Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 339/11
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Entzug der Approbation als Zahnarzt durch den Beklagten.
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Am 12.07.2000 wurde dem Kläger vom Landesamt … die Approbation als Zahnarzt erteilt. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Vorkommnissen, aufgrund derer sich das beklagte Amt schließlich veranlasst sah, durch Bescheid vom 08.09.2011 die Approbation als Zahnarzt zu widerrufen. Dieser Entscheidung lagen folgende Tatsachen zugrunde:
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Dem Kläger wurde am 12.07.2000 durch das Landesamt … die Approbation als Zahnarzt erteilt. Aufgrund des Verlustes des Originals und der Zweitschrift vom 23.05.2005 wurde dem Kläger am 19.05.2009 eine Drittschrift ausgestellt.
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Als zuständige Approbationsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt erhielt der Beklagte ab Februar 2008 folgende Information: Mit Urteil des Amtsgerichts Stendal wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil war rechtskräftig seit 22.05.2008. Hintergrund des Verfahrens war die zahnärztliche Behandlung von Herrn K. durch den Kläger. Er hatte ihm unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund 20 Zähne gezogen ohne die Einwilligung des Geschädigten eingeholt zu haben, worauf dieser mit 20 Jahren vollständiger Prothesenträger wurde (vgl. dazu im Einzelnen AG Stendal, Urteil …).
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Weiter wurde gegen den Kläger u. a. ein Verfahren wegen Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft Stendal eingeleitet (…).
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Von der Erhebung der öffentlichen Klage wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die Strafe, zu der diese Tat führen konnte, neben der Strafe in dem Verfahren wegen Körperverletzung, Az.: AG Stendal, … nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.
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Bei der Staatsanwaltschaft Stendal war ferner ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Kläger anhängig. Im Hinblick auf die Verurteilung wurde dieses Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt. Hintergrund war eine Anzeige eines ehemaligen Patienten, Herrn F., dem im Jahre 2004 durch den Kläger Weisheitszähne gezogen worden waren. Am 25.10.2007 wurde in der Klinik … ein metallischer Fremdkörper im Kiefer des Herrn F. operativ entfernt, wobei es sich um Anteile eines Bohrinstrumentes gehandelt habe, die inzwischen entsorgt worden seien. Der Kläger äußerte sich zu diesem Vorwurf u. a., dass er nicht ausschließen könne, den Bohrer vergessen zu haben (vgl. insoweit Seite 1079 ff., Beiakte C). Es sei aber eigenartig, dass er aus dem Krankenhaus, in dem der Eingriff erfolgte, keine Rückmeldung erhalten habe. Die Instrumente würden durch das Krankenhaus gestellt und im Nachgang sterilisiert. Für den Fall, dass etwas nicht in Ordnung sei, würde der Zahnarzt informiert. Der Kläger erklärte weiter, dass es erstaunlich sei, dass die Probleme erst drei Jahre nach dem Eingriff auftraten. Außerdem sei er überrascht, dass der Bohrer im Knochen war.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.04.2008 wurde gegen den Kläger ein anhängiges Verfahren wegen Betruges gem. § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Ihm wurde aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt hatte der Kläger im Rahmen einer Behandlung seines Patienten Herrn G., eine Schienentherapie sowie das Legen einer Füllung gem. entsprechender Maßnahmen abgerechnet. Die Rechnung eines Zahntechnikers für Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Knirschschiene für Herrn G. befand sich ebenfalls bei den Unterlagen. Herr G. hatte aber mitgeteilt, keine Knirschschiene erhalten zu haben. Im Gegensatz zu der Aussage des Herrn A. stand die Aussage von Herrn G., dass er keine Knirscherschiene erhalten habe, sondern nur für eine Schmerzbehandlung bei dem Kläger gewesen sei. Es waren bei der KZVSA Leistungen für fünf Behandlungsdaten in Rechnung gestellt worden. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Amtsgericht Magdeburg gab der Kläger an, als Zahnarzt neu gewesen zu sein. Aufgrund der Eintragungen in die Dokumentation, die die bei der Behandlung anwesende Helferin nach seinen Angaben vorgenommen habe, sei Herr G. bei ihm gewesen. Vielleicht seien die Karteikarten missbräuchlich benutzt oder er reingelegt worden. Er würde sich jetzt immer den Ausweis vorlegen lassen (vgl. Bl. 1738 ff. Beiakte D).
