Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 9 B 1/25

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt der Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihr Einvernehmen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erteilen.

Die Beteiligte betreibt drei Kindertagesstätten, I. J. sowie K. Für diesen Bereich ist der antragstellende Personalrat gebildet. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 informierte die Beteiligte den Personalrat darüber, dass sie beabsichtige, die Betriebsführung sämtlicher Kindertagesstätten öffentlich auszuschreiben und auf einen privaten Träger zu übertragen. Die Vergabe solle zum 1. August 2026 erfolgen; ggf. könne der Termin auf den 1. April 2026 vorgezogen werden. Weiter heißt es, dass mit dem Betriebsübergang grundsätzlich keine Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse einhergingen. Informationen zu der Ausschreibung könnten der Anlage entnommen werden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Antragsteller stimmte der Maßnahme nicht zu und sandte der Beteiligten mit Schreiben vom 20. Juni 2025 mehrere Fragen zu und forderte weitere Informationen zur geplanten Maßnahme an. Im Nachgang bat die Beteiligte um ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, welches mit Schreiben vom 3. Juli 2025 näher vorbereitet wurde und die aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden. Am 3. Juli 2025 fand ein persönliches Gespräch statt. Wegen des Inhalts des Gesprächs wird auf das Protokoll (Anlage 5 zur Antragsschrift) verwiesen.

In seiner Sitzung vom 7. Juli 2025 (vgl. Anlage K 7) beschloss der Antragsteller zur rechtlichen Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem geplanten Trägerwechsel Herrn L. hinzuzuziehen. Mit Schreiben vom selben Tage bat der Antragsteller die Beteiligte um Erteilung des Einvernehmens für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands. In dem Schreiben heißt es, Ziel sei es, den Personalrat fachlich fundiert auf seine Beteiligungsrechte vorbereiten zu lassen und die Auswirkung des Trägerwechsels auf die Beschäftigten rechtlich bewerten zu können. Mitübersandt wurde der Entwurf einer Kostenübernahmeerklärung (Anlage 8 zur Antragsschrift). Darin heißt es unter anderem: "Die Inanspruchnahme im Rahmen dieser Beschlussfassung erfolgt nach Aufwand und in ein Umfang von vorläufig maximal 3 Stunden zu einem Stundenhonorar von 300,00 € zzgl. 19 % USt. Angefangene halbe Stunden zählen dabei als volle Stunden. Bei Präsenzveranstaltungen würden ergänzend Fahrtkosten von 0,30 € pro gefahren Km zzgl. 19 % USt. entstehen."

Hierauf erwiderte die Beteiligte unter dem 10. Juli 2025, dass das Einvernehmen nicht erteilt werde. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 NPersVG lägen nicht vor. Der Personalrat habe nicht zuvor alle bereits vorhandenen und ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hilfen zur Informationsverarbeitung ausgeschöpft. Da der Personalrat erst kürzlich in der Zeit vom 30. Juni bis 2. Juli 2025 das Seminar "Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrats" besucht habe, sei nicht ersichtlich, warum für die Kommunikation mit der Dienststelle zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Rechtsbeistand notwendig sei. Auch seien keine Fragen bekannt, die nicht mit der Dienstelle geklärt werden könnten. Die mit Schreiben vom 20. Juni 2025 aufgeworfenen Fragen seien beantwortet worden. Offene Fragen habe es nicht gegeben. Auch im Nachgang zu diesem Gespräch seien keine weiteren Fragen gestellt worden. Insofern seien aktuell keine offenen Fragen bekannt, welche die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für erforderlich erscheinen ließen. Zur Sachverhaltsklarstellung sei anzuführen, dass, anders als in Ihrer Kostenübernahmeerklärung angeführt, keine Privatisierung der Kitas erfolge. Auch sei seitens der Dienststelle kein Rechtsbeistand zur Kommunikation mit dem Personalrat hinzugezogen worden. Korrekt sei, dass das Vergabeverfahren auf Grund seiner Komplexität, bedingt durch die rechtliche Vorgabe einer EU-weiten Ausschreibung, von einer Kanzlei begleitet werde. Sofern Fragen zum Vergabeverfahren bestünden, werde sie diese über die beauftragte Kanzlei beantworten lassen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 nahm der Antragsteller umfangreich Stellung zu der Ablehnung des Einvernehmens, worauf die Beteiligte mit Schreiben vom 15. Juli 2025 erwiderte.

Der Antragsteller hat am 25. Juli 2025 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Zur Begründung macht er geltend, er habe einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Beraters. Er sei erst im März 2025 neu gewählt worden. Von den vier aktuellen Mitgliedern seien drei Mitglieder völlig neu und ohne Erfahrung in jeglicher Personalratstätigkeit gewählt worden. Sämtliche Personalratsmitglieder hätten weder eine kaufmännische noch juristische Ausbildung. Sie seien Erzieherinnen. Mit Geschäftsvorgängen wie dem vorliegenden seine die Mitglieder in keiner Weise vertraut. Zwei Mitglieder hätten an der Schulung "NPersVG Grundlagen 1 kompakt: Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrats vom 30. Juni 2025 bis 2. Juli 2025 teilgenommen, wobei Themenschwerpunkte die allgemeinen Aufgaben und die Geschäftsführung des Personalrats, Grundlagen des Personalvertretungsgesetzes unter dem Aspekt der betrieblichen Praxis sowie das Informationsrecht gewesen seien. Die beiden weiteren Mitgliedern hätten noch keine Schulungsveranstaltung besucht, die Kenntnisse des Personalvertretungsrechts vermittelt. Der Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen ergebe sich aus § 37 NPersVG. Die Notwendigkeit eines Sachverständigen sei gegeben, wenn der Personalrat angesichts der Materie eine in seine Zuständigkeit fallende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könne, insbesondere wenn sich der Personalrat die notwendigen Kenntnisse nicht auf andere Weise rechtzeitig beschaffen oder aneignen könne, was hier der Fall sei. Er könne insoweit nicht auf ein Studium einschlägiger Literatur verwiesen werden, da es sich bei der den Themenkomplex betreffenden Literatur ausschließlich um juristische Fachliteratur handele. Auch der Verweis auf die durchgeführte Schulung führe nicht weiter, da im Rahmen der Schulung keinerlei Kenntnisse über die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben bei Ausgliederungsmaßnahmen vermittelt würden. Sofern die Dienstelle darauf verweise, dass sich der Personalrat auch bei der Gewerkschaft erkundigen könne, so sei dies zunächst Angelegenheit des Personalrats, ob diese Beratungsquelle genutzt werden müsse. Die Dienststelle könne den Personalrat nicht hierauf verweisen. Jedoch habe er dieses versucht, was jedoch aufgrund eines zu geringen Organisationsgrades ohne Erfolg geblieben sei. Zudem habe er die Gewerkschaft in Form der Schulungsleiterin (im Rahmen der Schulung Ende Juni/Anfang Juli 2025) kontaktiert, die jedoch nicht habe helfen können und stattdessen Herrn M. empfohlen habe. Die bloße Übermittlung von Tatsachen, Informationen und Unterlagen durch die Dienststelle, reiche zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte vorliegend nicht aus. Vielmehr gehörten zur ordnungsgemäßen Personalratstätigkeit auch Überlegungen des Personalrates, wie er die zur Verfügung stehenden Informationen verarbeite. Dazu gehöre ebenfalls die Unterstützung des Personalrates bei der Prüfung, ob die Informationen zutreffen, vollständig und umfassend seien. Sofern ihm vorgeworfen werde, er habe trotz Aufforderung keine Fragen gestellt, sei hier auf das mangelnde Erfahrungswissen der Mitglieder des Antragsstellers abzustellen. Die Personalratsmitglieder seien Erzieherinnen. Die behauptete Sicherheit der Arbeitsverhältnisse sei definitiv nicht gegeben. Herr M. habe ihm in einer hybriden Personalratssitzung die Konsequenzen und Unterschiede der Regelungen zum Betriebsübergang gem. § 613a BGB und zur Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD erläutert. In diesem Kontext sei deutlich geworden, dass die Ausführungen der Dienststellenleitung zu Rechtsfolgen des § 613a BGB nicht vollständig der Rechtslage entsprochen hätten, weshalb auch Zweifel aufgekommen seien, ob man sich auf die Auskünfte der Dienststelle in solch einer komplexen Materie verlassen könne. Entsprechende Nachfragen könne er, der Antragsteller, überhaupt nur stellen, wenn er sich von einem Sachverständigen beraten lasse.

