Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 206/12

Tatbestand

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Der Kläger begehrt eine weitergehende Entschädigung wegen der auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 09. Februar 1977 mit Wirkung zum 14. Mai 1972 erfolgten Enteignung der A. K. in B.. Gesellschafter der A. K. waren im Zeitpunkt der Enteignung der Kläger, Frau E. K. und der staatliche Gesellschafter.

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Zum Vermögen der A. K. gehörten u. a. die Grundstücke W.Allee … und … (FlSt 797 mit 3.652 m² und FlSt 795 mit 1.100 m²). Das Vermögen wurde nach der Enteignung in die Rechtsträgerschaft des VEB F. in B. übertragen. Das Flurstück 795 war zu diesem Zeitpunkt unter der Ziffer 1 im Bestandsblatt 1032 der Liegenschaftskartei eingetragen (5 A 14/11, Bl. 88). Unter dem 01. Juni 1972 ersuchte die Abt. Finanzen den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes C-Stadt, die Grundstücke in das Eigentum des Volkes umzuschreiben und den neuen Rechtsträger einzutragen. Die Grundstücke sind wie folgt bezeichnet:

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„Liegenschaftskartei Best.Blatt Nr.

Gemarkung

Flur   

Flurstück

Größe qm

1032   

B.    

6       

795     

1100   

428     

B.    

6       

343     

553     

428     

B.    

6       

797     

3652   

428     

B.    

6       

792/5 

11    

428     

B.    

6       

792/6 

226“   

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Darunter ist mit einem Richtungspfeil handschriftlich der Hinweis aufgebracht:
"zuzüglich der hinzugekommenen Flächen qm BBl. 1032 B. Flur 6 Flurstücke 754/4        2349        758/2        433".

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Die Flurstücke 757/4 (W.Allee … mit 2.345 m²) und 758/2 (Stieg mit 433 m²) gehörten ursprünglich Herrn E. B. und wurden sodann in das Eigentum des Volkes überführt. Auf dem Bestandsblatt 1032, auf dem unter der Ziffer 1 das Flurstück 795 der A. K. geführt wurde, wurde vermerkt: „1972 Eigentum des Volkes, Rechtsträger: F. in B.“. Ebenfalls 1972 wurden unter den Ziffern 2 und 3 die vormals im Eigentum von Herrn B. stehenden Flurstücke 757/4 und 758/2 im Bestandsblatt 1032 eingetragen. Unter den Ziffern 4 bis 7 folgten sodann die weiteren in dem Schreiben der Abt. Finanzen genannten Flurstücke 343, 797, 792/5 und 792/6 der A. K. Ein in einem Lageplan aus dem Jahr 1950 eingezeichneter Schweinestall ist in einem Lageplan aus dem Jahr 1997 nicht mehr verzeichnet.

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Mit Bescheiden vom 24. September 2003 und vom 17. Januar 2006 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass der Kläger wegen der entschädigungslosen Enteignung des Gesellschaftsanteils des Herrn G. A. und wegen der entschädigungslosen Enteignung von Frau E. A. zur ideellen Hälfte Berechtigter sei, lehnte die Übertragung des Gesellschaftsanteils ab, stellte fest, dass ihm entsprechend seines Anteils an dem Unternehmen dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zustehe und erkannte, dass die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 03. Juli 2012 setzte der Beklagte die Entschädigung für den Anteil des Klägers und für den hälftigen Anteil der Frau E. A. an der A. K. auf 37.835,60 € und Zinsen hieraus i. H. v. 19.296,16 € fest. Bei der Bemessung der Entschädigung ließ der Beklagte die Flurstücke 757/4 und 758/2 außer Betracht, weil diese vor der Schädigung Herrn B. gehört hätten und erst nach der Enteignung der Firma A. K. auf das Bestandsblatt 1032 umgeschrieben worden seien. Ferner legte der Beklagte wegen des Grundstücks W.Allee … neben dem Bodenwert einen Gebäudewert für den im Jahr 1950 noch vorhandenen Schweinestall nicht zugrunde, weil dieser im Schädigungszeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen sei.

