Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 260/14

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich gelegenen Flurstücke 140/8 und 258 der Flur 1 der Gemarkung S.. Am 24. Juli 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage mit Gasverwertung zur energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf den vorgenannten Flurstücken. Gegenstand des Antrages war die Errichtung bzw. Betrieb eines Fermenters, einer Vorgrube, eines Güllerestebehälters sowie eines Blockheizwerkes.

3

Am 13.12.2013 verpflichtete sich die Klägerin schriftlich, die Biogasanlage nach vollständiger dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und die Bodenversiegelung zu beseitigen.

4

Unter dem 17. Dezember 2013 genehmigte der Beklagte den Antrag unter der aufschiebenden Bedingung 1.1, dass eine Sicherheitsleistung i. H. v. 35.129,00 Euro erbracht wird zur Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA (a. F.) sei die Erteilung der Baugenehmigung für Biogasanlagen von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen.

5

Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erhob die Klägerin gegen diese Nebenbestimmung Widerspruch. Zur Begründung brachte sie vor, dass das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nur dann notwendig sei, wenn nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Anlage nur einem Zweck diene. Die genehmigte Anlage diene jedoch mehreren Zwecken. Es handele sich um eine Biogasanlage, die zusätzlich als Güllelager genutzt werden könne. Die Funktion als Biogasanlage könne aufgegeben werden, ohne dass die Nutzung als Güllelager nicht mehr möglich sei. Auch sei die Biogasanlage als Anlage eigener Art nicht ausdrücklich in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA genannt, wohl aber andere Anlagen. Hätte der Gesetzgeber auch Biogasanlagen von dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung mit umfassen wollen, hätte er diese im Wege der Änderung der BauO LSA im Jahre 2013 mitaufnehmen können. Zudem sei eine Biogasanlage keine vorübergehende Anlage. Sie sei notwendig, um den Viehbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein Rückbau der Anlage sei weder geplant, noch absehbar. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung würde demnach auf unbefristete Zeit bestehen. Dies sei unverhältnismäßig.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung sei in den durch § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA normierten Fällen Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung und stehe nicht im Ermessen der Behörde. Solle der Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung erreicht werden, so müsse diese bereits in dem Zeitpunkt gefordert werden, in welchem der Betreiber noch zahlungsfähig sei. Dies sei der Zeitpunkt der Finanzierung der Anlage. Die fehlerhaft angegebene Rechtsgrundlage des Beklagten stelle eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. d. § 42 Satz 1 des VwVfG dar, die mit dem Widerspruchsbescheid korrigiert worden sei.

7

Am 10. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

8

Zur Begründung führt sie neben den bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumenten aus, dass ein Güllelager für den ordnungsgemäßen Viehbetrieb zwingend notwendig sei. Eine Aufgabe der Viehzucht sei auf absehbare Zeit nicht beabsichtigt. Weiterhin diene die Anlage nicht nur einem Zweck. Es bestehe vielmehr eine Doppelnutzung zur Stromerzeugung und zur Güllelagerung. Schon jetzt nutze die Klägerin den Güllebehälter der Anlage als Güllelager für die Lagerung von Gülle für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum. Die Biogasfunktion könne eingestellt werden, ohne dass dadurch die Funktion des Güllebehälters der Anlage als Güllelager aufgegeben werde.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Nebenbestimmung unter Ziffer 1.1. des Bescheides des Beklagten vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 aufzuheben sowie

11

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 21.07.2013 zur Errichtung einer Biogasanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist er auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2014.

15

In der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Kostenfestsetzung zum Widerspruchsverfahren zurückgenommen. Insoweit wurde das Verfahren durch Beschluss vom 20. August 2015 eingestellt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

18

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 – und vom 21.06.2007 – 3 C 39.06 –, beide: juris). Dies gilt insbesondere für Auflagen und Auflagenvorbehalte, aber auch für eine Befristung, eine Bedingung oder einen Widerrufsvorbehalt (BVerwG, Urt. 13.12.2000 – 6 C 5.00 –, juris). Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Einer gesonderten Anfechtung von vornherein nicht zugänglich ist eine sog. Inhaltsbestimmung (modifizierende Auflage). Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung, die den Inhalt der Hauptregelung qualitativ ändert, indem sie das genehmigte Verhalten oder Vorhaben selbst näher bestimmt. Nach diesen Grundsätzen ist die isolierte Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 1.1 zulässig. Sie betrifft nicht den Inhalt der Hauptregelung, sodass ihre Aufhebbarkeit nicht von vornherein ausscheidet, sondern macht lediglich die Wirksamkeit der Genehmigung vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig. Die aufschiebende Bedingung ist daher von der Genehmigung logisch abtrennbar, ohne dass sich am Inhalt der Hauptregelung etwas ändert, und damit selbständig anfechtbar (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – 4 C 5/11 –; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – sowie Beschl. v. 17.09.2008 – 2 M 153/08 –, alle: juris).

19

II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.1 der Baugenehmigung vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin auch ein Sicherungsmittel hinsichtlich des Rückbaus des Gärrestelagers angeordnet wurde. Im Übrigen erweist sie sich als rechtmäßig.

20

Rechtsgrundlage für die unter der Nr. 1.1 angeordnete aufschiebende Bedingung des Genehmigungsbescheides ist § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Danach hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen (dazu 1.) und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen (dazu 2.), wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels (dazu 3.) abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.

21

1. Bei der genehmigten Anlage handelt es sich lediglich teilweise um eine solche, die ausschließlich einem Zweck dient. Dies ist dann gegeben, wenn Anlage und Nutzung in der Weise zugeordnet sind, dass die Anlage nur einem einzigen Zweck dienen kann und eine Umnutzung zu einem anderen Zweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 60. AL 2014, § 71 Rn. 97).

22

Bei der Beurteilung dessen ist die Anlage nicht als Gesamtanlage hinsichtlich ihres Nutzungszusammenhanges zu bewerten. Vielmehr zielt der Zweck des Sicherungsmittels darauf ab, die Rückbaukosten der baulichen Bestandteile nach einer Nutzungsaufgabe sicherzustellen. Insoweit die Anlage baulich teilbar ist, ist sie hinsichtlich des Sinn und Zweckes des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auch getrennt zu betrachten. So liegt es hier:

23

a) Der Gärrestebehälter dient nicht nur einem Zweck. Eine Umnutzung bzw. andere Nutzung des Gärrestebehälters kommt aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen in Betracht. Der Gärrestebehälter dient zum einen als genehmigter Anlagenteil der Biogasanlage selbst der Aufnahme der behandelten Gülle. Zum anderen dient der Behälter nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der Lagerung von Gülle nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.03.2006, in der derzeit gültigen Fassung (VAwS LSA). Danach ist Lagern das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Die Lagerung selbst dient nicht der energetischen Nutzung von Biomassen, da durch eine Lagerung die Biomassen eben nicht energetisch genutzt werden, sondern dies eine andere Nutzung darstellt, vergleichbar mit einer an die energetische Nutzung nachgelagerten Anlage, die der Weiterverwendung der in einer privilegierten Biomasseanlage gewonnenen Energie dient. Der Gärrestebehälter ist von der Baugenehmigung umfasst und dient schon heute darüber hinaus der zeitweiligen Lagerung von Gülle. Darüber hinaus wäre ein solcher wohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und daher auch rechtlich zulässig.

24

b) Eine Umnutzung bzw. andere Nutzung der übrigen genehmigten Anlage kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Die Anlage befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Schwarzholz und wurde als Anlage zur energetischen Nutzung von Biomassen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigt. Im Außenbereich privilegiert die Nutzung den baulichen Bestand. Es gilt daher das Prinzip der Einheit von Substanz und Funktion. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Vorhaben zur Nutzung der aus Biomasse erzeugten Energie privilegiert. Der Anlagenbegriff ist auch hier nutzungsbezogen, das heißt er umfasst nur die Anlagenteile, die der energetischen Nutzung von Biomassen dienen. Dies sind in der Regel beheizte und wärmegedämmte Stahlbetonbehälter (Fermenter), in die die zu vergärende Biomasse geschaffen und in denen durch den Vergärungsprozess das methanhaltige Gas erzeugt wird. Wird das so erzeugte Gas daran anschließend zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung genutzt, umfasst Nr. 6 auch die dazu erforderlichen Anlagen, etwa Anlagen im Sinne eines entsprechend dimensionierten Elektrizität oder Wärme erzeugenden Kraftwerks. Eine Güllelagerung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 VAwS LSA ist danach nicht von der privilegierten Nutzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfasst. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VAwS LSA ist Lagern das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Die Lagerung selbst dient nicht der energetischen Nutzung von Biomassen, da durch eine Lagerung die Biomassen eben nicht energetisch genutzt werden, sondern dies – wie oben dargestellt – eine andere Nutzung darstellt. Aus diesen Gründen ist die (Um-)Nutzung der übrigen Biogasanlage, also der Vorgrube, des Fermenters sowie des Blockheizkraftwerkes als Güllelager weder von der erteilten Genehmigung noch von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfasst und würde insoweit eine genehmigungspflichtige Umnutzung darstellen. Auch andere Nutzungen sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht erkennbar zulässig. Rechtlich ist es aufgrund der Genehmigung der Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB daher nicht möglich, diese (momentan) zu mehr als einem Zweck zu nutzen. Tatsächlich dienen die Anlagenteile auch keinem anderen Zweck als der Biogasanlage.

25

2. Es ist weiter nicht festzustellen, dass üblicherweise wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der Anlagenteile (also des Fermenters, der Vorgrube und des Blockheizwerkes) bestehen. Das streitgegenständliche Sicherungsmittel nach § 73 Abs. 3 BauGB dient der Sicherung der Rückbaukosten für eine Nutzungsaufgabe nach Ablauf der Nutzungsdauer der Biogasanlage. Zweck der Vorschrift ist es, die Träger der unteren Bauaufsichtsbehörden von dem finanziellen Risiko des Rückbaus baulicher Anlagen, die nur für begrenzte Zeiträume konzipiert werden, nach Aufgabe der Nutzung freizustellen, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger für eine Kostenübernahme nicht zur Verfügung stehen und der Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden muss (vgl. LT-Drucks. 4/1362, S. 6). Die Regelung dient damit der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer auf § 79 BauO LSA gestützten Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen. In der Afa-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Landwirtschaft und Tierzucht“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.11.1996 (zuletzt bestätigt durch BMF-Schreiben vom 23.03.2015, BStBl I S. 606) wurde unter Nr. 2.6.1 für Biogasanlagen eine durchschnittliche Nutzungsdauer von ca. 16 Jahren ermittelt. Es bleibt offen, ob die Anlagenteile der Biogasanlage nach Ablauf der Nutzungsdauer aufgrund ihres starken durch die hohe thermische und mechanische Beanspruchung bedingten Verschleißes noch dazu geeignet sein werden, Gülle zu lagern. Jedenfalls wäre die Klägerin verpflichtet, die Anlagenteile mit einem hohen finanziellen Aufwand überhaupt erst einer Güllelagerung zugänglich zu machen und gegebenenfalls zu erneuern, um dann gültige Standards einzuhalten. Zuletzt müsste – wie oben aufgezeigt – ein erneutes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, welches wirtschaftliche Interesse üblicherweise an solch einem Vorgehen bestehen könnte.

26

Da die Klägerin bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass üblicherweise ein Interesse an einer Folgenutzung bestehen könnte, muss vorliegend nicht entschieden werden, wie sich § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA zu § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 verhält, der die Rückbauverpflichtung dann entfallen lässt, wenn eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung, die selbst nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert oder als sonstige Nutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, hinreichend beabsichtigt und glaubhaft gemacht wird, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB dem Bauplanungsrecht und § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA dem Bauordnungsrecht zuzuordnen sei, wohl eher gegen eine solches Abhängigkeitsverhältnis spricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5/11 –, BVerwGE 144, 341.

27

3. Die Anordnung des konkreten Sicherungsmittels ist auch geeignet. Die unter 1.1 geforderte Sicherheitsleistung wurde durch den Beklagten nicht auf ein konkretes Sicherungsmittel beschränkt und kann wahlweise in einer der in § 232 BGB genannten Arten erbracht werden. Die in der angefochtenen Nebenbestimmung zur Auswahl gestellten Sicherungsmittel des § 232 BGB sind geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern.

28

4. Bei Vorliegen der in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA normierten Voraussetzungen hat die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung der Genehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen. Insoweit ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt.

29

5. Die Anordnung eines Sicherungsmittels ist auch verhältnismäßig. Sie ist wie unter 3. aufgezeigt geeignet, die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlage bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung zu sichern.

30

Die geforderte Leistung der Rückbausicherheit ist auch erforderlich. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist im Fall der Klägerin nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Sicherheit schon bei der Genehmigungserteilung fällig ist und das Risiko einer Ersatzvornahme sich möglicherweise erst zu einem weitaus späteren Zeitpunkt realisieren wird. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Leistung der Sicherheit bereits vor Betriebsbeginn mit der Erteilung der Genehmigung zu fordern. Zwar wird die Sicherheit nur in seltenen Fällen benötigt, in denen der Anlagenbetreiber sich nach Betriebseinstellung hartnäckig rechtswidrig verhält und zudem zahlungsunfähig ist (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a. a. O., § 71 Rn. 103 f.). Gleichwohl ist eine möglichst frühzeitige Anforderung der Rückbausicherheit geboten. Im Rahmen der Anordnung von Sicherheitsleistungen im Rahmen von § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG ist anerkannt, dass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung Zweifel an der Liquidität des Betreibers keine Voraussetzung für die Anordnung der Sicherheitsleistung sind. Ausreichend ist vielmehr das allgemein latent vorhandene Liquiditätsrisiko (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 – 7 C 44.07 –, juris, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 01.09.2009 – 1 BvR 1370/08 –, alle: juris). Könnte eine Sicherheitsleistung erst verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Liquiditätsschwäche des Betreibers bestünden, könnte die Anordnung regelmäßig erst ergehen, wenn der Betreiber im Hinblick auf seine angespannte wirtschaftliche Lage nicht mehr kreditwürdig und daher außerstande wäre, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es ist praktisch nicht möglich, den Zeitpunkt zu finden, an dem schon Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, dieser aber noch kreditwürdig ist. Könnte eine Sicherheitsleistung erst angeordnet werden, wenn Zweifel an der Liquidität des Betreibers bestehen, müssten darüber hinaus die Behörden die finanzielle Lage der einzelnen Betreiber von Anlagen ständig überwachen. Dies würde einen nicht zu leistenden Aufwand verursachen. Vor allem wäre eine solche Kontrolle aber den Behörden rechtlich nicht möglich. Denn sie sind nicht befugt, Anlagenbetreibern die zur Überwachung der Liquidität notwendigen Meldepflichten aufzuerlegen. Beispielsweise könnten sie nicht verlangen, dass die Betreiber ihnen regelmäßig eine von einem Wirtschaftsprüfer überprüfte Unternehmensbilanz vorlegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.). Diese Erwägungen zu Sicherheitsleistungen im Rahmen von § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG können auch auf die Anforderung von Rückbausicherheiten bei Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage übertragen werden. Soll diese – grundsätzlich gerechtfertigte – Befugnis kein „stumpfes Schwert“ sein, muss sie zu einem Zeitpunkt angefordert werden, in dem der Betreiber der Biogasanlagen mit Sicherheit noch zahlungsfähig ist. Dies ist der Zeitpunkt vor Erlass der Genehmigung. Zu diesem Zeitpunkt wird die Finanzierung der Kosten der Anlage sichergestellt, die dabei auch die Kosten für den Rückbau der Anlage einbeziehen kann. Jeder spätere Zeitpunkt birgt die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber – aus welchen Gründen auch immer – zahlungsunfähig ist und die Sicherheit nicht mehr leisten kann. Die Bauaufsichtsbehörde muss mit der Anforderung der Rückbausicherheit daher nicht zuwarten, bis die Gefahr, dass der Anlagenbetreiber seiner Rückbauverpflichtung nicht nachkommt oder kommen kann, unmittelbar bevorsteht (zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.).

