Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 75/23

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser ihr die Verpaarung zweier Zuchthunde, die jeweils das Dilute-Gen (d-Locus) aufweisen, untersagt.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Hundezucht von Labrador Retrievern und ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG. Zur Zucht werden insbesondere Hunde eingesetzt, deren Fellfarbe durch Einkreuzung des Dilute-Gens (d-Locus) aufgehellt ist. Die mit Blick auf Labrador Retriever als Rassestandard definierten Fellfarben "Schwarz", "Dunkelbraun" und "Gelb" werden durch die Einkreuzung des Dilute-Gens (d-Locus) von Dunkelbraun zu "Silber", von Schwarz zu "Charcoal" und von Gelb zu "Champagner" aufgehellt.

Am 4. April 2022 teilte Frau G. dem Beklagten mit, ihre 3-jährige, silberfarbene Labradorhündin aus der Hundezucht der Klägerin leide an Color Dilute Alopecia (Farbverdünnungsalopezie, nachfolgend: CDA; Syn.: Color Mutant Alopecia (Farbmutantenalopezie, nachfolgend: CMA), Blue Dog bzw. Blue Doberman Disease). Die Hündin leide unter ständigem Juckreiz, habe Zysten unter der Haut und teilweise kein Fell mehr an den Flanken. Die Meldende legte einen Bericht der Tierklinik H. vom 17. März 2022 vor, wonach ihre Hündin den Genotyp d1/d1 (Syn.: d/d) und eine epidermale Einschlusszyste aufweise. Zudem legten Frau I. und Frau J., die farbaufgehellte Hunde aus der Zucht der Klägerin halten, dem Beklagten Untersuchungsergebnisse vor. In den Laborbefunden wurde ausgeführt, dass der Hund von Frau K. den Genotyp d1/d1, morphologische Abweichungen der Haarfollikel, Hyperkeratose und Melaninakkumulationen aufweise. Die Befunde passten am ehesten zu dem Bild einer CDA. Auch in Bezug auf den Hund von Frau L. bestand nach einem tierärztlichen Bericht der Verdacht auf CDA. Es liege eine symmetrische Alopezie über Rücken und Flanken mit Hautkeratose vor. Trichoskopisch sei eine Melaninverklumpung festgestellt worden.

Hierzu angehört, teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2022 mit, aus dem ihr vorliegenden Akteninhalt ergebe sich kein Hinweis auf einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Aus dem Bericht der Tierklinik H. vom 17. März 2022 gehe ausdrücklich nicht hervor, dass das betroffene Tier unter einer akuten CDA leide, sondern lediglich, dass es den Genotyp d1/d1 aufweise und daraus die aufgehellte Fellfarbe resultiere. Das Untersuchungsergebnis stütze sich lediglich auf eine Blutuntersuchung und habe daher keinen weiteren Aussagewert. Eine Zyste entstehe in der Regel aufgrund äußerer Verletzungen und habe mit der behaupteten CDA-Erkrankung nichts zu tun. Es sei nicht ersichtlich, von wem der von Frau L. vorgelegte Arztbericht stamme und wie der Untersuchende zu den Ergebnissen gelangt sei. Der Bericht sei außerdem nicht unterschrieben. Frau K. habe lediglich das Ergebnis einer Blutuntersuchung vorgelegt, ohne dass das betroffene Tier in Augenschein genommen worden sei. Außerdem habe Frau K. im Vorfeld vergeblich versucht, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bezüglich ihres Hundes durchzusetzen, sodass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass Frau K. ihr schaden wolle. Sie - die Klägerin - habe Kontakt mit dem Diplombiologen Dr. M. aufgenommen, der für N. GmbH arbeite. Dieser habe mitteilt, dass sich bereits aus der Fellfärbung der betroffenen Hunde ergebe, dass diese den Genotyp d1/d1 aufwiesen und ein entsprechender Test daher praktisch sinnlos sei. Es gebe keinen unmittelbar nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Genotyp d1/d1 und einer CDA-Erkrankung, da die Mehrheit der "farbverdünnten" Hunde gesund sei. Ein generelles Verbot der Zucht von Hunden mit verdünnten Farben befürworte er ausdrücklich nicht, da dieses die genetische Vielfalt stark einschränke.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass alle Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp im Alter von mindestens zwei Jahren innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung durch einen/eine Fachtierarzt/-ärztin für Kleintiere mit dem Schwerpunkt bzw. der Zusatzbezeichnung oder sonstigen Spezialisierung für Dermatologie veterinärdermatologisch zu untersuchen seien. Die Untersuchung habe mindestens die klinische Untersuchung und histologische Diagnostik zu umfassen (Ziffer I.1).

Innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung seien alle aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde in Bezug auf das Dilute-Gen (d-Locus) einer Genotypisierung zu unterziehen (Ziffer I.2). Die Verpaarung aller Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp werde bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse gemäß Nr. 1 und 2 untersagt (Ziffer I.3). Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Verfügung sei das Bestandsbuch gemäß Nebenbestimmung Nr. 7 der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht vom 28. Februar 2017 mit Aufzeichnungen ab Januar 2018 dem Beklagten im Original oder in Kopie vorzulegen (Ziffer I.4). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern I.3 und I.4 an (Ziffer II) und drohte der Klägerin für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnung zu Ziffer I.3 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziffer I.4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer III). Schließlich legte er der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 243,82 EUR auf (Ziffer IV). Zur Begründung der auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnungen unter den Ziffer I.1 bis I.3 des Bescheides nahm der Beklagte auf die von Frau O., Frau K. und Frau L. vorlegten Befunde Bezug. Es handele sich um Tiere mit Genmutationen, mit denen sehr ernste pathologische Veränderungen assoziiert werden könnten, welche die Lebensqualität des Individuums herabsetzten. Nach der Fachliteratur bewirke das Dilute-Gen (d-Locus) eine Aufhellung der Farbintensität von Haaren. Man gehe davon aus, dass es sich um eine Mutation auf dem Gen handele, das für die Produktion von Melanophilin verantwortlich sei und zu einer Farbaufhellung führe. Klinische Symptome der CDA, wie zum Beispiel Haarausfall, Haarlosigkeit und Sekundärinfektionen der Haut, träten meist ab einem Alter von sechs Monaten auf. Den CDA-Verdacht könne ein Tierarzt schon mit den klinischen Symptomen und einer Haarprobe (Trichogramm) stellen. Für eine definitive Diagnose seien eine Hautbiopsie, die im Labor histologisch untersucht werde, und ein Gentest erforderlich. Nicht jeder Hund mit Dilution erkranke an CDA, aber jeder Hund mit CDA weise auch Dilution auf. Bei manchen Rassen, wie dem Labrador Retriever, sei CDA stark verbreitet. Es gebe einen Gentest auf Dilution (d-Locus), jedoch keinen auf CDA. CDA sei mit Leiden und Schäden sowie im Falle von Entzündungen und Zystenbildung auch mit Schmerzen für das betroffene Tier verbunden. CDA erfordere lebenslangen Schutz der Haut vor Sonnenbrand, mechanischen Belastungen und Unterkühlung. Die zu Entzündungen neigenden Hautareale müssten durchgehend gepflegt und ggf. behandelt werden. Die Symptome seien zwar therapeutisch zu lindern, aber nicht heilbar. Dies begründe einen Verstoß gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Phänotypisch aufgehellte Elterntiere würden jeweils den Genotyp d1/d1 aufweisen. Dies wäre durch Genotypisierung zu verifizieren. Im Falle der Verpaarung zweier phänotypisch aufgehellter Elterntiere (d1/d1 x d1/d1) entstünden mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % Nachkommen mit dem Genotyp d1/d1, welche prädisponiert für die Ausprägung einer CDA-Erkrankung seien. Nach Einschätzung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (nachfolgend: TVT; TVT-Merkblatt Nr. 141) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ("Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)", Stand: 26.10.2005) seien an CDA erkrankte Hunde und ggf. auch Hunde mit dem Genotyp d1/d1 ohne klinisch Erkrankung von der Zucht auszuschließen. Eine veterinärdermatologische Untersuchung und eine Genotypisierung aller aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde sowie das Verbot der Verpaarung aller Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse seien daher erforderlich, um zu gewährleisten, dass keine weiteren an CDA erkrankten Hunde oder solche mit entsprechenden genetischen Anlagen aus der Zucht hervorgingen.