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Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Berechnung des Wertes der Betriebsgrundstücke sei nicht nachvollziehbar. Soweit die Flurstücke 758/2 und 757/4 bei der Berechnung mit der Begründung unberücksichtigt geblieben seien, bleibe unklar, ob die Umschreibung vor oder nach dem im Jahre 1972 liegenden Schädigungszeitpunkt erfolgt sei. Wenn der Beklagte ferner davon ausgehe, das Gebäude Nr. 9 (Schweinestall) sei zum Schädigungszeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen, widerspreche das den Angaben in der Tabelle, in der wegen des Gebäudes nur „nicht feststellbar“ vermerkt sei. Schließlich sei die Ermittlung des Anteils des Berechtigten an der Bemessungsgrundlage insoweit fehlerhaft, als dort eine Beteiligung des staatlichen Gesellschafters von über 65 v. H. mindernd berücksichtigt worden sei. Denn nach § 5 Abs. 5 c VermG hätte auch die staatliche Beteiligung auf die berechtigten privaten Gesellschafter zurückübertragen werden müssen, so dass die staatliche Beteiligung bei der Bemessung der Entschädigung sowohl für den eigenen Anteil des Klägers als auch auf den dem Kläger aufgrund Gesamtrechtsnachfolge zustehenden Anteil nach E. A. außer Betracht zu bleiben habe. Die staatliche Beteiligung sei nur der erste Akte einer einheitlichen gestreckten Schädigung gewesen.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger über den mit Bescheid vom 03. Juli 2012 zuerkannten Entschädigungsbetrag in Höhe von 37.835,60 € nebst Zinsen in Höhe von 19.296,16 € hinaus einen weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe von 47.038,85 € nebst anteiligen Zinsen hieraus nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG zu bewilligen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, dem Kläger stehe eine weitergehende Entschädigung nicht zu. Entschädigungsansprüche für den hälftigen staatlichen Anteil seien nicht Gegenstand des Verfahrens, weil dem Kläger eine Entschädigung dem Grunde nach für seinen Gesellschaftsanteil und für den hälftigen Gesellschafteranteil der Frau E. A. an dem ehemaligen Unternehmen A. K. in B. zuerkannt worden sei. Selbst wenn hier die Voraussetzungen für die Übertragung des staatlichen Anteils vorlägen, sei bei einer vermögensrechtlichen Entscheidung zur Übertragung der staatlichen Anteile die vom staatlichen Gesellschafter erbrachte Einlage in der Gestalt des Kommanditanteils von 515.600,-- M/DDR von den Gesellschaftern zurückzuzahlen. Die Flurstücke 758/2 und 757/4 der Flur 6 der Gemarkung B. seien nach der Enteignung des Unternehmens gemeinsam mit den Flurstücken des Unternehmens im Grundbuch eingetragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung einer weitergehenden Entschädigung über die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Summe hinaus rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist oder wenn der Berechtigte Entschädigung gewählt hat.

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Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Ist das Unternehmen – wie hier – nach dem 01. Januar 1953 enteignet worden, so ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung das 1,5 fache des nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelten Ersatzeinheitswertes. Ist – wie hier – kein Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln wenn – wie hier – kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist. Das Reinvermögen ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 5 des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG festzustellen. Da die Bilanz für den 31. Dezember 1971, dem Stichtag vor der Schädigung, nicht ermittelt werden konnte, ist das Reinvermögen anhand der Angaben in der aus Anlass der auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 09. Februar 1972 durchgeführten Enteignung zum 14. Mai 1972 erstellten "Schlussbilanz" als sonstiger beweiskräftiger Unterlage festzustellen, indem die Betriebsgrundstücke mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 4 Abs. 3 EntschG anzusetzen sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntschG).

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Zutreffend hat der Beklagte bei den Betriebsgrundstücken die Flurstücke 758/2 und 757/4 außer Betracht gelassen, weil diese Liegenschaften im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme nicht zum Vermögen des Unternehmens A. K. gehörten. Die Flurstücke 758/2 und 757/4 standen ursprünglich im Eigentum von Herrn E. B.. Im Bestandsblatt 1032 war zunächst nur das im Eigentum von Frau E. A. stehende Flurstück 795 der Flur 6 erfasst, das von ihr im Jahr 1965 in die Firma A. K. eingebracht wurde. Die ursprünglich auf dem Bestandsblatt 428 erfassten weiteren Betriebsgrundstücke Flur 6 Flurstücke 343, 797, 792/5 und 792/6 der Firma A. K. wurden erst im Zuge der Enteignung auf das Bestandsblatt 1032 auf umgeschrieben. Mit dem Bescheid des Rates des Bezirkes C-Stadt vom 01. Juni 1972 stellte dieser fest, dass die in der Schlussbilanz vom 14. Mai 1972 ausgewiesenen "Grundmittel" mit Wirkung Volkseigentum waren und übertrug diese mit Wirkung vom 15. Mai 1972 dem VEB F. in B.. Ebenfalls mit Schreiben vom 01. Juni 1972 beantragte der Leiter der Abteilung Finanzen des Rat des Bezirkes C-Stadt beim Liegenschaftsdienst den bisher zur A. K. gehörenden Grundbesitz in B., W.Allee Nr. … in das Eigentum des Volkes umzuschreiben und den F. in B. als Rechtsträger in die Liegenschaftskartei einzutragen. Sodann werden die zu dem Grundbesitz gehörenden, im Grundbuch unter den laufenden Nummern 1a, 1b, 3 und 4 eingetragenen und in der Liegenschaftskartei in den Bestandsblättern 428 und 1032 verzeichneten Flurstücke aufgezählt. Dabei ist als im Bestandsblatt 1032 verzeichnet nur das Flurstück 795 vermerkt. Der handschriftlich hinzugesetzte Vermerk "zuzüglich der hinzugekommenen Flächen" (Beiakte H, Altunterlagen, Bl. 22) der Flurstücke 754/4 und 758/2 macht deutlich, dass diese Flurstücke mit oder nach der Enteignung der A. K. in die Rechtsträgerschaft des VEB F. in B. gelangt ist, ohne zuvor im Eigentum der geschädigten Gesellschaft gestanden zu haben.