Auch sei ein Verfügungsgrund gegeben, weil sonst seine Beteiligungsrechte entwertet würden, wenn eine Instanz beendende Entscheidung oder gar die Rechtskraft eines Hauptsacheverfahrens erwartet werden müssten. Er könne seine gesetzlichen Pflichten aber nur erfüllen, wenn er bereits frühzeitig gestaltenden Einfluss auf die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nehmen könne. Angesichts der im RVG geregelten Kosten sprächen auch finanzielle Gründe nicht gegen die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Der in der Zustimmungserklärung mitgeteilte Bezahlmodus in Form eines Stundensatzes von 300,00 Euro auf Basis von 3 Stunden sei ein Vorschlag gewesen, den der Sachverständige selbst formuliert habe. Dieses sei die ortsübliche Vergütung für einen juristischen Berater in diesen Angelegenheiten. Auf jeden Fall sei jedoch eine Vergütung nach dem RVG zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass Herr L. mit der Beratung des Antragstellers bei der Ausgliederung der Kindergärten auf einen privaten Träger tätig wird und den beauftragten Sachverständigen mit einer Vergütung von 300,00 Euro pro Stunde für einen Umfang von 3 Stunden, hilfsweise eine Vergütung nach dem RVG, zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 beantragt der Antragsteller weiter,

ihm die Zustimmung dazu zu erteilen, dass Herr L. mit der Beratung des Antragstellers bei der Ausgliederung der Kindergärten auf einen privaten Träger (tätig wird), und dem beauftragten Sachverständigen eine Vergütung von 300,00 Euro pro Stunde für einen Umfang von weiteren 4 Stunden, hilfsweise eine Vergütung nach dem RVG, zu zahlen.

Die Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und verweist auf den mit dem Antragsteller geführten Schriftwechsel. Es falle schwer, der Hinzuziehung einer sachkundigen Person zuzustimmen, wenn der Antragsteller im Gegenzug gar nicht erst versuche, hier konkret mit der Dienststelle ins Gespräch zu kommen. Der Antragsteller habe vor der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht alle, mitunter kostengünstigeren Möglichkeiten ausgeschöpft, um aus seiner Sicht weitere notwendige Informationen zu erhalten. Der Antragsteller habe der Dienstelle wiederholt mitgeteilt, dass von seiner Seite aus keine Fragen mehr bestünden und sei auch nicht mit neuen Fragen auf die Dienststelle zugekommen. Jetzt im Gegenzug eine sachkundige Person zur Fragenformulierung hinzuziehen, erscheine vor diesem Hintergrund nicht weiter nachvollziehbar. Auch sei ein evtl. Informationsbedarf des Antragstellers, insbesondere jener, welcher die Hinzuziehung einer sachkundigen Person erforderlich mache, von diesem nicht hinreichend konkretisiert worden. Dies allein spreche schon gegen eine Kostenzusage. Fraglich sei aus Sicht der Verwaltung ferner, ob nicht auch eine kostengünstigere sachkundige Person hinzugezogen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen verwiesen.

II.

Die Fachkammer des Gerichts entscheidet über den Antrag gemäß § 84 Abs. 2 NPersVG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

Der Antrag, der darauf gerichtet ist, das Einvernehmen für die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für bereits erbrachte beratende Tätigkeiten zu erteilen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar statthaft. Einstweilige Verfügungen sind auch im Personalvertretungsrecht nach § 83 NPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG möglich.

Der Antrag ist indes in der Sache unbegründet.

Nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO setzen einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren voraus, dass zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder dass eine Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Als alleinige Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt vorliegend § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG i.V.m. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG in Betracht.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplans. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG regelt, dass der Personalrat berechtigt ist, zu den Sitzungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Entstehen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen Kosten, so ist vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen (§ 30 Abs. 4 Satz 2 NPersVG).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens der Beteiligten für die von dem Antragsteller beauftragte Tätigkeit des Rechtsanwalts.

Zur geltend gemachten Kostenhöhe ist vorausgeschickt anzumerken, dass die Dienststelle von vornherein nicht verpflichtet ist, auch die (höheren) Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer von dem Personalrat mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu tragen. Dies ist im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.2011 - 6 PB 21/10 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu in seiner Entscheidung vom 29. April 2011 aus:

"Entgegen der Annahme des Antragstellers ist der Wortlaut der Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG [Anmerkung: heute § 46 Abs. 1 BPersVG] nicht zwingend dahin zu verstehen, dass die Dienststelle alle durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen hat. Er ist vielmehr offen für eine Wertung, die jeweils danach fragt, ob der Personalrat seine Aufwendungen für erforderlich, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte. Dass diese Auslegung geboten ist, zeigt schon der rechtssystematische Zusammenhang mit den Regelungen zu Reise- und Schulungskosten in § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 6 BPersVG, die ausdrücklich auf die Merkmale der Notwendigkeit und Erforderlichkeit abstellen. Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt [...]. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Dienststelle Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen hat. Dass Personalräte für ihre Vertretung im Beschlussverfahren Rechtsanwälte nur finden können, wenn sie eine Vergütungsvereinbarung abschließen, kann nicht ernsthaft behauptet werden und widerspricht im Übrigen jeglicher gerichtlicher Erfahrung.

Demgemäß entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die Erstattungspflicht der Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für Rechtsanwaltskosten auf die gesetzliche Vergütung zu beschränken (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 18 P 94.1807 - PersV 1997, 229 und vom 23. Juli 2003 - 17 P 03.18 - juris Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 1973/97.PVL - juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 11. Juni 2001 - 8 Bf 370/00.PVL - juris Rn. 34, vom 26. November 2001 - 8 Bf 372/00.PVL - juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2002 - 8 Bf 378/00 - juris Rn. 18; Kröll, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 44 Rn. 34; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 44 Rn. 11d; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 44 Rn. 18e). Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts hat das Bundesarbeitsgericht ebenfalls entschieden, dass der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972); Gründe für eine "großzügigere" Betrachtungsweise im Personalvertretungsrecht sind nicht erkennbar."

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall im Rahmen der Anwendung des § 37 NPersVG gelten, denn auch der Antragsteller unterliegt als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Damit scheidet eine Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten in Höhe der von dem Antragsteller geschlossenen Vergütungsvereinbarung von 300,00 EUR/Stunde von vornherein aus und könnte - sofern der Anspruch auch dem Grunde nach bestünde (dazu sogleich) - allenfalls eine Übernahme in gesetzlicher Höhe nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der Anlage 1 zum RVG in Betracht kommen (vgl. auch Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 19. Aufl. 2023, § 37 Rn. 48; zu einem ähnlichen Fall vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 - 34 A 1341/23.PVL -, juris Rn. 82 f.). Die gesetzliche Vergütung, die unabhängig von der Anzahl der Tätigkeiten des Rechtsanwalts (anders als bei einer Stundensatzvereinbarung) einmal entsteht, würde sich vorliegend bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.000,00 EUR (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.5.2014 - 18 LP 1/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 - 34 A 1341/23.PVL -, juris Rn. 89; das BVerwG nahm auch schon vor Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren einen Gegenstandswert von 5.000,-EUR an, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 3.4.2007 - 6 PB 18.06 -, juris) auf (lediglich) 572,21 EUR belaufen (= Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG mit dem Faktor 1,3 in Höhe von 460,85 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR und der MwSt. von 91,36 EUR).

Der Antragsteller hat indes auch keinen Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe glaubhaft gemacht.

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens durch die Beteiligte steht bereits entgegen, dass der Antragsteller die kostenauslösende Beauftragung des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt veranlasst hat, in dem das Einvernehmen der Beteiligten noch nicht erteilt worden ist.

Zum zeitlichen Ablauf lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Am 10. Juni 2025 wurde der Personalrat über die geplante Vergabe der Betriebsführung der Kindertagesstätten an einen privaten Träger informiert. Unter dem 20. Juni 2025 verweigerte der Personalrat seine Zustimmung und richtete mehrere Fragen an die Gemeinde, welche diese sowohl schriftlich am 3. Juli 2025 als auch im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 3. Juli 2025 beantwortete. Unter dem 7. Juli 2025 teilte der Personalrat der Gemeinde mit, dass sie beschlossen habe, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen und bat um Erteilung des Einvernehmens zur Hinzuziehung des Rechtsanwalts. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 verweigerte die Gemeinde das Einvernehmen, wozu der Personalrat unter dem 14. Juli 2025 Stellung bezog.

