Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 164/16
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine subventionsrechtliche Teil-Rückforderung der Beklagten.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Alt S. .. in C-Stadt, das wegen der Elbnähe im Juni 2013 vom Hochwasser betroffen war. Aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser 2013 geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe – RdErl. d. MW v. 13.6.2013 (MBl. LSA S. 327) – stellte sie am 25.7.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf 47.500,- € Zuschuss zur Behebung von Schäden in Höhe von 95.000,- € am Gebäude, in dem sich ihre Hausverwaltung und eine Apotheke befinden.
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Die Beklagte bat mit Schreiben vom 29.7.2013 um eine Bestätigung, aus der die vorwiegend gewerbliche Vermietung des Objektes hervorgehe, und wies darauf hin, dass nur die Netto-Aufwendungen im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin antwortete unter dem 30.7.2013, das Objekt werde bis auf die Abstellräume gewerblich vermietet. Wörtlich erklärte die Klägerin: "Für diesen Teil optieren wir zur Mehrwertsteuer."
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Mit Zuwendungsbescheid vom 9.8.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von höchstens 47.500,- €. Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen und gab der Klägerin die Vorlage eines Verwendungsnachweises auf. Wörtlich heißt es auf S. 2 des Bescheides: "Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind nur Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig."
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Am 3.10.2013 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis vor zum Beleg über Gesamtausgaben in Höhe von 89.597,78 €. Mit dem Verwendungsnachweis unterzeichnete sie die vorformulierte Erklärung Ziff. 6.c): "In den zuwendungsfähigen Ausgaben sind keine Umsatzsteuerbestandteile enthalten, wenn diese gem. § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar sind." Hierzu ergab sich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Beklagte am 27.10.2014 eine Nachfrage: "Bitte teilen Sie mit, ob es sich bei den angegebenen Beträgen in den Anlagen des Verwendungsnachweises um Brutto- oder Nettozahlungsbeträge handelt. Ferner geben Sie an, dass Sie teilweise mit 42 % vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bitte erläutern Sie dieses genauer. Teilen Sie dabei mit, wie die Berechnung erfolgt ist und auf welchen Zeitraum sich diese Berechnung bezieht. Teilen Sie bitte ferner mit, ob die aus der betroffenen Betriebsstätte erzielten Umsätze ebenfalls teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind oder ob die aus der geförderten Betriebsstätte erzielten Umsätze vollständig vorsteuerabzugsberechtigt sind." Hierauf antwortete die Klägerin unter dem 4.11.2014: "Der Vorsteuerabzug in Höhe von 42 % erfolgte auf Nachfrage bei unserem Steuerberater. Dies ist falsch, da sich der Schaden komplett auf das Gewerbe bezog und wir die volle Vorsteuer in Höhe von 19 % geltend gemacht haben."
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Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin unter dem 25.11.2014 zur Frage der teilweisen Aufhebung der Bewilligung an.
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Mit Bescheid vom 6.2.2015 widerrief die Beklagte - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - den Zuwendungsbescheid vom 9.8.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. mit Wirkung vom 9.8.2013, in Höhe von 9.853,87 € und stellte fest, es bestehe ein - verzinslicher - Erstattungsanspruch in Höhe von 9.853,87 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bewilligte Zuwendung verringere sich infolge der erklärten Vorsteuerabzugsberechtigung von 47.500,- € um 9.853,87 € auf 37.646,13 €. Daher liege ein Widerrufsgrund vor. Nach Ermessen werde aus Gründen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln der insoweit nicht zweckgemäß verwendete Teilbetrag zurückgefordert.
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Am 6.3.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Klageschrift, den Schriftsatz vom 28.5.2015 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen.
