Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 1036/26

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bonn verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schluss­entscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).


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