Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 1 A 113/24

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Recht der Klägerin, an Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements beteiligt zu werden.

Die Klägerin ist die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters Landkreis A-Stadt, einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II. Die Beklagte ist dessen Geschäftsführerin. Im werden regelmäßig Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: BEM-Verfahren) zugunsten anhaltend oder wiederholt arbeitsunfähiger Beschäftigte durchgeführt, in deren Rahmen Möglichkeiten zur Wiederherstellung oder fortdauernden Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erörtert werden. An den für die betroffenen Beschäftigten freiwilligen Gesprächen nehmen im Regelfall der Vorsitzende des Personalrats des Jobcenters, der Vertreter der schwerbehinderten Personen und die zuständige Personalberaterin der Agentur für Arbeit teil, die das sogenannte Integrationsteam bilden. Eine hausinterne Dienstvereinbarung zur Regelung des BEM-Verfahrens besteht nicht.

Die Klägerin wurde in der Vergangenheit über die entsprechenden BEM-Verfahren nicht informiert und erfuhr nur durch Zufall oder durch Mitteilung der betroffenen Beschäftigten von einzelnen Verfahren. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 wies die Klägerin die Geschäftsführung auf ihre Kenntnisnahme von mehreren laufenden BEM-Verfahren hin, über die sie nicht informiert und an denen sie nicht beteiligt worden sei. Unter Bezugnahme auf das Bundesgleichstellungsgesetz, das ihr r insoweit entsprechende Beteiligungsrechte einräume, forderte sie die Geschäftsführung auf, eine frühzeitige Beteiligung in allen laufenden und zukünftigen BEM-Verfahren sicherzustellen.

Unter dem 8. März 2024 wies die beklagte Geschäftsführung die Forderung der Gleichstellungsbeauftragten unter Verweis auf die §§ 167 Abs. 2, 176 SGB IX zurück, nach denen neben einem Beauftragten des Arbeitgebers nur der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat ein Beteiligungsrecht am BEM-Verfahren zustehe, während die Gleichstellungsbeauftrage nur auf expliziten Wunsch betroffener Beschäftigter hinzuzuziehen sei. Eine Beteiligung würde nach § 27 Abs. 2 BGleiG erst erfolgen, soweit ein BEM-Verfahren zu individuellen Einzelmaßnahmen führe. Die Klägerin legte daraufhin am 14. März 2024 Einspruch gegen die ausbleibende Beteiligung bei BEM-Verfahren ein.

Mit Schreiben vom 12. April 2024 erklärte die beklagte Geschäftsführung des Jobcenters, sie halte den Einspruch für zulässig, aber nicht für begründet. Ferner kündigte sie an, den Einspruch der Trägerversammlung des Jobcenters als zuständiger Entscheidungsinstanz vorzulegen. Die Trägerversammlung entschied am 25. April 2024 über den Einspruch und wies diesen als unzulässig zurück. Eine Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten läge nicht vor, da nach § 167 SGB IX i.V.m. § 176 SGB IX ausdrücklich keine Teilnahme an BEM-Verfahren vorgesehen sei. Eine Hinzuziehung der Gleichstellungsbeauftragten könne allenfalls als Vertrauensperson auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten erfolgen. Die in Textform abgefasste Ablehnungsbegründung vom 30. April 2024 erreichte die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte erst am 29. Mai 2024. Diese erklärte mit E-Mail vom 31. Mai 2024 den Verzicht auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch, welchem sich die Geschäftsführung des Jobcenters mit E-Mail vom 4. Juni 2024 anschloss.

