Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 616/15
Tatbestand
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Die minderjährige Klägerin, kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, reiste gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es wurden gemeinsam am 16.01.2015 Asylanträge gestellt.
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Zur Begründung ihres Asylantrages gaben die Eltern der Klägerin für sich, die Klägerin und ihre Schwester, bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Beklagten am 23.02.2015 im Wesentlichen an, sie seien aus wirtschaftlichen Gründen und zum medizinischen Versorgung der Klägerin nach Deutschland gekommen. Jede 2. Woche müsse für die Klägerin das Medikament Depakine zu einem Preis von 30 € gekauft werden. Die Klägerin sei fünfeinhalb Monate alt gewesen, als sie zum Impfen gebracht worden sei. Danach habe sie Krampfanfälle bekommen, am ganzen Körper gezittert und um sich geschlagen. Sie sei in ein Krankenhaus im Heimatort gebracht worden. Da sich ihr Zustand nach 2 Tagen noch nicht gebessert habe, sei sie in das Krankenhaus nach Prishtina gebracht worden, wo man sie untersucht und festgestellt habe, dass sie an Epilepsie leide.
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Mit Bescheid vom 05.03.2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG würden nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin, ihre Eltern und ihre Schwester, unter Fristsetzung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Republik Kosovo beziehungsweise in einen anderen aufnahmeverpflichteten oder aufnahmebereiten Staat an.
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es bestehe offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des Asylrechts. Sie hätten keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylVfG (heute: AsylG) durch den Staat im Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo zu befürchten. Sie hätten auch keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Es seien ausschließlich wirtschaftliche Gründe sowie die erhoffte medizinische Behandlung für die Klägerin geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus würden nicht vorlegen. Es seien keine Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG geltend gemacht worden. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen. Auch die vorgetragene Erkrankung für die Klägerin sei nicht geeignet ein Abschiebungsverbot zu begründen. Nach den Angaben habe die Klägerin die notwendige medizinische Versorgung bereits im Heimatland in Anspruch genommen. Auch sein entsprechende Medikamente verfügbar und für die Familie der Klägerin erreichbar gewesen.
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Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2015 Bezug genommen.
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Gegen den am 13.03.2015 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 20.03.2015 per Fax ihres Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung im AMEOS Klinikum Schönebeck stationär behandelt worden. Insoweit wird der EEG-Befund vom 03.02.2015 vorgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2015 aufzuheben, soweit er die Klägerin betrifft und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG zu gewähren, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 28.04.2015 – 6 B 615/15 MD – hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 6. Kammer - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Den besonderen Anforderungen, die an die qualifizierte Ablehnung des Asylantrages als „offensichtlich unbegründet“ zu stellen sind (vgl. BVerfG, B. v. 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92 -), wird der angegriffene Bescheid gerecht. Für die Klägerin ist kein Sachverhalt geschildert worden, der den Schluss auf eine erlittene Verfolgung aus politischen Gründen zulässt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei der Rückkehr eine solche drohen könnte.
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Die Erkrankung der Klägerin ist nicht geeignet ein Abschiebungsverbot zu begründen.
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Ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 03.03.2016 (Geschäftszeichen: 508 RK 516.80 E-10/16) kann Epilepsie im Kosovo medikamentös behandelt werden. Die antiepileptischen Medikamente stehen dort zur Verfügung. Um Engpässe bei der Versorgung zu überbrücken, wird Patienten empfohlen, einen Vorrat für einen Monat anzulegen.
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Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Länderanalyse „Kosovo: Behandlung von Epilepsie“ vom 30.09.2016 Folgendes aus:
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„Gemäß Auskunft einer Fachperson im Bereich Neuropädiatrie des Universitären Klinikzentrums in Prishtina gibt es dort drei Fachärzte für Neuropädiatrie. Verschiedene Formen von Epilepsie und mögliche Komplikationen können dort behandelt werden, einschließlich durch Urinuntersuchung (Toxine Screening), cMRT-Untersuchung zum Ausschluss von Hirndruck und Wachstum der Subarachnoidalyste, EEG, Kernspintomographie und Blutuntersuchungen alle 6-12 Monate: Blutbild, SGOT, SGPT, Gamma-GT, Alk. Phosphatase, NA+, K+, Ca2+, CI, Phosphat, Lipase, Gerinnung (Quick, PTT, Fibrinogen), Valproat- und Carbazepinspiegel.“
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Danach ist die medikamentöse Behandlung und Versorgung der Klägerin im Kosovo gewährleistet.
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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 28.04.2015 – 6 B 615/15 MD - und stellt fest, dass es im Übrigen den Feststellungen und der Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 615/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1294/92 1x (nicht zugeordnet)