Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1448/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach – so die Ausführungen der Klägerin – im Falle einer schweren und unheilbaren Erkrankung und einer dadurch bedingten extremen Notlage eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erteilen sei. Unter Bezugnahme auf ihrem Antrag beigefügte ärztliche Unterlagen, ausweislich derer die Klägerin insbesondere an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet, machte sie geltend, dass in ihrem Fall die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen erfüllt seien. Insbesondere bestünden keine begründeten Zweifel an ihrer Entscheidungsfähigkeit, ferner habe sie auch keine andere Möglichkeit als die Einnahme von tödlich wirkendem Natrium-Pentobarbital, um ihr Leiden zu beenden. Soweit der (vormalige) Bundesgesundheitsminister im Erlasswege verhindere, dass Erlaubnisse zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital erteilt würden, sei dies rechts- und verfassungswidrig. Bindungswirkung könne ein derartiger Erlass nicht entfalten. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stehe einer Erteilung der beantragten Erlaubnis ebenfalls nicht entgegen, da das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich über die Auslegung dieser Vorschrift entschieden habe. Soweit das erkennende Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt habe, ob § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verfassungswidrig sei, entbinde dies ebenfalls nicht von der Notwendigkeit einer Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Ohnehin habe das Bundesverfassungsgericht die betreffende Vorlage zwischenzeitlich als unzulässig erachtet. Demgemäß müsse in ihrem Falle – demjenigen der Klägerin – zu ihren Gunsten entschieden werden.
3Mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen sei. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift könnten nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung überwunden werden.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Bezug.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der von der Klägerin beantragte Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei. Dieser umfasse nicht den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der gezielten Beendigung des eigenen Lebens. Jedenfalls sei § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn zwischenzeitlich habe das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt, weswegen die Inanspruchnahme von Suizidhilfe durch Sterbehilfeorganisationen oder Ärzte (wieder) zulässig sei. Die Inanspruchnahme derartiger Hilfe sei anders als die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital nicht nur rechtlich möglich, sondern auch zumutbar und ausreichend, um das Recht auf Beendigung des eigenen Lebens umzusetzen. Ohnehin belegten die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass in ihrem Falle ein freier und ernstlicher Wille zur Selbsttötung sowie die Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Notlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens inzwischen ausgeführt, dass die Möglichkeit der dortigen Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert worden sei. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien diese gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen. Die Beschwerdeführer seien Eheleute gewesen, die sich gegen die gerichtlich bestätigten Versagungen einer Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizides gewandt hätten
6Am 17. März 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.
7Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Auffassung der Beklagten gehe es in ihrem Falle nicht um eine Verpflichtung, bei einer Beihilfe zum Suizid mitzuwirken. Vielmehr gehe es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, in den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen das Recht zu gewähren, Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Insoweit stehe keine Beihilfe zum Suizid in Rede, sondern lediglich eine Maßnahme, die eine spätere Suizidhandlung ermöglichen solle. Soweit die Beklagte überdies ausführe, dass der Staat nicht verpflichtet sei, sterbewilligen Menschen bei der Durchführung ihres Vorhabens zu helfen, missachte sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass in Ausnahmefällen Verbotsausnahmen erforderlich seien. Demgemäß gehe es auch nicht um eine positive Leistungspflicht des Staates, sondern um die Verpflichtung zur Zulassung von Ausnahmen von einer Verbotsregelung. Insoweit verkenne die Beklagte auch die Bedeutung des Wortes grundsätzlich, wenn sie davon ausgehe, dass grundsätzlich der Erwerb von Natrium-Pentobarbital nicht erlaubnisfähig sei. Mit ihren Darlegungen zur angeblichen Schutzpflicht des Staates in Bezug auf die Erhaltung des Lebens verkenne die Beklagte, dass es sich bei dem grundrechtlich gewährleisteten Lebensrecht um ein Abwehrrecht gegenüber Dritten handele, das nicht auch eine Verpflichtung des Staates impliziere, Betroffene an der Beendigung ihres Lebens zu hindern. Auch sei es nicht tragfähig, dass die Beklagte darauf abstelle, dass Menschen vor einer übereilten, versehentlichen oder absichtlichen Einnahme eines tödlichen Betäubungsmittels geschützt werden müssten und dies im Regelfall Personen betreffe, die durch körperliche oder psychische Gebrechen besonders verletzlich und verzweifelt seien. Damit stelle die Beklagte in nicht vertretbarer Weise darauf abgestellt, dass Personen mit schweren körperlichen Gebrechen nicht in der Lage seien, freiverantwortlich zu entscheiden. In seiner von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung habe sich das Bundesverfassungsgericht des Weiteren allein mit der Frage befasst, ob die dortigen Beschwerdeführer den vorrangig zu beschreitenden Rechtsweg ausgeschöpft hätten. Allein darauf habe das Bundesverfassungsgericht abgestellt, als es ausgeführt habe, dass durch die dortige Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet worden sei, im Hinblick auf einen Sterbewunsch ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit ihren Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum genutzt und die Erteilung einer Erwerbserlaubnis von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids ausgeschlossen habe, verkenne die Beklagte den Inhalt der einschlägigen gesetzlichen Regelung. Mit der von ihr vorgenommenen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe setze sich die Beklagte überdies über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweg. Das Bundesverwaltungsgericht habe namentlich den Begriff der medizinischen Versorgung einer höchstrichterlichen Auslegung zugeführt. Auf die von ihr wiedergegebenen Erwägungen bei der Schaffung von § 217 StGB könne sich die Beklagte schließlich bereits deswegen nicht berufen, weil von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts naturgemäß auch diese Erwägungen erfasst würden.
8Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, dass einer Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegenstehe. Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung betreffe grundsätzlich die Heilung von Krankheiten oder die Linderung von belastenden Symptomen. Nach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sei der Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung daher grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege keine grundrechtswidrige Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Dieses Selbstbestimmungsrecht finde seine Grenze insbesondere in der verfassungsmäßigen Ordnung. Integraler Bestandteil dieser Ordnung sei die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Leben, welche dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entspringe. Ausdruck dieser Schutzpflicht sei der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Die Vorschrift diene dem Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere auch verletzlicher Personen; sie ziele darauf ab, dass Menschen, die möglicherweise nicht im Stande seien, vernunftgemäß und freiverantwortlich zu entscheiden und danach zu handeln, vor den Gefahren einer übereilten, versehentlichen oder absichtlichen und nicht revidierbaren Einnahme einer tödlichen Betäubungsmitteldosis geschützt würden. Im Regelfall seien dies Personen, die durch körperliche oder psychische Gebrechen besonders verletzlich und verzweifelt seien. Diese Personen müssten insbesondere auch vor der missbräuchlichen Einflussnahme Dritter geschützt werden. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Im Falle der Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Menge Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung gehe es schon nicht um die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, sondern vielmehr um die Frage, ob der Staat verpflichtet sei, sterbewilligen Menschen bei der Durchführung ihres Vorhabens zu helfen. Bei der normativen Umsetzung seiner Schutzpflicht komme dem Gesetzgeber überdies ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe. Denn dieser habe einen Mittelweg beschritten, da nicht jede Handlung, welche einem Sterbewilligen bei seinem Wunsch zu sterben helfe, ausnahmslos unter Strafe gestellt werde. Zuletzt habe das Bundesverwaltungsgericht ohnehin ausgeführt, dass die Möglichkeit, den Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung von § 217 StGB wesentlich verbessert worden sei. Deswegen seien Suizidwillige nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen. Werde gleichwohl der Auffassung gefolgt, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken, sei diese Norm keinesfalls einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes sei die Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln, welche im Rahmen und nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst angewendet würden. Die ärztliche Heilkunst sei jedoch stets darauf gerichtet, die Heilung von Krankheiten oder zumindest die Linderung von Krankheitssymptomen herbeizuführen. Die Nutzung eines Betäubungsmittels zur Beendigung des Lebens diene dem ersichtlich nicht. Aber auch wenn eine dahingehende verfassungskonforme Auslegbarkeit der Vorschrift angenommen würde, müsse die von der Klägerin erhobene Klage ohne Erfolg bleiben. Denn das Bundesverfassungsgericht lege im Hinblick auf die Bildung eines freien Willens und dessen Erkennbarkeit enge Maßstäbe an. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf verwiesen, dass 90 Prozent aller Suizidwilligen an einer depressiven Verstimmung oder Depression litten, was eine freie Willensbildung ausschließe. Zudem müsse dem Suizidvollzug eine umfassende Beratung und ein hinreichend gefestigter Entschluss zur Selbsttötung vorausgehen, was auch mit entsprechenden Wartezeiten verbunden sein könne. Die Klägerin habe weder die freie Willensbildung noch einen gefestigten und über einen längeren Zeitraum bestehenden Willensentschluss substantiiert dargetan.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
16Das Begehren der Klägerin ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) zunächst dahingehend auszulegen, dass diese nicht lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 begehrt, sondern vielmehr eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis erstrebt. Denn nur dies entspricht ihrem im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geltend gemachten Begehren. Demgegenüber kann das Begehren der Klägerin nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 und eine erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital begehrt. Denn die Erteilung einer Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 BtMG steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, eine solche Erlaubnis ist vielmehr zu erteilen, wenn Gründe für deren Versagung nach § 5 Abs. 1 BtMG nicht vorliegen und auch andere gesetzliche Gründe der Erteilung nicht entgegenstehen.
17Bei so verstandenem Klagebegehren ist die zulässige Klage unbegründet.
18Der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, wer Betäubungsmittel erwerben will. Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG). Der Stoff Pentobarbital ist in Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt. Dessen Salz Natrium-Pentobarbital ist gemäß Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ebenfalls ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.
20Einer Erteilung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG steht § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen.
21Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
22Näher dazu BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 12 f.
23Ein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zwar schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. Das schließt die Wahl eines Mittels ein, mit dem er seinen Selbsttötungsentschluss umsetzen möchte. Geschützt ist daher auch die Freiheit, hierzu ein tatsächlich verfügbares Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital zu erwerben.
24Siehe BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 17.
25Der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit indes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ein. Insbesondere ist dieser Eingriff angesichts der Möglichkeit, das eigene Leben ärztlich begleitet durch Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu beenden, angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne.
26BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 18 ff.
27Denn für Sterbewillige besteht die Möglichkeit, über eine ärztliche Person Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Zwar sind diese Alternativen für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, aber nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Denn die bestehenden Alternativen zum Einsatz von Natrium-Pentobarbital sind für Sterbewillige zumutbar und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den kollidierenden Individual- und Gemeinwohlbelangen her. Sterbewillige werden durch die Inanspruchnahme der Hilfe einer ärztlichen Person und gegebenenfalls einer Organisation bei der Umsetzung der Selbsttötung nicht unangemessen belastet. Dass der Zugang zu einem Mittel zur Selbsttötung die Feststellung der Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches durch eine ärztliche Person oder andere fachkundige Stelle voraussetzt, ist aus Gründen des Schutzes der Autonomie der Sterbewilligen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Erschwernisse, die sich für Sterbewillige bei Verwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ergeben, stellen keine unzumutbaren Belastungen dar. So können Sterbewillige, die eine orale Anwendung nicht wünschen oder für die eine solche nicht möglich ist, ein Arzneimittel intravenös einsetzen, das sich hinsichtlich Wirkweise und Risiken nicht wesentlich von Natrium-Pentobarbital unterscheidet. Eine erforderliche medizinische Begleitung kann schließlich so gestaltet werden, dass dem Wunsch der Sterbewilligen nach Privatheit so weit wie möglich entsprochen und die Beeinträchtigung dadurch gemindert wird.
28Ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 7. November 2023 – 3 C 8, 9.22 –, juris, Rn. 41 ff.
29Dass in ihrem Falle Abweichendes zu gelten hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
34Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
35Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
36Beschluss
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
385.000,- Euro
39festgesetzt.
40Gründe
41Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 88 1x
- § 3 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG 10x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 2x
- § 3 Abs. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BtMG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)