Am 3. Juli 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Unterlassen ihrer Beteiligung an der Planung und Durchführung von BEM-Verfahren durch die Beklagte verletze sie - die Klägerin - in ihrem Recht auf frühzeitige Beteiligung nach § 27 Abs. 1 BGleiG. Bei einem BEM-Verfahren handele es sich um eine personelle Maßnahme, die zudem soziale und organisatorische Elemente umfasse. Die Gleichstellungsrelevanz von Planung und Maßnahmen innerhalb eines BEM-Verfahrens könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden und obliege zudem der Bewertung der Gleichstellungsbeauftragten, was jedoch in der Regel nur möglich sei, wenn diese frühzeitig in den Prozess eingebunden werde. So würden in BEM-Verfahren Kriterien und allgemeine Maßstäbe angesetzt, die Fragen der Gleichbehandlung bzw. Benachteiligung der Geschlechter aufwerfen könnten - der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten sei daher ohne Rücksicht auf das Geschlecht der betroffenen Person berührt. BEM-Verfahren beinhalteten verschiedene Maßnahmen zur Klärung und Analyse, anhand derer die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für weitere Maßnahmen ermittelt würden. So bestehe ein Potenzial, dass bei der Gestaltung von Maßnahmen geschlechterspezifische Unterschiede gemacht würden, was von der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der ihr durch § 25 Abs. 1 BGleiG zugewiesenen Aufgaben überwacht werden müssen. Gegenstand seien dabei auch Problematiken von Frauen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohter Frauen, die in der Praxis anders bewertet und wahrgenommen würden als die der männlichen Kollegen. Betroffen sei damit zudem ein Teil der Personengruppen, auf welche sich die Regelungen des SGB IX bezögen. So müsse die Gleichstellungsbeauftragte bereits den Versand des Angebotes zur Durchführung eines BEM-Verfahrens sowie dessen weiteren Verlauf überwachen. Eine Beteiligung im Nachgang an den im BEM-Verfahren erörterten personellen Maßnahmen reiche nicht aus, da diese bereits im Verfahren vorbereitet würden. Ihre Überwachungsfunktion ergebe sich direkt aus dem Bundesgleichstellungsgesetz, das ergänzend zu den sozialrechtlichen Regelungen anwendbar sei. Dass diese eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im BEM-Verfahren - anders als für die Interessenvertretungen - nicht vorsähen, schließe ein Beteiligungsrecht nicht aus. Aufgrund der ihr durch § 24 Abs. 1 BGleiG verliehenen Stellung sei die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehörig, der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und somit im Rahmen des § 176 SGB IX der Arbeitgeberseite zuzuordnen. Auch der Informationsanspruch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGleiG umfasse die in der Dienststelle durchgeführten BEM-Verfahren, sodass die Dienststellenleitung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Satz 3, Halbsatz 1 der Vorschrift Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten einzuräumen habe. Ferner zeige § 27 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wonach die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einem Beteiligungsverfahren nach dem SGB IX vorausgehe, dass Verfahren nach dem SGB IX - wie das BEM-Verfahren - nicht von der Allzuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ausgeschlossen seien. Einer Beteiligung stünden aufgrund der Rechtsstellung der nach § 31 BGleiG verschwiegenheitsverpflichteten Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Personalverwaltung auch datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen, die in ihrer allgemeinen Form nicht geeignet seien, Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten auszuhebeln.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie in ihren Rechten verletzt ist, da die Beklagte die Klägerin nicht an dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) im frühzeitig beteiligt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen. Diese sei bereits unzulässig, da das betriebliche Eingliederungsmanagement den gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten nicht berühre und daher kein Beteiligungs- und damit auch kein Einspruchs- oder Klagerecht bestehe. Zwar erhielten alle Beschäftigten, die im Sinne der gesetzlichen Anforderungen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, das Angebot, ein BEM-Verfahren durchzuführen. Die Inanspruchnahme erfolge jedoch zu jedem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis. Aspekte der Gleichstellung, die "Beseitigung von Unterrepräsentanzen", "Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit" oder der "Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz", seien durch die Einleitung eines BEM-Verfahrens und dessen Durchführung nicht tangiert. Die Klage sei überdies unbegründet. Die §§ 167 Abs. 2 Satz 1, 176 SGB IX bestimmten abschließend den Kreis der am BEM-Verfahren zu beteiligenden Personen und Gremien, ohne dabei eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vorzusehen. Gegenüber den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes seien diese Normen als speziellere Vorschriften anzusehen. Auch aus den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes könne indes eine verpflichtende Beteiligung nicht hergeleitet werden, die sich auf Entscheidungsprozesse in personellen Angelegenheiten bezögen. Ein solcher Entscheidungsprozess sei im zweistufigen BEM-Verfahren als verlaufs- und ergebnisoffenem Suchprozess, in dem weder Maßnahmen getroffen noch entschieden würden, jedoch nicht zu erkennen. So könne ein BEM-Verfahren auch nicht der Überwachung nach § 25 BGleiG unterliegen. Auch der von der Klägerin angeführte § 27 Abs. 2 BGleiG spreche von deren Beteiligung "mit Beginn des Entscheidungsprozesses". Etwaige personelle Entscheidungen infolge eines BEM-Verfahrens würden erst in dessen Nachgang unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten von den dafür Entscheidungsbefugten getroffen, nicht aber von den am BEM-Verfahren beteiligten Personen. Sie - die Beklagte - erfahre aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung des Integrationsteams nicht, was in einem BEM-Verfahren mit der betroffenen Person erörtert worden sei. Vorschläge entsprechender Maßnahmen würden ihr vielmehr erst nachgelagert zur Entscheidung vorgelegt. In dem Umfang, in dem die Beklagte nach dem Klärungsprozess über die möglichen, zur Förderung der Beschäftigung der erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herausgearbeiteten Maßnahmen informiert wird und in einem Entscheidungsprozess unter Berücksichtigung der tatsächlich möglichen Umsetzungsschritte Festlegungen über die Maßnahmen treffe, werde die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt und so dem Aufgabenkreis des § 25 BGleiG entsprochen. Eine Beteiligung am BEM-Verfahren oder eine Überwachung der beteiligten Personen sei im Gesetz indes nicht vorgesehen und könne auch nicht aus dem Status der Klägerin als Teil der Personalverwaltung abgeleitet werden. Eine Teilnahme am Verfahren entgegen den sozialrechtlichen Vorschriften, die von den betroffenen Beschäftigten nicht abgelehnt werden könne, passe zudem nicht zu der gesetzlich vorgesehenen Freiwilligkeit des BEM-Verfahrens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Organstreitverfahren zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.).

