Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 700/25
Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2651/25 wird hinsichtlich Ziffer 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
1
Gründe
21. Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 19. Mai 2025 auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids beantragt hat, deren sofortige Vollziehung erst nachträglich mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025 angeordnet wurde, ist die darin liegende Antragserweiterung zulässig. Dies setzt gemäß § 91 Abs. 1 VwGO voraus, dass die übrigen Beteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Vorliegend hat die Antragsgegnerin sich zum einen schriftsätzlich ohne Widerspruch auf den geänderten Antrag eingelassen, sodass ihre Einwilligung in die Änderung gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist. Zum anderen ist die Änderung auch sachdienlich, weil sie der endgültigen Ausräumung des Rechtsstreits dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist.
3Der danach maßgebliche Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2651/25 gegen die Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. anzuordnen,
5hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der insgesamt zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.
6Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. – durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. – wie hier hinsichtlich der Ziffern 5. und 6. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallen ist, wiederherstellen (Var. 2) bzw. anordnen (Var. 1). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
7Sowohl die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 2. und 3. als auch die nachträglich mit Bescheid vom 7. Mai 2025 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1.,
8vgl. zur diesbezüglichen Zulässigkeit etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 S 1258/17 –, juris Rn. 16 m.w.N.,
9genügen in formaler Hinsicht den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
10St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N.
11Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihren Begründungen zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Sie stellt im Wesentlichen darauf ab, dass angesichts der fehlenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin und der potenziellen Gefahren für Kreislaufwirtschaft und Umwelt im Falle weiterer bzw. fortdauernder Verstöße gegen das Umweltrecht, das Abwarten eines gerichtlichen Verfahrens zu unumkehrbaren Schäden führen könne. Das private Interesse daran, die rechtswidrige gewerbliche Tätigkeit vorerst fortzuführen, trete vor diesem Hintergrund zurück.
12Die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, soweit sie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. sowie der auf Ziffer 3. bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6. des Bescheids begehrt. Denn in diesem Umfang erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 2025 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich Ziffer 2. und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. begehrt, fällt die Interessenabwägung dagegen zu ihren Gunsten aus, weil die Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung in diesem Umfang rechtswidrig ist.
13Ziffer 1., mit der die Antragsgegnerin die der Antragstellerin nach § 54 KrWG erteilte Erlaubnis widerrufen hat, ist voraussichtlich rechtmäßig.
14Die Widerrufsentscheidung beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
15Diese Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt.
16Die der Antragstellerin auf der Grundlage von § 54 KrWG am 16. Juni 2015 erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben (Nr. 1), sowie der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen (Nr. 2).
17Nach § 2 Abs. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ist Inhaber diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt (Satz 1). Sofern es sich bei dem Inhaber – wie hier – um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen – vorliegend also den Geschäftsführer der Antragstellerin – an (Satz 2).
18Da die Zuverlässigkeit des Inhabers bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Person nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG eine Erteilungsvoraussetzung darstellt, wäre die Antragsgegnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung wegen der nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin verpflichtet gewesen, die Erlaubnis zu versagen.
19Der Begriff der (Un-)Zuverlässigkeit ist auch im Abfallrecht in Anlehnung an die zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO entwickelten Kriterien zu bestimmen. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens prognostisch nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2004 – 17 K 6863/02 –, juris Rn. 24 ff.
21Ordnungsgemäß ist eine abfallrechtliche Tätigkeit, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen genügt und ihre einwandfreie Durchführung gewährleistet ist. Bedenken hiergegen müssen von Tatsachen getragen werden, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2020 – 20 A 875/17 –, juris Rn. 65.
23§ 3 Abs. 1 AbfAEV konkretisiert den Begriff der Zuverlässigkeit weiter dahingehend, dass die nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist, wenn der Inhaber des Betriebs und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
24Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Inhaber des Betriebs und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AbfAEV genannten Vorschriften – unter anderem des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts (Nr. 1 lit. b) und des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts (Nr. 1 lit. d) – verstoßen haben.
25Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 C 30.18 –, juris Rn. 27.
27Wiederholte Verstöße können bereits bei einer zweimaligen Begehung gleichartiger Verfehlungen vorliegen. Grob pflichtwidrig handelt, wer die sich aus einem Rechtssatz ergebenden Pflichten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in besonders schwerem Maße verletzt hat oder wer gegen besonders gewichtige Pflichten verstößt.
28Vgl. BR-Drs. 665/13, S. 52
29Bei Vorliegen einer Vermutungstatsache ist in der Regel von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen. Nur ausnahmsweise kann die Zuverlässigkeitsprognose trotzdem positiv ausfallen, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Insoweit kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls an.
30Vgl. Doumet, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 53 Rn. 20; BR-Drs. 665/13, S. 52.
31Gemessen daran ist der Geschäftsführer der Antragstellerin als unzuverlässig anzusehen, weil er durch den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung grob pflichtwidrig gegen die immissionsschutzrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 1, 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Ziffer 8.12.2 des Anhangs der 4. BImSchV verstoßen hat. Dies steht nach dem Stand des Verfahrens zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, § 122 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Satz 3 bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) nachgekommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 der Verordnung genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Gemäß Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden, bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr genehmigungsbedürftig.
33Das von der Antragstellerin jedenfalls bis Dezember 2024 auf dem Grundstück mit der postalischen Adresse J.-straße 000 betriebene Abfalllager war gemäß Nummer 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, da es den maßgeblichen Schwellenwert von 100 Tonnen erreichte bzw. deutlich überschritt. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2024 festgestellt.
34Vgl. Beschluss vom 3. Juni 2024 – 9 L 109/24 –, juris Rn. 25 ff.
35Auf die dortigen, weiterhin zutreffenden Ausführungen, denen die Antragstellerin weder im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
36vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom – 8 B 568/24 –, n.v., Beschlussabdruck S. 5 ff.,
37noch im hiesigen Verfahren etwas Durchgreifendes entgegengesetzt hat, wird insofern vollumfänglich Bezug genommen.
38Die Antragstellerin hat die Anlage in der J.-straße 000 mindestens zwischen November 2022 und Dezember 2024, mithin über einen Zeitraum von über zwei Jahren, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung betrieben. So hat die Antragsgegnerin erstmals im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 9. November 2022 rund 309 Tonnen lagernder Abfälle auf dem in Rede stehenden Betriebsgelände festgestellt. Eine erste Anwohnerbeschwerde betreffend Betriebsaktivitäten der Antragstellerin auf dem Gelände datiert indes schon auf den 29. April 2021. Weitere Inspektionen, bei denen seitens der Antragsgegnerin jeweils lagernde Abfallmengen zwischen 100,1 und 185 Tonnen vorgefunden wurden, fanden u.a. am 21. August 2023 (185 t), am 17. Oktober 2023 (100,1 t), am 14. Dezember 2023 (184,3 t), am 27. Mai 2024 und am 16. Oktober 2024 (107 t) statt. Zuletzt stellte der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin am 27. November 2024 mehrere Abfallhaufwerke und Betriebsaktivitäten auf dem besagten Gelände fest. Ein Lichtbild zum Beleg dafür, dass das Betriebsgelände in der J.-straße 000 zwischenzeitlich von Abfällen geräumt worden sei, übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin am 4. Dezember 2024. Die Antragstellerin hat in der Antragsbegründung selbst darauf hingewiesen, dass (erst) seitdem kein Abfall mehr auf dem Grundstück gelagert werde. Soweit die Antragstellerin zuletzt im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machte, sie habe ihr Unternehmen im Oktober/November 2024 so umgestaltet, dass die Unterschreitung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwelle nunmehr gewährleistet würde, hat die Kammer das im Rahmen dessen vorgelegte Umstrukturierungskonzept als Beleg für eine nachhaltige Reduktion der Gesamtlagerkapazität bereits im Eilbeschluss vom 17. März 2025 aus verschiedenen Gründen als gänzlich untauglich bewertet.
