Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 215/11

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine gewerberechtliche Verfügung der Beklagten zur Untersagung von Goldankäufen.

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Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.3.2003 gegründet und ist im Handelsregister des AG  M. eingetragen (HRB …). In der Gewerbeanmeldung vom Juni 2003 ist als Unternehmensgegenstand der Handel mit Edelmetallen mit dem Zusatz angegeben, mit dem Einkauf könnten auch Dritte beauftragt werden. Der Sitz des Unternehmens ist A-Stadt. Die Klägerin führt nach eigenen Angaben bundesweit örtliche Goldankaufsaktionen durch, die sie auf Handzetteln, in Zeitungen und Anzeigenblättern mit Inseraten und lokalnachrichtenähnlichen Textanzeigen bewirbt. Dort werden die Kunden aufgefordert, an den zwei oder drei Aktionstagen jede Art von Altgold, auch Zahngold, Silber und Platin vom G.-„Goldschmied“ schätzen zu lassen und an Ort und Stelle gegen Bargeld unkompliziert zu verkaufen. Eine derartige Aktion wurde für C-Stadt zum 10.-12.8.2009 angekündigt (Werbe-Handzettel Bl. 1 der Beiakte) und sollte im Quelle-Shop D., D-Straße stattfinden.

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Frau D. meldete ihr Gewerbe am 2.5.2002 an. Der Unternehmensgegenstand Vermittlung von Waren und Dienstleistungen sowie Einzelhandel wurde zuletzt am 20.5.2008 erweitert um den Ankauf von Edelmetallen im eigenen Namen und für Rechnung der Klägerin. Anlässlich einer Kontrolle am 10.8.2009 (Bericht Bl. 3 der Beiakte) wurde die Goldankaufsaktion unter Beteiligung des Herrn E. als Goldschmied von der Beklagten durch mündliche Verfügung mit Sofortvollzugsanordnung unterbunden.

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Mit Bescheid vom 13.8.2009 bestätigte die Beklagte der Klägerin unter Ausübung von Ermessenserwägungen - gestützt auf §§ 60 d, 56 Abs. 1 Nr. 2 a GewO - die Verfügung vom 10.8.2009 und untersagte ihr den Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe in den Gewerberäumen D-Straße sowie im gesamten Gebiet der Stadt C-Stadt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- € angedroht. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit ihrer Aktion in C-Stadt gegen das Verbot, im Reisegewerbe Edelmetalle anzukaufen, verstoßen. Dem stehe nicht entgegen, dass Frau D. aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung im stehenden Gewerbe Gold ankaufen und anschließend an die G. abgeben dürfe. Denn Frau D. habe telefonisch (Gesprächsvermerk Bl. 2 der Beiakte) erklärt, dass der Goldankauf an den Aktionstagen ausschließlich durch den Goldschmied durchgeführt werde, was sich bei der Kontrolle bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2009 zugestellt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.2011 wies der Landkreis J. den Widerspruch der Klägerin vom 20.8.2009 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zugestellt am 10.5.2011.

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Am 31.5.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Dem zuvor gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht aus Gründen des § 80 Abs. 3 VwGO stattgegeben durch Beschluss vom 5.11.2009 - 3 B 291/09 MD -. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 7.9.2011 und 7.12.2011 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Sie kaufe Gold über deutschlandweit mehr als 700 selbständige Agenturpartner sowie im Internet an. Ihr früheres Mietflächenmodell und den Ankauf ausschließlich über Aktionstage habe sie aufgegeben. Die Beklagte gehe von falschen Tatsachen aus. Ein Ankauf von Gold im Reisegewerbe liege nicht vor. Ausschließlich die Agenturpartnerin Frau D. nehme den Ankauf vor. Selbst wenn sie selbst, die Klägerin, ankaufte, fände die Tätigkeit ohne vorherige Bestellung statt und erfülle daher nicht den Tatbestand des Reisegewerbes. Die Kunden kämen auf ihren eigenen Wunsch in die Räumlichkeiten. Es liege auch keine provozierte Bestellung vor. Die Agenturpartner im gesamten Bundesgebiet nähmen selbständig und ganzjährig als Handelsvertreter für sie, die Klägerin, Goldankäufe vor. Dies sähen die entsprechenden Agenturpartnerverträge vor, in denen der Ankauf von Edelmetallen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung geregelt sei. Der Ankauf finde in den Räumlichkeiten des Agenturpartners, mit dessen Kunden und mit dessen Geld statt. An wenigen Tagen im Jahr (2-3 Tagen) finde ein Ankauf des Agenturpartners, wenn er dies wünsche, dadurch statt, dass er bei ihr, der Klägerin, den Goldschmied abrufe, der ihm unterstützend und beratend zur Seite stehe. Diese Aktionen seien auch bereits vertraglich geregelt. Der Goldschmied erbringe danach lediglich Dienstleistungen in Form einer Marketingsunterstützung und führe keine eigene Ankaufstätigkeit durch. Diese Vereinbarung sei entscheidend. Sie werde auch zwischen den Parteien tatsächlich durchgeführt. So sei dies auch bei Frau D.. Sie habe bei ihr, der Klägerin, an einer Schulung teilgenommen und Utensilien, z.B. eine Goldwaage, zur Verfügung gestellt bekommen. Auch aus dem Kaufvertrag ergebe sich eindeutig, dass der Ankauf durch die jeweilige Agentur in eigenem Namen stattfinde: Der jeweilige Kaufvertrag werde vom Agenturpartner unterschrieben. Der Goldschmied sei nicht bei ihr, der Klägerin, angestellt, sondern bei der Fa. K. GmbH. Sie bediene sich dazu eines dritten Unternehmens. Der Goldschmied trete nicht unter G. oder sonstiger Maßgabe auf. Der Agenturpartner profitiere von der Beratung und Unterstützung des Goldschmieds, denn es kämen an den Aktionstagen mehr Kunden zu ihm. Ausweislich der Werbung finde der Ankauf durch den Agenturpartner statt. Er veranlasse die Auszahlung und unterschreibe die Kaufbelege. Sie, die Klägerin, trete vor Ort überhaupt nicht in Erscheinung. Die Kunden ordneten den Goldschmied eindeutig dem Agenturpartner zu. Dies könnten Frau D. und Herr E. bezeugen. Es sei für sie, die Klägerin, sehr wichtig, dass der Schein, der sich aus den tatsächlichen Umständen ergebe, berücksichtigt werde. Unrichtig sei, dass die Auszahlung durch den Goldschmied erfolgt und Frau D. nicht involviert gewesen sei. Frau D. habe die Kunden begrüßt, zum Goldschmied geführt, den Kaufvertrag unterschrieben und habe den Betrag auszahlen lassen. Es handele sich um ihr Geld. Auf keiner der in Bezug genommenen Unterlagen sei vermerkt, dass ein Ankauf durch sie, die Klägerin, stattfinde. Sich des Goldschmieds zu bedienen, stehe dem Agenturpartner im Rahmen seiner Gewerbefreiheit zu. Hierbei handele es sich um einen besonderen Service für die Kunden des Agenturpartners. Aus dem Werbe-Flyer ergebe sich eindeutig, dass Ankauf und Werbung durch den Quelle-Shop D. erfolgten. Der Goldschmied nehme die Bewertung des Altedelmetalls vor. Die mehr als dünne Gesprächsnotiz der Beklagten sei unrichtig, wie Frau D. und Herr E. bezeugen könnten. Es bleibe völlig offen, was genau gefragt worden sei und welche Antwort im einzelnen gegeben worden sei. Völlig unrichtig sei, dass Herr E. mitgeteilt haben solle, dass er Ankäufe für sie, die Klägerin, tätige. Er handele für den vor Ort tätigen Agenturpartner und sei bei einer Drittfirma angestellt. Die Beklagte