I. Die Klage ist zulässig.

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs folgt der aufdrängenden Zuweisung in § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (BGleiG), das nach § 44j S. 2 SGB II für die Klägerin eines Jobcenters, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne der §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), Anwendung findet (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Urt. v. 21.10.2019 - 5 K 97.17 -, juris Rn. 19). Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BGleiG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat ihren Einspruch infolge der Kenntnisnahme von einem laufenden BEM-Verfahren nach Maßgabe des § 33 BGleiG fristgerecht eingelegt, ohne dass diesem von der Dienststellenleitung oder der Trägerversammlung abgeholfen wurde. Auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch haben die Beteiligten im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BGleiG übereinstimmend verzichtet.

Statthafte Klageart ist die Feststellungklage nach § 43 Abs. 1, Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis liegt in der sich aus den Normen des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie solchen des Zweiten und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten, auf deren Grundlage die mit eigenen Rechten ausgestattete Klägerin sich durch das Unterlassen ihrer frühzeitigen Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsmanagement als in eigenen Rechten beeinträchtigt ansieht. Bei einer derartigen Klage, die im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG darauf gestützt wird, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat, handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2022 - 5 A 2.21 -, juris Rn. 10, Urt. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 30.3.2006 - 2 B 8.06 - juris Rn. 2).

Für das verwaltungsgerichtliche Organstreitverfahren ist anerkannt, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO analog heranzuziehen ist und die Zulässigkeit einer Klage nur gegeben ist, wenn das klagende Organ geltend machen kann, durch das beklagte Organ in eigenen (Organ-)Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2022 - 5 A 2.21 -, juris Rn. 13, Urt. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 13). Diese Anforderungen sind vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt, da die Klägerin im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG geltend macht, durch das Unterlassen einer Beteiligung an BEM-Verfahren in dem ihr zustehenden Recht auf frühzeitige Beteiligung aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt zu sein. Schon aufgrund der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist anerkannt, dass die Aufzählung der Regelbeispiele von Beteiligungsangelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGleiG nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 26; Kugele, BGleiG Onlinekommentar, Bearbeitungsstand August 2023, § 27 Rn. 4). Dass so auch BEM-Verfahren erfasst und das organschaftliche Beteiligungsrecht durch das Unterlassen der Beklagten verletzt werden, ist auf Grundlage des Sachvortrages der Klägerin demnach jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung, da jedenfalls die Wiederholungsgefahr einer erneuten Rechtsverletzung gleicher Art durch die Beklagte besteht. Diese hat erkennen lassen, die Klägerin auch in Zukunft an BEM-Verfahren nicht beteiligen zu wollen.

