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FreizügG/EU 2004 § 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

(2) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

(3) Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Absatz 1 kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Ihren daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

(6) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(7) Bei Verleihung des Rechts nach § 3a Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Die Inhaber des Rechts dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 518/24
2. März 2026
18 B 518/24 2. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11786/25.OVG
5. Februar 2026
7 B 11786/25.OVG 5. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1137/23
2. Februar 2026
18 A 1137/23 2. Februar 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 40/25
19. Januar 2026
6 MB 40/25 19. Januar 2026
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 SO 3420/25 ER-B
10. Dezember 2025
L 2 SO 3420/25 ER-B 10. Dezember 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (3. Senat) - 3 A 644/23.Z
20. November 2025
3 A 644/23.Z 20. November 2025
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 3 B 776/24
24. Oktober 2025
3 B 776/24 24. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 38/25
24. Oktober 2025
18 B 38/25 24. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 116/25
17. Oktober 2025
2 M 116/25 17. Oktober 2025
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bs 110/25
2. Oktober 2025
6 Bs 110/25 2. Oktober 2025