Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 5068/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 19. Dezember 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2019 verpflichtet, der Klägerin folgende Umweltinformationen zugänglich zu machen:

Die vollständigen Umweltrisikobewertungen, das heißt sämtliche nach annex 1 part I. module 1. point 1.6. „environmental risk assessment“ der RL 2001/83/EG eingereichten Unterlagen und Angaben für jede der im Folgenden benannten und mit einer Bearbeitungsnummer bezeichneten Substanzen (Arzneimittel):

1. DE/H/0000 Ibuprofen T.      400mg Weichkapseln,

2. DE/H/0000 Thomapyrin U.       400mg/100mg Filmtabletten.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; diese trägt die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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