Klagegegnerin ist in entsprechender Anwendung des § 78 S. 1 Nr. 1 VwGO - dem Charakter des Verfahrens als Organstreit folgend - die Geschäftsführerin als Dienststellenleiterin und Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 21.10.2019 - 5 K 97/17 -, juris Rn. 19).

Da die Klägerin organschaftliche Rechte wahrnimmt, ist für die Prozessführungsbefugnis nicht von Belang, dass die zur Zeit der Klageerhebung im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte dieses nicht mehr bekleidet. Prozessführungsbefugt ist ihre Nachfolgerin, die prozessual in die Stellung der Vorgängerin eintritt, sobald diese ihr neues Amt angetreten hat (VG Potsdam, Urt. v. 27.1.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 31). Solange dies noch nicht geschehen ist, wird nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 BGleiG im Vertretungsfall die Stellvertreterin tätig.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin wird durch das Unterlassen ihrer frühzeitigen Beteiligung an Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements im durch die Beklagte nicht in ihrem organschaftlichen Recht auf frühzeitige Beteiligung nach § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt. Ein solches Recht lässt sich auch nicht aus den weiteren Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes herleiten.

1. Der rechtliche Rahmen für die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten der Dienststelle ergibt sich aus den Regelungen zu ihrer Rechtsstellung in § 24 BGleiG, ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten in § 25 BGleiG, die frühzeitige Beteiligung in § 27 BGleiG, die Zusammenarbeit und Information in § 30 Abs. 2 BGleiG sowie den Formen der Mitwirkung in § 32 BGleiG.

Die Gleichstellungsbeauftragte gehört nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BGleiG der Personalverwaltung an und ist dabei nach Satz 2 unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BGleiG hat sie die Aufgabe, den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst nach Satz 2 auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG zählt zu ihren Aufgaben insbesondere, bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Eine Mitwirkung erfolgt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BGleiG regelmäßig durch Votum, das zu den Akten zu nehmen ist.

Mit den durch § 25 BGleiG bestimmten Aufgaben gehen die Pflichten der Dienststelle einher, die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 27 BGleiG frühzeitig zu beteiligen und nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BGleiG zu unterrichten und zu informieren. Nach dem von der Klägerin als verletzt angesehenen § 27 Abs. 1 BGleiG beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei den im Folgenden näher bestimmten personellen Angelegenheiten (Nr. 1) sowie bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (Nr. 2). Nach § 27 Abs. 2 BGleiG liegt eine frühzeitige Beteiligung vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. In Ergänzung des § 27 Abs. 1 BGleiG statuiert § 30 Abs. 2 BGleiG ein Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Unterrichtung und Information. Dieser sind nach Satz 2 die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen frühestmöglich vorzulegen und erbetene Auskünfte zu erteilen. Die Dienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftragten nach Satz 3 ferner Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben.

2. Gemessen an den beschriebenen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes stellen BEM-Verfahren auf Grundlage des § 167 Abs. 2 SGB IX (dazu a.) in ihrem jeweiligen Einzelfall keine von § 27 Abs. 1 BGleiG erfasste Angelegenheit dar, bei der die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen hat. Es handelt sich dabei weder um eine der durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG aufgezählte personelle Angelegenheit (dazu b.) noch um eine organisatorische oder soziale Angelegenheit im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BGleiG oder eine durch § 27 Abs. 1 nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheit, an der eine frühzeitige Beteiligung zu erfolgen hätte (dazu c.).

a. Das betriebliche Eingliederungsmanagement wird durch § 167 Abs. 2 SGB IX ausgestaltet und durch dessen Satz 1 legaldefiniert: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann."

Ein BEM-Verfahren lässt sich dabei in zwei Phasen aufteilen. Die erste Phase ist gekennzeichnet durch die Pflicht des Arbeitgebers, der betroffenen Person ein Angebot über die (freiwillige) Durchführung des Verfahrens zu unterbreiten, was zumeist in generalisierter Form erfolgt. Nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ist dabei auf die Ziele des Verfahrens sowie auf Art und Umfang der dafür erforderlichen Datenverarbeitung hinzuweisen. Die zweite Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements betrifft sodann - im Falle einer Annahme des Angebots - den eigentlichen Klärungsprozess (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 23.6.2010 - 6 P 8/09 -, juris Rn. 14). Sinn und Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements bestehen demnach darin, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern. Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zu Beginn Lösungen noch nicht vorgegeben sind. Vielmehr sollen im Sinne eines kollektiv-kooperativen Suchprozesses bestehende Möglichkeiten geklärt werden.

An diesem dialogischen und ergebnisoffenen Suchprozess sind neben dem Arbeitgeber und dem betroffenen Beschäftigten nach Maßgabe der expliziten Vorgaben zur Beteiligung Dritter in § 167 Abs. 2 SGB IX jedenfalls die Interessenvertretungen nach § 176 SGB IX - also je nach Arbeitgeber der "Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- [oder] Präsidialrat" - sowie die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (Sätze 1, 7 und 8). Sie nehmen am Klärungsprozess des BEM-Verfahrens teil und haben auch ein entsprechendes Initiativrecht, falls der Arbeitgeber untätig bleibt. Schließlich haben sie darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 -, juris Rn. 16 zur Vorfassung). Da die Mobilisierung internen und externen Sachverstands ein wichtiges Strukturmerkmal des BEM-Verfahrens darstellt, sieht § 167 Abs. 2 SGB IX mit dem Werks- oder Betriebsarzt (Satz 3) sowie dem Rehabilitationsträger oder Integrationsamt (Satz 5) weitere Akteure vor, die hinzugezogen werden können (vgl. Kohte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IX § 167 Rn. 16 m.w.N.). Eine Regelung zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten lässt sich § 167 Abs. 2 SGB IX indes nicht entnehmen.

b. Ungeachtet der Frage, ob BEM-Verfahren im Einzelfall überhaupt eine Angelegenheit darstellen können, an der im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG eine frühzeitige Beteiligung in Betracht kommt, handelt es sich dabei jedenfalls nicht um eine personelle Angelegenheit nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG. Diese werden durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG nicht in ihrer Gesamtheit erfasst. Der Gesetzgeber hat vielmehr explizit jene Teilmenge personeller Angelegenheiten bestimmt, an deren Vorbereitung und Entscheidung eine frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle zu erfolgen hat. Derartige personelle Angelegenheiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGleiG sind die Vergabe von Ausbildungsplätzen (lit. a), die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate (lit. b), die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten (lit. c), die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung (lit. d), Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen (lit. e).

Von diesen enumerativ aufgeführten Entscheidungsprozessen werden BEM-Verfahren vom Versand einer Einladung bis hin zu dem Erörtern möglicher Maßnahmen, über die dem Verfahren nachgelagert - zumeist von an dem BEM-Prozess unbeteiligten Personen oder Stellen - entschieden wird, nicht erfasst. BEM-Verfahren könnten so allenfalls zur Folge haben, dass personelle Angelegenheiten wie etwa eine Versetzung oder die Teilnahme an einer Fortbildung erörtert werden, was nachgelagert zur Einleitung eines durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG sachlich erfassten Entscheidungsprozesses führen könnte. Dass der Gesetzgeber für die aufgezählten Angelegenheiten einerseits nähere Eingrenzungen vorgenommen hat, etwa Abordnungen und Umsetzungen nur ab einer Dauer von mindestens drei Monaten erfasst sein sollen (lit. b), andererseits bereichsspezifisch für eine Beschäftigung vorzeitig beendende Maßnahmen auch "vergleichbare Entscheidungen" einbezogen werden (lit. e), verdeutlicht den abschließenden Charakter der Aufzählung. Andere als die durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. a bis e. BGleiG benannten personellen Angelegenheiten werden durch die abschließende Vorschrift demnach nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 26; Kugele, BGleiG Onlinekommentar, Bearbeitungsstand August 2023, § 27 Rn. 4; a.A. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 96. Aktualisierung, Nov. 2022, § 27 Rn. 67 ff.).

c. Bei der Durchführung eines einzelnen BEM-Verfahrens handelt es sich auch nicht um eine organisatorische oder soziale Angelegenheit im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BGleiG oder eine durch § 27 Abs. 1 BGleiG nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheit, an der eine frühzeitige Beteiligung im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG erfolgen könnte. Zwar ist schon aufgrund der Verwendung des Wortes "insbesondere" anerkannt, dass die Aufzählung der Regelbeispiele von Beteiligungsangelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGleiG nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2021 - 2 A 3.20 -, juris Rn. 26; Kugele, BGleiG Onlinekommentar, § 27 Rn. 4). In der Durchführung des BEM-Verfahrens liegt indes keine Angelegenheit im Form eines beteiligungsfähigen Entscheidungsprozesses.

Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BGleiG liegt eine frühzeitige Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird, und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihren gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann, indem sie rechtzeitig in anstehende Entscheidungen und Maßnahmen eingebunden wird und ihre Bedenken und Anregungen einbringen kann (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3784, S. 105). Die Beteiligung richtet sich auf die Möglichkeit der Gleichstellungsbeauftragen, den auf eine in § 27 Abs. 1 BGleiG genannte Angelegenheit bezogenen Entscheidungsprozess durch eigene Argumente oder Gegenvorschläge, die Benennung von Alternativen, Anregungen zu Sachverhaltsermittlungen oder Verfahrensgestaltungen inhaltlich zu beeinflussen, mitzugestalten und so auf die Willensbildung der Dienststelle einzuwirken (vgl. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 96. Aktualisierung, Nov. 2022, § 27 Rn. 52). Das Recht auf frühzeitige Beteiligung steht in einem systematischen Zusammenhang mit den durch § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGleiG verliehenen Rechten auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung sowie auf aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten. Diese Rechte verlagern die Möglichkeiten der Einflussnahme der Gleichstellungsbeauftragten im Verhältnis zu deren Mitwirkung zeitlich und sachlich vor. Eine Mitwirkung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mit näher definiertem Gleichstellungsbezug im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG setzt demgegenüber stets eine Maßnahme - eine den Rechtsstand der Beschäftigten berührende Entscheidung - voraus und bezieht andererseits die Mitwirkung auf eine bei der Dienststellenleitung bereits abgeschlossene Willensbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.2.2022 - OVG 4 B 4/20 - , juris Rn. 25 f.). Die eigentliche Mitwirkungshandlung liegt dementsprechend nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 BGleiG in dem Verfassen eines Votums, das zu den Akten zu nehmen ist.

Ein im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG potenziell beeinflussbarer Entscheidungsprozess auf Seiten der Dienststelle ist in der Durchführung eines BEM-Verfahrens nach den beschriebenen Maßstäben jedoch nicht zu erkennen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass eine Einflussnahme auf die Willensbildung der Dienststelle bzw. deren Leitung gar keine Auswirkungen haben könnte, da dem Arbeitgeber durch § 167 Abs. 2 SGB IX ein Entscheidungsspielraum nicht eingeräumt wird. Dieser ist vielmehr gesetzlich verpflichtet, von Arbeitsunfähigkeit betroffenen Personen eine Einladung zur freiwilligen Teilnahme auszusprechen und - auf deren Wunsch hin - den ergebnisoffenen Gesprächsprozess zur Erörterung möglicher Maßnahmen durchzuführen. Eine Entscheidung wird von der Dienststelle also weder über das "Ob" noch über das "Wie" der Durchführung eines individuellen BEM-Verfahrens getroffen. Auch das einzelne Verfahren selbst stellt weder einen Entscheidungsprozess dar noch die Vorbereitung einer Entscheidung. Soweit in einem BEM-Verfahren Maßnahmen unverbindlich erörtert werden, muss darüber nachgelagert eine Entscheidung getroffen werden. Diese kann ihrerseits in gleicher Weise eine Vorbereitung erforderlich machen, wie wenn ein diesbezüglicher Impuls den Arbeitgeber auf anderem Wege als durch Vorschlag des Integrationsteams nach Durchführung eines BEM-Verfahrens erreicht hätte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die unterschiedliche Qualität von BEM-Verfahren, die nicht stets die Einleitung eines derartigen Entscheidungsprozesses zur Folge haben, sondern sich auch auf eine gemeinsame Erörterung und einen Austausch von Informationen wie etwa eine Vermittlung von Kontakten und Ansprechpersonen beschränken können.