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Die Klägerin trägt vor: Der Widerruf sei nur in Höhe von 3.024,- € berechtigt. Der darüber hinausgehende Betrag sei von der Beklagten zu zahlen. Die Berechtigung zur Vorsteuerrückerstattung gebe es nur zur Höhe von 42,25 %, wie der entsprechenden Steuerberaterbescheinigung (Bl. 12 und Bl. 49 der Gerichtsakte) zu entnehmen sei. Bei einem Zuschuss von 47.500,- € und angemeldeten Gesamtkosten incl. MWSt. in Höhe von 89.597,78 € (darin enthaltene MWSt.: 14.305,53 €) ergäben sich Nettokosten in Höhe von 75.292,25 €. Der 42,25 %ige Vorsteuerrückerstattungsbetrag hieraus belaufe sich auf 6.044,09 €. (Rechenweg: 47.500 : 89.597 = 0,53 x 6.044 = 3.204 €). Das sei der anteilige Vorsteuerrückerstattungsbetrag, der auf die Zuwendung von 47.500,- € entfalle. Entsprechend habe auch nur in dieser Höhe der Teilwiderruf ergehen können. Der Teilwiderrufsbescheid behandle sie, die Klägerin, so, als sei die Finanzierungshilfe in voller Höhe der Aufwendungen erfolgt und als sei eine Vorsteuerrückerstattung zur Höhe von 9.853,87 € erfolgt. Das sei unrechtmäßig. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde nicht geteilt. So verstehe die Beklagte die entsprechende Nebenbestimmung des Zuwendungsbescheides so, dass sie die Mehrwertsteuern zur Gänze herausrechne und den zuwendungsfähigen Anteil nur nach den Nettobeträgen berechne. Richtig wäre es aber gewesen, nur insoweit Abzüge beim Zuwendungsbetrag vorzunehmen, als auch Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, also nur in Höhe des Prozentsatzes von 42,25 %. Insoweit sei "sofern" aus dem Zuwendungsbescheid zwanglos als "soweit" zu verstehen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten führe auch zu völlig ungerechten Ergebnissen. Nehme man an, es bestünde bei einem Mix zwischen privater und gewerblicher Vermietung in einem Haus nur eine Vorsteuerabzugsberechtigung von 1 %, so würde die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung den Antragsteller so stellen, als habe er überhaupt keine MWSt zu zahlen. Das sei eklatant ungerecht, denn es führe im Ergebnis dazu, dass 99 % der MWSt nicht zuwendungsfähig seien. Als Empfängerin des Zuwendungsbescheides habe sie, die Klägerin, die streitige Passage nur so lesen können, dass Nettoausgaben ohne Umsatzsteuern nur dann zugrundegelegt werden dürfen, wenn eine vollständige Vorsteuerabzugsberechtigung vorliege; im Übrigen sei aber die Quote anzuwenden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 6.2.2015 aufzuheben, soweit der Teilwiderruf den Betrag von 3.204,- € übersteigt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert: Die Klägerin sei unstreitig zum Vorsteuerabzug in Höhe von 42,25 % berechtigt. Sie beanstande insoweit lediglich die Höhe des widerrufenen Betrages. Soweit sie behauptet, der Widerruf sei nur in Höhe von 3.204 € gerechtfertigt, verkenne sie die einschlägige Berechnungsgrundlage. Die Höhe des Rückforderungsbetrages richte sich gerade nicht unmittelbar nach der Höhe des Betrages, den der Zuwendungsempfänger als Vorsteuerabzug geltend machen kann, und sei daher auch nicht mit dem aus der Berechtigung zum Vorsteuerabzug resultierenden Betrag gleichzusetzen. In der Folge könne der entsprechende Prozentsatz auch nicht, wie die Klägerin vorrechne, ohne weiteres von dem gewährten Zuschuss abgezogen und widerrufen werden. Zuwendungsfähig seien vielmehr nur die Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides sei ihr, der Beklagten, die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug nicht bekannt gewesen. In der Folge seien die zuwendungsfähigen Ausgaben zunächst auf der Grundlage der durch die Klägerin eingereichten Bruttozahlungsbeträge berechnet worden. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung ergebe sich allerdings ein neuer Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben, der bei der Verwendungsnachweisprüfung zutreffend berechnet worden sei.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 6.2.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 6.2.2015 verfügten Teilwiderruf des ergangenen Zuwendungsbescheides vom 9.8.2013 ist § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1. des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.
