Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 1025/14

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.

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In der Zeit vom 16. bis 25. August 2014 führte die Bundeswehr auf ihrem Gefechtsübungszentrum (GÜZ) in der Colbitz-Letzlinger Heide eine militärische Übung durch. Im selben Zeitraum errichteten verschiedene Aktivisten in unmittelbarer Nähe des GÜZ ein Aktionscamp. Am 19. August 2014 führten sie eine Kampagne "Gewaltfreie Aktion GÜZ abschaffen" des Camps durch. Ihr erklärtes Ziel war es, das Gelände des GÜZ zu betreten und sich dort niederzulassen. Nach ihren eigenen Angaben sollte die Aktion friedlich und gewaltfrei verlaufen und nahmen sie dabei in Kauf, Ordnungswidrigkeiten zu begehen. In den frühen Abendstunden des 20. August 2014 trafen Feldjäger der Bundeswehr und Polizeibeamte neben anderen Aktivisten den Kläger auf dem Übungsgelände an. Die Polizei stellte seine Personalien fest und erteilte ihm bis zum 25.08.2014, 12.00 Uhr einen Platzverweis, der sich auf die angrenzenden Gebiete rund um das GÜZ erstreckte. Dazu händigte die Polizei dem Kläger ein Dokument aus, das die Platzverweiszone mittels einer Karte darstellte und wie folgt beschrieb:

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"Im Norden: südlich der Bahnstrecke Gardelegen-Stendal
Im Osten: westlich der L 30, K 1187 und B 189
Im Süden: nördlich der L 44, K 1162 und K 1106
Im Westen: östlich der B 71"

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Das vom Platzverweis umfasste Gebiet erstreckte sich über mehrere Gemeinden und Landkreise. Auch gegenüber den anderen auf dem GÜZ angetroffenen Aktivisten erteilte die Beklagte entsprechende Platzverweise.

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Am 23.08.2014 erhob der Kläger gegen den ihm erteilten Platzverweis Klage und ersuchte das erkennende Gericht (unter dem Aktenzeichen 1 B 1024/14 MD) um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem die Beklagte den Platzverweis am 24.08.2014 aufhob, und die Beteiligten das Eilverfahren für erledigt erklären, stellte das Gericht das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein und führte der Kläger das Hauptsacheverfahren als Feststellungsklage weiter. Zur Begründung seines Begehrens trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe ein Feststellungsinteresse. Der Platzverweis sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gewesen. Außerdem habe er ein Rehabilitationsinteresse und es bestünde Wiederholungsgefahr. Der Platzverweis sei rechtswidrig oder zumindest rechtlich zweifelhaft gewesen, weil er nicht nur für eine vorübergehende Dauer ausgesprochen worden sei und sich das vom ihm betroffene Gebiet über mehrere Landkreise erstrecke. Die streitige Maßnahme könne auch nicht als Aufenthaltsverbot gerechtfertigt werden, weil keine Gefahr für die Begehung einer Straftat bestanden habe und sie – wie bereits ausgeführt – ein Gebiet betreffe, das sich über mehrere Gemeinden erstrecke. Auch habe die Platzverweisung gegen die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts verstoßen. In der Platzverweiszone, die sich außerhalb des GÜZ befinde, fänden keine militärischen Übungen statt.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Platzverweis durch die Beklagte am 20.08.2014 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Für die von ihm begehrte Feststellung habe der Kläger kein Feststellungsinteresse. Der Platzverweis sei rechtmäßig gewesen. Er habe dem Schutze von Leib und Leben gedient. Der Kläger hätte durch das Betreten des GÜZ während der Gefechtsübung beispielsweise durch abgefeuerte Munition zu Schaden kommen können. Außerdem habe der Platzverweis dem Schutz der Rechtsordnung gedient, weil das Betreten eines militärischen Sicherheitsbereichs verboten sei. Die Dauer und der örtlicher Umfang der Platzverweisung seien von der Gefahrenlage abhängig. Weil die Gefechtsübung der Bundeswehr bis zum 25.08.2014 gedauert habe, sei die Dauer der Platzverweisung bis zu diesem Datum gerechtfertigt gewesen. Auch habe sich die Zone des Platzverweises um das gesamte GÜZ, dem Gefahrenbereich, erstrecken dürfen. Die streitige Maßnahme sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Das Vorbringen des Klägers, er sei Teilnehmer einer Versammlung gewesen, sei (als verspätet) zurückzuweisen. Die im Zeitpunkt der Platzverweisung auf dem Gelände des GÜZ angetroffene Personengruppe seien "Eindringlinge" in einen militärischen Sicherheitsbereich und keine Versammlung gewesen. Die von den Platzverweisen betroffenen Personen seien Teilnehmer der Versammlung "CAMP" gewesen, die als Dauermahnwache in Protzene durchgeführt worden sei, von dem aus sie als Teilnehmer zu Aktionen im örtlichen Bereich des GÜZ ausgeströmt seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlage war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises am 20.08.2014 gerichtete Klage ist zulässig.

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Der Kläger hat für das von ihm verfolgte Begehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen, wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist. Denn für beide Klagearten besteht das gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Es folgt – ausgehend von der Behauptung, die streitige Platzverweisung habe ihn an der von ihm beabsichtigten Teilnahme an Aktionen auf dem GÜZ gehindert – aus der möglichen unmittelbaren wie mittelbaren Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und hinsichtlich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt a. M., U. v. 24.09.2014 – 5 K 659/14.F -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.).

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der gegenüber dem Kläger durch die Beklagte am 20.08.2014 erteilte Platzverweis, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Die Rechtmäßigkeit des Platzverweises beurteilt sich nach § 36 Abs. 1 SOG LSA und nicht nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VersG LSA).

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Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sind nicht einschlägig. Denn es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich, dass es sich bei der Aktion auf dem Truppenübungsplatz, an welcher der Kläger teilnehmen wollte, um eine angemeldete Versammlung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VersG LSA) oder um eine Spontanversammlung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VersG LSA) handelte.

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Auch hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er auf dem Truppenübungsplatz in den frühen Abendstunden des 20.08.2014 bereits an einer nicht nach § 12 VersG LSA angemeldeten Versammlung teilgenommen hat. Er hat lediglich vorgetragen, er habe eine Transparent oder Fahne mit sich geführt und dabei zusammen mit anderen seine Meinung kundgetan. An Hand dieses Vortrages ist aber nicht ersichtlich, an welcher Versammlung der Kläger auf dem Übungsplatz teilnehmen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zusammen mit anderen Aktivisten einen Aufzug durchführen wollte. Sofern der Kläger das Transparent bzw. die Fahne nur auf seinen Weg zu einer Versammlung mit sich geführt hat, kommt darin lediglich seine Absicht an einer Versammlung teilzunehmen. Eine Teilnahme an einer Versammlung ist dann aber noch nicht ersichtlich.

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Sofern der Kläger dessen ungeachtet an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen hat, hat die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VersG LSA die Versammlung durch schlüssiges Verhalten aufgelöst, indem sie gegenüber allen Aktionsteilnehmern gleichzeitig Platzverweise erteilt hat. Die Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung und die Platzverweise konnten vorliegend gegenüber den einzelnen Betroffenen in einem Rechtsakt erfolgen, weil die Maßnahmen auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Aktionsteilnehmer und anderer Personen dienten. Denn zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen war grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Bundeswehr Munition verschießt. Wegen der erheblichen Gefahren für Leib und Leben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich nicht mit der Auflösung der Versammlung begnügte und zunächst abwartete, dass die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung sich entsprechend ihrer Pflicht gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VersG LSA sich sofort vom Versammlungsort entfernen. Weil keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitarbeiter der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ort anwesend war, konnte die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit (§ 2 Abs. 2 SOG LSA) die Versammlung auflösen.

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Auch ist die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SOG für die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweisung nicht die einschlägige Rechtsgrundlage. Der angefochtene Platzverweis ist nur vorübergehender Natur. Er ist nur für die Dauer der Gefahrenlage ausgesprochen worden. Mit dem Ende der im militärischen Sicherheitsbereich geplanten Übung endet auch der Platzverweis. In besonderen Gefahrenlagen kann die Dauer eines Platzverweises deutlich länger als 24 Stunden sein (Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Rdnr. E 435; Schmidbauer in: Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, 3 Aufl. 2011, Art. 16, Rdnr. 22). Wenn – wie vorliegend – die Gefahrenlage sich über mehrere Tage erstreckt, kann der Platzverweis auch für die Dauer der Gefahr ausgesprochen werden. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Kriterium "vorübergehend" im konkreten Einzelfall von der Dauer der Gefahr abhängig zu machen. Nur so wird dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung getragen, der Polizei mit dem in § 36 Abs. 1 SOG LSA geregelten Platzverweis ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem sie auf einer Eingriffsschwelle unterhalb einer Ingewahrsamsnahme Gefahrensituationen wirksam zu entschärfen vermag (vgl. zum bayrischen Landesrecht: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 16, Rdnr. 3 a. E.).