Anders als von der Klägerin argumentiert, ergibt sich eine abweichende Bewertung auch nicht aus der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wonach eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten einem Beteiligungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vorausgeht. Statuiert wird durch diese Vorschrift lediglich ein zeitlicher Vorrang gegenüber dem Personalrat oder der Schwerbehindertenvertretung (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3784, S. 105; Kugele, BGleiG Onlinekommentar, Bearbeitungsstand August 2023, § 27 Rn. 19). Dies gilt jedoch nur, soweit die Gleichstellungsbeauftragte ihrerseits nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG frühzeitig zu beteiligen ist.

Wie von der Beklagten argumentiert, schließt eine derartige Betrachtung die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 2 BGleiG an Entscheidungen über infolge eines BEM-Verfahrens in den Blick geratener personeller Maßnahmen nicht aus. Auch eine frühzeitige Beteiligung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG käme insoweit in Betracht, wenn etwa in einem BEM-Verfahren die Möglichkeiten einer Abordnung oder Umsetzung erörtert worden sind und ein entsprechender Wunsch nach Abschluss des Verfahrens an die Dienststellenleitung herangetragen wird. Eine frühzeitige Beteiligung im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG am Aussprechen der Einladung zu einem BEM-Verfahren oder an der individuellen Durchführung des ergebnisoffenen Suchprozesses mit der betroffenen Person ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen. So wäre schon nicht erkennbar, worüber und zu welchem Zweck die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über die gesetzlich ausgelöste Verpflichtung zur Unterbreitung eines BEM-Angebots unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden sollte. Die Kenntnisnahme des Angebotsversands oder der späteren Gesprächsinhalte könnte die Gleichstellungsbeauftragte noch nicht in die Lage versetzen, im Sinne der Zwecksetzung des frühzeitigen Beteiligungsrechts zu erkennen, dass eine Entscheidung ansteht, bezüglich derer ein Gleichstellungsbezug erkennbar ist und daher eine Mitwirkung erfolgen könnte. Sofern nachgelagert tatsächlich ein Entscheidungsprozess über eine Maßnahme in Gang gesetzt wird, die im BEM-Verfahren erörtert worden ist, wäre die Gleichstellungsbeauftrage daran frühzeitig zu beteiligten, umfassend zu unterrichten und sie hätte ein Recht auf aktive Teilnahme an diesem nachgelagerten Entscheidungsprozess. Davon unbenommen bliebe ihr Recht, gegen eine getroffene Entscheidung ein Votum einzureichen.

Da das einzelne BEM-Verfahren vom frühzeitigen Beteiligungsrecht nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG nicht erfasst wird, kann offenbleiben, ob es sich im Sinne der Argumentation der Beklagten bei §§ 167 Abs. 2, 176 SGB IX um gegenüber dem Bundesgleichstellungsgesetz speziellere Vorschriften handelt.

3. Soweit die Klägerin überdies aus der Aufgabenzuweisung in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGleiG ein Recht auf die Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements herleitet, hätte auch dies nicht zur Folge, dass sie nach der die Aufgabenwahrnehmung näher ausgestaltenden Vorschrift des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG im Sinne des mit ihrem Klageantrag verfolgten Begehrens frühzeitig zu beteiligen wäre. So kann auch dahinstehen, ob dem betrieblichen Eingliederungsmanagement grundsätzlich ein Gleichstellungsbezug zukommt, da es hierauf im Rahmen des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BGleiG gerade nicht ankommt.

Soweit die Klägerin bei der Durchführung von BEM-Verfahren nach Maßgabe der §§ 167 Abs. 2, 176 SGB IX den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes etwa hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGleiG statuierten Pflicht zur Förderung der durch § 1 BGleiG bestimmten Ziele zu überwachen begehrt, stünde ihr dies im Rahmen ihrer durch das Bundesgleichstellungsgesetz ausgestalteten Rechte frei. So knüpfen etwa die Gewährleistungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 BGleiG nicht allein an eine personelle Maßnahme voraussetzende Mitwirkungsrechte an, sondern lassen für Informationsrechte oder etwa die Vorlage vergleichender Übersichten einen Aufgabenbezug ausreichen. Gleiches gilt für das Recht der Gleichstellungbeauftragten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, gegenüber der Dienststellenleitung vorzutragen. Es wäre demnach im Sinne der Argumentation der Beklagten nicht ausgeschlossen, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundlegende Informationen zu durchgeführten BEM-Verfahren und abstrakte Informationen zu deren Ergebnissen erhält und diese mit der Beklagten erörtert. Eine derartige Bewertung hätte indes keine Auswirkungen auf die Frage nach einer Rechtsverletzung der Klägerin durch das Unterlassen ihrer frühzeitigen Beteiligung an BEM-Verfahren.

Die von der Klägerin angeführte Literaturauffassung, wonach der Bezug von BEM-Verfahren zur Aufgabenzuweisung insbesondere des § 25 Abs. 1 Satz 2 BGleiG gleichsam die Rechte auf aktive Teilnahme an dem Entscheidungsprozess nach § 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG sowie auf frühzeitige Beteiligung nach § 27 Abs. 1 BGleiG auslösen würde (so v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 96. Aktualisierung, Nov. 2022, § 25 Rn. 86), vermag an der hier vorgenommen Bewertung nichts zu ändern. Eine derartige Interpretation lässt die beschriebene Qualität des BEM-Verfahrens außer Acht, das gerade keinen Entscheidungsprozess zum Gegenstand hat, und hätte einen erheblichen Wertungswiderspruch zur Folge, der mit einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf Grundlage gleichstellungsrechtlicher Vorschriften entgegen den expliziten Vorgaben in §§ 167 Abs. 2, 176 SGB IX zur Beteiligung Dritter am BEM-Verfahren einhergehen würde. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich davon abgesehen, eine Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu regeln. So war im Gesetzgebungsverfahren für das Bundesteilhabegesetz, mit dem im Dezember 2016 maßgebliche Änderungen im SGB IX beschlossen worden sind, durch den Bundesrat ausdrücklich angeregt worden, eine verpflichtende Beteiligung auch der Gleichstellungsbeauftragten in §§ 167 Abs. 2, 176 SGB IX zu verankern (vgl. Deutscher Bundesrat, Drucksache 428/16 S. 5 f.). Im weiteren Verfahren wurde diese Anregung indes nicht aufgegriffen. Anerkannt ist eine Beteiligungsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten allein als Vertrauensperson im Sinne des § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der erst mit dem Teilhabestärkungsgesetz im Januar 2022 in Kraft getreten ist und seither die Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl durch die betroffenen Beschäftigten im BEM-Verfahren ermöglicht. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber das bis zu diesem Zeitpunkt in der Rechtsprechung abgelehnte Recht auf Hinzuziehung eines persönlichen Beistands einräumen, bei dem es sich um Belegschaftsangehörige oder externe Personen handeln kann. Erfasst wird so auch die Gleichstellungsbeauftrage, deren Mitwirkung vom Arbeitgeber dann nicht abgelehnt werden kann (Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Aufl. 2022, § 167 Rn. 68). Im Sinne der von der Klägerin in Bezug genommenen Literaturmeinung soll ein Überwachungsrecht über das einzelne BEM-Verfahren demgegenüber zur Folge haben, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ungeachtet des Willens der betroffenen Person erfolgen müsste, die das Verfahren dann nur in dessen Gesamtheit ablehnen könnte. Dies stünde in einem erheblichen Widerspruch zu der das BEM-Verfahren prägenden Freiwilligkeit, die sich nicht nur auf dessen Durchführung, sondern auch auf die Einschaltung der optionalen Beteiligten und die Weitergabe von Daten bezieht. Erforderlich ist dafür stets eine Zustimmung der betroffenen Person als "Herrin des Verfahrens" (vgl. Kohte, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, SGB IX § 167 Rn. 23 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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