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Bei der Gewährung einer Zuwendung für die Behebung von Hochwasserschäden des Gewerbeobjekts der Klägerin in C-Stadt handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. § 49 Abs. 3 VwVfG. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Die Förderfähigkeit der Ausgaben der Klägerin beurteilt sich nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für vom Hochwasser 2013 geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe (Erstmaßnahmen) - RdErl. des MW vom 13.6.2013 (MBl. LSA S. 327 ff.), im Folgenden: Förderrichtlinie - sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage zu den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO, vgl. Nr. 1. b der Förderrichtlinie). Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 9.8.2013 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden (Bl. 13 der Beiakte).
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie und der ANBest-P wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf ihre ständige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis die Aufrechterhaltung der Förderung bezüglich des dem Widerruf unterliegenden Betrages in Höhe von 9.853,87 € versagt.
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Nach der Richtlinie werden Ausgaben für die Behebung unmittelbarer Hochwasserschäden gefördert (Ziff. 2. Abs. 2 der Förderrichtlinie). Nicht gefördert werden Antragsteller für eine private Vermietung und Verpachtung sowie für eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung, sofern das betreffende Objekt nicht überwiegend gewerblich genutzt wird (Ziff. 3. lit. b und c der Förderrichtlinie). Auf diesen Förderausschluss bezog sich die Anfrage der Beklagten vom 29.7.2013, mit der die Bestätigung der Klägerin erbeten wurde, aus der die vorwiegend gewerbliche Vermietung des Objekts hervorgehe. Bei einer nicht vollständig, sondern nur vorwiegend gewerblichen Vermietung können sich Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben. Diese ist aber auch im Ganzen für die Förderfähigkeit und damit für die Zuschusshöhe von Bedeutung. Die Klägerin durfte beim Ansatz förderfähiger "Ausgaben" (Ziff. 2. Abs. 2 der Förderrichtlinie) im vorliegenden Fall nicht vom vollen Betrag der Brutto-Ausgaben ausgehen. Bereits im Schreiben vom 29.7.2013 hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass nur die Netto-Aufwendungen im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden können. In Übereinstimmung hiermit wird die Klägerin auf S. 2 des Zuwendungsbescheides vom 9.8.2013 deutlich darauf hingewiesen, dass nur Nettoausgaben ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig sind, sofern sie, die Klägerin, vorsteuerabzugsberechtigt ist. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin meint, das "sofern" sei in ein "soweit" umzudeuten und ihr müsse damit nach ihrem konkret steuerlich errechneten Satz der Vorsteuerabzugsfähigkeit ein höherer Zuwendungsbetrag belassen werden, über den sie einen Ausgabenachweis erbracht habe, unterliegt der Bescheid vom 6.2.2015 keinen Ermessensfehlern. Denn zum Zweck der Förderung von Ausgaben zur Behebung von Hochwasserschäden gehört, dass es nicht zur Doppel-Erstattung von Ausgaben kommt. Dies betrifft nicht nur Summen, die bereits von einem Versicherer geleistet werden oder als Spenden und Hilfen Dritter die Hochwasserschäden ausgleichen (Ziff. 4. Abs. 2 der Förderrichtlinie). Eine unerwünschte Doppelerstattung würde sich auch bei einer Zuschussfähigkeit von Vorsteuerabzugsbeträgen ergeben. Insofern sind "Steuersubventionen" nicht geeignet, den Zweck der Förderfähigkeit bei der Errechnung eines (allgemein-)subventionsrechtlichen Zuwendungsbetrages zu erfüllen. Hierauf weist Ziff. 6.4 S. 4 der in die Förderung der Klägerin wirksam einbezogenen ANBest-P deutlich hin: "Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden." Den Bescheid vom 9.8.2013 mit der entsprechenden Nebenbestimmung hat die Klägerin bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch am 3.10.2013 mit dem von ihr vorgelegten Verwendungsnachweis in Ziff. 6.c versichert, dass in den zuwendungsfähigen Ausgaben keine Umsatzsteuerbestandteile enthalten sind, wenn diese gem. § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar sind. Daran muss sie sich festhalten lassen.
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Die Klägerin kann auch nicht unter Verweis auf ihr Schreiben vom 4.11.2014 und die vorgelegten Steuerberaterbescheinigungen vom 20.2.2015 und 10.1.2017 erreichen, dass ihr mehr als die Netto-Ausgaben der eingereichten Rechnungen als zuwendungsfähiger Betrag belassen werden. Da die Formulierung des Antwortschreibens der Klägerin vom 30.7.2013 auf die Nachfrage der Beklagten vom 29.7.2013 missverständlich war ("Für diesen Teil optieren wir zur Mehrwertsteuer."), bedurfte es bezüglich der im Verwendungsnachweisverfahren gemachten Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Nachfrage der Beklagten vom 27.10.2014. Indem die Klägerin unter dem 4.11.2014 hierauf erwiderte ("Der Vorsteuerabzug in Höhe von 42 % erfolgte auf Nachfrage bei unserem Steuerberater. Dies ist falsch, da sich der Schaden komplett auf das Gewerbe bezog und wir die volle Vorsteuer in Höhe von 19 % geltend gemacht haben."), bezog sich dies einerseits auf das Erfordernis der überwiegenden – bzw. hier vollständigen – gewerblichen Vermietung (Ziff. 3. lit. c der Förderrichtlinie), andererseits auf den Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wonach die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Entsprechende Beträge der im Verwendungsnachweisverfahren vorgelegten Rechnungen waren in den nachgewiesenen Ausgaben enthalten und waren daher gem. § 15 Abs. 1 UStG, wonach der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen kann, nicht bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben zur Erreichung des Zuwendungszwecks zu berücksichtigen (Ziff. 6.4 ANBest-P). Die Beklagte hat die entsprechenden Beträge rechnerisch korrekt ermittelt und frei von Ermessensfehlern im ergangenen Bescheid vom 6.2.2015 gem. § 49a Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) zur Rückerstattung geltend gemacht.
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Dass dieser Fall der Nichtanerkennung von Bruttoausgaben bei gewerblich vermieteten hochwassergeschädigten Objekten als Widerrufsgrund eingestuft wird, steht im Einklang mit den Grundsätzen des intendierten Ermessens, wonach im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) im Regelfall ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des subventionsnehmenden Unternehmens, trotz geringerer förderfähiger Ausgaben den Zuschuss vollständig oder teilweise behalten zu dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, DÖV 1997, 1006). Die Klägerin hat sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn die Klägerin hat die Förderung auf der Grundlage der ihr bekannten Förderbestimmungen erhalten, die ihr durch das Schreiben vom 29.7.2013 und den Bescheid vom 9.8.2013 hinreichend erläutert wurden.
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Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermes-sensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die entsprechenden Ausführungen des ergangenen Bescheides erkennbar ausgeübt. Die Beklagte hat darüber hinaus im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Klägerseite im Gerichtsverfahren im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessensausführungen im Sitzungstermin ergänzt und hierbei auf ihre ständige Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Förderrichtlinie Bezug genommen. Ermessensfehler sind daher nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und hier nur teilweise erfolgte Aufhebung des Zuwendungsbescheides nicht unverhältnismäßig.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 6.2.2015, insbesondere zur - nicht substantiiert angegriffenen - Verzinslichkeit und des Erstattungsanspruchs nach § 49 a VwVfG LSA folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Die Klage war nach alldem abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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