Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 402/11
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten.
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Er ist seit 2003 Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 10 Waffen eingetragen sind, und war bis zum 31.03.2010 Inhaber eines gültigen Jagdscheines.
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Das Bundesamt der Justiz teilte dem Beklagten mit, der Kläger sei mit Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 26.10.2010 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Das Urteil wurde am 29.11.2010 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 27.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen und ihm aufzugeben, seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger schriftlich und am 13.07.2011 mündlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten Gebrauch. Der Kläger trug vor, es läge kein Regelfall der vermuteten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit vor. Die Verurteilung des Amtsgerichts C-Stadt läge am äußersten unteren Rand der vermuteten Unzuverlässigkeit. Im Strafverfahren habe nicht geklärt werden können, wie die entsprechenden Daten auf den Rechner gekommen seien. Das Amtsgericht C-Stadt habe lediglich den Besitz von kinderpornographischen Schriften geahndet, so dass ihm nur vorgeworden werden könne, den Rechner nicht regelmäßig überwacht zu haben. Außerdem sei er als langjähriger Waffenbesitzer bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als langjähriger Wildtierhalter benötige er zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis. Auch sei er Arbeitgeber und bedürfe für die Ausübung seines Gewerbes der entsprechenden Zuverlässigkeit.
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Mit Bescheid vom 01.08.2011 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten des Klägers und forderte den Kläger auf, diese spätestens 14 Tage nach Abgabe/Unbrauchung von Waffen und Munition abzugeben (Ziffer 1 des Bescheides). Die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die Munition sollen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides an einem Berechtigten übergeben oder dauerhaft unbrauchbar gemacht werden. Hierüber soll gegenüber der Behörde ein Nachweis geführt werden. In der Begründung des Bescheides führte der Beklagte u. a. aus, es läge keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein atypischer Fall vorläge. Dass der Kläger nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden sei, sei nicht erheblich, weil das Gericht den Kläger gerade deshalb verurteilt habe. Auch sei es nicht relevant, dass die abgeurteilte Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stünde. Allein das Strafmaß sei entscheidend. Auf das sonstige Verhalten des Klägers käme es nicht an. Bei dem Besitz von kinderpornographischen Schriften handele es sich um keine Bagatelle, sondern um eine vorsätzliche Straftat. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarten stünde der Behörde kein Ermessen zu. Der Bescheid wurde dem Kläger am 06.08.2011 zugestellt. Gegen den Bescheid legte er am 01.09.2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass lediglich der Besitz kinderpornographischer Schriften, nicht aber deren Kopie auf den Rechner geahndet worden sei. Mit Bescheid vom 23.11.2011 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
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Am 22.12.2011 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Vorverfahren und trägt er u. a. ergänzend vor: Im Rahmen des Anhörungsgesprächs habe die Beklagte keinerlei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers geäußert. Bei der gesetzlichen Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagesssätzen handele nur um eine Regelvermutung, nicht aber um einen unumstößlichen Verbots- bzw. Widerrufsgrund. Der Kläger weise nicht die in vergleichbaren Fällen vorliegenden Persönlichkeitsdefizite auf. Er habe lediglich 17 Darstellungen von teils sehr schlechter Qualität besessen, welche zudem gelöscht und auf mehrere Rechner verteilt worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 aufzuheben.
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Klageerwiderung verweist er auf die Begründung Widerspruchsbescheides und wiederholt und vertieft die darin enthaltenen Ausführungen der Widerspruchsbehörde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
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Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit beurteilt sich nach § 5 WaffG. Danach sind unzuverlässig in der Regel Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG). Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme im Einzelfall entkräften. Diese gesetzliche Regelung steht im Einklang mit höherrangigem Recht. Damit hat der Gesetzgeber bewusst hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem Privatbesitz an Waffen verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (NdsOVG, U. v. 16.12.2008 – 11 LB 31.08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 28 m. w. N.).
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Der Kläger ist seit dem 29.11.2010 rechtskräftig wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Strafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Seit der Verurteilung sind noch kein fünf Jahre verstrichen (§ 5 Abs. 2 WaffG). Die gesetzliche Regel spricht deshalb für seine Unzuverlässigkeit (vgl. NdsOVG, U. v. 16.12.2008 – a. a. O).
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Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelvermutung setzt voraus, dass die Umstände der Straftat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Dabei ist grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen, und die Prüfung darauf zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (NdsOVG, U. v. 16.12.2008 – a. a. O., Rdnr. 29 m. w. N.).
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Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BTDrucks 14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte (BVerwG, B. v. 21.07.2008 – 3 B 12/08 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5).
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Ausweislich des Strafbefehls war der Kläger im Besitz von 17 kinderpornographischen Darstellungen, Allein der Besitz kinderpornografischer Darstellungen stellt eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht und kein Bagatelldelikt dar. Kinderpornografische Darstellungen degradieren die Missbrauchsopfer zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde. Sie verstoßen daher gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Zugleich ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes, wie er bei der Herstellung derartigen Materials stattfindet, in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich (vgl. BVerwG, U. v. 06.07.2000 – 2 WD 9/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 10 f.). Als sozialschädlich sind aber auch die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen anzusehen Denn auch der Konsument solcher Bilder trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden (vgl. BVerwG, U. v. 06.07.2000 – a. a. O., Rdnr. 13 f.). Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich einen Anreiz, kinderpornografische Schriften im Sinn von § 11 Abs. 3 StGB herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch. Jemand, der sich kinderpornografisches Material verschafft oder es besitzt, beweist deshalb erhebliche Persönlichkeitsmängel (vgl. BVerwG, U. v. 06.07.2000 – a. a. O., Rdnr. 13 f.).
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Weil allein der Besitz kinderpornografischer Dateien erheblich Persönlichkeitsmängel beweist, ist unerheblich, ob der Kläger die Dateien bereits verwendet bzw. kopiert hat. Mithin rechtfertigt die vom Kläger begangene Straftat keine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Aus diesem Grunde ist es auch nicht erheblich, ob die Dateien von einer schlechten Qualität, gelöscht und auf mehrere Rechner verteilt waren. Bei der vom Kläger begangenen Straftat kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich vermuteten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit abgewichen werden. Insbesondere muss zu erwarten sein, dass die Gefahr künftiger einschlägiger oder vergleichbarer Straftaten nahezu ausgeschlossen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betreffende das Unrecht seiner Tat eingesehen hat und nachweisbar mit Erfolg Maßnahmen ergriffen hat, welche die Gefahr der Begehung künftiger einschlägiger oder vergleichbarer Straftaten als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Davon kann beim Kläger aber nicht ausgegangen werden, weil er derzeit noch dazu neigt, den Unrechtsgehalt seiner Taten zu bagatellisieren.
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Das Argument des Klägers, die verhängte Strafe befinde sich am äußerst unteren Rand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG, vermag keinen atypischen Fall zu begründen. Denn bereits die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtfertigt die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, aber nicht gleichzeitig auch eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung.
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Die vom Kläger betonte Umstand, er sei Arbeitgeber und bedürfe für die Ausübung des Gewerbes der entsprechenden Zuverlässigkeit, ist nicht geeignet, die gesetzliche Regelvermutung zu widerlegen. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Grund, der in einem Zusammenhang zur abgeurteilten Tat steht, welche die Regelvermutung ausgelöst hat.
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Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass der Kläger bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und wegen seiner Tätigkeit als Wildtierhalter meint, auf die waffenrechtliche Erlaubnis angewiesen zu sein, einen atypischen Fall zu begründen. Weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, muss er eben entweder auf die Wildtierhaltung verzichten oder sich bei etwaig nötig werdenden Gehegeabschüssen eines Berechtigten Dritten bedienen.
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Aus der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse folgt die Verpflichtung des Klägers, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG unverzüglich die Erlaubnisurkunden abzugeben und nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die in seinem Besitz befindlichen Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Beklagten nachzuweisen.
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Auch im Übrigen lässt das vom Kläger angefochtene Waffenbesitzverbot keine Rechtsfehler erkennen.
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Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 01.08.2011 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.11.2011 und stellt fest, dass es dieser Begründung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ist abzulehnen. Für einen solchen Antrag hat der Kläger kein Rechtschutzbedürfnis, weil zu seinen Gunsten keine Kostenentscheidung ergeht.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer II: 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 16.000,-. €.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 63 Abs. 2 Satz, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG 3x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 11 Personen- und Sachbegriffe 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- 3 B 12/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WD 9/10 1x (nicht zugeordnet)