Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 141/12

Tatbestand

1

Der Kläger wurde 19.. zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Harzkreis Nr. 01 bestellt. Von 2009 bis 2012 führte der Kläger Schornsteinfegerarbeiten auf mehreren Hausgrundstücken durch, die zum Kehrbezirk Harzkreis Nr. 07 gehören. In diesem Kehrbezirk war Herr P. A., der Vater des Klägers, Bezirksschornsteinfegermeister. Der am ...19.. geborene Vater des Klägers trat zum Ende des Jahres 2009 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Am 30.12.2009 wurde in diesem Kehrbezirk als Nachfolger Herr L. zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 27.2.2012 an den Beklagten und bat um Klärung, da die von ihm im Einzelnen genannten Grundstücke laut aktueller Straßenliste seinem Kehrbezirk zugeordnet seien, ihm jedoch bei der Übernahme des Kehrbezirks am 29.12.2009 von seinem Vorgänger erklärt worden sei, für diese Grundstücke sei der Kläger zuständig. Der Beklagte teilte dem Bezirksschornsteinfegermeister L. mit, die Überprüfung habe ergeben, dass die genannten Grundstücke durch ihn zu verwalten seien. Den Kläger wies der Beklagte an, die entsprechenden Unterlagen für die Grundstücke vollständig dem Bezirksschornsteinfegermeister L. zu übergeben.

2

Der Kläger erklärte dem Beklagten mit Schreiben vom 4.3.2012: Der langjährige Mitarbeiter seines Vaters sei im Februar 2009 plötzlich verstorben. Ein neuer Mitarbeiter habe nicht zur Verfügung gestanden. Sein Vater habe sich physisch nicht in der Lage gesehen, seinen Kehrbezirk allein zu verwalten, und ihn um Unterstützung gebeten. Er habe ihm, um die brandpolizeiliche Sicherheit und die ordnungsgemäße Überprüfung bzw. die entsprechenden Kehrungen weiterhin zu gewährleisten, die Liegenschaften zur weiteren Verwaltung übergeben. Auf die Anhörung des Klägers zur Verhängung eines Warnungsgeldes seitens des Beklagten nahm der Kläger am 7.3.2012 wie folgt Stellung: Aufgrund der für ihn zur Gewohnheit gewordenen Aufgabenerledigung sei ihm die Herauslösung der benannten Grundstücke aus seiner Kehrbezirksverwaltung einfach entgangen. Zu einem weiteren Anhörungstermin, nachdem sich die Unvollständigkeit der von ihm übergebenen elektronischen Kehrbuchdaten ergeben habe, erschien der Kläger nicht und ließ anwaltlich vortragen: Er sei mit der zwischenzeitlichen Verwaltung der betreffenden Liegenschaften im Rahmen einer Vertretung (§ 20 SchfG) für seinen Vater von diesem beauftragt worden. Sein Vater habe auch seinen Nachfolger auf die Vertretung und die Gründe dafür hingewiesen. Er, der Kläger, habe keine Pflichten verletzt, sondern entsprechend der begehrten Unterstützung die Liegenschaften im Auftrag seines Vaters ordnungs- und pflichtgemäß verwaltet. Er sei verwundert, dass der Bezirksschornsteinfegermeister L. in Kenntnis seines Kehrbezirkes nicht tätig geworden sei und keine Anstrengungen unternommen habe, seinen Pflichten bezüglich der betreffenden Liegenschaften nachzukommen. Er, der Kläger, habe sich nie geweigert, die verwalteten Liegenschaften zurückzuübergeben.

