Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4664/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger, Spätaussiedler, begehrt die nachträgliche Einbeziehung der Frau A. K. in seinen Aufnahmebescheid.
3Er stellte im Juli 2017 einen Aufnahmeantrag und verließ das Aussiedlungsgebiet am 07.02.2019 im Wege des Aufnahmeverfahrens zusammen mit seiner Frau X. Q. (geb. C.) und seiner 0000 geborenen Tochter M..
4Frau A. K. wurde am 00.00.0000 als A. Y. C. in I. (Russland) geboren. In ihrer 2008 ausgestellten Geburtsurkunde ist als Mutter Frau X. Y. C. eingetragen und als Vater T. S. W., der Großvater mütterlicherseits. Der Kläger und seine Frau heirateten im Jahr 2000.
5A. heiratete 2020 Herrn R., dessen Namen sie annahm. Der Kläger ließ 2021 die Vaterschaft für A. feststellen. Unter dem 30.07.2021 wurde letzterer eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in der der Kläger als Vater eingetragen ist und ihr Name A. N. C. lautet. Nach der Scheidung von Herrn R. schloss A. am 18.06.2022 die Ehe mit Herrn E. B. und nahm seinen Namen an.
6Am 10.03.2022 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) die Einbeziehung der Frau A. J.. Anwaltlich vertreten gab der Kläger in dem Antrag an, A. sei seine leibliche Tochter, die seit ihrer Geburt in der Familie lebe. Sie sei geboren worden, als er und ihre Mutter noch nicht verheiratet gewesen seien. Die Vaterschaft sei später festgestellt worden.
7Das BVA forderte mit Blick auf die Vaterschaftsfeststellung ein erbbiologisches Abstammungsgutachten zum Nachweis der Vaterschaft des Klägers an. Mit Schreiben vom 14.04.2023 teilte der Kläger mit, dass das eingeholte Gutachten ergeben habe, dass A. nicht seine leibliche Tochter sei. Dies stelle eine bittere Überraschung für ihn dar. Er sei immer davon ausgegangen, dass sie seine Tochter sei. Er habe nur deshalb nicht als Vater eingetragen werden können, weil er noch kein Staatsbürger der russischen Föderation gewesen sei. Erst 2004, nachdem ein russisches Gericht seine Staatsangehörigkeit festgestellt habe, sei eine Adoption möglich gewesen, die aber mit einer Namensänderung verbunden gewesen wäre. A. habe ihren Namen nicht ändern wollen, um nicht in der Schule gehänselt zu werden. Unter Vorlage weiterer Unterlagen machte der Kläger geltend, dass er stets als Vater behandelt worden sei, etwa seitens der Schule und des Kindergartens. Eine familiäre Verbindung sei also hergestellt.
8Mit Bescheid vom 26.04.2023 lehnte das BVA den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht der leibliche Vater von A.. Da sie somit kein direkter Nachkomme sei, gehöre sie auch nicht zum Personenkreis, der in § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG als Abkömmling bezeichnet werde.
9Der Kläger erhob Widerspruch. Er führte im Wesentlichen aus: A. sei sein Abkömmling, auch wenn er nicht ihr leiblicher Vater sei. Er habe nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden können, da er noch kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation gewesen und noch im Besitz eines Passes der UdSSR gewesen sei. Er wiederholte außerdem seinen Vortrag, dass A. eine Namensänderung abgelehnt habe und es deshalb nicht zur Adoption gekommen sei. Die Voraussetzungen der Einbeziehung lägen aber vor. Frau K. sei im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits geboren und sein Abkömmling gewesen und eine familiäre Verbindung zu ihm (dem Spätaussiedler) sei hergestellt gewesen. Die Auslegung des Begriffs des Abkömmlings im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG müsse dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck der Bestimmung Rechnung tragen, der dem aus Art. 116 Abs. 1 GG Berechtigten nicht der Alternative ausgesetzt wissen wolle, auf seine Rechte zu verzichten oder engste Familienangehörige zurücklassen zu müssen. Die aktuelle Kommentierung zu Art. 116 Abs. 1 GG bejahe die Möglichkeit, neben leiblich-biologischen Abstammungsverhältnissen von Kindern und Kindeskindern auch rein rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse unter den Abkömmlingsbegriff zu subsumieren, was grundsätzlich auch die Einbeziehung von Adoptivkindern in den Abkömmlingsbegriff ermögliche. Der Begriff des Abkömmlings hänge nicht davon ab, ob er, der Kläger, der leibliche Vater sei, sondern davon, ob eine Vater-Kind-Beziehung entstanden sei. Das sei der Fall. Er verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 (1 C 17.15).
10Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2023 wies das BVA den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht nur Kinder der Bezugsperson Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3, sondern auch Adoptivkinder gehörten zu den Abkömmlingen, sofern sie als Minderjährige adoptiert worden seien. Ein darüber hinausgehender Abkömmlingsbegriff im Sinne einer Vater-Kind-Beziehung sei dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht zu entnehmen und widerspräche auch dem Sinn der Vorschrift, weil dann eine nicht näher zu qualifizierende Beziehung zweier Personen dem entweder durch Blutsverwandtschaft oder rechtlich durch Adoption begründeten Abkömmlingsbegriff gleichgesetzt würde.
11Am 22.08.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2023 zu verpflichten, Frau A. K., geboren am 00.00.0000, in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist auf die Begründung in dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA und das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlage.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid des BVA vom 26.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2023 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbeziehung der Frau A. K. in seinen Aufnahmebescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
21Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; der Abkömmling muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Abweichend davon kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG.
22In maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 11 A 622/14 -, Rn. 9 und Urteil vom 16. September 2015 - 11 A 1882/14 -, juris Rn. 26,
24liegen die Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht vor. Frau K. ist kein Abkömmling des Klägers.
25In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht nur die Kinder (Abkömmlinge ersten Grades) der Bezugsperson sein können, sondern auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge,
26BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164, juris Rn. 12,
27und weiter, dass Abkömmlinge im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes - neben leiblichen Kindern und Enkeln - auch als minderjährige Kinder Adoptierte sind.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 11 A 2525/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.
29Denn auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen (vgl. § 1754 Abs. 2 BGB), nehmen am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil. Da minderjährig adoptierte Kinder den leiblichen Kindern nicht nur rechtlich gleichgestellt sind, sondern bei der Adoptivfamilie regelmäßig auch tatsächlich die gleichen familiären Bindungen bestehen wie bei den nicht durch Adoption begründeten Familien, ist im Hinblick auf den Zweck der vertriebenenrechtlichen Regelung, dauerhafte Familientrennungen zu vermeiden, eine Gleichbehandlung solcher Adoptivkinder mit den leiblichen Kindern geboten.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 -, BVerwGE 156, 164, Rn. 13.
31Vorliegend bestand bis zur Volljährigkeit der Frau K. kein rechtlich begründetes Kindschaftsverhältnis zu dem Kläger. Unstreitig hat der Kläger A. weder als Minderjährige adoptiert noch hat er überhaupt für das minderjährige Kind die Vaterschaft feststellen lassen. Demnach kann sie nicht als Abkömmling gelten. Dass die vom Kläger behauptete sozial-familiäre Beziehung zur Tochter seiner Ehefrau die Abkömmlingseigenschaft nicht begründen kann, ergibt sich zudem aus systematischen Erwägungen. So ist auch Ehegatte nur jemand, mit dem die Ehe besteht, wie sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BVFG ergibt. Dann setzt auch der Begriff des Abkömmlings voraus, dass jedenfalls eine verrechtlichte Beziehung vorhanden ist, weil kein Grund für eine sachliche Differenzierung ersichtlich ist.
32Ungeachtet dessen ist der Vortrag des Klägers dazu, warum er nie offiziell A´s. Vater war, obwohl er sich für ihren leiblichen Vater gehalten haben will, auch nicht plausibel. Es beginnt damit, dass er nicht nach der Geburt als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wurde. Seit dem 01.11.1969 war mit Inkrafttreten des neuen russischen Ehe- und Familiengesetzbuches vom 30.07.1969 (VVS RFSR 1969, Nr. 32) die Anerkennung und Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft möglich. Es wird auch nicht klar, inwiefern seine bis 2004 ungeklärte Staatsangehörigkeit dem entgegengestanden habe soll. Jedenfalls wäre es auch möglich gewesen, dass die Kindesmutter als sogenannten fiktiven Vatersnamen,
33vgl. Himmelreich, in Namenkundliche Informationen / NI 105/106 (2015), Personennamen und Recht in Russland (aus rechtswissenschaftlicher Sicht), 244, 251, abrufbar im Internet unter https://www.namenkundliche-informationen.de/ni/article/view/535 (zuletzt besucht am 25.11.2025),
34den Namen des Klägers (ohne rechtliche Wirkungen) in die Geburtsurkunde eintragen lässt. Das ist aber nicht geschehen. Es bleibt insbesondere unklar, warum der Kläger A. nicht adoptierte. Auch wenn man seinen Vortrag, dass es gute Gründe gibt, den Namen Q. in Russland nicht zu führen, als richtig unterstellt, stellt dies keine Begründung dar. Denn er hätte A. adoptieren und ihr den Namen C. belassen können. Die maßgebliche Regelung, Art. 134 Pkt. 1 FamGB, sieht vor, dass das angenommene Kind seinen Vor-, Vaters- und Familiennamen behalten kann.
35Vgl. Himmelreich, in Namenkundliche Informationen / NI 105/106 (2015), Personennamen und Recht in Russland (aus rechtswissenschaftlicher Sicht), 244, 255.
36Die dem BVA vorgelegten Fotos und Bescheinigungen kann der Kläger diesen Umständen nicht entgegenhalten. Unterstellt man, dass auf den Fotos A. und der Kläger abgebildet sind, geben sie schon nichts für ein etwaiges familiäres Zusammenleben her und erst recht nichts im Hinblick auf die oben aufgeworfenen Fragen. Es erschließt sich zudem nicht, auf welcher Informationsgrundlage die Bescheinigung vom 30.12.2022, die einen Zeitraum zwischen 2002 und 2004 betrifft und wonach der Kläger und seine Frau A. ständig in den Kindergarten gebracht haben sollen, erstellt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ist im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion ohne weiteres möglich und häufig.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 69.
38Auch der Danksagung der Klassenlehrerin vom 28.05.2009 (Blatt 105 der Beiakte 1) kommt vor diesem Hintergrund kein Beweiswert zu.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
43Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
44Beschluss
45Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
465.000,- Euro
47festgesetzt.
48Gründe
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BVFG § 27 Anspruch 3x
- BGB § 1754 Wirkung der Annahme 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 17.15 4x (nicht zugeordnet)
- 11 A 622/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1882/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2525/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 341/23 1x (nicht zugeordnet)