Die Klägerin erhob am 22. Juli 2022 Klage gegen die Ziffern I.1 bis I.3 und IV dieses Bescheides (6 A 149/22) und suchte zugleich um vorläufigen Rechtschutz (6 B 74/22) nach. Zur Begründung griff sie die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 auf und trug ergänzend vor, sie habe neun Hunde aus ihrer Zucht in der Tierarztpraxis Dr. XXX XXX untersuchen lassen. Auf Grundlage der Blutuntersuchungen und klinischen Untersuchungen könne bei jedem dieser Hunde derzeit eine CDA-Erkrankung ausgeschlossen werden. Auch aus den Untersuchungsberichten der XXX GmbH vom 6. und 10. Oktober 2022 ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer CDA bei ihren Hunden. Zudem habe keine konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhaltes vorgelegen, da alle Zuchthunde nachweislich gesund gewesen seien und kein Nachweis dahingehend geführt worden sei, dass die angeblich kranken Welpen tatsächlich an CDA erkrankt seien. Der Beklagte habe das gesamte Verfahren in Gang gesetzt, weil er den von Frau O. eingereichten Bericht so verstanden habe, dass eine Untersuchung auf ein CDA-Gen positiv ausgefallen sei. Es gebe jedoch kein CDA-Gen. Aus dem Gutachten der XXX GmbH vom 11. Oktober 2022 ergebe sich, dass ihre neun Hunde eine verdünnte Fellfarbe aufwiesen und dies aus Sicht der Gutachterin Dr. XXX nicht mit Schmerzen und Leiden einhergehe. Dass ein Hund homozygoter Träger der Genmutation im MLPH-Gen sei, bedeute nicht, dass er zwingend eine CDA entwickele. Die Anordnungen des Beklagten seien ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es sei ein milderes Mittel ersichtlich. Der Beklagte hätte eine Untersuchung der Hunde der Anzeigenden veranlassen müssen, um herauszufinden, ob hier überhaupt eine entsprechende Problematik bestehe. Auch die weiteren Nachkommen ihrer Hundezucht hätten untersucht werden können. Zudem hätte der Beklagte mit ihr Kontakt aufnehmen müssen, um sich selbst ein Bild von den Umständen der Zucht und von der Dokumentation zu machen. Aus ihrer Zucht seien in den letzten Jahren über 900 Nachkommen hervorgegangen. Selbst wenn es zu den angezeigten "krankheitswertigen" Beeinträchtigungen gekommen sein sollte, liege die Quote der Beeinträchtigungen bei weit unter einem Prozent. Ihre Hunde seien nachgewiesenermaßen zu fast 100 % frei von CDA sowie Hüft- und Ellbogendysplasie; sie unterlägen diesbezüglich einer konsequenten, dauerhaften und gründlichen Qualitätskontrolle. Die Hundezucht stelle ihre wesentliche Einkommensquelle dar.

Mit Beschluss vom 25. August 2022 lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 74/22) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2022 (11 ME 275/22) verworfen, soweit Ziffer I.3 des angefochtenen Bescheides die Hunde P., Q., R., S. und T. betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.

