Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 444/16

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die 32-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Nach ihren Schilderungen reiste sie am 24.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.04.2016 ihren Asylantrag, welchen sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte. In ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 31.05.2016 gab sie an, aus Kamishli zu stammen und dort an einer Schule Englisch unterrichtet zu haben. Zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag befragt trug sie vor, persönlich in Syrien keinen Schaden erlitten zu haben, es habe aber keine Sicherheit mehr gegeben und dies habe sie mental stark belastet. In Kamishli würden sich mehrere Gruppen bekämpfen und es gäbe ständig Explosionen, so dass sie befürchte, dass ihr irgendwann etwas passiere. Mit Bescheid vom 08.06.2016, zugestellt am 15.06.2016 (vgl. Bl. 65 f. der Beiakte), erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Klägerin drohe zwar in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor, denn die Klägerin habe konkrete Verfolgungshandlungen nicht angegeben, solche seien auch nicht ersichtlich.

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Hiergegen hat die Klägerin am 21.06.2016 Klage erhoben und diese damit begründet, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung durch das syrische Regime selbst und durch die zahlreichen islamistischen Terrorgruppen drohe. Hierzu bezog sie sich auf eine Entscheidung des VG Regensburg (Az. RN 11 K 16.31015), nach welchem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr bestehe.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 10.10.2015 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte).

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. allg. Prozesserklärung der Beklagten vom 25.02.2016; Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 07.10.2016, Bl. 22 der Gerichtsakte).

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Syrien waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, § 76 Abs. 1 AsylG, denn die Kammer hat ihr das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2016 zur Entscheidung übertragen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO, so die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.10.2016 und die Beklagte in ihrer allgemeinen Prozesserklärung an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25.02.2016.

I.

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1.), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2.) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3.), sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v.18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Voraussetzungen vor (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris):

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„[…] Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> m.w.N.). […]”

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a) Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn eine Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG in Anknüpfung an einen der o. g. asylerheblichen Gründe hat die Klägerin weder in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten noch im Klageverfahren vorgetragen. Das Gericht muss für die Annahme der die Verfolgung begründenden Tatsachen die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Die Klägerin beschränkte ihr Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass sie Syrien wegen der fehlenden Sicherheit und der Kriegssituation verlassen habe.

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b) Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr an dem für die Entscheidung maßgeblichen Ort ihrer Herkunft – Kamishli - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3 a AsylG durch staatliche und/oder nichtstaatliche Akteure allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes im westlichen Ausland. Solche Verfolgungshandlungen sind von ihr weder vorgetragen noch vermag das Gericht diese den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zu entnehmen. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG, der insoweit dem Wortlaut nach identisch ist mit Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie), verlangt einen zielgerichteten Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut; faktische Bedrohungen oder bürgerkriegsähnliche Zustände oder bloßes Unterlassen vermögen diese Anforderungen hingegen nicht zu erfüllen (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 3 a Rn. 4). Im maßgeblichen Zeitpunkt muss, sofern eine Vorverfolgung nicht besteht, prognostisch von einem realen Risiko ("real risk") einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auszugehen sein (vgl. wie vor, Rn. 5). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal " ... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ... " in Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (vgl. VG Minden, Urt. v. 21.03.2014 - 1 K 1766/11.A -, juris).

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In Anwendung dieses Maßstabes kann für Kamishli als Herkunftsort der Klägerin kein "real risk" einer drohenden Verfolgung festgestellt werden.

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Dabei legt das Gericht seiner Entscheidung Folgendes zugrunde: Im Norden Syriens sind die Kurden sich weitgehend selbst überlassen und haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten de facto ein eigenes staatsähnliches Gebilde im Sinne eines autonomen Selbstverwaltungsgebietes geschaffen, genannt Rojava. Die syrische Regierung toleriert diese Strukturen bisher, auch wenn sie der Ausrufung der autonomen Region am 18.03.2016 keine rechtlichen, politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Auswirkungen beigemessen hat. Dieses Gebiet umfasst im Wesentlichen die drei kurdischen Kantone Kobane, Afrin und Al-Hassakeh; im letzteren liegt die Stadt Kamishli. Auch wenn diese Regionen nicht durchgängig räumlich zusammenhängen, werden sie durch die PYG zentral verwaltet (vgl. Gerlach in APuZ, Was geschieht in Syrien?, S. 8 f.; Amnesty International: ´We had nowhere else to go` - Forced Displacement in Northern Syria, Stand: Oktober 2015, S. 5, 8; UNHCR, a. a. O., S. 4 f.; Süddeutsche Zeitung.de: Syriens Kurden machen sich selbstständig, vom 18.03.2016, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/volksgruppe-wie-die-kurden-sich-das-neue-syrien-vorstellen-1.2911890, abgerufen am: 17.10.2016). Sämtliche Quellen zu Syrien enthalten keine Erkenntnisse darüber, dass die kurdische Selbstverwaltung Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellt, sei es in Bezug auf das bisherige Regime in Damaskus oder bezogen auf die von der PYG kontrollierten Gebiete. Gegen eine solche Annahme spricht, dass die syrischen Kurden durch die USA militärisch im Kampf gegen den IS im Norden Syriens unterstützt werden und zwischen den Kurden und dieser westlichen Streitmacht insoweit eine Koalition besteht. Die bekannten Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch und des Violations Documentation Centre (VDC)1) 1[1] Das Violation Documentation Center in Syrien ist eine unabhängige, zivile non-profit Nichtregierungsorganisation, die seit April 2011 Menschenrechtsverstöße in Syrien überwacht und dokumentiert', STICKY, true, WIDTH, 500, TITLE, 'Fußnote X ', CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );false;">[1] enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine solche Annahme, wobei gerade diesen Quellen besondere Glaubwürdigkeit beizumessen wäre. Anders gewendet: Wenn bereits die besonders verlässlichen Erkenntnisträger keine Hinweise für ein solches, an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung einer Person anknüpfendes und sich als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG qualifizierendes Verhalten im Kurdengebiet liefern können, begründet dies die – wenn auch widerlegliche – Vermutung dafür, dass die PYG in dem von ihr kontrollierten Gebiet keine an die Ausreise und Asylantragstellung anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinn vornimmt.

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Die Klägerin stammt nach eigenen Angaben aus Kamishli, welches in dem von der PYG verwalteten Gebiet des Kantons Al-Hassakeh liegt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr entgegen der vorstehenden Feststellungen allein wegen der Ausreise und ihres in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages bei einer Rückkehr dorthin von diesem Akteur in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Verfolgungsmaßnahmen drohen, sind von ihr weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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2. Andere Gründe für eine persönliche Verfolgung sind von der Klägerin weder dargelegt noch sonst evident.

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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