3

Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 15.5.2012 setzte der Beklagte - gestützt auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG - ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,- € gegen den Kläger fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in voller Kenntnis, dass er gegen geltendes Recht verstoße, über zwei Jahre Arbeiten in einem fremden Kehrbezirk durchgeführt. Über die Tätigkeit des Klägers außerhalb des ihm zugewiesenen Schornsteinfegerbezirks seien die Aufsichtsbehörden nicht informiert worden. Der Kläger habe entgegen § 12 SchfG Liegenschaften verwaltet und Arbeiten ausgeführt, die nicht in seinem Kehrbezirk lägen, nämlich in I. (Am
T 6, 7, 8, 9, 10, 18, 19, 20), B-Stadt (S... 32) und S. (A. Weg 1-9, L... 1, V... 1-3). Diese Liegenschaften seien auch nicht Bestandteil des an Herrn L. übergebenen Kehrbuchs gewesen. Bei Nachreichen der elektronischen Kehrbuchdaten am 23.3.2012 sei festgestellt worden, dass die Daten nicht vollständig bzw. ggf. auch gelöscht gewesen seien. Durch die rechtswidrig in seinem Kehrbezirk durchgeführten Arbeiten sei dem Bezirksschornsteinfegermeister L. ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 6.072,88 € entstanden. Der Kläger habe in erheblichem Umfang gegen seine Pflichten verstoßen. An die Zuverlässigkeit des Schornsteinfegers seien erhöhte Anforderungen zu stellen, da er beliehener Unternehmer sei. Dies gelte in besonderem Maße für den Kläger, der von den Bezirksschornsteinfegermeistern im Landkreis zum Kreisschornsteinfegermeister gewählt worden sei, der für die Schornsteinfegerinnung im Kammerbezirk Magdeburg in seinem Landkreis die Bezirksschornsteinfegermeister – auch in rechtlicher Hinsicht – berate und eine besondere Vertrauensstellung innehabe. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sei der Tätigkeitsbereich des Klägers auf seinen Bezirk beschränkt. Eine vorübergehende Verhinderung oder Abwesenheit nach § 20 Satz 1 SchfG habe nicht vorgelegen, da die Vertretung länger als drei Monate angedauert habe. Seine Einlassung, der Bezirksschornsteinfegermeister L. habe Kenntnis von einer Vertretung gehabt und keine Einwände gezeigt, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung mehr als unwahrscheinlich, da er sonst in vollem Bewusstsein auf Einnahmen in Höhe von 6.072,88 € verzichtet hätte. Ein Versäumnis des Bezirksschornsteinfegermeisters L. sei daher nicht festzustellen. Die Kenntnis des Klägers ergebe sich auch aus seinem Vortrag, er sei zur Rückübertragung der betreffenden Liegenschaften bereit gewesen. Bei der Bemessung des Warnungsgeldes sei neben der Schwere der Verfehlung und des Verschuldens auch der eventuell aus der Pflichtverletzung gezogene Gewinn zu berücksichtigen. Bei gesamtheitlicher Betrachtungsweise könnten die Einlassungen des Klägers lediglich als Schutzäußerungen betrachtet werden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18.5.2012 zugestellt.

4

Am 23.5.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 29.6.2012, 10.9.2012 und 4.1.2013 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

5

Der Kläger trägt vor: Auf die parallel zur Verhängung des Warnungsgeldes ergangene Strafanzeige durch den Beklagten habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, sie beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Betrugs-Straftat gegeben seien. Der Bescheid vom 15.5.2012 sei rechtswidrig. § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG stelle bereits keine obliegende Pflicht oder Aufgabe i.S.d. § 27 SchfG dar. Die Ausweitung der Aufgaben auf andere Kehrbezirke bedeute keine Pflichtverletzung, da hierdurch der Schutzzweck der ordnungsgemäßen Durchführung entsprechender Aufgaben im Sinne des SchfG noch nicht verletzt sei. Darüber hinaus sei vorliegend ein Fall des § 20 SchfG gegeben. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sein Vater erklärt habe, dass die fraglichen Liegenschaften in seine, des Klägers, Zuständigkeit fielen. Sein Vater habe von der Möglichkeit der Vertretungsregelung des § 20 SchfG Gebrauch gemacht und auch seinen Nachfolger vollumfänglich über die vorherige Abgabe zur Vertretung der hier streitgegenständlichen Liegenschaften informiert. Soweit hierbei nach Ablauf einer gewissen Zeit keine Anzeige der Vertretung an die zuständige Behörde stattgefunden habe, sei dies nicht seinem, des Klägers, Verantwortungsbereich zuzuordnen. Diese Pflicht habe im Verantwortungsbereich seines Vaters gelegen. Sein Vater habe die Sache aus seiner Sicht schriftlich erklärt und die volle Verantwortung dafür übernommen. Der Bezirksschornsteinfegermeister L. sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Bezirksschornsteinfegermeister P. A. niemals ihm, dem Kläger, die Liegenschaften vertretungsweise übertragen habe. Zudem habe er, der Kläger, die Bereitschaft zur Rückübertragung der Liegenschaften signalisiert. Ihm sei daher keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Verhängung des Warnungsgeldes sei im Übrigen ermessensfehlerhaft. Es sei nicht notwendig, ihn, den Kläger, durch ein Warnungsgeld zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung anzuhalten, da er bereits zuvor die Unterlagen an Herrn L. übergeben habe. Repressiven Charakter habe § 27 SchfG nicht. Allenfalls sei ein Verweis als milderes Mittel verhältnismäßig gewesen.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 15.5.2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte erwidert: § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sei im Teil III des SchfG mit „Allgemeine Berufspflichten“ übertitelt. Gegen diese Pflicht habe der Kläger verstoßen und „in fremdem Revier gewildert“. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse seine Arbeitskraft für die Verwaltung des eigenen Kehrbezirkes einsetzen. Neu in der - in sich widersprüchlichen - Argumentation des Klägers sei die von diesem erstmals anwaltlich ins Spiel gebrachte Variante, wonach ihn sein Vater zum Vertreter bestellt habe. Dies habe der Kläger selbst zuvor nicht ins Gespräch gebracht und erscheine auch abwegig. Es entstehe der Eindruck des kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinem Vater zu beider Vorteil: für den Kläger, um sich durch die nicht zu seinem Kehrbezirk gehörenden 22 Liegenschaften ein willkommenes Zubrot zu verschaffen, und für seinen Vater, um die Lohnkosten für einen Gesellen einzusparen und dadurch den Betriebsertrag zu mehren. Es sei aus der schriftlichen Stellungnahme des Vaters des Klägers ersichtlich, dass dieser aus familiärer Verbundenheit seinen Sohn in Schutz nehme. Die Art und Weise der Vertreterbestellung wie auch die Manier der Durchführung stehe nicht im Einklang mit dem Schornsteinfegerrecht. Tatsächlich liege aber überhaupt keine Vertretung vor. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 20 SchfG sei eine Stellvertretung nur für Fälle vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung möglich und erforderlich. Der frühere Bezirksschornsteinfegermeister P. A. sei aber weder abwesend noch verhindert gewesen. Außerdem sei eine Vertretung für einen Teil-Kehrbezirk gesetzlich gerade nicht definiert; die gesetzliche Stellvertretung umfasse vielmehr den gesamten Kehrbezirk. Die vom Kläger im fremden Kehrbezirk vorgenommenen Feuerstättenschauen seien nichtig gewesen, so dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister angehalten worden sei, diese Handlungen nochmals vorzunehmen. Dies sei auch bei der erfolgten Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die schuldhaften Verletzungen der Berufspflichten durch den Kläger seien zu gewichtig gewesen, um darauf nur mit einer Abmahnung oder einem Verweis zu reagieren. Der Kläger sei durch die Verhängung des Warnungsgeldes auch nicht gehindert, sich zum 31.12.2014 erneut als Bezirksschornsteinfegermeister zu bewerben.