verkenne ihren eigenen Kontrollbericht. Herr E. habe angegeben, dass er nur beratend Frau D. zur Verfügung stehe. Im übrigen sei festgehalten, dass die Arbeitsmaterialien auf dem Verkaufstisch von Frau D. stammten. Die Ausführungen der Beklagten seien daher völlig schleierhaft. Der Kontrollbericht und die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen deckten sich. Nicht verkannt werden dürfe, dass der Goldschmied ohne weiteres auch für den Agenturpartner selbst angekauftes Altgold für die Klägerin mitnehme. Der Agenturpartner habe an jedem Tag Ankaufsutensilien, wie Waage, Prüfmaterialien etc bei sich. Ein separater Tisch des Goldschmieds könne hier nicht schädlich sein. Frau D. habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 31.8.2009 bestätigt, dass sie den Ankauf im eigenen Namen tätige und hierfür gemäß dem Agenturpartnervertrag eine Provision erhalte. Bei Anwesenheit des Goldschmieds der G. erhalte sie ebenfalls eine Provision. Der Ankauf finde in diesem Fall ebenfalls durch sie statt. Der Goldschmied unterstütze sie beim Ankauf. Der Goldschmied E. habe seinerseits eidesstattlich am 18.10.2009 versichert, er sei nicht bei der G. als Angestellter beschäftigt, sondern bei der Fa. K. GmbH, die für die G. lediglich einzelne Dienstleistungen erbringe. Beim streitgegenständlichen Ankauf in der Agentur D. sei er zur Unterstützung der Frau D. als sachverständiger Goldschmied vor Ort gewesen. Frau D. betreibe selbst eine Agentur, über die sie Altedelmetalle selbständig ankaufe. An diesem Tag habe Frau D. auch die Kaufverträge unterzeichnen sollen. Sie habe nur noch nicht unterzeichnet, weil sie zum Zeitpunkt der Ankäufe noch nicht im Objekt gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 13.8.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landkreises J. vom 29.4.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Ergänzend führt sie aus: Ihre Mitarbeiterin Frau F. könne bezeugen, dass ihr Frau D. am 10.8.2009, einem Montag Vormittag, bestätigt habe, dass an den 3 Aktionstagen der Goldankauf ausschließlich durch den Goldschmied stattfinde. Daraufhin hätten unmittelbar nach der Mittagsschließzeit ihre Mitarbeiterinnen Frau F. und Frau G. das Geschäft D. aufgesucht und eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Auf Nachfrage hätten sowohl Frau D. als auch der dort mit entsprechender Ausrüstung für den Ankauf von Edelmetallen ausgestattete, auf Kunden wartende Goldschmied E. bestätigt, dass die Ankäufe an den Aktionstagen ausschließlich durch den fachkundigeren Goldschmied erfolgten. Dies sei durch Einsichtgewährung in den Auftrags- bzw. Quittungsblock durch die eindeutig als „E.“ lesbare Unterschrift auf einem Beleg verdeutlicht worden. Auf weitere Nachfrage habe Herr E. geantwortet, dass er die Ankäufe für die Klägerin tätige. Die im Eilverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien ihr, der Beklagten, daher unverständlich. Dass Frau D. aufgrund ihrer Gewerbeanmeldung und des Agenturvertrages berechtigt sei, im eigenen Namen und für Rechnung der G. Gold anzukaufen, sei nicht Gegenstand der Untersagungsverfügung. Aufgrund welcher vertraglichen Konstellation Herr E. für die Klägerin tätig sei, sei für die Beurteilung der untersagten Tätigkeit nicht von Bedeutung. Entgegen den klägerischen Ausführungen habe sich ihren Mitarbeiterinnen die vorgefundene Situation völlig anders dargestellt. Die Ankäufe einschließlich der Beratung, Gewichts- und Preisermittlung, Ausfüllung der Formulare und Unterschrift auf den Quittungen seien ausschließlich durch Herrn E. erfolgt. Der zusätzliche, separate Tisch mit sämtlichen darauf befindlichen Ankaufsutensilien nebst Quittungsblock hätten ebenfalls nur den Schluss zugelassen, dass der Goldankauf durch den Goldschmied erfolge. Auch aus der von Klägerseite selbst vorgelegten Monatsabrechnung (Anlage K 6, Bl. 38 der Gerichtsakte) werde klar, dass der Goldschmied für die Klägerin tätig sei; Herr E. werde dort als „G.-Abholer“ bezeichnet. Herr E. habe dort auch unterschrieben. Durch Umkehrschluss gebe die Klägerin selbst zu, dass an den Aktionstagen die Arbeit durch den Goldschmied erfolge, wenn sie ausführe, dass „außerhalb dieses Zeitraums diese Arbeiten durch (Frau D.) erledigt werden.“

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen F. und D. und des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 B 291/09 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 13.8.2009 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landkreises J. vom 29.4.2011 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

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Die Beklagte ist zuständig nach § 5 GO LSA i.V.m. Ziff. 1.40 des Verzeichnisses der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten v. 14.6.1994 (GVBl. LSA S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.3.2011 (GVBl. LSA S. 536). Danach erfüllt die Beklagte als Gemeinde Aufgaben zur Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 60 d GewO.

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Der ergangene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die getroffene Verfügung ergibt sich aus § 60 d GewO, wonach von der zuständigen Gewerbebehörde die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 56 Abs. 1 GewO verhindert werden kann. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 a GewO ist im Reisegewerbe das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (u.a. Gold, Platin) verboten. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet oder ankauft (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO). Das ist hier der Fall.

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Die zweifelsfrei gewerbsmäßig tätig gewordene Klägerin hat ihre gewerbliche Niederlassung i.S.v. § 4 Abs. 3 GewO am Unternehmenssitz in A-Stadt. Die Klägerin hat die Räumlichkeit des Quelle-Shops der Frau D. in C-Stadt nicht als ihre gewerbliche Niederlassung angemeldet und nach eigenen Angaben auch nicht angemietet. Aufgrund ihrer geringen Nutzungsdauer – bisher offenbar nur an einer 3-tägigen Aktion – fehlt es der Klägerin auch hinsichtlich der Kurzfristigkeit an einer gewerblichen Niederlassung in C-Stadt. Die Situation bei der kurzzeitigen Mitnutzung eines fremden Geschäftslokals stellt sich anders dar als bei der verkürzten Beschreibung, wonach es typisch für das Reisegewerbe ist, dass der Unternehmer unangemeldet zum möglichen Kunden kommt (vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Band I, Stand: Juni 2012, § 55 Rn. 17). Ein Umherziehen von Haus zu Haus ist jedoch nicht mehr begriffsnotwendiges Merkmal des Reisegewerbes. Erfasst werden auch nicht ausschließlich Haustürgeschäfte i.S.v. § 312 BGB. Denn charakteristisch für das Reisegewerbe ist die Mobilität seiner Ausübung mit einer räumlichen und zeitlichen Komponente (vgl. Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 55 Rn. 46). Hier führt die Klägerin kurzfristig in wechselnden fremden Geschäftsräumen Ankaufsaktionen geringer Dauer aus und setzt die Kunden dadurch der Gefahr der „Vertragspartnerverflüchtigung“ aus, die der Gesetzgeber beim Handeln mit wertvollen Materialien wie Gold und Platin als besonders deliktsträchtig und daher für die Kunden schützenswert erachtet. Die potentiellen Goldankäufer haben die Mitarbeiter der Klägerin im Wortsinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO zwar nicht zuvor bestellt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften zum Reisegewerbe dient jedoch dessen besonderer Regelungsbedarf in erster Linie dem Verbraucherschutz und der Strafrechtsprävention. Der Kunde soll vor Überrumpelung geschützt werden. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn die Initiative vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Kunde überraschend in seiner eigenen Privatsphäre angetroffen wird, wo er auf das Geschäftsangebot nicht vorbereitet ist und weder Informationen noch Vergleichsmöglichkeiten hat. Des weiteren unterfallen Straßen- und Markthändler sowie Schausteller auf Märkten und Festplätzen dem Reisegewerberecht, obwohl der Kunde auf diese zukommt (vgl. Schönleiter, a.a.O.). Dasselbe gilt von Händlern, die ihre nur kurzzeitig und gelegentlich in Hotels stattfindenden Ankaufsveranstaltungen durchführen und in gleicher Weise wie die Klägerin bekanntmachen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2006, GewArch 2007, 84). Die auswärtigen mobilen Goldankaufsaktionen der Klägerin außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung in A-Stadt stellen sich daher als reisegewerbliche Betätigungen dar. Die Bewertung der Kammer steht insoweit in Einklang mit ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 21.4.2008 - 3 B 290/07 MD -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.3.2011, NVwZ-RR 2011, 472; ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 3 L 1546/09 -, zit. nach juris; OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.2010, GewArch 2010, 248; VG Hannover, Beschl. v. 1.7.2010, GewArch 2010, 364; OVG Nds., Beschl. v. 13.8.2010, GewArch 2010, 408 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des VG Köln, VG Stade und LG Kassel; OVG Nds., Beschl. v. 31.7.2009, GewArch 2009, 415; VG München, Urt. v. 14.3.2011, GewArch 2011, 312; VG Oldenburg, Beschl. v. 14.6.2012 -12 B 3444/12 -, zit. nach juris; a.A. im vorläufigen Rechtsschutz OVG Thür., Beschl. v. 1.7.2010, GewArch 2011, 127 und VG Köln, Beschl. v. 25.2.2010 - 1 L 7/10 -, zit. nach juris).

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Maßgeblich für die Untersagungsverfügung der Beklagten war vor allem die durch den Goldschmied der Klägerin im Quelle-Shop D. in C-Stadt vom 10.-12.8.2009 durchgeführte Ankaufsaktion der Klägerin. Für diese Aktion hat die Klägerin folgendermaßen mit farbigen DIN-A-5-Handzetteln geworben:

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„Zahngold & Altgold

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Barankauf Gold & SilberGoldschmiede-Beratung gratis

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Bekannt auch aus der ZDF TV-Werbung

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Der Goldschmied ist da! Nur vom 10. bis 12. August

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Weitere Informationen unter www.d.-G..de

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Ihre G.-autorisierte G. Quelle Shop D., D-Straße, C-Stadt

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i.A. G.® G.-Gesellschaft mbH, A-Straße, A-Stadt.“

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Der in leuchtendem Goldgelb gehaltene Handzettel enthält Bilder eines lachenden Goldschmieds, der mit Geldscheinen in der Hand und Lupe im Zentrum der Werbetexte steht. Soweit im Text auch der Quelle Shop D. erwähnt ist, dient dies ersichtlich als Adressenangabe, wo der Goldschmied der Klägerin anzutreffen ist, zumal der Shop dort nur „i.A.,“ (im Auftrag) genannt ist und die Klägerin mit ihrer Adresse, Internetadresse und TV-Werbung auf sich aufmerksam macht. Da der Goldschmied auch „nur vom 10. bis 12. August“ da ist, wird ihn aufgrund der Werbung niemand dem Quelle Shop D. zuordnen.

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Bei dieser Aktion hat die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin F., anlässlich einer gewerbebehördlichen Kontrolle den Goldschmied an einem separaten Tisch mit Goldankaufs-Utensilien im Quelle Shop vorgefunden. Die Zeugin hat nach eigener Aussage selbst keine Ankaufsaktion des Goldschmieds beobachtet und auch keine Ankaufspapiere eingesehen. Sie hat aber ausgesagt, dass ihr die Geschäftsfrau D. vor der Kontrolle am Telefon erklärt habe, an diesen Goldschmiedetagen erfolge der Ankauf durch den Goldschmied, sonst aber durch sie selbst. Die Zeugin D. hat sodann ausgesagt, dass der Goldschmied bei der Aktion in ihrem Laden an einem separaten Tisch gesessen und sich Utensilien zum Goldankauf selbst mitgebracht gehabt habe. An Tagen, an denen der Goldschmied da sei, würden die entsprechenden Kaufverträge vom Goldschmied ausgefüllt. Der Goldschmied bringe an den Aktionstagen Geld von der G. mit. Sie erinnere sich daran, dass vor der Kontrolle bei den Aktionen der Goldankauf durch die G. erfolgt sei. Erst nach dieser Aktion sei es so gewesen, dass der Goldankauf durch sie selbst als Agenturinhaberin erfolgt sei. Zu dem Zeitpunkt, als Frau F. erschienen sei, habe der Goldschmied „alles gemacht“. Der Goldschmied, der Zeuge E., sagte aus, in der Regel sei es so, dass den Ankauf der Agenturinhaber mache und auch das Geld auszahle. Wenn es möglicherweise in einem Lottogeschäft zu einem starken Publikumsverkehr komme, könne es auch sein, dass er selbst die Ankaufstätigkeiten selber mache, weil das anders organisatorisch gar nicht zu bewältigen wäre. Nach seiner Erinnerung möge es sein, dass er den ersten Kaufvertrag selbst unterschrieben habe, weil Frau D. noch nicht da gewesen sei.

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Nach den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen bestätigt sich das Bild eines im Reisegewerbe durch die Klägerin entsandten Goldschmieds, zumal bereits eine auf den Ankauf gerichtete Tätigkeit genügt und der Abschluss eines Kaufs im Rahmen des § 55 GewO aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Rechtsverkehrs vor Betrug, Geldwäsche und Hehlerei nicht nötig ist (so Schönleiter, a.a.O., § 55 Rn. 72).

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Die Klägerin kann sich ihrer Verantwortung auch nicht dadurch entziehen, dass sie den von ihr entsandten Goldschmied, der auf ihren Ankaufsformularen als „G.-Abholer“ (Bl. 38 der Gerichtsakte) bezeichnet ist, formal bei einer Drittfirma anstellen lässt, da diese nach außen nicht auftritt und weder für den Gold verkaufenden Privaten noch für die Goldankaufsagenturinhaber bekannt ist. Eine derartige Umgehungskonstruktion verstärkt vielmehr den Eindruck, dass derjenige, der eigentlich hinter dem Ankaufsgeschäft steht, dem privaten Goldverkäufer bewusst verborgen bleiben soll. Nach ihrem eigenen Geschäftsmodell (vgl. Agenturvertrag, Ziff. XII. 1., Bl. 33 f. der Gerichtsakte) rechnet sie den Goldschmied auch weiter ihrer eigenen Unternehmenstätigkeit zu, denn sonst wäre es dem Agenturpartner von ihr untersagt, Dritten eine Wettbewerbstätigkeit in diesem Geschäftsfeld in seinem Geschäftslokal unmittelbar oder mittelbar zu gestatten. Die Klägerin muss sich bezüglich der von ihr behaupteten Drittfirma auch daran festhalten lassen, dass sie eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Quelle Shop D. vorgelegt hat , in der mehrfach vom „Goldschmied der G.“ die Rede ist (Bl. 18/24 der Beiakte).

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Bei dieser Sachlage bleibt von der durch die Beklagte ausgesprochenen Untersagungsverfügung unberührt, dass Frau D. als Kommissionsagentin (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Kommentar, 33. Aufl., § 383 Rn. 3) auch an Aktionstagen und außerhalb von Aktionstagen in ihrer gewerblichen Niederlassung - mithin im stehenden Gewerbe - Edelmetalle ankauft und ausschließlich an die Klägerin zu den von dieser vertraglich vorgegebenen Preisen und Konditionen weiterverkauft.

34

Nach dem Gesamtbild der Darstellung der in C-Stadt durchgeführten Goldankaufsaktion der Klägerin hat die Kammer keinen Zweifel, dass es sich bei den Aktionstagen der Klägerin um eine reisegewerbliche Betätigung handelt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Merkmale des Reisegewerbes vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, wo, bei wem und zu welchem Verwendungszweck die Waren angekauft werden (vgl. Schönleiter, a.a.O., § 55 Rn. 72).

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Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass sie als juristische Person gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO kein Reisegewerbe in eigener Person ausüben könne. Denn sie muss sich das Handeln ihrer Organe, Mitarbeiter und Bevollmächtigten zurechnen lassen, da mit dem Tatbestandsmerkmal „in eigener Person“ nach § 55 GewO sowohl selbständige als auch unselbständige Tätigkeiten erfasst werden. Wer für einen anderen, wenn auch nur vorübergehend, auf dessen Rechnung im Reisegewerbe als Hilfsperson oder Stellvertreter tätig wird, bedarf der Reisegewerbekarte und kann diese wegen des Verbots des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe nicht erlangen (vgl. Schönleiter, a.a.O., Rn. 100).

36

Wegen der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung des Verbots des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Kunde habe bei ihr gegenüber einem Ankauf von Gold im stehenden Gewerbe „keine Einschränkungen“. Bei der vornehmlich aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehenden generellen Untersagung des Ankaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe handelt es sich nicht um eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung, dass Benachteiligungen der Kunden bestehen. Vielmehr geht das Gesetz beim Verbot des Handelns mit wertvollen Materialien wie Gold und Platin im Reisegewerbe ohne weiteres davon aus, dass die Gefahr sittenwidriger Preisgestaltung oder Übervorteilung der Kunden grundsätzlich gegeben ist.

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Ermessensfehler werden von der Klägerin nicht konkret bezeichnet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf die Beachtung des verfassungsmäßig gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgebots sind die ergangenen Bescheide offensichtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht erwidert die Beklagte, dass die Reaktion auf begangenes ordnungswidriges Verhalten im Wege des Bußgeldbescheides nicht als milderes Mittel zum präventiven Einschreiten (Verhinderung künftiger Gewerberechtsverstöße) in Betracht kommt. Auch stellt bei der kurzfristigen Ankündigung von Goldankaufsaktionen in Werbeblättern und auf Handzetteln die Androhung eines Zwangsgeldes nicht ein gegenüber dem Verhindern einer Goldankaufsaktion durch unmittelbaren Zwang gleich geeignetes Mittel dar für den Fall der Nichtbeachtung der ausgesprochenen Untersagung.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

39

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, Seite 1327, Ziff. 54.2.1). Danach geht die Kammer bei einer Streitigkeit um eine gewerberechtliche Untersagungsverfügung, wenn der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindestbetrag von 15.000,- € im Hauptsacheverfahren aus.


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