Auf Nachfrage des Gerichts, wann genau der Herr M. beauftragt worden ist, teilte der Antragsteller mit, dass sich die Mitglieder des Personalrates im Rahmen der Schulung vom 30. Juni bis 2. Juli 2025 an die Schulungsleiterin gewandt hätten, diese ihnen jedoch bei dem Thema nicht habe weiterhelfen können und stattdessen Herrn N. empfohlen habe. Am 2. Juli 2025 sei durch E-Mail ein Erstkontakt zu Herrn N. hergestellt worden. Dort habe der Antragsteller sein Problem geschildert. Am selben Tag habe Herr N. geantwortet, dass er bereit wäre die Fragen zu beantworten. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Antragsteller, erst einmal nur an einen Informationsaustausch gedacht. Am 4. Juli 2025 habe ein Telefonat mit Herrn N. stattgefunden, in dem dieser das Verfahren erklärt habe. Herr N. habe erklärt, dass er eine Kostenübernahmeerklärung benötige, die er - ohne Auftrag - vorbereite und per Mail übersende. Zudem habe Herr N. erklärt, dass der Personalrat einen Beschluss zur Heranziehung eines Beraters verfassen müsse. Am 7. Juli 2025 habe die Personalratssitzung stattgefunden. Am 9. Juli 2025 habe ein WebexMeeting während der Personalratssitzung mit Herrn O. N. stattgefunden, auf der er hinzugezogen worden sei.

Diese Angaben decken sich mit den aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kostenrechnung des Herrn P. vom 30. Juli 2025 (VV S. 98 f.). Danach hat Herr M. u.a. bereits am 2., 3. und 4. Juli 2025 E-Mails beantwortet sowie am 9. Juli 2025 für 1,5 Stunden online an der Personalratssitzung teilgenommen.

Mit diesen Tätigkeiten - insbesondere der eineinhalbstündigen Teilnahme an der Personalratssitzung am 9. Juli 2025 - wurden die gesetzlichen Kosten des Rechtsanwalts bereits ausgelöst. § 30 Abs. 4 Satz 2 NPersVG verlangt jedoch in Fällen, in denen durch die Hinzuziehung sachkundiger Personen zu den Sitzungen des Personalrats Kosten entstehen, dass vorher das Einvernehmen mit der Dienststelle herzustellen ist. Hieran fehlt es.

Dem geltend gemachten Anspruch steht ferner entgegen, dass der Antragsteller vor der Beauftragung des Herrn P. nicht alternative, kostengünstigere Beratungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen hat.

Streitgegenständlich ist vorliegend die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die dem Personalrat außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können zwar im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte (vgl. auch Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 19. Aufl. 2023, § 37 Rn. 49). Dies zeigt schon der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG, der ausdrücklich auf das Merkmal der Notwendigkeit abstellt. Hinzu kommt, dass der Personalrat als Teil der Verwaltung dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel unterliegt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 - 34 A 1341/23.PVL -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.4.2011 - 6 PB 21.10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch bei der Prüfung, ob die Kosten einer anwaltlichen Beratung des Personalrats außerhalb eines Beschlussverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind.

Der Personalrat ist bei seiner Entscheidung, ob er zur Klärung einer Rechtsfrage (außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens) ein anwaltliches Gutachten einholt, an seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur sparsamen Haushaltsführung gebunden. Letztere verlangt vom Personalrat regelmäßig, alle ihm zur Verfügung stehenden kostenlosen Beratungsmöglichkeiten innerhalb der Behörde, der Stufenvertretung oder der Gewerkschaft auszuschöpfen, bevor er einen Anwalt einschaltet (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.1987 - CB 15/85 -, juris Orientierungssatz). Insbesondere ist zu erwarten, dass zunächst die Möglichkeiten der Klärung zweifelhafter Fragen innerhalb der Behördenorganisation genutzt und überdies entweder die Gewerkschaft, der das einzelne Personalratsmitglied angehört, oder die zuständige Stufenvertretung oder - im Bedarfsfall - beide konsultiert werden (vgl. hierzu auch Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 19. Aufl. 2023, § 37 Rn. 50). Zudem ist zu erwarten, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied sich aus eigener Kraft ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Bild über die ihm eröffneten Möglichkeiten verschafft. Dabei müssen grundsätzlich auch die zur Verfügung stehende Literatur und die bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gewonnenen Erkenntnisse ausgeschöpft werden. Mit Blick darauf dürfen der Personalrat und auch das einzelne Personalratsmitglied nur nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines Beschlussverfahrens für geboten halten. Der Personalrat ist insbesondere verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu strittigen Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt (zu Vorstehendem: vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 - 34 A 1341/23.PVL -, juris Rn. 65 f.). Erforderlich ist mithin regelmäßig, dass der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen zum Zeitpunkt des Beschlusses, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, diese als notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben halten durfte; eine rückblickende objektive Betrachtung ist nicht maßgeblich (Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 19. Aufl. 2023, § 37 Rn. 50 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.1987 - CB 15/85 -).

