Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 2462/24

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen.

Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.

2. Der Streitwert wird auf 3.125,00 € festgesetzt.


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