39Vgl. Beschluss vom 17. März 2025 – 9 L 2352/24 –, juris Rn. 25 ff.
40Insofern ist davon auszugehen, dass die Anlage auch nach dieser (vermeintlichen) Umstrukturierung noch bis Anfang Dezember 2024 weiterhin ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben wurde. Da – soweit die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen wie im Fall der Ziffer 8.12.2 vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt – der tatsächlich mögliche Betriebsumfang und nicht die jeweilige tatsächlich genutzte Leistung oder Größe maßgeblich ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die gelagerten Abfallmengen den Schwellenwert von 100 Tonnen im Zeitraum zwischen November 2022 und Dezember 2024 ggf. zeitweilig unterschritten.
41Vgl. hierzu schon VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 9 L 109/24 –, juris Rn. 20 f.
42Der darin liegende Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BImSchG ist als grob pflichtwidrig i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbfAEV zu qualifizieren.
43Dies gilt zum einen deshalb, weil sich das aus § 4 Abs. 1 BImSchG ergebende Genehmigungserfordernis als besonders gewichtige Pflicht des Anlagenbetreibers darstellt. Es dient namentlich dem Zweck, die zuständige Behörde in jedem Einzelfall früh genug einzuschalten, um zum Schutz der in § 1 BImSchG genannten Rechtsgüter – allen voran Leben und Gesundheit von Menschen sowie der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft – eine wirksame Präventivkontrolle zu ermöglichen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 7 C 22.91 –, juris Rn. 14 Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 4 Rn. 42.
45Die Bedeutung die der Gesetzgeber dieser Gefahrenkontrolle durch die Umweltverwaltung beimisst, spiegelt sich nicht zuletzt in § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wider, wonach (u.a.) der Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. BImSchG ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung strafbewehrt ist. Absatz 3 erstreckt die Strafbarkeit dabei auch auf die fahrlässige Begehung des Straftatbestandes. Hierin zeigt sich, insbesondere, weil Straftatbestände regelmäßig die Kernanforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit markieren, der Stellenwert, den das geltende Recht dem Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 BImSchG zuschreibt. Dahinter steht die Annahme, dass angesichts der großen Anfälligkeit der geschützten Rechtsgüter sowie der oftmals fehlenden Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung nicht erst deren Schädigung, sondern bereits die Verletzung der Pflicht zur Beachtung administrativer Kontrollinteressen eine strafrechtliche Reaktion rechtfertigt.
46Ausführlich hierzu Witteck, in: BeckOK StGB, 65. Ed., Stand 1. Mai 2025, § 327 Rn. 7 ff.
47Dies gilt zum anderen mit Blick auf die Hartnäckigkeit des Verstoßes, die sich insbesondere in dessen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren erstreckenden Dauer zeigt. Überdies wurde der Betrieb zuletzt zusätzlich entgegen der vollziehbaren behördlichen Stilllegungsverfügung vom 15. Januar 2024 und sogar noch nach erst- und zweitinstanzlicher Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilantrags fortgeführt. Einem Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ist ein ungleich höheres Gewicht zuzuschreiben. Denn wer sich nicht einmal unter dem Druck behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn. 81 ff.
49Vielmehr tritt in einem solchen Verhalten in besonderem Maße die Bereitschaft zutage, sich systematisch über geltende Regelungen hinwegzusetzen.
50Vgl. betreffend den Verstoß gegen bestandskräftige bzw. vollziehbare Untersagungsanordnungen auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG: Hess. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 5 A 976/18 –, juris Rn. 57.