Nach vorheriger Anhörung ordnete der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. März 2023, zugestellt am 28. März 2023, an, dass nur noch Hunde miteinander verpaart bzw. zur Zucht eingesetzt werden dürften, die keinerlei klinische Anzeichen für das Vorliegen einer CDA-Erkrankung aufwiesen, und bei denen durch ein Trichogramm oder eine histologische Untersuchung einer Hauptbiopsie kein Befund darauf schließen lasse, dass eine klinisch manifeste CDA vorhanden sei; dies gelte für alle gehaltenen Hunde und sei ausnahmslos einzuhalten (Ziffer I.1). Aktuell dürften zur Hundezucht unter Maßgabe der nachfolgenden Anordnungen ausschließlich die Hunde P., Q., R., S. und T. eingesetzt werden; im Übrigen blieben für alle anderen aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde mit farbaufgehelltem Genotyp die Anordnungspunkte Nr. 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juli 2022 unberührt (Ziffer I.2). Alle Verpaarungen von Hunden, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass deren Nachkommen Träger des Genotyps d1/d1 seien, würden untersagt; Hunde des Genotyps d1/d1 oder Hunde des Genotyps D/d1 dürften zur Hundezucht nur eingesetzt werden, wenn der jeweils zur Verpaarung vorgesehen Hund den Genotyp D/D aufweise; eine solche Verpaarung mit einem anderen Hund sei nur zulässig, wenn für dieses Tier ebenfalls eine Genotypisierung vorgenommen worden sei bzw. der Genotyp bekannt sei; die Genotypisierung sei im Bestandsbuch zu vermerken und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen nachzuweisen; dies gelte auch, wenn die Hundezucht nicht in gewerbsmäßigem Umfang erfolge (Ziffer I.3). Die Anordnungen gälten ebenfalls für die Nachkommen der unter Nr. 2 genannten Hunde, sofern die Nachkommen Merkmalsträger und für eine Verpaarung oder Zucht vorgesehen seien; auch für die Nachkommen gälten im Übrigen weiter die Anordnungspunkte Nr. 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juli 2022 (Ziffer I.4). Die Klägerin habe dem Beklagten das gemäß Nebenbestimmung Nr. 7 der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht vom 28. Februar 2017 zu führende Bestandsbuch jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres mit den Eintragungen für die jeweils vorausgehenden sechs Monate vorzulegen. Aus dem Bestandsbuch müssten sich unter anderem die Ergebnisse der Hautuntersuchungen und Genotypisierungen der Elterntiere ergeben (Ziffer I.5). Der Beklagte drohte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR für den Fall an, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I.5 des Bescheides nicht nachkomme (Ziffer III). Zugleich setzte er Verwaltungskosten in Höhe von 288,82 EUR fest (Ziffer IV). Der Beklagte griff die Begründung seines Bescheides vom 13. Juli 2022 auf und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Die Anordnung unter Ziffer I.1 des Bescheides diene dazu, das Auftreten der CDA bei den Nachkommen von Hunden, welche den Genotyp d1/d1 und die Dilutionsmutation trügen, sowie Schmerzen, Leiden und Schäden durch eine klinische Ausprägung der CDA zu verhindern. Die Anordnungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des Bescheides seien erforderlich, da bei der Verpaarung zweier Hunde, die jeweils Träger des Dilution-Gens seien (d1/d1 oder D/d1), immer die Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass bei Nachkommen dieser Hunde, welche den Genotyp d1/d1 besäßen, eine klinisch manifeste CDA auftreten könne. Da sonst das Wohl des einzelnen Tieres außer Acht gelassen werde, könne auch eine geringe CDA-Quote bei den Nachkommen nicht dazu führen, dass der Gewinnmaximierung Vorrang einzuräumen sei.

Gegen die Ziffern I.3, I.4 und IV dieses Bescheides hat die Klägerin am 27. April 2023 Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf ihren Vortrag in den Verfahren 6 B 74/22 und 11 ME 275/22. Darüber hinaus macht sie im Wesentlichen geltend: Die Anordnung unter Ziffer I.1 des Bescheides vom 24. März 2023 sei grundsätzlich nachvollziehbar, da das Vorliegen einer CDA-Erkrankung schon immer ein Zuchtausschlusskriterium für sie gewesen sei. Insoweit sei eine besondere Auflage unnötig, werde aber von ihr akzeptiert. Der Anordnung unter Ziffer I.3 des Bescheides liege die Annahme zugrunde, dass eine Verpaarung von Hunden mit dem Genotyp d1/d1 auf Mutter- und Vaterseite zwingend zu einer CDA-Erkrankung führe. Dafür gebe es keinerlei Belege. Auf jeden Fall sei eine solche Anordnung auch nicht angemessen. Um das Risiko einer CDA-Erkrankung zu minimieren, sei es ausreichend, dass sie - die Klägerin - sicherstelle, dass nur Tiere, die keine klinischen Anzeichen für das Vorliegen einer CDA-Erkrankung hätten, zur Zucht eingesetzt würden. Die Durchführung der angegriffenen Anordnung erlege ihr faktisch ein Berufsverbot auf und entziehe ihr und ihrer Familie die Existenzgrundlage. Der Eingriff sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die von ihr gezüchteten Hunde in den letzten Jahren circa 900 Nachkommen gehabt hätten. In dem ausdrücklich bestrittenen Fall, dass die von ihr gezüchteten Hunde tatsächlich an CDA erkrankt sein sollten, läge deren Quote bei weit unter einem Prozent.