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stendal wurde gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das BtMG eine Geldstrafe in Höhe von 2.400 Euro festgesetzt. Der Strafbefehl war rechtskräftig seit 21.11.2006. Hintergrund waren der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen für den eigenen Konsum (zusammen mit Frau M.).
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Dem Kläger wurde zu den genannten Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und er wurde um Aufklärung gebeten.
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Diese Aufklärung betraf dabei auch folgende Verfahren:
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Verdacht des Betruges. Von der Erhebung der öffentlichen Anklage wurde abgesehen, da die Strafe, zu der diese Tat führen konnte, neben der unter dem Verfahren Nr. 1 verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die KZVSA hatte die Vorfälle geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens bei der KZVSA beantragt, wobei ausgeführt wurde, dass in vielerlei Hinsicht der Kläger gegen die ihm obliegenden vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen habe. Die einzelnen Verstöße waren in dem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens detailliert dargestellt, wobei es sich um mehrfache Nichtübereinstimmung von Abrechnungs- und Behandlungsunterlagen gehandelt hatte, der Kläger nicht erbrachte Leistungen abgerechnet habe, der Kläger Leistungen abgerechnet habe, die zu diesem Zeitpunkt nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Darüber hinaus habe er Leistungen abgerechnet, die im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung durchgeführt worden seien und diese im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen nicht enthalten seien und nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden konnten. Das habe er inzwischen auch eingesehen. Im Beschluss des Disziplinarausschlusses der KZVSA vom 11.08.2009 war vermerkt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Vorwurf der Falschabrechnungen sich äußerst geständig gezeigt habe. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung war nach Aussage der KZVSA dazu angeführt, dass er die Vorwürfe gemäß des Antrages der KZVSA vom 20.11.2008 in Bezug auf die Falschabrechnung eingeräumt habe und eine weitergehende Erörterung damit nicht stattgefunden habe.
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Die … Klinikum … bestätigte die Aussage des Klägers hinsichtlich des abgebrochenen Bohrers im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 06.11.2008.
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Der Kläger führte weiter aus, dass er die schriftliche Information der KZVSA vom 24.07.2008, wonach er aufgrund der Pflichtverletzung nicht berechtigt sei, die erbrachten Leistungen privat in Rechnung zu stellen, nicht erhalten habe. Die private Liquidation sei nach Einholung einer Auskunft bei der Anwaltschaft möglich gewesen.
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Neben diesen aufgezählten Fakten traten nach dem Vorbringen des Beklagten in der Zeit von März 2010 bis März 2011 weitere Vorkommnisse auf.
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Herr und Frau R. gaben in einem Beschwerdeschreiben gegenüber der KZVSA an, dass einige Behandlungstermine, die in ihrer Behandlungsakte vermerkt waren, nicht stattgefunden hätten. Leistungen hätten dafür gegenüber der KZVSA nicht abgerechnet werden können, obwohl eine Abrechnung stattgefunden habe. Der Kläger erklärte in diesem Zusammenhang, dass seine Mitarbeiter die Termine der Nachbehandlung bzw. Nachkontrollen gleich bei deren Vereinbarung in die Karteikarte eingetragen hätten, um diese bei der Abrechnung nicht zu vergessen. Im Rahmen eines solchen Termins würde die Karteikarte nicht immer herausgesucht und der Patient zwischendurch ins Behandlungszimmer eingeladen werden.
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Eine weitere Patientin, Frau K., beschwerte sich gegenüber der KZVSA, dass ihr am 11.01.2010 eine Krone durch eine „nichtärztliche Person“ eingesetzt worden sei. Dazu führte der Kläger am 17.08.2010 aus, dass es sich hier zunächst nicht um eine definitive Versorgung, sondern nur um eine provisorische Leistung gehandelt habe. Der Kläger selber sei nicht anwesend gewesen. Eine Mitarbeiterin hätte die Krone aufgrund der nachdrücklichen Aufforderung der Frau K. provisorisch befestigt. Die KZVSA gibt dazu Folgendes an:
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Es handelte sich bei den beiden abgerechneten Leistungen der Gebührenposition 005 GOZ und 220 GOZ im Übrigen um superkonstruktive Leistungen, d. h., es war ein Sekundärteil eines Implantates auszuwechseln und neu zu befestigen und die stufenlose Gusskrone mit dem Implantataufbau zu verschrauben. Im Rahmen einer solchen Gesamtkonstruktion (Implantat und Konstruktion) gebe es ohnehin keine provisorisch befestigten Kronen, wie das bei einer normalen prothetischen Kronenversorgung der Fall sei, so dass grundsätzlich von einer endgültigen Versorgung im Zusammenhang mit der Aufschraubung der Krone auf das Implantat gesprochen werden müsse. Eine Delegationsfähigkeit sei insbesondere nicht gegeben. Darüber hinaus ergebe sich die Endgültigkeit der Versorgung und damit die fehlende Delegationsfähigkeit schon aus der abgerechneten Gebührenposition 220, die provisorische Befestigung bzw. Eingliederung einer Krone sei mit der Gebührenposition 226, 227 oder 228 abzurechnen.
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Vor dem Landgericht Stendal war … ein Verfahren anhängig. Im Namen von Frau B. war gegen den Kläger wegen Schadensersatz aus Falschbehandlung Klage erhoben worden. Aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien wurde die Klage vom 04.08.2008 mit Schriftsatz vom 02.10.2009 zurückgenommen.
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Vor dem Landgericht Stendal war … ein Verfahren anhängig. Hintergrund war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Uelzen vom 27.01.2010. Mit Urteil vom 31.05.2010 wurde durch das Landgericht Stendal der Einspruch des Klägers vom 12.04.2010 gegen den Vollstreckungsbescheid und der Antrag vom 11.05.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
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Vor dem Landgericht Stendal war … ein Verfahren anhängig. Mit dem Versäumnisurteil vom 23.11.2010 wurde der Kläger verurteilt, an die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft … 11.367,62 Euro nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 1.567,62 Euro zu zahlen. Es handelte sich hierbei um offene Forderungen, die die zahnärztliche Verrechnungsstelle geltend machte. Der Kläger hatte der zahnärztlichen Verrechnungsstelle Forderungen gegenüber drei Patienten verkauft und abgetreten. Die zahnärztliche Verrechnungsstelle zahlte ihm den jeweiligen Rechnungsbetrag aus. In zwei Fällen hatten die Patienten den Betrag jedoch direkt in seiner Praxis bezahlt, die dritte Forderung wurde storniert.
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Eine weitere Patientin, Frau R., beschwerte sich gegenüber der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt über die Behandlung durch den Kläger im Jahre 2010. In einem Gespräch mit dem Kläger im Beisein ihrer Mutter sei eine Zahnbehandlung unter Vollnarkose vereinbart worden, deren wahrscheinliche Endsumme der Kläger auf ca. 8.000 Euro beziffert hätte. Frau R. wurde untersucht. Eine Angabe, wie viele Zähne zu retten sind oder welche gezogen werden sollten, sei nicht erfolgt. Vor dem OP-Termin wäre eine Anzahlung in Höhe von 3.000 Euro zu leisten gewesen. Als Frau R. aus der Narkose erwachte, sei sie geschockt gewesen, da sie nur noch einen Zahn im Oberkiefer hatte. Weitere Behandlungen folgten. Insgesamt seien zehn Implantate gesetzt, wofür ca. 16.000 Euro in Rechnung gestellt worden seien. Frau R. hatte zwischenzeitlich Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Stendal wegen fahrlässiger Körperverletzung erstattet.
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Der Kläger nahm zu den Vorwürfen schriftlich mit Schreiben vom 31.03.2011 wie folgt Stellung:
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Es hätte sich um zivilrechtliche Angelegenheiten gehandelt. Eine vergleichsweise Erledigung sei erfolgt.
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Der Kläger hätte vom Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 27.01.2010 keine Kenntnis gehabt. Nachdem der Gerichtsakte jedoch die ordnungsgemäße Zustellung durch einen Postbediensteten zu entnehmen gewesen sei, sei der Einspruch vom 12.04.2010 gegenüber dem Vollstreckungsbescheid sowie der Antrag vom 11.05.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden, da die Frist diesbezüglich abgelaufen sei.
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Die Forderung zwischen den Parteien (zahnärztliche Abrechnungsstelle und Kläger) sei unstreitig gewesen. Die Parteien hätten eine Ratenzahlung zur Rückführung stornierter Beträge vereinbart. Die zahnärztliche Abrechnungsstelle … hätte zur Vereinbarung einer Ratenzahlung jedoch auf einem Titel bestanden, womit der Kläger einverstanden gewesen sei.
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Anhand der Vorkommnisse, zu denen der Kläger auch noch am 06.11.2008 angehört worden ist, erließ der Beklagte unter dem 08.09.2011, zugestellt am 12.09.2011 einen Bescheid, in dem er die erteilte Approbation als Zahnarzt widerrief. Der Kläger wurde aufgefordert, die Approbationsurkunde bis zum 10.10.2011 im C. zu hinterlegen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die Gebühren des Verfahrens wurden auf 600 Euro festgesetzt und auf Auslagen in Höhe von 3,45 Euro. Zur Begründung führte der Beklage im Wesentlichen die oben aufgelisteten Vorkommnisse an, aus denen sich ergeben würde, dass der Kläger unwürdig sei bzw. Unzuverlässigkeit bei der Ausübung des zahnärztlichen Berufes anzunehmen sei. Die vorliegenden Verstöße sowie die einzelnen im Disziplinarverfahren festgestellten Verstöße und die mehrfachen fehlerhaften Abrechnungen würden ausreichen, um hier den Widerruf einer Approbation auszusprechen. Der Beklagte führte sodann weiter aus, dass die Vorfälle in ihrer Gesamtheit die Persönlichkeit des Klägers verdeutlichen würden, seinen Hang zur Negierung von Gesetzlichkeiten und sein selbstsüchtiges Verhalten darzustellen. Er hätte das Ansehen des zahnärztlichen Berufsstandes schwer geschädigt und würde nicht mehr das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzen. Außerdem würde er die notwendigen charakterlichen Eigenschaften für eine korrekte und integere Berufsausübung vermissen lassen, so dass keine positive Prognose für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung als Zahnarzt gestellt werden könne.
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Der Kläger trat diesen Wertungen entgegen. Er führte aus, dass es sich teilweise um zivilrechtliche Verfahren gehandelt habe, die zur Beurteilung einer Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nicht geeignet seien. Er würde in seiner Praxis täglich viele Patienten behandeln, die ihm vertrauen würden und aufgrund ihrer Zufriedenheit gerne wiederkommen würden.
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Darüber hinaus teilte er mit, dass das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss der KZVSA mit dem Ergebnis geendet habe, dass das Ruhen der Zulassung für drei Monate angeordnet wurde und er eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro zu entrichten habe. Der Beklagte führte in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Kläger insbesondere wiederholt falsche Abrechnungen hinsichtlich aller Leistungsbereiche eingereicht habe, die korrigiert werden mussten, was eine erhebliche Mehrarbeit an Arbeit und Zeit für die KZVSA sowie viele Fälle nachzuerfassender Abrechnungen bedeutet habe. Die Häufigkeit der Abrechnungsfehler zu anderen Zahnarztpraxen sei hier insbesondere als hoch einzuschätzen. Der Kläger führte in einer weiteren Stellungnahme dann aus, dass es sich bei den beanstandeten Abrechnungen um fehlerhafte und nicht um falsche Abrechnungen gehandelt habe, was schon der Umstand zeigen würde, dass er auch zu seinen Ungunsten abgerechnet hätte. Gegenüber dem Disziplinarausschuss hätte er versichert, dass er zukünftig Seminarangebote der KZVSA für sich und sein Praxispersonal nutzen werde und Korrekturen nun selbst mit den Mitarbeitern der KZVSA besprechen würde, um mit diesen dann gemeinsam wiederholte Fehler auszuschließen.
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Die Handhabung der Eintragungen in die Patientenkartei sei ihm nicht bekannt gewesen. Ihm sei bewusst, dass dies in seinen Verantwortungsbereich fallen würde, und er nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes in seiner Praxis geeignete Maßnahmen in Form der nochmaligen Unterweisung seiner Praxismitarbeiter getroffen habe, um derartige Vorkommnisse in Zukunft auszuschließen. Außerdem würde er seitdem die Patientenkarteien noch aufmerksamer kontrollieren.
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Es sei dem Kläger nunmehr auch bewusst geworden, dass er die nicht erbrachten Leistungen nicht hätte abrechnen dürfen. Die Angelegenheit tue ihm sehr leid. Er sei damals davon ausgegangen, dass seine Abrechnung korrekt gewesen sei. Er hätte seine Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen, z. B. die Krone nur provisorisch einzusetzen. Erst später hätten sie ihm gestanden, die Leistung entgegen seiner Anweisung erbracht zu haben. Da die Leistung von der Patientin aber nicht beanstandet worden sei, hätte er diese Leistung entsprechend dann auch in Ansatz gebracht.
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Der Kläger hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag. Er führt darüber hinaus insbesondere an, dass er weder unwürdig noch unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes sei. Die vorgenommene Bewertung des Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Sie beziehe sich insbesondere auf Umstände, die deutlich in der Vergangenheit liegen würden. Außerdem seien die Sachverhalte bereits geraume Zeit vorher durch die Beklagte geprüft worden und hätten damals keine Unzuverlässigkeit begründen können. Schon daher seien diese nicht mehr geeignet, hier zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen. Weiterhin dürften zivilrechtliche Auseinandersetzungen keine Rolle bei der Wertung spielen. Die weiteren Vorfälle würden nicht ausreichen, die Approbation zu widerrufen. Der Kläger sei etwa bezüglich der Patientin „R.“ vom Disziplinarausschuss freigesprochen worden. Der Widerruf der Approbation sei unverhältnismäßig. Der Bescheid sei hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit unzureichend begründet, eine Interessenabwägung nicht ersichtlich. Der Beklagte habe schon aus dem Vorhandensein von Patientenbeschwerden auf die Unzuverlässigkeit geschlossen, ohne zu prüfen, ob diese ggf. unberechtigt seien. Der Kläger bestreite, dass vielfache Patientenbeschwerden vorlägen. Zusätzlich seien die Patienten aufgrund der Medien und der damit zusammenhängenden Öffentlichkeitsarbeit eher dazu geneigt, sich über einen Arzt zu beschweren. Der Kläger arbeite ständig an der Verbesserung seiner Organisation, so dass begangene Fehler letztlich Einzelfälle darstellen würden. Er habe Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern aufgelöst und neue Mitarbeiter eingestellt. Auch die Ehefrau des Klägers kümmere sich um die Problematik der Abrechnungen und besuche nun die angebotenen Schulungen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 08.09.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerrufsbescheides detailliert entgegen. Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass nach wie vor von einer Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes auszugehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges sowie das Gerichtsprotokoll Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 8.9.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG wiederum bestimmt, dass die Approbation auf Antrag zu erteilen ist, wenn sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ergibt.
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Aus diesen Vorschriften folgt, dass die zahnärztliche Approbation zu widerrufen ist, wenn der Zahnarzt sich nach Erteilung der Approbation als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erwiesen hat.
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Die Tatsache der Durchführung von Disziplinarverfahren führt nicht dazu, dass hier der Widerruf der Approbation eingeschränkt ist, da der Beklagte in vollem Umfange im Hinblick auf die Frage der ordnungsgemäßen Einhaltung des Gemeinschaftsgutes „gesundheitliche Versorgung und mögliche Gefahren“ zuständige Behörde ist. Bei Beeinträchtigung des Gemeinwohls ist hier generell ein Einschreiten möglich. Entscheidend ist, ob die Vorwürfe als solche herangezogen werden können und auch im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufes tragfähig sind bzw. von einer Unwürdigkeit auszugehen ist. Entscheidend ist, worauf die Widerrufsgründe im Einzelnen gestützt werden und in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Widerruf der Approbation als Zahnarzt wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit auch gerechtfertigt ist, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs der Approbation noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, B. v. 21.03.2010, 13 A 2837/09, zitiert nach juris).
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In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob alle von dem Beklagten aufgezählten Vorkommnisse herangezogen werden können, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen. Bei einer Gesamtschau der vorliegenden Delikte und der Betrachtung einzelner Delikte ist davon auszugehen, dass hier die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ZHG i. V. m. § 2 Abs. 1 ZHG gegeben sind und der Widerruf der Approbation zu Recht ausgesprochen worden ist. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier, worauf auch der streitbefangene Bescheid gestützt ist, zumindestens eine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes anzunehmen (vgl. Seite 13 des streitbefangenen Bescheides). Es kommt also darauf an, ob ein bestimmtes Fehlverhalten eines Arztes noch mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die man mit der Einschätzung einer Arztpersönlichkeit verbindet (vgl. VG Hannover, Urt. vom 24.11.2010, 5 A 1975/09, zitiert nach juris). Unabhängig von den in dem Bescheid aufgelisteten Vorkommnissen, die teilweise im Einzelnen hinsichtlich des Tatherganges von dem Kläger bestritten werden, ist davon auszugehen, dass zumindestens Delikte vorliegen, die eine Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes darstellen (vgl. BayVGH, Beschl.v. 20.11.2012 – 21 ZB 12.1612 – , zit. nach juris). In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal auf das strafrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Stendal hinzuweisen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung und einer Extraktion von Zähnen ist ein Umstand, der hier bei der Bewertung heranzuziehen ist. In dem vorliegenden Verfahren hatte der Kläger unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund 20 Zähne gezogen, ohne die Einwilligung des Geschädigten einzuholen. Aus diesem Verhalten ergibt sich, dass der Kläger seine Tat nicht durch eine wirksam erteilte Einwilligung rechtfertigen kann. Ein solche wirksame Einwilligung in eine ärztliche Behandlung muss, wie das Amtsgericht Stendal in den Urteilsgründen dargelegt hat, von Art, Umfang sowie beabsichtigten und möglichen Folgen des ärztlichen Eingriffs erteilt werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen, dass dem Patienten Gelegenheit zur eigenen Überlegung und Willensbildung bleibt. Inhaltlich muss sie Art, Chancen und Risiken der vorgesehenen Maßnahme umfassen. Der Patient muss selbst darüber entscheiden können, ob er z. B. eine Operation oder eine Prothese, das Risiko einer Anästhesie oder anderer Nebenfolgen tragen will. Er muss daher im Wesentlichen über den Befund unterrichtet werden (Diagnoseaufklärung). Hieran fehlte es. Der Wille der Patienten steht an oberster Stelle und wäre von dem Kläger ungeachtet aller Fakten, die er ins Feld führt im Hinblick auf die Sanierung des Gebisses, zu beachten gewesen und hätte auch eingeholt werden können. Wenn sich der Kläger darüber hinweggesetzt hat, zeigt er, dass er den Patientenwillen negiert – ein für einen Zahnarzt unwürdiges Verhalten.
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Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hindert nicht, diesen Vorfall auch bei dem Verfahren einer Approbation und dem möglichen Widerruf einer Approbation heranzuziehen, da hier nicht die strafrechtliche Verantwortung des Klägers im Raume steht, sondern die Unwürdigkeit des Verhaltens des Klägers und auch die Frage der Einhaltung eines funktionierenden Gesundheitswesens, zu dem auch die Achtung vor dem Willen des Patienten gehört, mag sie auch aus medizinischer Sicht und auch aus Sicht des Klägers nicht ohne Weiteres für den Kläger nachvollziehbar sein. Die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung deutet darauf hin, dass sich der Kläger in seinem zahnärztlichen Beruf über den Patientenwillen hinwegsetzt und diesen negiert, was, wie oben gesagt, ein Indiz für die Unwürdigkeit des Klägers ist.
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Hinzu kommt ferner noch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Stendal wegen Urkundenfälschung. Schon die unberechtigte Führung des Doktortitels auf dem Praxisschild bzw. auf verschiedenen Schriftsätzen zeigt eine gewisse kriminelle Energie und damit ist dies als Anzeichen für eine Unwürdigkeit des Klägers zu werten.
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Hinzu kommt ferner noch, die Abrechnungsproblematik aufgrund fehlerhafter Abrechnungen. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob in anderen Zahnarztpraxen ebenfalls hohe Fehlabrechnungen vorliegen. Entscheidend ist hier, dass, was weitestgehend unstreitig ist, von der Klägerseite nicht erbrachte Leistungen abgerechnet wurden, Leistungen, die abgerechnet werden, nicht abgerechnet hätten werden können, weil die Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden waren oder die Leistungen schlicht nicht abrechnungsfähig waren (vgl. insoweit die Anschuldigungsschrift im Disziplinarverfahren, wo im Wesentlichen ausgeführt wird, dass bestimmte Leistungen im Hinblick auf Implantate nicht hätten abgerechnet werden können und auch z. B. die Abrechnung einer Krone, die sich als endgültige Krone dargestellt hat, nicht möglich gewesen ist, da eine derartige Arbeit z. B. niemals hätte delegiert werden dürfen). Die Ausführungen zu der Frage, ob es sich um eine endgültige Leistung oder provisorische Leistung handelt, sind nicht relevant, weil der Verstoß als solcher, nämlich gegen die persönliche ärztliche Behandlungspflicht feststeht, auch wenn entgegen der Weisung des Klägers gehandelt worden sein sollte. In diesem Zusammenhang erscheinen auch als besonders verwerflich die Abrechnungen gegenüber der zahnärztlichen Abrechnungsstelle Düsseldorf, gegenüber der Forderungen abgetreten worden sind und auch bezahlt worden sind, obwohl diese Forderungen bereits in bar beglichen waren bzw. storniert worden waren.
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Es kommt in diesem Zusammenhang dann auch nicht darauf an, ob man hier von fehlerhaften Abrechnungen oder Falschabrechnungen spricht. Auch wenn fehlerhafte Abrechnungen vorkommen können, sind insbesondere hier doch die Abrechnung einer nicht persönlich erbrachten Leistung und auch die Abtretung von Forderungen an die zahnärztliche Verrechnungsstelle als ein unwürdiges Verhalten anzusehen, da die Forderungen nicht gegeben waren. Derartige Abrechnungsmängel stellen gravierende berufliche Verfehlungen dar, die den Widerruf der Approbation rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2012 – 3 B 712 –, zit. nach juris).
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Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist auch dieses Verhalten des Klägers bei der Frage des Widerrufs der Approbation zu berücksichtigen. Es ist in diesem Zusammenhang unstreitig, dass der Kläger selber den Betäubungsmittelkonsum eingeräumt hat, wenngleich diese Vorfälle auch jahrelang zurückliegen mögen. Dennoch widerspricht der Genuss von Betäubungsmitteln dem Bild einer ordnungsgemäßen Ausübung des Zahnärzteberufes. Es kann auch trotz des Jahre zurückliegenden Vorfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass hier zwischenzeitlich eine absolute „Cleanheit“ des Klägers erreicht worden ist bzw. dieser wieder in die Würdigkeit zur Ausübung des Zahnarztberufes hineingewachsen ist. Der Hinweis des Klägers auf die teilweise länger zurückliegenden Zeiträume und die Verurteilungen betreffen die strafrechtliche Abarbeitung des Verfahrens, nicht aber die Frage, ob der Kläger zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes sich als unwürdig erwiesen hat.
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Auch ist die Entscheidung des Beklagten nicht unverhältnismäßig. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, die begangenen Verstöße zu ahnden, als den Entzug der Approbation ist nicht gegeben. Die ausgesprochene Maßnahme ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die wirtschaftliche Existenz des Klägers auf dem Spiele steht, denn dies beruht auf dem Verhalten des Klägers, nicht auf der behördlichen Entscheidung als solche (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.3.1991, Gewerbearchiv 1991, 226).
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Aus den vorgenannten Gründen war daher der Ausspruch, die Approbation zu widerrufen, rechtmäßig. Auch die sonstigen Entscheidungen (Androhung des Zwangsgeldes, Kostenentscheidung etc.) sind rechtmäßig, wobei sich das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides beruft und sich diese Begründung zu Eigen macht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung richtet sich diese nach dem Interesse des Klägers. Nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers, an deren Richtigkeit sich kein Anlass zu Zweifeln ergibt, beruht die Angabe des Streitwertes darauf, dass Angaben des Steuerberaters des Klägers vorliegen hinsichtlich der Ermittlung des reinen Geschäftsgewinns. Im Hinblick darauf ist die Situation die, dass bei einem reinen Geschäftsgewinn von 300.000 € pro Jahr unter Zugrundelegung eines dreifachen Jahresbetrages hier von einem Streitwert von 900.000 € auszugehen ist. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt daher auf einen Betrag von 900.000 € (…).
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Referenzen
- ZHG § 4 2x
- ZHG § 2 3x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 13 A 2837/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 117 1x
- 5 A 1975/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x