Eine Kostentragungspflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG besteht angesichts des oben bereits aufgezeigten Ablaufs bis zur kostenauslösenden Beauftragung und Tätigkeitsaufnahme des Rechtsanwalts nicht. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist der Kostenaufwand für eine bestimmte Maßnahme - wie gezeigt - nur, wenn er nicht durch anderweitige gleichwertige Maßnahmen insgesamt vermeidbar ist. Dem folgend kann eine der Bestellung vorausgehende Abwägung der Personalvertretung daher nur rechtmäßig sein, wenn die Personalvertretung auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen kann (Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.6.2024 - 9 A 333/23.PL -, juris Rn. 39 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 24.2.2016 - 5 P 2.25 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

Vorliegend mangelt es schon an einer der Bestellung vorausgehenden Abwägung des Antragstellers. Der Antragsteller hat nach Lage der Akten keine Überlegungen zu kostengünstigeren Beratungs-/Informationsmöglichkeiten vor der Beauftragung und (kostenauslösenden) Tätigkeitsaufnahme des Rechtsanwalts angestellt. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Personalrat vor der Beauftragung des P. überhaupt geprüft hat, ob es kostengünstigere Alternativen gibt, um ihm bei der Angelegenheit beratend zur Seite zu stehen. Scheinbar waren die Mitglieder des Personalrats nach der Teilnahme an der Fortbildung, wo ihnen von der Schulungsleiterin Herr M. empfohlen worden sein soll, fest in der Annahme, es könne allein eine rechtsanwaltliche Beratung etwaigen Informationsbedarf decken. Vor der kostenintensiven Beauftragung des Rechtsanwalts hätte es indes auch nahegelegen, zumindest Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Kontaktaufnahme zu Mitgliedern anderer Personalräte im Gebiet der Samtgemeinde A-Stadt den Informationsbedarf decken könnte. Ferner wurde nicht (erneut) versucht, mit der Dienststelle ins Gespräch zu kommen, um der Dienststelle, die maßgeblichen Punkte, die die Beschäftigten bewegen, mitzuteilen. Auch ist ein evtl. Informationsbedarf des Personalrates, insbesondere jener, welcher die Hinzuziehung einer sachkundigen Person erforderlich macht, von diesem vor der (kostenauslösenden) Beauftragung des Herrn P. in keiner Weise hinreichend konkretisiert worden.

Dieser Umstand lässt sich auch nicht nachträglich "heilen". Zwar dürfte sich eine Beratung durch einen externen Rechtsanwalt bei der Ausübung der hier anstehenden personalvertretungsrechtlichen Aufgaben/Beteiligungsrechte als im Grundsatz erforderlich darstellen, da die wirtschaftliche, personale, soziale oder dienstliche Bedeutung der zu verhandelnden Angelegenheiten und ihr Schwierigkeitsgrad wohl grundsätzlich die Hinzuziehung eines externen, fachkundigen Beraters rechtfertigen könnten. Dies verhilft jedoch nicht darüber hinweg, dass die kostenauslösende Beauftragung und Tätigkeitsaufnahme des Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu welchem der Antragsteller überhaupt noch nicht abgewogen hatte, ob er auf andere Weise eine qualifizierte und vertrauenswürdige Person gewinnen könnte, die weniger kostenintensiv ist. Dass sich im Nachhinein herausstellt, dass es keine anderen Alternativen zu der Beauftragung des Rechtsanwalts gab, hilft nicht, da - wie oben ausgeführt - eine rückblickende objektive Betrachtung nicht maßgeblich ist.

Nach alldem bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten nicht vorgesehen ist.

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