Die Klägerin beantragt,

die Ziffern I.3 und I.4 und IV des Bescheides vom 24. März 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen in dem Bescheid vom 13. Juli 2022 und legt darüber hinaus dar: Eine CDA-Erkrankung sei zweifelsohne mit Leiden und Schäden sowie im Falle von Entzündungen und Zystenbildung voraussichtlich auch mit Schmerzen für das betroffene Tier verbunden. Symptome seien zwar therapeutisch zu lindern, jedoch sei die Erkrankung nicht heilbar. Nicht jeder Hund mit Dilution erkranke an CDA, aber jeder Hund mit CDA weise auch eine Dilution auf (d1/d1). Beim Labrador Retriever sei die Dilution stark verbreitet. Aufgrund dessen bestehe ein klarer Kausalzusammenhang zwischen dem Auftreten einer CDA und dem Vorhandensein des Genotyps d1/d1. Auch ein seltenes Auftreten von CDA-Erkrankungen innerhalb einer Hundezucht oder auch nur das Vorhandensein einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass eine CDA-Erkrankung auftreten könne und dadurch Leiden, Schäden und Schmerzen entstünden, erfülle die Maßgaben des § 11b TierSchG und mache es für die gänzliche Verhütung des Auftretens einer CDA notwendig, Merkmals- / Anlageträger (d1/d1 oder D/d1) nicht untereinander zu verpaaren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Klägerin angefochtenen Anordnungen unter den Ziffern I.3, I.4 und IV des Bescheides des Beklagten vom 24. März 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

A.

Die Anordnungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des angegriffenen Bescheides sind rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.

I.) Rechtsgrundlage der Verfügungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.

II.) Die Anordnungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere gab der Beklagte der Klägerin vor Erlass des Bescheides gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Bl. 12 f. BA001).

III.) Die Verfügungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des Bescheides sind auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Vorliegend sind die Anordnungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des Bescheides vom 24. März 2023 notwendig, um künftige Verstöße gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zu verhüten. Zur Verhütung künftiger Verstöße im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.7.2019 - 23 CS 19.849 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 9.8.2012 - 1 S 1281/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2). Dagegen ermächtigt § 16a TierSchG nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren, d.h. wenn ein tierschutzrechtlicher Verstoß nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, sondern lediglich eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit eines Verstoßes besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Anordnungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des angegriffenen Bescheides dienen dazu, die konkrete Gefahr weiterer Nachkommen, die aufgrund einer genetisch bedingten Prädisposition unter CDA-Erkrankungen leiden, und damit einen Verstoß gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zu verhindern.

Züchterische Erkenntnisse lassen erwarten, dass die Verpaarung zweier Labrador Retriever, die jeweils Träger des Genotyps d/d oder des Genotyps D/d sind, zur Folge hat, dass der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit auf ihre Ausführungen unter B.I.3 ihres Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 6 A 149/22 Bezug.

IV.) Die Anordnungen unter den Ziffern I.3 und I.4 des Bescheides erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Dabei hat die Behörde kein Entschließungsermessen, sondern ist verpflichtet, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einzuschreiten (vgl. Kammerbeschl. v. 25.8.2022 - 6 B 74/22 -, n.v., BA S. 13; VG Berlin, Beschl. v. 19.2.2013 - 24 L 25.13 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Urt. v. 24.2.2010 - 5 K 531/09 -, juris Rn. 59). Allerdings ist ihr in der Regel ein Auswahlermessen bezüglich der Wahl des Handlungsmittels eingeräumt, welches durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 f.).

Die Verfügungen sind verhältnismäßig. Die Anordnungen in Ziffer I.3 und I.4 Satz 1 des angefochtenen Bescheides sind geeignet, erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass nicht mit Hunden gezüchtet wird, die von CDA betroffen sind. Dies gilt auch, soweit der Beklagte unter Ziffer I.4 Satz 2 des Bescheides anordnet, dass die Anordnungspunkte Nr. 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juli 2022 auch für die Nachkommen der aktiven und konkret zu Zuchteinsatz eingeplanten Hunde mit farbaufgehelltem Genotyp gelten. Die Kammer verweist hierzu auf ihre Ausführungen unter B.I.3 und B.II.3.1.a.aa ihres Urteils vom heutigen Tag in dem Verfahren 6 A 149/22. Diese Ausführungen gelten für die vorgenannten Nachkommen entsprechend.

B.

Die behördliche Kostenentscheidung unter Ziffer IV des Bescheides vom 24. März 2023 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 des Eufach0000000011 Verwaltungskostengesetzes vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. e, § 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318) in der Fassung der Verordnung vom 16. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 4) - im Folgenden: GOVV - in Verbindung mit Ziffer V.1.1.14 der Anlage zur GOVV in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der Fassung der Verordnung vom 25. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 669). Die zugrunde liegenden Amtshandlungen sind - wie oben ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Höhe der von dem Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten sind von der der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

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