Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 2670/21

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Errichtung einer Fremdwerbeanlage auf der Liegenschaft F., M.-straße 000 (G01) an dem in ihrem Bauantrag vom 30.09.2020 bezeichneten Standort an der B 000 keiner straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG bedarf.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen