Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 120/15 MD
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Durchführung ihrer Asylverfahren im Gebiet der Beklagten.
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Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließen sie im April 2007 ihr Herkunftsland mit dem Zug. Sie reisten von Polen nach Österreich, von wo sie nach drei Jahren nach Polen abgeschoben wurden. Anschließend waren die Kläger ein Jahr in Polen. Dann reisten sie wieder nach Österreich und wurden erneut nach Polen abgeschoben. Dann reisten sie wieder nach Österreich. Nach drei Monaten reisten sie am 26. Januar 2015 mit dem Pkw in das Gebiet der Beklagten ein.
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Nachdem die Kläger ausweislich der Eurodac-Datenbank am 11. April 2007 bereits in Polen Asyl beantragt hatten, beantragten sie am 9. März 2015 beim Bundesamt für (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Dabei trug die Klägerin zu 1. bei ihrer persönlichen Anhörung am selben Tage vor, sie sei aufgrund psychischer Probleme auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Schwester, Frau A., angewiesen. Sie sei gegen eine Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Polen, da ein Pole die Klägerin zu 1. in Polen bedroht habe. Auch wohnten in Polen Verwandte ihres geschiedenen Mannes, die die Klägerin zu 2. wegnehmen beziehungsweise diese entführen wollten.
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Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 30. März 2015 antworteten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2015, das Ersuchen könne nicht akzeptiert werden. Die Dublin-III-Verordnung sei nicht auf Personen anwendbar, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Klägerin zu 1. habe am 4. November 2013 zum fünften Mal in Polen Asyl beantragt. Die polnischen Behörden hätten ihr den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Sie besitze eine vom 7. Juli 2014 bis 7. Juli 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis (Nr. RP6148645).
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Mit Bescheid vom 16. April 2015, der der Klägerin zu 1. ausweislich der Zustellungsurkunde XK 35 825 680 2DE am 22. April 2015 zugestellt wurde, stellte das Bundesamt fest, dass den Klägern kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und ordnete es die Abschiebung nach Polen an.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten sich aufgrund ihrer Einreise aus Polen, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme der Klägerin zu 1. stehe Asylbewerbern in Polen medizinische Versorgung und psychologische Betreuung zur Verfügung, die kostenlos sei und grundsätzlich durch qualifiziertes Personal erfolge. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
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Mit ihrer am 29. April 2015 erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin zu 1. leide unter gravierenden psychiatrischen Problemen sowie Hautproblemen. Eine fachärztliche Begutachtung sei am 4. Juni 2015 vorgesehen. Eine Operation sei unausweichlich. Unbeschadet bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Polen gehe es um die Frage der Prüfung der Reisefähigkeit.
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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt, er werde beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für vom 16. April 2015 zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich angekündigt, sie werde beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
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Den ebenfalls am 29. April 2015 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgelehnt (vgl. 3 B 121/15 MD).
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführten Dokumente betreffend Abschiebungsanordnungen nach Polen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2015 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
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Das Gericht kann zudem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Kläger und der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die - ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladenen - Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Statthafte Klageart ist hinsichtlich der Abschiebungsanordnung sowie der Entscheidung, dass der Asylantrag der Kläger unzulässig sei, nicht die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO, sondern die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO. Die Beklagte müsste nach einer Aufhebung ihres Bescheides vom 16. April 2015 ohne besonderen Verpflichtungsausspruch des Gerichts das Asylverfahren für die Kläger durchführen. Der schriftsätzlich angekündigte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Klagebegehren insoweit auslegungsfähig.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Bundesamtes, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist § 31 Abs. 4 AsylVfG. Danach ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylVfG abgelehnt wird. Vorliegend lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger in dem angefochtenen Bescheid nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufgrund der Einreise der Kläger aus Polen, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, ab.
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Die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gilt Satz 1 nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Europarechtliche Regelungen stehen einer Anwendung des § 26 a AsylVfG nicht entgegen. Insbesondere wird die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG, §§ 26 a, 31 Abs. 4 AsylVfG nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) - im Folgenden: Dublin-III-Verordnung - verdrängt.
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Zwar ist die Dublin-III-Verordnung nach deren Art. 49 Satz 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Dabei ist unter Antrag im Sinne dieser Vorschrift derjenige zu verstehen, der Anlass für die Frage nach der Geltung des Dublin-Systems ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 9 B 373/14 MD), mithin der hier von den Klägern am 9. März 2015 gestellte Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.
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Obgleich der zeitliche Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung danach eröffnet ist, findet die Dublin-III-Verordnung vorliegend keine Anwendung. Denn die Kläger haben ihren Antrag in Deutschland gestellt, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier: Polen - subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zuerkannt worden ist (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014, 9 B 373/14 MD, und vom 11. Dezember 2014, 9 B 428/14 MD).
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Nach der sich insbesondere aus ihrem Art. 18 Abs. 1 ergebenden Systematik ist die Dublin-III-Verordnung lediglich solange auf Personen anwendbar, die im Dublin-Gebiet einen Antrag gestellt haben, solange über diesen noch nicht oder negativ entschieden wurde.
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Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wird nach Art. 20 Dublin-III-Verordnung eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. "Antragsteller" ist nach Art. 2 lit. c) Dublin-III-Verordnung ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Daran fehlt es hier.
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Zwar galten weiterflüchtende Schutzsuchende, die in ihrem europäischen Erstaufnahmeland den europarechtlichen subsidiären Schutz erhalten haben, bisher als "abgelehnte" Asylbewerber, weshalb sie dem Dublin-System unterfielen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1 ff.]). Jedoch ist aufgrund des erweiterten Verständnisses des Begriffs "Asylantrag", der nun als "Antrag auf internationalen Schutz" den Antrag auf den Flüchtlingsstatus sowie auf die subsidiäre Schutzberechtigung umfasst (vgl. Art. 2 lit. b) Dublin-III-Verordnung), nunmehr nur noch abgelehnt, wer auch keinen europarechtlichen subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, S. 358 [359]). Daran fehlt es, wenn der Ausländer - wie hier die Kläger (vgl. Blatt 55 Beiakte A) - bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt und dort subsidiären Schutz erhalten hat (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 16 April 2014, 5 L 569/14.TR, juris, Rdnr 14, und vom 4. Juli 2014, 5 L 1190/14.TR, juris, Rdnr. 16; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Juli 2014, 4 L 1034/14.DA.A).
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Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesamt die Abschiebung der Kläger nach Polen gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aller Voraussicht nach zu Recht angeordnet.
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Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, wenn der Ausländer - hier; die Kläger - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) - hier: nach Polen - oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll.
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Danach hat das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG auch zu prüfen, ob Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe vorliegen. Anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25 November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, jeweils zitiert nach juris) ist es nicht auf die Prüfung von sogenannten "zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen" beschränkt, Vielmehr bestimmt § 34 a AsylVfG ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann".
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Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels mithin erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26 a oder § 27 a AsylVfG i.V.m. § 34 a AsylVfG erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl "zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse" als auch der Abschiebung entgegenstehende "inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse" zu berücksichtigen hat. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet zu prüfen, ob die Abschiebung in den Dritt- beziehungsweise Mitgliedstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden und damit vom System der normativen Vergewisserung nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012, 13 MC 22/12, juris, Rdnr. 27; OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2011, 18 B 1060/11, juris, Rdnr. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Mai 2011, A 11 S 1523/11, juris, Rdnr. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010, 4 Bs 223/10, juris, Rdnr. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 29. November 2004, 2 M 299/04, juris, Rdnr. 9).
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Gründe, aufgrund deren ihre Abschiebung rechtlich nicht zulässig oder tatsächlich nicht möglich ist, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Unbeschadet der nach der Erkenntnislage jedenfalls in Polen gewährleisteten hinreichenden medizinischen Versorgung haben die Kläger die von ihnen lediglich pauschal behauptete Reiseunfähigkeit beziehungsweise zwingend in Deutschland erforderliche Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin zu 1. durch keine aussagefähigen ärztlichen Unterlagen belegt. Allein aus der schlichten Behauptung, die Klägerin zu 1. leide unter psychiatrischen und Hauptproblemen, die einer für den 4. Juni 2015 vorgesehenen fachärztlichen Begutachtung und anschließenden Operation bedürften, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im Sinne eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
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Auch im jetzt nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt sind Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Kläger nach Polen nicht durchgeführt werden kann, weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht daher in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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