Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 1493/22
Tenor
Der dem Beigeladenen von der Oberbürgermeisterin der Beklagten erteilte Vorbescheid vom 20. Dezember 2021, Az. N01, wird aufgehoben .
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand
2Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau eines Forschungsgebäudes. Das Vorhaben soll im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung P.-straße 0 (G01, Flur 00, Flurstück 000) verwirklicht werden (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist im Bestand bereits mit verschiedenen Gebäuden und Gebäudekomplexen bebaut, in denen universitäre (Forschungs-)Einrichtungen und Institute untergebracht sind.
3Das Vorhabengrundstück grenzt in nördlicher Richtung an das Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 000 (im Folgenden: Klägergrundstück). Die Klägerin zu 1. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Klägergrundstücks. Die Liegenschaft ist mit drei eigenständigen dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit den postalischen Lagebezeichnungen Z.-straße 0 und 0 sowie P.-straße 0 bebaut. Die Kläger zu 2. und 3. sind hälftige (Wohnungs-)Eigentümer einer im zweiten Stock und Dachgeschoss gelegenen Eigentumswohnung in der Z.-straße 0. Der Kläger zu 4. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in der P.-straße 0.
4Die Grundstücke befinden sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
5Mit Eingang bei der Beklagten am 9. September 2021 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids den Neubau eines Forschungsgebäudes mit physikalischen und chemischen Laboren sowie Arbeitsplätzen zur Auswertung auf dem Vorhabengrundstück betreffend. Den Antragsunterlagen beigefügt waren u. a. ein schalltechnisches Prognosegutachten der S. GmbH sowie eine Betriebsbeschreibung des Forschungs- und Laborgebäudes. Auf diese sowie die weiteren Bauvorlagen (u. a. Lageplan und Grundrisse) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorhaben soll zu den Wohngebäuden auf dem Klägergrundstück einen Abstand von wenigstens 11 m haben. Die Unterbringung umfangreicher technischer Anlagen, insbesondere Rückkühler sowie Kälte- und Lüftungszentrale, ist im 3. OG geplant, das als Staffelgeschoss errichtet werden soll. Im Kellerraum ist auf der Seite zum Klägergrundstück die Unterbringung von Trafos vorgesehen, deren Entlüftung über ein zum Klägergrundstück hin gelegenes Gitterrost erfolgt. Ebenfalls im Kellergeschoss ist die Unterbringung einer weiteren Lüftungszentrale geplant. Im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks soll zudem ein Eisspeicher errichtet werden. Die Betriebszeiten sind an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr angegeben; Immissionen durch Rückkühlwerke und Lüftungsanlagen werden durchgehend erwartet.
6Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Der Vorbescheid enthält verschiedene Nebenbestimmungen und Hinweise, u. a.:
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„Das Gutachten der Firma S. GmbH vom 8. September 2021 mit Ergänzung vom 10. November 2021 ist Bestandteil des Vorbescheides. Die beschriebenen Schallschutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4, 5 und 10 sind im Baugenehmigungsverfahren umzusetzen und in den Plänen darzustellen.
Hinweis:
10Nach Fertigstellung wird ein Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gefordert. Nach erfolgter Inbenutzungsnahme des Gebäudes soll dies durch eine nach § 29b BlmSchG bekannt gegebene Messstelle erfolgen.“
11Die Kläger haben am 4. März 2022 Klage gegen den ihnen am 8. Februar 2022 zugestellten Vorbescheid erhoben.
12Zur Begründung tragen sie vor: Der Bauvorbescheid leide an nachbarrechtlich relevanten Bestimmtheitsmängeln. Es sei bereits unklar, ob eine verbindliche Regelung getroffen oder lediglich eine Rechtsauskunft ohne weitergehenden Regelungsinhalt und Bindungswirkung erteilt worden sei. Aus dem Vorbescheid sei auch nicht ersichtlich, ob das Gebot der Rücksichtnahme ausgeklammert worden sei oder nicht. Ebenso sei der Vorbescheid im Hinblick auf die Betriebsgestaltung des Forschungsgebäudes und die daraus resultierenden Geräuschimmissionen nicht hinreichend bestimmt. Denn aus den Bauvorlagen lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit die nähere technische Ausgestaltung und der Betrieb der geräuschrelevanten haustechnischen Anlagen entnehmen. Rückschlüsse auf relevante Schallleistungspegel der einzelnen Anlagen seien vor diesem Hintergrund nicht möglich. Diese ergäben sich auch nicht aus dem schalltechnischen Prognosegutachten. Ebenso sei der in den „Nebenbestimmungen/Hinweisen“ des Bauvorbescheids enthaltene Verweis auf die „beschriebenen Schallschutzmaßnahmen“ selbst unbestimmt. Es bleibe unklar, welche Maßnahmen gemeint seien. Diese Unsicherheit werde auch nicht durch den konkreten Verweis auf das schalltechnische Prognosegutachten ausgeräumt. Die Unbestimmtheit führe auch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Die Unbestimmtheit des Vorbescheids betreffe Geräuschimmissionen durch die genehmigten Labor- und Forschungsgebäude, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sein könnten, erhebliche Belästigungen für die Kläger herbeizuführen. Das schalltechnische Prognosegutachten weise erhebliche inhaltliche Fehler auf, die sich auch auf die ermittelten Immissionswerte auswirkten. So lege das Gutachten zunächst fälschlicherweise die für ein Mischgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte zugrunde. Zudem seien wesentliche immissionsrelevante Anlagen unberücksichtigt geblieben, ebenso Immissionen durch den LKW-Verkehr der Anlieferungen, den PKW-Verkehr der Mitarbeiter sowie die entsprechenden relevanten Geräuschspitzen. Es sei aus dem Gutachten auch nicht zu erkennen, wie die einzelnen Schallleistungspegel bestimmt worden seien. Eine Ermittlung der tieffrequenten Geräusche sei gänzlich unterblieben. Zudem seien falsche Immissionsorte gewählt worden. Insgesamt seien beide Gutachten in ihrer Gesamtschau nicht plausibel. Das offenbar unzulässigerweise ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassene Vorhaben verstoße ferner gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten und sei gegenüber den Klägern auch mit Blick auf die Belange der Belichtung und Belüftung, der von ihm ausgehenden Lichtimmissionen, zusätzlich entstehender Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihre Grundstücke sowie den Abfluss von Oberflächenwasser rücksichtslos.
13Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Plausibilitätsprüfung der bei den Bauvorlagen befindlichen Gutachten vorgelegt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
14Die Kläger beantragen,
15den von der Oberbürgermeisterin der Beklagten dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 20. Dezember 2021, Az. N01, aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Klage sei hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. bereits unzulässig. Denn eine über eine Verletzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehende konkrete Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums sei nicht vorgetragen oder zu erkennen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Vorbescheid sei nicht zu unbestimmt. Sein Regelungsgehalt beziehe sich hinreichend deutlich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, das gerade nicht ausgeklammert worden sei. Eine Unbestimmtheit des Vorbescheids ergebe sich auch nicht aus den zu diesem ergangenen Hinweisen und Nebenbestimmungen. Die Nebenbestimmungen unter Ziff. 1 bis 3 der Anlage zum Bauvorbescheid seien klar formuliert. Bestandteil der Bebauungsgenehmigung seien ausdrücklich beide Teile des Schallprognosegutachtens. Unter den Ziff. 4, 5 und 10 dieser Gutachten seien erforderliche Schallschutzmaßnahmen beschrieben, um die maßgeblichen Lärmwerte einhalten zu können. Demgegenüber sei es nicht die Aufgabe eines Vorbescheids, sämtliche nachbarrelevanten Auswirkungen des in einem späteren Bauantrag tatsächlich zur Genehmigung anstehenden Bauvorhabens schon jetzt im Detail zu „regeln“ und abschließend sämtliche (hypothetischen) Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärm oder sonstigen von dem Nachbarn befürchteten Belästigungen zu treffen. Inhaltliche Fehler der schalltechnischen Prognosegutachten seien nicht ersichtlich; insbesondere sei im Rahmen der Schallprognosen keine fehlerhafte Baugebietsart zugrunde gelegt worden. Die Kläger könnten sich auch nicht auf eine Verletzung der Baumschutzsatzung berufen, da diese nicht nachbarschützend sei. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern, insbesondere unter Berücksichtigung der Aspekte, Belichtung, Belüftung, Besonnung oder etwaiger Einsichtnahmemöglichkeiten. Das Vorhaben sei auch nicht erdrückend. Für das Vorhaben seien ausweislich der Bauvorlagen zudem Betriebszeiten für den Forschungsbetrieb von 8 Uhr bis 18 Uhr angegeben. Für das Vorhaben bestehe auch keine UVP-Pflicht.
19Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
20Im Klageverfahren trägt es vor: Der Vorbescheid leide nicht an einem Bestimmtheitsmangel. Dessen Regelungsgehalt sei klar formuliert und umfasse die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Gleiches gelte für die im Vorbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen und Hinweise. Eine Unbestimmtheit ergebe sich auch nicht hinsichtlich der Betriebsgestaltung des Forschungsgebäudes und den daraus resultierenden Geräuschimmissionen. Dies folge bereits aus dem Verweis auf die schalltechnischen Prognosegutachten. Die Gutachten seien auch nicht fehlerhaft. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem faktischen Mischgebiet, das von zahlreichen Universitätsgebäuden geprägt sei. Ebenso sei die Grundlage der Gutachten vollständig ermittelt. Weitergehende Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung gehe von dem Vorhaben ebenso nicht aus. Das Vorhaben sei gegenüber den Klägern auch nicht rücksichtslos. Durch die Nutzung der geplanten Labore komme es nicht zu einer Störung der Nachtruhe.
21Das Gericht hat den Ersteller der zum Vorbescheid gehörenden schalltechnischen Prognosegutachten in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu den von ihm erstellten Gutachten angehört. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
25Die Klage ist zulässig.
26Insbesondere sind die Kläger zu 2., 3. und 4. im Rahmen der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als Inhaber von Sondereigentumsrechten an den Räumlichkeiten auf dem Klägergrundstück im Sinne von § 1 Abs. 2 WEG berechtigt, den (auch) vorgetragenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend zu machen. Ein Sondereigentümer ist befugt, mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern die Behörde bei ihrer Entscheidung auch den Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums zu beachten hat. Letzteres ist bei der Erteilung eines Bauvorbescheids der Fall.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Mai 2022 – 8 K 2582/22 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
28Die Klage ist auch begründet. Der Vorbescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 20. Dezember 2021, der infolge der Nachbarklage der Kläger nicht erloschen ist,
29vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2025 – 7 A 1190/24 –, juris, Rn. 6 ff., unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2024 – 2 A 2372/22 –, juris, Rn. 9 ff, und VG Köln, Urteil vom 25. März 2024 – 8 K 9649/17 –,
30verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31Bei einer Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid kann offenbleiben, ob dieser in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn ein Bauvorbescheid objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch den rechtswidrigen Bauvorbescheid zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass der Bauvorbescheid gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird.
32Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N.
33Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen Regelungen, die zum Schutz der Kläger als Nachbarn bestimmt sind, vor. Der Vorbescheid vom 20. Dezember 2021 verletzt die Kläger in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in ihren Rechten. Denn er stellt nicht sicher, dass die Kläger ihnen nicht zumutbaren Geräuschbelastungen nicht ausgesetzt sein werden.
34Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von einer gewerblichen Nutzung ausgehen bzw. solche, die auf das genehmigte Vorhaben einwirken, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu bewerten. Der TA Lärm kommt dabei eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 – juris, Rn. 65 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 18 f.
36Es ist dabei Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren bzw. im Vorbescheidsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz benachbarter Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es in der Regel nicht ausreicht, in einer Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass die genehmigte Nutzung bestimmte Immissionsrichtwerte auf den benachbarten Grundstücken nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem Grundstück nicht selbst überprüfen kann. Deshalb genügt die Festlegung von maximal zulässigen Immissionsrichtwerten zur Sicherung von Nachbarrechten grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der künftigen Nutzung entstehenden Immissionen auf den Nachbargrundstücken die jeweils maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich nicht überschreiten.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57 f.
38Vor diesem Hintergrund erweist sich der Bauvorbescheid als nachbarrechtswidrig, da die Zumutbarkeit an Geräuschbelastungen für die Kläger entsprechend den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht sichergestellt ist.
39Das Gutachten der S. GmbH vom 8. September 2021 in der maßgeblichen Fassung der Ergänzung vom 10. November 2021 genügt nicht, um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte für die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung der Kläger auf der sicheren Seite liegend nachzuweisen, und zwar unabhängig von der Frage, ob sich diese nach Nr. 6.1 Buchst. d (für ein Mischgebiet) oder Buchst. e (für ein allgemeines Wohngebiet) TA Lärm richten. Das Gutachten begegnet dahingehend Plausibilitätszweifeln. Maßgeblich ist insoweit, dass die dem Vorbescheid zugrundeliegende schalltechnische Prognosebegutachtung immissionsrelevante Anlagen des Vorhabens nicht in die Begutachtung einbezogen hat. So sind bei der Begutachtung Immissionen durch die im Kellergeschoss geplanten Trafos in unmittelbarer Nähe zur Grenze zum Grundstück der Kläger unberücksichtigt geblieben, ebenso eine weitere Lüftungszentrale im Kellergeschoss sowie ein Eisspeicher im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks.
40Dass diese im Rahmen des schalltechnischen Prognosegutachtens keine Berücksichtigung gefunden haben, hat der Ersteller des Gutachtens im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf fehlende Angaben hierzu durch den Anlagenplaner nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter hat dabei zwar auch ausgeführt, dass nach seiner diesbezüglichen Erfahrung die Trafoanlagen typischerweise „unproblematisch“ seien. Eine solche pauschale Aussage, mag sie auch fachlich zutreffend sein, kann aber nicht eine entsprechende Regelung im angefochtenen Bescheid ersetzen, die den betroffenen Nachbarn eine realistische Einschätzung der ihnen drohenden Immissionen, der zuständigen Behörde eine nachgängige Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Immissionen und dem Genehmigungsadressaten eine zuverlässige Auskunft betreffend den Genehmigungsstand seiner Anlage erlaubt. Entsprechendes gilt für den vorhabengegenständlichen Eisspeicher und die weiteren Lüftungsanlagen im Keller: Es mag zwar zu erwarten sein, dass die diesbezüglichen Immissionen in der Regel schalltechnisch durch entsprechende Dämpfvorrichtungen „in den Griff“ zu bekommen sind. Dass solche aber Gegenstand der genehmigten Planung sind, ergibt sich vorliegend jedoch nicht, weshalb die prognostische Beurteilung der nachbarrelevanten Immissionen jedenfalls nicht „auf der sicheren Seite“ liegt, zumal die Bauvorlagen keine Angaben dazu enthalten, welche Gerättypen mit welchen Leistungsmerkmalen verbaut werden sollen. Dass insoweit allein die Verwendung von technischen Anlagen in Betracht kommt, die von vornherein nicht geeignet sein können, unter den hier gegebenen Umständen Belange der Kläger unzumutbar zu beeinträchtigen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, geschweige denn in hinreichend bestimmter Art im angefochtenen Bescheid geregelt worden.
41Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbescheids als hinsichtlich seines Regelungsgehalts vorweggenommenen Teils einer Baugenehmigung,
42vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rn. 36,
43verblieben entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Regelungsbereiche hinsichtlich zu erwartender Lärmimmissionen durch die in den Bauvorlagen eingetragenen Anlagen für ein etwaig folgendes Baugenehmigungsverfahren. Denn eine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre für das konkrete Bauvorhaben (inklusive der in den Plänen eingezeichneten, in den Schallprognosegutachten jedoch nicht betrachteten Anlagen) durch den streitgegenständlichen Bauvorbescheid mit dahingehender abschließender Regelungswirkung festgestellt worden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht darüber hinaus der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
46Rechtsmittelbelehrung
47Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
48Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
49Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
50Beschluss
51Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5222.500,- Euro
53festgesetzt.
54Gründe
55Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
56Rechtsmittelbelehrung
57Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 2x
- § 29b BlmSchG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 42 1x
- § 1 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 2582/22 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1190/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2372/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 9649/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 130/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3010/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 8.11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2111/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 912/11 1x (nicht zugeordnet)