Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
BPersVG § 112
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - PL 22 K 3164/14
21. Juli 2014
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PL 22 K 3164/14 | 21. Juli 2014 |