51Angesichts dessen kommt auch dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Betrieb auf dem Grundstück J.-straße 000 zwischenzeitlich doch eingestellt hat – wenn überhaupt – ein allenfalls geringer Indizwert zu.
52Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn. 81.
53Soweit die Antragstellerin darauf verweist, stets ein Abfalllager von 100 Tonnen angestrebt und die Antragsgegnerin um Unterstützung bei der Sicherstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen gebeten zu haben, kann dies die Annahme eines grob pflichtwidrigen Verstoßes offenkundig nicht entkräften. Denn als Anlagenbetreiberin oblag es zuvörderst der Antragstellerin, ihren Betrieb tatsächlich und nicht nur „angestrebt“ im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu führen bzw. Tätigkeiten ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen von vornherein zu unterlassen. Insbesondere musste dem Geschäftsführer der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage angesichts der bei zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Abfallmengen, die die maßgebliche 100-Tonnen-Grenze teils erheblich überschritten und auch, weil er angesichts seiner langjährigen Tätigkeit in der Abfallwirtschaft mit solchen Zusammenhängen vertraut ist, bekannt sein, ihm sich jedenfalls aber aufdrängen. Weder die Ergebnisse der Inspektionen noch die gerichtliche Einschätzung der Gesamtlagerkapazität konnten die Antragstellerin jedoch letztlich dazu anhalten, sich ernsthaft, sei es durch die Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachhaltige Beschränkung der Gesamtlagerkapazität ihrer Anlage, um die Herstellung rechtskonformer Zustände zu bemühen. Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext darauf verweist „sogar anhand eines Umstrukturierungskonzeptes“ versucht zu haben, die Anforderungen an ein rechtskonformes Abfalllager zu erfüllen, ließ das an diversen Mängeln leidende und im Übrigen bloß lückenhaft umgesetzte „Umstrukturierungskonzept“,
54vgl. wiederum die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17. März 2025 – 9 L 2352/24 –, juris,
55im Gegenteil abermals Zweifel an der aufrichtigen Bereitschaft zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung aufkommen. Angesichts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Anlage kann die Antragstellerin auch aus den vor ihr wiederholt vorgebrachten Versuchen einer baurechtlichen Legalisierung der Anlage für sich nichts herleiten.
56Ebenso wenig entlastet sie der Vortrag, sie sei stets davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischengelagerten Bodenaushub angesichts seiner Wiederverwendung nicht um Abfall handele. Losgelöst davon, dass allein die Wiederverwendung eines Stoffes dessen Abfalleigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 KrWG nicht entgegensteht,
57vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 8 B 1725/18 –, juris Rn. 18 ff.,
58was dem Geschäftsführer eines Containerdienstes auch bekannt sein dürfte, ist die Antragstellerin bis heute konkrete Angaben und Nachweise schuldig geblieben ist, die ihre pauschale Annahme in irgendeiner Form stützen würden.
59Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 8 B 568/24 –, n.v., Beschlussabdruck S. 7.
60Lediglich ergänzend ist insofern anzuführen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen auch nicht konsistent ist. Denn dass sie neben zugekauftem und anschließend in kleineren Mengen weiterverkauftem Mutterboden auch bei Erdarbeiten anfallenden unbelasteten Bodenaushub auf ihrem Betriebsgelände zwischengelagert habe, hat die Antragstellerin erstmals im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2024 – 9 L 109/24 – vorgebracht, in welchem die Kammer die Mutterbodeneigenschaft u.a. mit Blick auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder verneint hatte.