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Eine solche Auslegung an der Dauer der Gefahr orientierte Auslegung des Kriteriums "vorübergehend" ist auch mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG jedenfalls dann vereinbar, wenn der Platzverweis ersichtlich nicht darauf abzielt, die Wohnsitz- oder Aufenthaltsaufnahme einzuschränken. Art. 11 GG schützt das Recht, an jedem Ort des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Sprachlich wie historisch meint der "freie Zug" mit seinen Komponenten freier "Fort-Zug" und freier "Zu-Zug" einen aufwendigeren Ortswechsel als den bloßen "Fortgang" bzw. "Zugang". Freizügigkeit ist daher nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Bewegungsfreiheit, die unter dem Schutz von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG fällt. Der Schutzbereich der Freizügigkeit ist neben der Wohnsitznahme nur Aufenthaltsnahmen von zumindest vergleichbarer Bedeutung in zeitlicher, räumlicher und zweckbestimmter Hinsicht vorbehalten (VG Hamburg, U. v. 07.12.1994 – 14 VG 3238/92 -, juris, Rdnr. 37 f. m. w. N.). Der Kläger wollte am 20.08.2014 auf dem Gelände des GÜZ ersichtlich nicht seinen Wohnsitz nehmen. Eine Aufenthaltsnahme setzt mehr oder weniger weitreichende Bedeutung des Aufenthalts, insbesondere eine gewisse Dauer voraus. Für die nähere Abgrenzung ist es hilfreich, die Aufenthaltsnahme in Parallele und in Abgrenzung zur Wohnsitznahme als zeitweise Niederlassung an einem Ort zu begreifen. Sie setzt daher voraus, dass man sich an diesem Ort etwas "einrichtet", was etwa bei einer Übernachtung typisch ist (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 11, Rdnr. 2 m. w. N.). Dass der Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer sich in diesem Sinne auf dem Truppenübungsplatz niederlassen wollten, ist nicht ersichtlich; zumal sie bereits an einem anderen Ort außerhalb des Übungsgeländes ein Camp eingerichtet hatten.

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Nach § 36 Abs. 1 SOG LSA können die Sicherheitsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Die Platzverweisung ist nur zulässig zur Abwehr einer im Einzelfall dem Adressaten zuzurechnenden konkreten Gefahr (vgl. Meixner/Martell, SOG LSA, 3. Aufl. 2001, § 36 Rdnr. 7). Dies setzt eine Sachlage voraus, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 3 Nr. 3 a SOG LSA). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Verwaltungs- und Polizeibehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war; anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters, das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. Nds. OVG, B. v. 14.06.2006 - 11 ME 172/06, m. w. N.).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe lagen die Voraussetzungen für den ausgesprochenen Platzverweis vor. Wie bereits ausgeführt – ist die Dauer des jeweiligen Platzverweises nur vorübergehend.

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Bei dem räumlichen Bereich des Platzverweises handelt sich auch nur um einen Ort i. S. d. § 36 Abs. 1 SOG LSA. Auf die Lage der Grenzen der politischen Gemeinden kommt es hierbei nicht an. Denn die Gefahrenlage bestimmt auch den Umfang der verbotenen Örtlichkeit (Schmidbauer a. a. O., Rdnr. 23). Gefahrengebiet im vorstehenden Sinne ist hier der gesamte militärische Sicherheitsbereich des GÜZ und die in dem zum erteilten Platzverweis übergebenen grau gekennzeichnete Zone um das Gelände des GÜZ herum. Zum Gefahrengebiet gehört auch die grau gekennzeichnete Zone um das GÜZ, weil mit dem Platzverweis der Eintritt der Gefahr (Betreten des GÜZ) verhindert werden soll. Mithin ist es unerheblich, dass in der grau gekennzeichneten Zone, die außerhalb des Truppenübungsplatzes liegt, nicht mit militärischen Übungen zu rechnen war.

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Zu Recht hat die Beklagte jeweils den Eintritt einer konkreten Gefahr I. S. v. § 3 Nr. 3a SOG LSA prognostiziert. Denn es war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger den militärischen Sicherheitsbereich zum Zwecke der Teilnahme an dort geplanten Aktion (gewaltfreie Besetzung des Geländes) während einer militärischen Übung betreten und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 114 OWiG begehen und außerdem sein Leben und seine Gesundheit gefährden wird. Denn auf dem Gelände des GÜZ fand bis zum 25. August 2014 eine militärische Übung statt. Insbesondere bestand die Gefahr, dass der Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer auf dem Gelände erheblichen Verletzungen ausgesetzt wären. Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Fahrer an der Übung teilnehmenden Fahrzeuge, insbesondere Kampfpanzer, die Aktionsteilnehmer zu spät oder gar nicht erkannt und überfahren hätten. Auch ist bei einer größeren militärischen Übung stets damit zu rechnen, dass es zu Fehlschüssen kommt und einzelne Truppenteile entgegen der Befehlslage in die Irre fahren und Leben und Gesundheit von Zivilisten, die sich unerlaubt auf dem Truppenübungsplatz aufhalten, gefährden können.

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Der ausgesprochene Platzverweis ist auch verhältnismäßig i. S. v. § 5 SOG LSA. Er war zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben des Klägers und der andern Aktionsteilnehmer sowie der Gefahr, dass der Kläger das Gelände des GÜZ während der militärischen Übung erneut widerrechtlich betritt und seine Gesundheit und sein Leben gefährdet, geeignet. Ein milderes Mittel war nicht ersichtlich. Der Platzverweis stand nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Er war auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers. Aus den bereits genannten Gründen und weil der Platzverweis nur kurzfristigen Charakter hat ("vorübergehend") und das von Art. 11 GG geschützte Verhalten von einer gewissen Dauer sein muss, wird durch die Platzverweisung das Grundrecht des Klägers auf Freizügigkeit nicht berührt. Hingegen greift der Platzverweis in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein (Rachor a. a. O., Rdnr. E 435). Der Eingriff in dieses Grundrecht war aber schon allein deshalb gerechtfertigt, weil der Platzverweis vom 20.08.2014 dem Schutz von Leben und Gesundheit des Klägers diente. Auch soweit der Schutzbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 8 Abs. 1 GG für den Kläger und die anderen Aktionsteilnehmer eröffnet war, ist der Eingriff in dieses Grundrecht durch den Platzverweis nicht unverhältnismäßig. Es ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, dass es sich bei der Aktion um eine angemeldete Versammlung oder einer Spontanversammlung gehandelt hat. Bei einer nicht angemeldeten und geplanten Versammlung, die nicht nur darauf abzielt, eine militärische Übung zu stören, sondern bei der die Teilnehmer - bedacht oder unbedacht – ihr eigenes Leben bzw. in erheblicher Weise ihre eigene Gesundheit gefährden, ist es zum Schutze des Grundrechts auf Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt, wenn die Polizei eine Versammlung, soweit sie bereits entstanden ist, auflöst, indem sie gegenüber allen Teilnehmern jeweils einen Platzverweis ausspricht. Zum Schutze von Leben und Gesundheit können die Auflösung einer Versammlung und der Platzverweis in einem Rechtsakt zusammenfallen.

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Der Platzverweis ist auch hinsichtlich seiner Dauer (siehe oben) und seiner räumlichen Ausdehnung (Verbotsgebiet: grau gekennzeichnete Zone) verhältnismäßig. Das Verbot, die grau gekennzeichnete Zone zu betreten, ist erforderlich, um das Betreten des militärischen Sicherheitsbereiches zu verhindern. Denn mit dem Betreten dieses Bereiches wäre die zu verhindernde Gefahr bereits eingetreten. Mithin ist es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, dass in dem von Platzverweis betroffenen Gebiet keine militärische Übung stattfand.

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Auch die Ausdehnung der Verbotszone bis zu den bezeichneten Verkehrsanlagen ist erforderlich. Denn hierdurch wird einerseits dem Bestimmtheitsgebot (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs.1 VwVfG) Rechnung getragen und eine praktikable Überwachbarkeit durch die Polizei sichergestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung ist gemäß der §§ 124a Abs. 1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Hiernach lässt das Verwaltungsgericht die Berufung zu, wenn es von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen in diesem Sinne können neben Urteile auch Beschlüsse sein. Wesentlich ist nur, dass die Entscheidung des übergeordneten Gerichts tragend auf dem Rechtssatz beruht, der die Divergenz beruht (Happ in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 42). Das vorliegende Urteil weicht von den tragenden Rechtssätzen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.08.2014 – 3 M 446/14 u. a. – ab, wonach bei einer räumlichen Ausdehnung eines Platzverweises über das Gebiet von mehreren Landkreisen nicht mehr von einem Ort gesprochen werden könne und die zeitliche Dauer eines Platzverweises von 6 Tagen unverhältnismäßig lang bemessen und auch nicht mehr vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt sei.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 35. 1 von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkataloges wird das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 5.000,00 Euro bemessen.


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