31

Schließlich liegt mit Blick auf eine nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB der öffentlichen Hand gegenüber erklärte Rückbauverpflichtung keine Übersicherung vor. Denn eine solche Verpflichtung sichert das Kostenrisiko der öffentlichen Hand für eine unterstellte Ersatzvornahme nicht ab (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 27.10.2009 – 2 A 3/08 –, juris).

32

Die Anordnung eines Sicherungsmittels ist auch der Höhe nach angemessen. Die der Sicherheitsleistung zugrunde liegende Prognose des Beklagten zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung betrifft in der Zukunft liegende Vorgänge. Die Behörde muss abschätzen, ob und ggf. in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unabwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.05.2011, a. a. O.). Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit hat der Beklagte die Kostenberechnung der Klägerin der Firma K. Dienstleistung in Höhe von 5.850,00 EUR zu Recht zurückgewiesen. Bundesrecht erlaubt zwar eine Pauschalierung der Kosten. Maßgeblich ist aber, dass die Kostenschätzung auf einer geeigneten Grundlage beruht und die daran anknüpfende Pauschalierung sachlich nachvollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 – 4 C 5/11 –, BVerwGE 144, 341). Legt der Bauherr eine entsprechende Kostenberechnung vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde diese auf ihre Plausibilität. Das Gericht prüft dabei, ob die vorgelegte Kostenrechnung alle zurückzubauenden Anlagenteile nebst der Beseitigung und Wiederherstellung der Bodenversiegelung umfasst, ein zutreffender Maßstab zur Ermittlung der Rückbaukosten zugrunde gelegt und eine vertretbare Prognose hinsichtlich der Kostenentwicklung gestellt worden ist. Dies war in der von der Klägerin vorgelegten Kostenrechnung nicht gegeben. Die Kostenrechnung bezog die Veräußerung von Beton, Eisen und Stahl in ihre Berechnung mit ein. Dies ist nicht zulässig. Ein Marktwert oder Wiederverwertungswert für die zurück gebaute Bausubstanz führt nicht zu einer Verringerung der Höhe der zu leistenden Sicherheit und darf bei der Kostenermittlung daher nicht berücksichtigt werden. Denn ein etwaiger Verkaufserlös steht der öffentlichen Hand nicht zu (VG Halle [Saale], Urt. v. 27.10.2009, a. a. O.), sondern dem Betriebsinhaber (VG Lüneburg, Urt. v. 07.05.2015 – 2 A 210/12 –, juris). Zudem lässt sich die Höhe eines möglichen Wiederverwertungswertes erst während oder nach Durchführung der Rückbaumaßnahme bestimmen, sodass für die Finanzierung der Maßnahme zunächst auf die Sicherheit zurückgegriffen werden muss.

33

Die durch den Beklagten veranlasste Kostenrechnung durch die Firma Off & Hampe GbR hält der gerichtlichen Überprüfung hingegen stand. Das Angebot enthält alle zurückzubauenden Anlagenteile. Die ermittelten Rückbaukosten entsprechen ca. 10 % des anrechenbaren Bauwertes. Es erscheint plausibel, dass die Rückbaukosten für eine Biogasanlage zumindest 10 % des anrechenbaren Bauwertes nicht unterschreiten. Nach dem Vorstehenden müssen jedoch die Kosten für den Rückbau des Gärrestelagers außer Betracht bleiben. Dies ergibt die voraussichtlichen Rückbaukosten in Höhe von: 2.800,00 Euro (Vorgrube), 6.900,00 Euro (Fermenter) sowie 500,00 Euro (Blockheizkraftwerk), also insgesamt 10.200,00 Euro zuzüglich 19,00 % Mehrwertsteuer. Mithin einen Betrag von 12.138,00 Euro. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren seitens des Beklagten angenommen wurde und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, müssen ca. 1 % pro Jahr, den für heute ermittelten Rückbaukosten hinzugerechnet werden, so dass sich nunmehr eine erforderliche Sicherheitsleistung von 14.810,67 Euro ergibt. Diese Bemessung der Sicherheitsleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

34

III. Aus den vorgenannten Gründen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 und Neubescheidung ihres Antrages zu. Der Bescheid ist – soweit der auf den Hauptantrag nicht aufgehoben wurde – wie dargestellt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

35

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen