Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 70/11

Tatbestand

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Der Kläger, beninischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Er ist bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber und (derzeit) zur Ausreise verpflichtet. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielt er zunächst mehrfach Duldungen, da er weder im Besitz eines Passes noch eines Passersatzpapieres war.

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Bereits mit Schreiben vom 20.09.2007 begehrte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er – wie bereits terminiert – beabsichtige die deutsche Staatsangehörige Frau S. zu heiraten. Mit Schreiben vom 28.12.2007 erklärte er, die Beziehung mit Frau S. sei beendet und er erwarte von seiner neuen Lebenspartnerin Frau L. ein gemeinsames Kind. Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes sei der 14.06.2008. Er beabsichtige, mit dem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein familienbedingtes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Mit Bescheid 23.01.2008 lehnte die zuständige Ausländerbehörde den unter dem 20.09.2007 gestellten Antrag des Klägers ab.

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Am 13.06.2008 wurde das deutsche Kind des Klägers, L. geboren, für das der Kläger bereits am 19.02.2008 unter Vorlage seiner Duldung und einer beninischen Geburtsurkunde mit notariell beurkundeter Erklärung die Vaterschaft anerkannt hatte. Im Notartermin vom 19.02.2008 gaben der Kläger und die Kindsmutter zudem eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab. Seinen Antrag auf Umverteilung, um mit seinem Kind und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2008 ab. Über einen etwaig hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bislang keine Entscheidung getroffen. Unter dem Aktenzeichen 1 A 290/11 MD hat der Kläger hinsichtlich seines auf Umverteilung gerichteten Begehrens Untätigkeitsklage erhoben. Zwischenzeitlich hat der Beklagte dem Kläger regelmäßig das vorübergehende Verlassen des Landes Sachsen-Anhalt erlaubt.

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Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes B-Stadt an den Beklagten vom 11.08.2008 besteht zwischen dem Kläger und seinem Sohn Jamal eine familiäre Beziehung. Am 11.05.2009 wurde ein weiteres deutsches Kind des Klägers, A. geboren. Frau L. ist auch die Mutter dieses Kindes. Zwischenzeitlich hat das Amtgericht B-Stadt-Kreuzberg die im Zeitpunkt der Geburt der Kinder des Kläger bestehende Ehe zwischen der Kindesmutter, Frau L., und Herrn L. mit Urteil vom 20.05.2010 geschieden.

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Während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte ihn am 20.01.2006 wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen. Die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Landkreise Anhalt-Zerbst wies den Kläger hierauf mit bestandskräftiger Verfügung vom 19.07.2006 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14.05.2007 verurteilte das Amtsgericht Zerbst den Kläger wegen wiederholter Verletzung der räumlichen Beschränkung seiner Duldung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Bescheid vom 31.01.2011 befriste der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.01.2011.

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Bereits mit Schreiben vom 19.08.2010 beantragte der Kläger vor dem Hintergrund der anerkannten und beurkundeten Vaterschaft der minderjährigen Kinder Jamal und Samira Maria A. ein familienbedingtes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 20.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u. a. wegen der noch bestehenden Rechtswirkungen der Ausweisung ab. Gegen den Bescheid vom 20.10.2010 legte der Kläger unter dem 22.10.2010 Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 als unbegründet zurückwies, weil der Beklagte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers örtlich unzuständig sei.

8

Am 11.02.2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte sei für die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig. Trotz der faktischen Führung einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers im Land B-Stadt bleibe der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers kraft Gesetzes im Landkreis seiner Zuweisung. Der Kläger habe zum Schutze der familiären Lebensgemeinschaft zu seinen beiden deutschen Kindern einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Jugendamt B-Stadt habe auf Veranlassung des Beklagten das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern überprüft und festgestellt.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegen stehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und

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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung bezieht er sich auf die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides.

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Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 20.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Ein Anspruch auf dieser Grundlage ist dem Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu versagen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22 bis 26 AufenthG) erteilt werden. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.11.2003 den Asylantrag des Klägers ablehnte. Diese Vorschrift findet zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt aber einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist (OVG LSA, B. v. 22.06.2009 – 2 M 86/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27 m. w. N.).

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt vorliegend aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

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Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

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Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

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Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u. a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann (OVG LSA, B. v. 25.10.2011 – 2 O 126/11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. N.)

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Ein rechtliches Ausreisehindernis i. d. S. besteht, weil es dem Kläger aufgrund der von ihm geltend gemachten Vaterschaften über seine am 13.06.2008 und am 11.05.2009 in Deutschland geborenen Kinder nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen.

24

Der Kläger hat die Vaterschaft über seinen am 13.06.2008 geborenen Sohn mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.02.2008 vorab anerkannt; die Kindesmutter hat dem zugestimmt. Weiter erklärten der Kläger und die Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu übernehmen. Zwar bestanden im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist (§§ 1594 Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB), weil die Kindesmutter am 19.02.2008 noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Zwischenzeitlich ist die Ehe mit dem anderen Mann durch das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg geschieden worden und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er oder die zuständige Behörde die Vaterschaft des Klägers angefochten hat (§ 1600 Abs. 1 BGB). Am 05.08.2010 wurde der Kläger als Vater seiner am 11.05.2009 geborenen Tochter ins Geburtsregister eingetragen.

25

Es dürfte ferner davon auszugehen sein, dass der Kläger und seinen minderjährigen Kindern in einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft zusammenleben, was nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt (vgl. hierzu OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.). Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach antragsgemäß das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs der Duldung zum Zweck des Umgangs mit seinen minderjährigen Kindern erlaubt. Nach der Einschätzung zuständigen Jugendamtes vom 11.08.2008 beteiligt sich der Kläger an der Betreuung und Versorgung seines Sohnes. Der Kläger habe sich außerdem in das Beziehungsgefüge mit seiner Stieftochter gut eingefügt. Das zuständige Jugendamt hatte den Eindruck einer kleinen, harmonischen Familie, in der der Sohn des Klägers gut versorgt und umhütet aufwachsen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich hingegen nicht um seine Tochter kümmert bzw. er sein Verhalten gegenüber seinen Kindern zwischenzeitlich geändert hat. Auch der Beklagte hat das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bislang in Zweifel gezogen.

26

Dem Kläger, seinen Kindern und der Kindesmutter ist es auch nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland Benin zu führen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.). Sowohl die Kinder des Klägers als auch die Kindesmutter sind deutsche Staatsangehörige und ihnen ist die Fortsetzung des familiären Lebens mit dem Kläger in Benin nicht zuzumuten.

27

Da die Abschiebung des Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist und das derzeit bestehende Ausreisehindernis „unverschuldet“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG ist, liegen die in § 25 Abs. 5 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor.

28

Zwar sind nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt, insbesondere dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sein (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), da er offenbar nur Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.)..

29

Dem Kläger und seinen Kindern kann vorliegend ausnahmsweise eine vorübergehende Ausreise des Klägers zur Erfüllung der ihm obliegenden Visumspflicht nicht zugemutet werden. Dies hätte die Trennung zwischen dem Kläger und seinen deutschen Kindern zur Folge. Bei sehr kleinen Kindern – die Kinder des Klägers sind erst vier bzw. drei Jahre alt – ist zu berücksichtigen, dass es den vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, so dass die Folge der Abbruch der Vater-Kind-Beziehung wäre, zumal in diesem Alter ein Verweis auf sonstige Möglichkeiten der Kommunikation (z. B. mittels Telefon) nicht ausreichend sind (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – 1 A 264/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 31; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.04.2012 – 7 A 10112/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 45 m. w. N.).

30

Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG ist auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegend allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O.; Rdnr. 29 m. w. N.).

31

In Fällen – wie hier –, bei denen der Kläger Vater und Sorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm mit zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte seine familiären Bindungen bei der Entscheidung angemessen berücksichtigen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis muss vielmehr ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Denn Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG gilt in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung ihre wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann die Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind - wie hier - die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 29 m. w. N.).

32

Besondere Bedeutung kommt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem deutschen Kind und dessen persönlicher Verbundenheit zu seinem ausländischen Elternteil zu. Die maßgeblichen familienrechtlichen Rahmenbedingungen stellen in den §§ 1626 ff. BGB seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes i. d. R. der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umganges; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Eltern aufzubauen und erhalten zu können (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, Juris). Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie sie danach im Kindschaftsreformgesetz zum Ausdruck kommt, ist vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung der familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben. Bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung für das Kind auf dessen persönliche Verbundenheit mit dem ausländischen Elternteil zu berücksichtigen, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 29 m. w. N.).

33

Auch unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, den einwanderungspolitischen Belangen ein hohes Gewicht beizumessen, wirkt auch hier die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, weiter fort. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb stets maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes im Einzelfall darauf abzustellen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 30 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt – besteht zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern i. d. S. eine familiäre Verbundenheit.

34

Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen ist es nicht ausreichend, das öffentlichen Interesses an der Sanktionierung des Verhaltens des Ausländers als das alles andere verdrängende überragende Interesse zu werten. Auch wenn es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt, mit der Folge, dass dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden dürfen, lässt dies – wie bereits ausgeführt - den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht völlig entfallen. Dieser greift auch hier jedenfalls dann ein, wenn die Folgen im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären, wobei in den Fällen, in denen ein deutsches Kind betroffen ist, nicht automatisch der Sanktionierung des Vaters der Vorrang einzuräumen ist, sondern auch Sicht des Kindes und seine persönliche Verbundenheit in den Blick zu nehmen sind mit der Folge, dass diesen der Vorrang regelmäßig dann einzuräumen ist, wenn das Kind hierauf angewiesen ist. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass die hier streitgegenständliche Versagung der Aufenthaltserlaubnis letztlich die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet zur Folge hat, wodurch ein weiteres familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich würde, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Kläger die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner beiden Kinder erheblich erschwert würde. Der Kläger, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4 AufenthG ist, ist gem. § 50 Abs. 1, 2 AufenthG unverzüglich zur Ausreise verpflichtet. Daran ändert sich auch nichts auf Grund der Möglichkeit, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ggf. eine Aussetzung der Abschiebung erreichen zu können. Dies hätte die Trennung des ausländischen Klägers von seinem deutschen Kind über einen ungewissen Zeitraum zur Folge (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 31 m. w. N.). Bei den noch sehr kleinen Kindern des Klägers ist – wie bereits ausgeführt – auch eine vorübergehende Trennung nicht zumutbar.

35

Wegen der Verbundenheit des Klägers zu seinen Kindern stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2006 und 2007, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einem Regelversagungsgrund führen können, entgegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Kenntnis dieser Verurteilungen des Klägers mit Bescheid 31.01.2011 die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung vom 19.07.2006, die der Beklagte maßgeblich mit der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht B-Stadt Tiergarten vom 20.01.2006 begründete, auf den 31.01.2011 beschränkt hat. Darüber hinaus sind gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 36 BZRG die für die beiden Verurteilungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 fünf Jahre betragenden Tilgungsfristen zwischenzeitlich abgelaufen.

36

Entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 vertretenen Auffassung ist der Beklagte für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung örtlich zuständig.

37

Das Aufenthaltsgesetz trifft keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Demzufolge ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist – wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen – durch entsprechende Anwendung der in § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Entscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15, 17).

38

§ 3 Abs. 1 VwVfG regelt ebenso wie die gleichlautenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder die örtliche Zuständigkeit der Behörden, soweit diese im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (§ 1 VwVfG). Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe - hier: Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - berechtigt und verpflichtet ist. Das gebietet zum einen das Rechtsstaatsprinzip, da der von einer gesetzlichen Regelung Betroffene seine Rechte nicht verfolgen kann, wenn nicht feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden hat. Das erfordert aber auch die grundgesetzliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen innerhalb des föderal gegliederten Staatsverbandes der Bundesrepublik Deutschland. Danach sind die Verbandskompetenzen der Länder nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt. Zugleich ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Landes, dem die Verbandskompetenz zur Ausführung eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Personenkreis zugewiesen wurde, diese Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 18 m. w. N).

39

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und - sei es durch Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), sei es durch gleichlautende Formulierungen jeweils in § 3 LVwVfG bzw. § 31 LVwVfG Schleswig Holstein - mit § 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Verbandskompetenz sind hingegen landesrechtliche Vorschriften, die der koordinierten Regelung aller Länder in Gestalt der genannten übereinstimmenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht entsprechen. Aus nicht koordinierten landesrechtlichen Bestimmungen kann daher eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden. Für eine einseitige länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung fehlt dem einzelnen Bundesland die Verbandskompetenz (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr.19 m. w. N.).

40

Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergibt sich, dass die Ausländerbehörden des Landes Sachsen-Anhalt für die Bescheidung des vom Kläger gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig sind. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

41

Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand danach dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die demgemäß anzustellende Prognose kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts an, nicht auf dessen tatsächliche Dauer. Zu den maßgeblichen Umständen gehören auch ausländer- und asylbehördliche Entscheidungen, insbesondere Aufenthaltsbeschränkungen und die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 m. w. N.).

42

Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit voraus. Es muss sich um einen Aufenthalt handeln, mit dessen alsbaldiger Beendigung nicht zu rechnen ist. Für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts in B-Stadt genügt es nicht, dass sich der Betroffene seit einigen Jahren aus beruflichen und familiären Gründen in B-Stadt aufhält. Die weiter bestehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Betroffenen auf den Bezirk der Ausländerbehörde des beklagten Landkreises steht dem entgegen (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 12 m. w. N.).

43

§ 56 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden. Von der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG, wie sie nicht auf behördlicher Anordnung, sondern gesetzlicher Regelung beruht, ist der gewöhnliche Aufenthalt umfasst. Es bedarf selbst für das nur vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung einer behördlichen Genehmigung nach §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 AsylVfG. Für eine länderübergreifende Zuweisung wäre nach § 51 Abs. 2 AsylVfG die für den Ort des neuen Aufenthalts zuständige Behörde zur Entscheidung berufen. Eine solche Änderung ist vorliegend nicht erfolgt (vgl. KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. N.).

44

Die Beschränkung des Aufenthalts kann jederzeit durchgesetzt werden und zwar ungeachtet der Frage, wie lange sich ein Betroffener an einem anderen Ort tatsächlich aufhält. Insbesondere dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Begründung des Aufenthalts in B-Stadt (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. N.).

45

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger davon ausgehen konnte, sein Aufenthalt würde für eine längere Zeit seitens des Beklagten hingenommen werden, sind nicht ersichtlich. In den ihm seit März 2009 erteilten Duldungen wird der Aufenthalt auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt und ihm zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit lediglich das vorübergehende Verlassen des Landes Sachsen-Anhalt gestattet. Auch zur Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kindern wird ihm lediglich das vorübergehende Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereiches seiner Duldung gestattet. Soweit er demzufolge das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt verlässt und sich aus beruflichen oder familiären Gründen in B-Stadt aufhält, ist sein Aufenthalt in B-Stadt nur vorübergehender Natur und vermag keine Verbandskompetenz des Landes B-Stadt für die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen. Vielmehr verbleibt es bei der Kompetenz des Landes Sachsen-Anhalt.

46

Aus der Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG ergibt sich darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beklagten.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist auf den Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil der Erfolg des Widerspruchsverfahren von zahlreichen, teilweise komplexen Rechtsfragen abhing, die der Kläger ohne anwaltliche Hilfe nicht beantworten konnte.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. II. 8.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 5.000,- €.


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