Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 148/25
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Räumlichkeiten innerhalb des Historischen Rathauses der Antragsgegnerin zur Ausrichtung einer Weiberfastnachtsfeier am 27. Februar 2025 zur Verfügung zu stellen,
4hilfsweise
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über das Begehren der Antragstellerin auf Überlassung von Räumlichkeiten innerhalb des Historischen Rathauses der Antragsgegnerin zur Ausrichtung einer Weiberfastnachtsfeier am 27. Februar 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
6hat insgesamt keinen Erfolg.
7Es kann dahinstehen, ob Haupt- und Hilfsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits deshalb unzulässig sind, weil die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Ablehnung des Zulassungsantrags vom 10. Januar 2025 mit Bescheid vom 19. Februar 2025 aufgehoben und über den Antrag der Antragstellerin neu entschieden hat. Die Antragstellerin hat insoweit – auch auf Nachfrage durch das beschließende Gericht – keine prozessuale Erklärung (weder in Form einer Erledigungserklärung noch als Einbeziehung des neuen Bescheids in den Antrag) abgegeben.
8Es kann weiter dahinstehen, ob der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie zur Durchsetzung ihres Haupt- und Hilfsanspruchs neben dem Verpflichtungsantrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine (Dritt-) Anfechtungsklage gegen die Vergabe der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten an die Fraktionen der CDU und SPD hätte erheben und deren vorläufige Suspendierung nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen müssen, weil das Begehren andernfalls mangels verfügbarer Kapazität keinen Erfolg haben kann.
9Vgl. zu dieser Konstellation im Marktrecht: BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 4 CE 10.1535 –, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 24. September 2013 – 7 MC 85/13 –, juris, Rn. 4.
10Haupt- und Hilfsantrag haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
11Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
12Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
13vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
14Mit dem Begehren der Antragstellerin wird eine Entscheidung angestrebt, die in jedem Fall die Hauptsache vorwegnimmt. Dies folgt im Rahmen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung einer öffentlichen Einrichtung bei einer Kapazitätserschöpfung überdies aus dem Umstand, dass eine Zulassung nur bei gleichzeitiger Aufhebung der Zulassung eines Konkurrenten möglich wäre. Auch insoweit ist im Eilverfahren Zurückhaltung geboten und dem Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist.
15Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 4 CE 18.2417 –, juris, Rn. 7.
16Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin bezogen auf Haupt- und Hilfsantrag jeweils keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
17Soweit sich Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags der Antragstellerin im Hinblick darauf ergeben, dass der Antrag weder den Umfang der geplanten Feier noch einen konkreten Raum innerhalb des Historischen Rathauses benennt,
18vgl. zur Bestimmtheit eines Zulassungsantrags VG Köln, Beschluss vom 1. August 2024 – 4 L 1430/24 –, juris, Rn. 18,
19kommt es auch auf diese Frage nicht an. Denn der Antragstellerin steht ein Zulassungsanspruch, der aufgrund der beschränkten Kapazität der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gerichtet sein kann,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1992 – 15 B 4474/92 –, juris, Rn. 17,
21dessen ungeachtet nicht zu.
22Bei dem Historischen Rathaus handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Der Zugangsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bedingt unabhängig von der dogmatischen Herleitung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG analog in Verbindung mit Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG (Chancengleichheit der Parteien) oder aus § 8 Abs. 2, 4 GO NRW,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.,
24dass die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewährt wird, durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt ist. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris, Rn. 13 ff. m. w. N.; vom 22. März 2023 – 15 B 244/23 –, juris, Rn. 6; und vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris, Rn. 9.
26Ein letztlich tragender sachlicher Grund liegt hier indes (mittlerweile) vor.
27Dieser ist allerdings nicht die von der Antragsgegnerin zunächst herangezogene Verwaltungspraxis der letzten Jahre. Die Antragsgegnerin richtete ihre Verwaltungspraxis nämlich nach eigenem Vortrag nicht allein am Prioritätsprinzip aus,
28vgl. zu diesem Kriterium OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris, Rn. 23,
29sondern berücksichtigte auch die Größe der antragstellenden Fraktionen, wie die Antragsgegnerin ausdrücklich mit ihrer Antragserwiderung vom 29. Januar 2025 ausgeführt hat. Dementsprechend lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin vor der Vergabe der Räumlichkeiten (nur) bei der Fraktion der Grünen erkundigt hat, ob diese auch eine Weiberfastnachtsfeier plant, wenngleich jene diesbezüglich nichts beantragt hatte. Die Vergabeentscheidung auf dieser Grundlage könnte – jedenfalls im Falle einer jährlich wiederkehrenden Veranstaltung an einem bestimmten Termin wie Weiberfastnacht – nur dann zulässig sein, wenn kleinere Fraktionen nicht auf unabsehbare Zeit von der Teilnahme ausgeschlossen wären. Eine Auswahlentscheidung, der ein System zugrunde liegt, dass Bewerbern weder im Jahre der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, dürfte in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen liegen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 8 B 31/11 –, juris, Rn. 5, zu § 70 Abs. 3 GewO.
31Ein sachlicher Grund ist aber in der Ablehnung des Antrags aufgrund nicht (mehr) vorhandener Kapazitäten zu sehen. Denn ein Zulassungsanspruch besteht nur im Rahmen der Kapazität und vermittelt keinen Anspruch auf Erweiterung bereits ausgeschöpfter Kapazitäten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – 8 C 35/20 –, BVerwGE 174, 367-374, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris, Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 4 CE 08.726 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris, Rn. 20.
33Eine Kapazitätserschöpfung liegt zur Überzeugung der Kammer vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf Nachfrage des Gerichts detailliert, in sich stimmig und in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Genehmigungen der Raumnutzungen in den vergangenen Jahren vorgetragen, dass nach der Verwaltungspraxis für (Weiberfastnachts-)Feiern innerhalb des Historischen Rathauses allein das Atrium, der Muschelsaal und der Weiße Saal zur Verfügung stehen bzw. für eine Vergabe an Dritte gewidmet sind und es sich bei den Nebenräumen nur um Durchgangsbereiche handelt, die nicht eigenständig für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Die Kammer sieht in diesem Lichte keinen Anlass, an dem Vortrag der Antragsgegnerin zu zweifeln. Dies gilt insbesondere auch für den von der Antragstellerin angeführten Konrad-Adenauer-Saal. Die danach zur Verfügung stehenden Räume hatte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 19. November 2024 an die Fraktion der CDU und SPD im Rat der Antragsgegnerin vergeben.
34Kann danach der Hauptantrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben, ist die Kapazitätserschöpfung letztlich auch tragend für die Ablehnung des Hilfsantrags. Denn die Vergabe an „Dritte“ wird diesen gegenüber nicht etwa durch die bereits aufgezeigten Fehler in der Vergabepraxis der Antragsgegnerin null und nichtig. Sie gaben der Antragsgegnerin indes Veranlassung, die Rücknahme der fehlerbehafteten Vergabe in Erwägung zu ziehen, was sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zutreffend zu einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin veranlasst hat.
35Insoweit hat die Antragsgegnerin die aus Sicht des Gerichts gebotene erneute Entscheidung über die Vergabe der Räume nunmehr fehlerfrei getroffen. Sie hat bei ihrer Entscheidung, die Vergabe der Räume an die Fraktionen der SPD und der CDU im Rat der Antragsgegnerin nicht gem. § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW zurückzunehmen, um so dem Antrag der Antragstellerin entsprechen zu können, ihr Ermessen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt. Sie hat sich insoweit zu Recht darauf berufen, dass die Begünstigten auf den Bestand der vorangegangenen Vergabeentscheidung vertraut haben und dieses Vertrauen in Abwägung mit dem Interesse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Es liegt hier der Regelfall des schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW vor. Danach ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auskünften der CDU- und SPD-Fraktion ergibt sich, dass schon zahlreiche Eintrittskarten verkauft und durch Beauftragung von DJ, Caterer, Security, Dekorationen, Reinigungsunternehmen etc. Verpflichtungen eingegangen wurden. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Nähe zu der geplanten Feier ist es für die Kammer auch hinreichend nachvollziehbar bzw. entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verpflichtungen nicht oder jedenfalls nicht ohne (erhebliche) finanzielle Nachteile rückgängig gemacht werden können.
36Es liegt auch kein Fall des Ausschlusses des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW vor. Sonstige Interessen der Antragstellerin, die die Interessen der Begünstigten überwiegen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht davon ab, den Streitwert im Eilverfahren zu reduzieren, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
41Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
42Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
43Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- 4 CE 18.24 1x (nicht zugeordnet)
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- 15 B 4474/92 1x (nicht zugeordnet)
- PartG § 5 Gleichbehandlung 1x
- Grundgesetz Artikel 38 1x
- § 8 Abs. 2, 4 GO NRW 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 875/18 3x (nicht zugeordnet)
- 15 B 244/23 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 144/24 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 31/11 1x
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