damals die Sonderregelungen des § 86 BPersVG 1974 galten und nunmehr die Sonderregelungen des § 112 BPersVG in seiner heutigen Fassung gelten. Diese sahen in § 86 Nr. 11 BPersVG 1974 ein Ruhen der Rechte und Pflichten der Personalvertretungen bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle und einer besonderen Einsatzsituation und sehen in § 112 Abs. 2 BPersVG (ebenso wie zuvor in § 86 Nr. 2 BPersVG 2001) insbesondere vor, dass die Mitgliedschaft im Personalrat bei Personen ruht, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. Da es an derartigen Sonderregelungen, insbesondere an einer dem § 112 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift, für die vorliegend in Rede stehende Dienststelle des Y.es aber gerade fehlt, können die Rechtsgrundsätze aus der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallgestaltung keine oder allenfalls eine nur sehr eingeschränkte Anwendung finden. Jedenfalls führen sie nicht zu dem von der Beteiligten zu 1 gewünschten Ergebnis. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, unabhängig von § 112 BPersVG pauschal den Vorrang der Sicherheitsinteressen vor den Belangen des Personalvertretungsrechts anzunehmen. Vielmehr ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, die aber immer - was die Beteiligte zu 1. nicht hinreichend berücksichtigt - nur auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen darf.“
54Diesen Einschätzung schließt sich die Fachkammer an.
55Auch der Hinweis der Beteiligten zu 1, wonach die Sichtweise des OVG NRW „die Hintergründe zur Gesetzesinitiative, insb. die Gesetzesbegründung zum heutigen § 112 BPersVG“ verkenne, greift im Ergebnis nicht durch. Die Vorgängervorschrift zu dem damit angesprochenen und vom OVG NRW zur Begründung seiner Rechtsauffassung zentral herangezogenen § 112 Abs. 2 BPersVG in der seit dem 15. Juni 2021 geltenden Fassung ist § 86 Nr. 2 BPersVG alter Fassung. Diese Regelung, gemäß der im Bereich des Bundesnachrichtendienstes die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind, ist eingeführt worden durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. S. 1510, 1529). Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/4659) sah eine solche Regelung noch nicht vor. Sie war erstmals in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses enthalten (BT-Drs. 14/5529, S. 45). Der entsprechenden Begründung in dem Ausschussbericht (BT-Drs. 14/5529, S. 64 f.) lässt sich indes nichts entnehmen, was den genannten Vortrag der Beteiligten zu 1. stützen würde.
56Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.
59Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
60Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.
61Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
62Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
63Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.
64
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 33 L 1808/22 1x (nicht zugeordnet)
- 33 B 1219/22 1x (nicht zugeordnet)
- SÜG § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung 5x
- 33 B 1219/22 2x (nicht zugeordnet)
- 6 P 2.00 4x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 112 9x
- ArbGG § 83 Verfahren 1x
- BPersVG § 10 4x
- § 1 Abs. 5 MADG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WB 41.09 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 138, 40 1x (nicht zugeordnet)
- SG § 7 Grundpflicht des Soldaten 1x
- BPersVG § 86 5x
- 1 ABR 32/89 1x (nicht zugeordnet)
- BB 1990, 631 1x (nicht zugeordnet)
- DB 1990, 891 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 1990, 314 1x (nicht zugeordnet)
- 6 P 26.87 1x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 44 1x
- SÜG § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen 4x
- § 125 BPersVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 113 BPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 117 1x
- § 113 Abs. 3 BPersVG 2x (nicht zugeordnet)
- 33 B 287/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- ArbGG § 11 Prozessvertretung 1x