61Soweit die Antragstellerin schließlich zum Beleg dafür, dass ihr Betrieb die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm entgegen der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Anwohnerbeschwerden eingehalten habe, ein Lärmgutachten vom 14. März 2024 vorgelegt hat, kann auch dies den grob pflichtwidrigen Verstoß gegen § 4 BImSchG nicht entkräften. Dieser liegt bereits in dem Verstoß gegen das Verbot, eine genehmigungspflichte Anlage ohne Erlaubnis zu betreiben. Anlagen mit einem besonderen Gefährdungspotential dürfen nur nach vorheriger staatlicher Prüfung errichtet und betrieben oder wesentlich geändert werden. Im Hinblick darauf dient das – von Ausnahmen abgesehen – aufwendige Genehmigungsverfahren der Ermittlung und Klärung konkreter Gefahrenquellen sowie der Kontrolle der Mittel zu ihrer Beherrschung. Solange es nicht durchgeführt worden ist, lässt sich regelmäßig nicht absehen, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Aus diesem Grunde schreibt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für den Regelfall die Stilllegung der Anlage vor.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992 – 7 C 22.91 –, juris Rn. 14.
63Anders als die Antragstellerin meint, liegt auch kein atypischer Fall vor, der dazu führte, dass die Zuverlässigkeitsprognose trotz Erfüllung eines Regelbeispiels ausnahmsweise positiv ausfiele.
64Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, dass sich die in Rede stehenden Verstöße allesamt auf das zwischenzeitlich stillgelegte Abfalllager in der J.-straße 000 bezögen und der übrige „Betriebszweig“, die Zurverfügungstellung von Containern an Kunden und deren Abtransport, bislang beanstandungslos geführt worden sei. Die Antragstellerin verkennt, dass die Verbringung der gesammelten Abfälle in eine hierfür nicht genehmigte Anlage in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Sammel- und Beförderungstätigkeit steht und insoweit offenkundig auch Rückschlüsse auf ihr diesbezügliches Verhalten zulässt. Auch wenn die Abfälle derzeit nicht mehr zum Betriebsgelände in der J.-straße 000 transportiert werden mögen, bietet die Antragstellerin mit Blick auf ihre bisherige Praxis nicht die Gewähr dafür, mit den gesammelten Abfällen zukünftig rechtskonform zu verfahren, insbesondere diese nur in den dafür zugelassenen Anlagen zwischenzulagern bzw. zu entsorgen. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit die Antragstellerin zwischenzeitlich auf dem Grundstück Ecke J.-straße/D.-straße Betriebsaktivitäten entfaltet und dieses als neues Abfalllager nutzt oder genutzt hat. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin weiterhin selbst ein – ungenehmigtes – Zwischenlager betreibt, legt ihr bisheriges Verhalten jedenfalls die Befürchtung nahe, sich beim Umgang mit den gesammelten Abfällen auch zukünftig vornehmlich von Eigeninteressen leiten zu lassen und dabei die Einhaltung gesetzlicher Pflichten – etwa auch durch die Verbringung der Abfälle in die von einem Dritten betriebene, nicht genehmigte Anlage – hintanzustellen.
65Ob darüber hinaus weitere Tatsachen die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen, insbesondere, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Zuwiderhandlungen gegen abfall-, wasserschutz- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften vorliegen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Denn der dargestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BImSchG rechtfertigt seiner Art und Intensität nach für sich genommen bereits den Schluss, der Geschäftsführer der Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, seine Tätigkeit im Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften durchzuführen.
66Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Geschäftsführer der Antragstellerin neben der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG zwingend erforderlichen Zuverlässigkeit auch noch die weitere Erteilungsvoraussetzung der notwenigen Sach- und Fachkunde fehlt.
67Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gefährdet, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW a.E. Es drohte insbesondere eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, wie etwa der Volksgesundheit und der Bewahrung der Umwelt vor Schäden. Bei Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist neben der geordneten Beseitigung von Abfällen auch deren Einsammeln und Befördern nicht sichergestellt, wodurch vermeidbare Umweltschäden möglich werden.
68Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 7 C 47.79 –, juris Rn. 9.
69Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Dabei liegt der – hier in Rede stehende – Widerruf eines Verwaltungsaktes gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde muss sich dabei im Rahmen der Zwecksetzung der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes und der Ermächtigung zum Widerruf halten und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzinteresses des Betroffenen berücksichtigen.
70Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 8 ff.
71Ob angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG und der hochrangigen Rechtsgüter, deren Schutz das Zuverlässigkeitserfordernis bezweckt, eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt oder jedenfalls das Ermessen im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Erlaubnis nach § 54 KrWG in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist,
72so VG Düsseldorf, Urteil vom Januar 2025 – 17 K 7955/24 –, juris Rn. 90 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2019 – 3 C 19.17 –, juris Rn. 33, 43 (Zuverlässigkeit eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Prüfingenieurs) und vom 29. Juni 1990 – 8 C 69.88 –, juris Rn. 11 (Widerruf bei Wegfall der Eignung für den Warndienst),
73kann dahinstehen. Dabei dürfte für eine Ermessensreduzierung zumindest die in § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthaltene gesetzgeberische Wertung streiten, wonach die angezeigte Tätigkeit des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend zu untersagen ist, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Weshalb im Hinblick auf den damit korrespondierenden Widerruf der nach § 54 Abs. 1 KrWG erteilten Erlaubnis für entsprechende Tätigkeiten betreffend gefährliche Abfälle etwas anderes gelten sollte, erschließt sich – insbesondere im Hinblick auf das höhere Gefährdungspotenzial gefährlicher Abfälle – nicht.
74Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin das ihr – unterstellt – zustehende Ermessen aber jedenfalls fehlerfrei ausgeübt. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG stellt sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der seitens der Antragstellerin geltend gemachten, ihr drohenden Insolvenz und dem damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust ihrer fünfzehn Mitarbeiter. Denn der von der Antragstellerin befürchtete Nachteil ist maßgeblich ihrem eigenen Verhalten und nicht der behördlichen Entscheidung als solcher zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Gefahren für Umwelt und Allgemeinheit durch einen potenziell gesetzeswidrigen Umgang mit gefährlichen Abfällen gegenüber den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin höher gewichtet hat.
75Auch Ziffer 3., mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfälle untersagt hat, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
76Rechtsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
77Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers liegen hier – wie oben dargelegt – vor. Da es sich bei § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG um eine gebundene Entscheidung handelt, waren die angezeigten Tätigkeiten seitens der Antragsgegnerin zwingend zu untersagen.
78Die sofortige Vollziehung des in Ziffer 1. ausgesprochenen Widerrufs und der in Ziffer 3. angeordneten Untersagung liegt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im besonderen öffentlichen Interesse. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin steht zu befürchten, dass sie die gesammelten Abfälle auch zukünftig an nicht dafür vorgesehenen, den zuständigen Behörde möglicherweise nicht einmal bekannten Standorten zwischenlagert oder sie anderweitig unsachgemäß mit ihnen verfährt. Da die Antragstellerin in der Vergangenheit auch vollziehbare behördliche Anordnungen und gerichtliche Entscheidungen ignoriert hat, besteht zudem die begründete Gefahr weiterer Rechtsverstöße während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Mit Blick auf die hieraus resultierenden potenziellen Gefahren für Mensch und Umwelt, die ggf. unumkehrbare Schäden nach sich ziehen könnten, tritt das Interesse der Antragstellerin ihre gewerbliche Tätigkeit vorerst, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu können, hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurück.
79Demgegenüber erweist sich Ziffer 2., mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin untersagt hat, gefährliche Abfälle zu sammeln, zu befördern, zu handeln und zu makeln, bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
80Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der vorgenannten Tätigkeiten betreffend gefährliche Abfälle fälschlicherweise ebenfalls auf § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG gestützt. Die Vorschrift ermächtigt ihrem klaren Wortlaut nach jedoch nur zur Untersagung einer nach § 53 Abs. 1 KrWG angezeigten, nicht jedoch einer nach § 54 Abs. 1 Satz 1 KrWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Diese ist vielmehr auf der Grundlage der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu untersagen.
81Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 17 L 4572/17 –, juris Rn. 20.
82Zwar ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die seitens der Behörde getroffene Regelung mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen solchen Austausch der Ermächtigungsgrundlage ist, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird.
83Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 –, juris Rn. 24 m.w.N.
84Vorliegend würde das Austauschen des von der Antragsgegnerin herangezogenen § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG durch den einschlägigen § 62 KrWG allerdings zu einer unzulässigen Wesensänderung führen, weil § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG eine gebundene, § 62 KrWG dagegen eine Ermessensentscheidung vorsieht. Da die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid insoweit von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, kann der Überprüfung ihrer Entscheidung eine Ermessensvorschrift grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden.
85Etwas anderes folgt zunächst nicht aus dem seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Umstand, dass der Antragstellerin die Ausübung der in Ziffer 2. genannten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bereits angesichts des Widerrufs der Erlaubnis von Gesetzes wegen verboten sei und es einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Untersagung insofern gar nicht bedurft habe. Denn die Antragsgegnerin hat sich gleichwohl dafür entschieden, eine solche in dem streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich auszusprechen. Entgegen ihren Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass Ziffer 2. vor diesem Hintergrund lediglich ein deklaratorischer und kein verfügender Charakter zukäme. Hiergegen spricht bereits die ausdrücklich auch auf Ziffer 2. bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die gesonderte Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 5., worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat.
86Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage kommt ferner nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil das Ermessen der Antragsgegnerin im Rahmen des § 62 KrWG auf Null reduziert, jede andere Entscheidung als die Untersagung mithin rechtswidrig wäre. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln für nicht gefährliche Abfälle untersagt hat und eine nicht gleichzeitige Unterbindung derselben Tätigkeiten in Bezug auf gefährliche Abfälle insofern widersprüchlich wäre.
87So aber wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 17 L 4572/17 –, juris Rn. 20 ff.
88Denn wie dargelegt, ergibt sich ein entsprechendes Verbot für gefährliche Abfälle ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund lassen sich die zur Widerrufsentscheidung ergangenen Ermessenserwägungen schließlich nicht ohne Weiteres auf Ziffer 2. übertragen. Weshalb die Antragsgegnerin neben dem Widerruf zusätzlich eine das gesetzliche Verbot für den vorliegenden Einzelfall konkretisierende Untersagungsverfügung für erforderlich hielt, erschließt sich daraus nämlich nicht.
89Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohungen begehrt, hat der Antrag nur hinsichtlich der in Ziffer 5. verfügten und auf Ziffer 2. bezogenen Zwangsgeldandrohung Erfolg.
90Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen insoweit nicht (mehr) vor, da die Unterlassungspflicht in Ziffer 2. weder bestandskräftig geworden noch sofort vollziehbar ist. Wie oben dargelegt war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Ziffer 2. wiederherzustellen, weil diese voraussichtlich rechtswidrig ist.
91Die Androhung in Ziffer 6. ist bei summarischer Prüfung dagegen nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Eine Fristsetzung war hinsichtlich der in Ziffer 3. angeordneten Unterlassungspflichten nicht erforderlich, § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. VwVG NRW. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts des Annexcharakters der in Ziffer 2. verfügten Unterlassungspflicht, welche bereits unmittelbar aus dem Gesetz folgt und die Antragstellerin deshalb neben dem in Ziffer 1. ausgesprochenen Widerruf nur geringfügig zusätzlich beschwert, erscheint es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.
932. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat sich das Gericht aufgrund der Vergleichbarkeit der in Ziffern 1. bis 3. getroffenen Anordnungen mit einer Gewerbeuntersagung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen orientiert. Die Zwangsgeldandrohungen waren mangels Selbstständigkeit nicht streitwerterhöhend (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der danach maßgebliche Betrag von 20.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte reduziert worden.
94Rechtsmittelbelehrung
95Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
96Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
97Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
98Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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