Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 1036/26
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bonn verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
1
Gründe
21. Die Verweisung erfolgt auf Grundlage von § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach spricht das Gericht, sofern der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
3Vorliegend ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
4Gemäß § 13 BGB gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a. die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 6 B 162.18 -, juris, Rn. 7, und vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris, Rn. 5 beide m.w.N.
6Davon ausgehend liegt hier eine privatrechtliche, mithin bürgerrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 BGB vor. Denn die Beklagte erteilt ihren Ratsmitgliedern unter Zurverfügungstellen eines „Bestellscheins“ eine zeitlich beschränkte Parkberechtigung für Stellplätze im Stadthaus bzw. Alten Rathaus gegen Entgelt. Dies entspricht dem typischen Gepräge eines Mietvertrags über Grundstücke und geht gerade nicht mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Beklagte einher. Soweit der Kläger wiederholt anführt, dass „die Parkplätze Teil der Zuwendungen gem. § 56 GO NRW“ seien, begründet dies tatsächlich kein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis an den Stellplätzen. Unabhängig davon, ob man dieser Einschätzung des Klägers folgt, wird bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen - eine solche hier unterstellt - hinsichtlich der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen der Zulassung der Benutzung einerseits („erste Stufe“) und dem Benutzungsverhältnis andererseits („zweite Stufe“) differenziert. Während sich die Zulassung der Benutzung nach öffentlichem Recht richtet, hat die Behörde bezüglich der hier streitigen konkreten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ein Wahlrecht zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht (sogenannte Zwei-Stufen-Theorie),
7vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 9 E 298/24 -, juris, Rn. 17 m.w.N.,
8welches die Beklagte dann zugunsten des Privatrechts ausgeübt hätte.
9Zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs i.S.v. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist hier das Amtsgericht Bonn, vgl. § 23 Nr. 1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO.
102. Soweit der Kläger die Klage mit auf den 21. Februar 2026 und 1. April 2026 datierenden Schriftsätzen erweitern wollte, sind die darin liegenden Klageänderungen, die jeweils § 91 VwGO unterfallen, unzulässig. Die Beklagte hat in diese nicht eingewilligt; überdies erweisen sich die Klageänderungen jeweils als nicht sachdienlich. Da der Rechtsstreit über die geänderte Klage (weiterhin) verwiesen werden muss, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, das Verfahren mit den neuen prozessualen Ansprüchen zu befrachten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 28 ff.
12Die Rechtshängigkeit dieser nachträglich anhängig gemachten Streitgegenstände ist mit der Entscheidung rückwirkend entfallen.
13Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2022 - 10 S 3406/21 -, Rn. 8, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 5 B 570/13 -, juris, Rn. 13. S. auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - 8 B 00.1298 -, juris, Rn. 70 (Streitgegenstand nie rechtshängig geworden).
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
16Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- GVG § 17b 1x
- VwGO § 173 1x
- GVG § 17a 2x
- VwGO § 40 1x
- BGB § 13 Verbraucher 2x
- 6 B 162.18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 8.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 GO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 E 298/24 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- VwGO § 91 1x
- 6 A 9.20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 3406/21 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 570/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 00.12 1x (nicht zugeordnet)