11

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

13

Der Bescheid des Beklagten vom 15.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden (§ 52 Schornsteinfegergesetz i.d.F. v. 10.8.1998, BGBl. I S. 2071, § 5 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung im Schornsteinfegerwesen Sachsen-Anhalt v. 23.4.1997, GVBl. LSA S. 509, Rechtsbereinigungsverordnung v. 19.3.2002, S. 130, 167, Ziff. 426, § 6 Abs. 1 und 4 Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom 27.2.2003, GVBl. LSA S 40).

15

Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht gegen den Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister ein Warnungsgeld in Höhe von 2.500,- € festgesetzt. Die Maßnahme beruht auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -. Nach dieser Norm kann der Bezirksschornsteinfegermeister durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind: 1. Verweis, 2. Warnungsgeld bis zu 5.000 €. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Warnungsgeldes liegen vor. Der Kläger hat schuldhaft seine Berufspflichten als Bezirksschornsteinfegermeister verletzt.

16

Ein derartiger Verstoß muss nicht darin begründet sein, dass der Bezirksschornsteinfegermeister gegen Brandschutzbestimmungen im engeren Sinne verstößt. Der Kläger kann sich mithin nicht dadurch entlasten, dass er vorträgt, die Verletzung zentraler Pflichten, die dem Brandschutz dienten, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ein derartiger Vorwurf ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Pflichtenkreis des Bezirksschornsteinfegermeisters ist jedoch weiter gezogen und umfasst insbesondere die Einhaltung der Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters, die im III. Teil und Ersten Abschnitt des Schornsteinfegergesetzes (§§ 12 ff.), der mit „Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters“ überschrieben ist, normiert sind.

17

Gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 SchfG sind Bezirksschornsteinfegermeister mit ihren Aufgaben und Befugnissen unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. Diese Bestimmung hat der Kläger nicht eingehalten.

