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FreizügG/EU 2004 § 5a Vorlage von Dokumenten

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

(1) Die zuständige Behörde darf in den Fällen des § 5 Absatz 2 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:

1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Nummer 3,
2.
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.

(3) Die zuständige Behörde verlangt in den Fällen des § 3a für die Ausstellung der Aufenthaltskarte über die in Absatz 2 genannten Nachweise hinaus

1.
ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht,
a)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, dass und seit wann die nahestehende Person vom Unionsbürger Unterhalt bezieht,
b)
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, dass und wie lange die nahestehende Person mit dem Unionsbürger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c den Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege der nahestehenden Person durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen,
3.
in Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 den urkundlichen Nachweis des Bestehens der Vormundschaft oder des Pflegekindverhältnisses sowie einen Nachweis der Abhängigkeit der nahestehenden Person vom Unionsbürger und
4.
in den Fällen nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 den Nachweis über die Umstände für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c zwischen dem Unionsbürger und der nahestehenden Person.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 40/25
19. Januar 2026
6 MB 40/25 19. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (18. Kammer) - 18 K 402/24 V
12. November 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (29. Kammer) - 29 L 318/25
12. Mai 2025
29 L 318/25 12. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 2462/24
27. Dezember 2024
12 L 2462/24 27. Dezember 2024
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bf 133/23
25. April 2024
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (9. Senat) - 9 A 2282/19
16. April 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 129/18
5. Dezember 2018
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 B 1216/14
7. August 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 K 11/10.DA
3. März 2011
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