Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 17/16
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2015 mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Aufgrund des in Italien durchgeführten Asylverfahrens erhielt die Klägerin dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Während des Klageverfahrens wurde am 12.06.2015 das Kind der Klägerin geboren. Mit Beschluss des Gerichtes vom 21.12.2015 (5 B 81/15) wurde wegen der von der Beklagten nicht erbrachten Nachweise zur angemessenen Unterbringung in Italien die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
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Die Klägerin beantragt,
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wie tenoriert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dass in Italien kein Wohnraum vorhanden sei, sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Anderenfalls könnten faktisch alle in Italien schutzberechtigten Familien nach Deutschland einreisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Hauptsache- und des Eilverfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, hat Erfolg. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit in Ziffer 2. die Abschiebung nach Italien angeordnet wird. Gleichzeitig hat sie eine Anspruch auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127; zuletzt Entscheidung v. 27.05.2015, 2 BvR 3024/14; 2 BvR 177/15; 2 BvR 601/15; juris) muss bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern nach Italien vom Bundesamt eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. So auch der Beschluss des Gerichts vom 21.12.2015 (5 B 81/15).
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Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf die Rechtsprechung verhält sich die Beklagte dazu nicht und beschränkt sich auf die Feststellung, dass faktisch alle in Italien schutzberechtigten Familien nach Deutschland einreisen könnten, ohne zurückgeführt zu werden.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer in Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Schlechte Lebensbedingungen stellen dabei regelmäßig eine nicht zu berücksichtigende allgemeine Gefahr nach § 60 a AufenthG dar. (vgl. nur: VG Aachen, Urteil v. 24.08.2015, 2 K 1785/14.A; juris). Vorliegend ist aber aufgrund der oben zitieren Rechtsprechung hinsichtlich der nachzuweisenden Lebensbedingungen für Familien mit Kleinkindern in Italien berücksichtigt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation mit einem Kleinkind mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. auch: VG Magdeburg, Urteil v. 02.09.2015, 9 A 399/14; juris).
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Demnach ist auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- §§ 154Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 76 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 81/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 939/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 732/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1795/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 991/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 3024/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 177/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 601/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1785/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 399/14 1x