18

Die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 SchfG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Nach dieser Norm sind Bezirksschornsteinfegermeister in Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden. Eine besondere Anordnung der zuständigen Behörde an den Kläger, außerhalb seines Kehrbezirks Harzkreis Nr. 01 im fremden Kehrbezirk Harzkreis Nr. 07 tätig zu werden, ist unstreitig nicht ergangen. Es bestand auch keine Notfallpflicht für den Kläger, im fremden Schornsteinfegerbezirk Harzkreis Nr. 07 tätig zu werden. Denn dort lag keine allgemeine Gefahr vor, die das gebietsübergreifende Tätigwerden anderer Schornsteinfeger aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem war für den Schornsteinfegerbezirk Harzkreis Nr. 07 durchgehend ein eigener Bezirksschornsteinfegermeister bestellt, der im hier maßgeblichen Zeitraum zu keiner Zeit ausfiel oder untätig war, nämlich bis zum 29.12.2009 der Bezirksschornsteinfegermeister P. A. und seither der Bezirksschornsteinfegermeister L..

19

Ausweislich der vom Verwaltungsgericht im Original beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der eigenen Einlassungen des Klägers steht fest, dass der Kläger im Zeitraum von frühestens Februar 2009 bis zum Einschreiten des Beklagten im Februar 2012, mithin in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren, in dem für ihn fremden Kehrbezirk Nr. 07 als Bezirksschornsteinfegermeister tätig geworden ist, indem er auf 22 Liegenschaften in I. (A.m T 6, 7, 8, 9, 10, 18, 19, 20), B-Stadt (S... 32) und S. (A. Weg 1-9, L... 1, V... 1-3) Schornsteinfegerarbeiten verrichtet und abgerechnet hat.

20

Dem Kläger ist es versagt, sich zu seiner Rechtfertigung auf die Vorschrift des § 20 SchfG zu berufen. Diese Norm regelt die Vertretung eines an der Ausübung seiner Tätigkeit verhinderten Bezirksschornsteinfegermeisters. Ein derartiger Vertretungsfall liegt nicht vor. Unstreitig wurde der Kläger nicht von der zuständigen Behörde zum Vertreter des Bezirksschornsteinfegermeisters des Kehrbezirkes Harzkreis Nr. 07 bestellt. Der Kläger vermag sich insoweit auch nicht als gutgläubig darzustellen und seinem Vater, der als Bezirksschornsteinfegermeister infolge Versterbens seines Gesellen Vertretungsbedarf gehabt habe, die Verantwortung anzulasten. Denn die Vertreterbestellung erfolgt diesem gegenüber, nicht zu Händen desjenigen, der für sich eine Vertretung beantragt, und ergeht bei einer mehr als drei Monate dauernden Vertretung durch die zuständige Behörde (§ 20 Satz 2 Hs. 1 SchfG), nicht durch den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nur dann befugt, selbst einen Vertreter zu beauftragen, wenn er vorübergehend abwesend oder verhindert ist und die Vertretung voraussichtlich nicht mehr als drei Monate dauert (§ 20 Satz 1, 2 Hs. 1 SchfG). Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass für eine mehr als drei Monate dauernde Vertretung eines Bezirksschornsteinfegermeisters im Rahmen des § 20 SchfG kein Raum ist, wenn – wie hier – keine Abwesenheit oder Verhinderung vorliegt und die Vertretung auch nicht den Schornsteinfegerbezirk als solchen betrifft, sondern lediglich einzelne Straßen bzw. Teilgebiete von Ortschaften. Das gleichzeitige, längerfristige Tätigwerden von zwei Bezirksschornsteinfegermeistern nebeneinander in einem Bezirk ist nicht die Regelungsabsicht des § 20 SchfG. Hierfür kann sich der Kläger auch nicht auf eine bloße Unterstützungsabsicht berufen, indem er vorträgt, er habe seinem Vater auf dessen Ersuchen in seinem Bezirk helfen wollen, weil dessen Geselle im Februar 2009 verstorben sei und bis zur Neubestellung des Bezirks im Dezember 2009 kein neuer Geselle gefunden worden sei. Zum einen muss dem Kläger als Bezirksschornsteinfegermeister auch die Vorschrift des § 15 SchfG bekannt sein, wonach es Pflicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist, einen Gesellen zu beschäftigen. Zum anderen war der Kläger auch noch nach der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters L. als Nachfolger des Vaters des Klägers im Bezirk Harzkreis Nr. 07 mehr als zwei Jahre lang in eben diesem Bezirk tätig.

21

Die Regelungen der §§ 12 Abs. 3, 20 SchfG dienen dazu, die eigenmächtige Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters in einem fremden Kehrbezirk in bloßer Absprache mit dessen Bezirksschornsteinfegermeister unter Umgehung der Vertretungs- und Notfallvorschriften zu verhindern.

22

Aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls besteht darüber hinaus der Eindruck, dass der Kläger durch seine Schutzbehauptungen die nötige Einsicht vermissen lässt und versucht, Versäumnisse, die in seiner Sphäre bestehen, auf seinen Vater, den vormaligen Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks Harzkreis Nr. 07, und dessen Nachfolger, den Bezirksschornsteinfegermeister L., abzuwälzen. Das Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus, wie der Beklagte zu recht bemerkt, nicht frei von Widersprüchen. Hat er anfänglich noch freimütig eingeräumt, aufgrund der für ihn zur Gewohnheit gewordenen Aufgabenerledigung sei ihm die Herauslösung der benannten Grundstücke aus seiner Kehrbezirksverwaltung einfach entgangen, behauptet er im weiteren Verlauf des Verfahrens, er sei – mit Kenntnis des Bezirksschornsteinfegermeisters L. – lediglich zeitweise als Vertreter tätig geworden, und macht sich sodann den Inhalt der von ihm vorgelegten Schutzschrift seines Vaters vom 26.7.2012 zu eigen, in der dieser ausführt, er habe dem Kläger die Grundstücke zur Abarbeitung übertragen.

23

Dem Kläger ist aufgrund dieses Verhaltens offenbar auch nicht im erforderlichen Maße bewusst, dass es sich beim langdauernden Tätigwerden in einem fremden Kehrbezirk entgegen § 12 Abs. 3 SchfG um eine schwere Berufspflichtverletzung handelt. Bei dieser Sachlage hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Beklagte gehalten war, durch die ergriffene Aufsichtsmaßnahme, die Verhängung eines Warnungsgeldes, den Kläger zu den ihm nach dem Schornsteinfegergesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben anzuhalten. Dem Beklagten ist auch insoweit zu folgen, dass die Erteilung eines bloßen Verweises nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SchfG nicht ausreichend gewesen wäre. Dies folgt bereits aus dem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Bezug des klägerischen Verhaltens, der aus seinem langdauernden Tätigwerden im fremden Kehrbezirk beträchtliche finanzielle Vorteile gezogen hat. Dies ging zu Lasten des eigentlich Berechtigten, des Bezirksschornsteinfegermeisters L, der seinen wirtschaftlichen Schaden mit einem Betrag von 6.072,88 € beziffert hat. Auch der Höhe nach ist das festgesetzte Warnungsgeld nicht unverhältnismäßig. Es war erforderlich, um dem Kläger die Pflichtverletzungen nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn zu größerer Sorgfalt zu veranlassen. Die Behörde hat die für sie erkennbaren Umstände des Falles bei der Bemessung der Warnungsgeldsumme berücksichtigt und sich infolge der bisherigen Unauffälligkeit des Klägers an einem Betrag im mittleren Bereich orientiert. In Anbetracht des langen Zeitraums der Pflichtverletzung des Klägers und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung ist die Bemessung des verhängten Warnungsgeldes mit einem Betrag von 2.500,- € (der Hälfte des nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG möglichen Warnungsgeldes) weder überzogen noch sonst unverhältnismäßig.

24

Der Beklagte hat das ihm nach § 27 SchfG obliegende Ermessen im ergangenen Bescheid erkennbar ordnungsgemäß ausgeübt und überdies in zulässiger Weise gem. § 114 Satz 2 VwGO weitere Ermessenserwägungen zur Begründung seiner Entscheidung nachgeholt. Die entsprechenden Erwägungen sind sachgerecht, frei von Willkür und rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die in die Abwägung eingestellten Belange der Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters als beliehener Unternehmer mit erhöhter Verantwortung als auch für die konkrete Vertrauensstellung des Klägers als von der Schornsteinfegerinnung gewählter Kreisschornsteinfegermeister. Des weiteren ist in der Ermessensausübung rechtsfehlerfrei die finanzielle Tragweite der Pflichtverletzung gewürdigt worden, indem der Beklagte berücksichtigt hat, dass der Kläger ungerechtfertigt Zusatzeinkünfte gezogen, sein Vater Ausgaben für den gem. § 15 SchfG erforderlichen Gesellen erspart hat und dem Bezirksschornsteinfegermeister L. sowohl Einnahmen entgangen sind als auch zusätzliche Arbeiten aufzuerlegen waren (Neuausstellung von Bescheiden, Information der Grundstückseigentümer etc.).

25

Nach alldem war die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, zunächst einen Verweis auszusprechen und von der Verhängung eines Warnungsgeldes abzusehen oder ein geringeres Warnungsgeld festzusetzen. Da nach dem Vorbringen des Klägers das vom Beklagten angeregte Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft nicht eingeleitet wurde, steht der Verhängung des Warnungsgeldes auch § 27 Abs. 2 SchfG nicht entgegen.

26

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es der Begründung des ergangenen Bescheides vom 15.5.2012 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen