Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 876/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist am 00.00.1965 in N./Kasachstan (heute: M.) geboren. Als Eltern sind der am 00.00.1937 in L./Russland und 1996 verstorbene Herr Q. E. und die am 00.00.1934 in X./Kasachstan geborene Frau C. A., geb. P. angegeben. Die Mutter habe die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. 1995 sei sie verstorben.
3Die Klägerin beantragte mit Datum vom 10.09.1997 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass 1981 sei sie mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe sie von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Sie benutze Deutsch im engsten Familienkreis selten und verstehe aber fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Von Beruf sei sie Lehrerin. Die Klägerin unterzog sich am 02.05.2003 im deutschen Konsulat Nowosibirsk einem Sprachtest. Hierbei gab sie ausweislich des Protokolls an, die Passnationalität zweimal gewechselt zu haben. Im ersten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Sie habe sich dann einen neuen Pass mit russischer Nationalität ausstellen lassen, weil sie die Hochschule habe absolvieren wollen. 2001 habe sie dann die Nationalität in „deutsch“ ändern lassen. Grund sei der Ausreisewunsch gewesen. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung mit der Klägerin auf Deutsch nicht möglich.
4Mit Bescheid vom 05.08.2003 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Sprachfertigkeiten der Klägerin ab. Der Bescheid wurde der Klägerin per Einwurf Einschreiben zu Händen ihrer Bevollmächtigten zugeleitet.
5Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.08.2022 beantragte die Klägerin beim BVA unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens.
6Mit Bescheid vom 15.11.2022 griff das BVA das Aufnahmeverfahren nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz wieder auf, lehnte den Antrag jedoch in der Sache erneut ab. Zwar habe die Klägerin ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen glaubhaft nachgewiesen. Die Klägerin habe aber kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass der Klägerin spätestens ab 1984. Von dem damit abgegebenen Volkstumsbekenntnis sei die Klägerin auch in der Folgezeit nicht wirksam abgerückt. Die nachfolgende Änderung der Nationalitätenangabe 2001 ändere hieran nichts; sie sei als bloßes Lippenbekenntnis im Hinblick auf die angestrebte Aufnahme zu werten.
7Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Diesen begründete sie nicht.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück bezog sich auf die Begründung des Ablehnungsbescheides.
9Die Klägerin hat am 20.02.2023 Klage erhoben.
10Sie verweist darauf, von einem etwaigen Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum wirksam abgerückt zu sein, indem sie im Inlandspass und seit 2001 auch in der Geburtsurkunde ihres Kindes die deutsche Nationalität über viele Jahre bis heute aufrechterhalten habe. Ein durchgehendes Bekenntnis werde nicht mehr vorausgesetzt. In ihrem Umfeld werde sie als Deutsche wahrgenommen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und bekräftigt ihre Auffassung, dass die Klägerin sich nicht wirksam vom angesprochenen Gegenbekenntnis abgewandt und zum deutschen Volkstum bekannt habe. Zudem erfülle die Klägerin die Aufnahmevoraussetzungen in sprachlicher Hinsicht nicht.
16Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2025 hat die Beklagte erklärt, einen Schriftsatz der Klägerin vom 26.09.2025 (noch) nicht erhalten zu haben. Die Beteiligten haben sich daraufhin mit einer Entscheidung ohne einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt, um der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Vorlage der Akte des Sohnes der Klägerin. Herrn D. R., geb. 00.00.1984 sowie der Klägerin zur Stellungnahme hierzu zu geben.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA einschließlich der nunmehr vorgelegten Aufnahmeakte des Sohnes der Klägerin (insgesamt 3 Bände) verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
20Die Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auch im wiederaufgenommenen Verfahren zu Recht abgelehnt.
22Rechtsgrundlage eines Aufnahmeanspruchs sind §§ 26, 27 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen.
23Ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, unterliegt - anders als es das BVA noch im Ablehnungsbescheid geäußert hat - nicht unerheblichen Zweifeln. Diese ergeben sich nicht nur aus dem Umstand, dass die Schreibweise des Vornamens der gemäß der Angabe am 00.00.1934 geborenen Mutter in den vorgelegten Urkunden (zumindest vordergründig geringfügig) abweicht und auch die Angaben zum Geburtsjahr nicht vollständig konsistent sind, sondern auch daraus, dass die 1977 nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde der als Mutter angegebenen (C.)Y. O. eine Überschreibung beim Vornamen aufweist und außerdem erst jetzt vorgelegt wurde. Dem braucht aber nicht im Einzelnen nachgegangen zu werden. Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob sich die Klägerin wirksam zum deutschen Volkstum bekannt hat oder in den vorangegangenen Eintragungen der russischen Nationalität in amtlichen Urkunden ein weiterhin beachtliches (Gegen-)Bekenntnis zu einem anderen Volkstum zu sehen ist.
24Denn die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht darlegen können. Es fehlt an der Voraussetzung, dass ein (hier unterstelltes) Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Dies erfordert den Beleg der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können.
25Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 04.06.2024 - 7 K 3307/22 -, vom 06.08.2024 - 7 K 1442/23 - und vom 06.05.2025 - 7 K 6248/22 -; BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 208.07 -, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2025 - 11 A 1414/24 -.
26Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform.
27Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn. 17 f.
28In zeitlicher Hinsicht ist dabei der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung angesprochen, vorliegend also der Januar 2023, da der Widerspruchsbescheid das behördliche Verfahren abschließt.
29Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht belegt, dass sie im Januar 2023 in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Indiziell spricht hiergegen bereits der Umstand, dass mit ihr beim Sprachtest im Erstverfahren im Mai 2003 eine Verständigung in deutscher Sprache nicht einmal ansatzweise möglich war. Zwar liegen zwischen dem Sprachtest und dem hier maßgeblichen Zeitpunkt annähernd 20 Jahre. Indes ist zu berücksichtigen, dass ihr Deutsch im Elternhaus nach den Angaben beim Sprachtest nicht vermittelt wurde und die Angaben im Aufnahmeformular offenkundig falsch waren. Die Klägerin wäre daher gezwungen gewesen, die Sprache wie eine Fremdsprache von Grund auf zu erlernen. Dafür, dass dies in den besagten Jahren geschah, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nichts. Entsprechendes ergibt sich retrospektiv auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin nunmehr ein auf den 24.04.2025 datiertes Sprachzertifikat B1 des Goethe-Instituts St. Petersburg vorlegt, das entsprechende Sprachfertigkeiten im Modul „Sprechen“ ausweist. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Erbringung des Nachweises, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, aus, ein B1-Zertifikat für das Modul „Sprechen“ vorzulegen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 83.
31Jedoch liegen zwischen der hier maßgeblichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag und dem Zertifikat knapp 2 ½ Jahre. Bei einem derart langen Zeitraum liegt es nahe anzunehmen, dass die Klägerin die attestierten Sprachfertigkeiten erst nachträglich erworben hat, um den geänderten gesetzlichen Anforderungen an den Bekenntnistatbestand des BVFG gerecht zu werden. Hier war es an der Klägerin zu belegen und nötigenfalls zu beweisen, dass sie schon 2023 in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Denn nach der aktuellen Rechtslage kommt der deutschen Sprache in Bezug auf die Volkstumszuordnung eine Doppelfunktion zu. Sie dient einerseits als bestätigendes Moment des Volkstumsbekenntnisses, anderseits als Bekenntnisersatz.
32Vgl. v.Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Losebl. (Stand: Juli 2025), § 6 n.F. Rn. 194.
33Beide Tatbestände unterliegen abweichenden Voraussetzungen in Bezug auf Zeitpunkt und Inhalt. In Bezug auf das bestätigende Moment hat die Klägerin den erforderlichen Beleg nicht erbracht.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
39Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
40Beschluss
41Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
425.000,- Euro
43festgesetzt.
44Gründe
45Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
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- 7 K 3307/22 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1442/23 1x (nicht zugeordnet)
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