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Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat der Beklagte wegen des Wertes des Betriebsgrundstücks W.Allee … angenommen, dass neben dem Bodenwert und dem Gebäudewert für elf Bauten ein nach einer Lageplanzeichnung aus dem Jahr 1950 ursprünglich auf dem Grundstück vorhandener Schweinstall nicht als zu berücksichtigender Gebäudebestand anzusehen ist, weil dieses Gebäude jedenfalls im Jahre 1997 nicht mehr vorhanden war und nicht mehr aufklärbar ist, ob der Schweinestall im Hinblick auf die seit den 50ger Jahren auf dem Grundstück entfalteten Bautätigkeiten im Schädigungszeitpunkt im Jahre 1972 noch vorhanden gewesen ist. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Schweinestall bereits vor dem schädigenden Ereignis abgerissen worden ist. Die Bebauung des Grundstücks ist ein die Bemessungsgrundlage und damit die Entschädigung erhöhender Faktor. Ist – wie hier – nicht mehr aufklärbar, ob die Bebauung im Schädigungszeitpunkt noch vorhanden gewesen ist, so geht der Umstand, dass diese dem Kläger günstige Tatsache nicht mehr festgestellt werden kann, zu seinen Lasten.

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Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf der Grundlage der vermögensrechtlichen Bescheide vom 24. September 2003 und 17. Januar 2006 die Höhe der Entschädigung anhand seines Gesellschaftsanteils und des hälftigen Gesellschaftsanteils von Frau E. A. an dem Unternehmen bemessen und eine Entschädigung zugunsten des Klägers nicht zudem für den Anteil des staatlichen Gesellschafters gewährt hat. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die staatliche Beteiligung sei die erste Stufe einer gestreckten durch die Überführung in Volkseigentum im Jahre 1972 vollendeten schädigenden Maßnahme gewesen, so dass die staatliche Beteiligung bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleiben müsse (so auch Baumgarten, in: Fieberg/u.a. , VermG, zu § 4 EntschG, Rdnr. 24). Die Beschränkung der Entschädigung auf den Gesellschaftsanteil des Klägers und auf den hälftigen Anteil der Frau E. A. entspricht dem Zweck des Entschädigungsverfahrens. Wenn der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG daran anknüpft, dass die Rückgabe des Vermögenswertes ausgeschlossen ist, so bedeutet dies, dass der Berechtigte im Entschädigungsverfahren nicht weitergehende Ansprüche geltend machen kann, als er im Rückübertragungsverfahren nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG geltend machen könnte. Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht vorliegen (§ 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG). Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 2 VermG verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. In diesem Fall indes ist die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern zurückzuzahlen (§ 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG). Würde dem Berechtigten eine Entschädigung auch für den Gesellschaftsanteil des staatlichen Gesellschafters eingeräumt, so stünde er im Entschädigungsverfahren besser als er im Rückübertragungsverfahren stünde, wenn die Rückübertragung nicht ausgeschlossen wäre. Denn im Rückübertagungsverfahren hat der Berechtigte zwar einen Anspruch auf Löschung oder Übertragung der staatlichen Beteiligung. Im Gegenzug indes hat er einen Ausgleich für die erbrachte Einlage zu leisten.

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Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, er hätte für die Übertragung des staatlichen Anteils nur 1 DM zahlen müssen, weil dieser Betrag von der Miterbin des Klägers im Rahmen der Privatisierung gezahlt worden sei. § 1 EntschG knüpft an den Ausschluss der Rückgabe nach dem Vermögensgesetz und nicht an Erwerbschancen im Rahmen einer Privatisierung an.

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Soweit der Kläger ferner geltend macht, es sie nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage die Multiplikatoren nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 EntschG zutreffend angewandt habe, hat der Beklagte mit der Erwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen in § 3 EntschG ausschließlich für die Entschädigung für Grundvermögen und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, nicht aber für zur Bemessung der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen Anwendung findet.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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