Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 159/16

Tatbestand

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Die Klägerin ist als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts … beihilfeberechtigte Beamtin im Land … und begehrt die beihilferechtliche Anerkennung und Erstattung der Ihr entstandenen Kosten für die zahnärztliche Versorgung durch Implantate. Dabei verfügt die Klägerin insgesamt über acht Implantate; nämlich zwei im Unterkiefer und sechs im Oberkiefer. Die behandelnde Zahnärztin U. R. bescheinigte der Klägerin diesbezüglich (Bl. 17 GA):

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"Grundsätzlich ist festzustellen, dass die gewählte Versorgung mit sechs Implantaten im Oberkiefer nach § 1 Abs. 2 GOZ medizinisch notwendig und erstattungsfähig ist.

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Gemäß § 15 BBhV sind Leistungen für Implantate beihilfefähig bei Zahnersatz im zahnlosen Oberkiefer oder Unterkiefer. Mit dem Vorliegen der Voraussetzungen Nr. 5 für die Beihilfefähigkeit, sollte bei Frau A. die Gesamtplanung, also die Insertion von insgesamt 8 Implantaten, betrachtet werden.

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Um Probleme beim Sprechen und kauen, psychischen Belastungen und soziale Beeinträchtigungen zu vermeiden und der knöchernen unbefriedigenden Situation besonders im Unterkiefer Rechnung zu tragen, ist die Verteilung der 8 möglichen Implantate bei Frau A., so wie berechnet, gewählt worden.

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Bei Frau A. wurden insgesamt 8 Implantate inseriert. Aufgrund der äußerst schwierigen Bisslagerekonstruktion und der knöchernen insuffizienten Kieferknochenverhältnisse (Zysten-OP) mussten gemäß Leitlinien S3 der DGZMK und DGI der Oberkiefer mit mindestens 6 Implantaten festsitzend versorgt werden um eine orale Rehabilitation und entsprechende Nachhaltigkeit der Versorgung zu erreichen."

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Der Beklagte lehnte den Beihilfeantrag bezgl. der Aufwendungen für Honorar und Material für die Zahnimplantate der Zähne 24 und 26 als nicht beihilfefähig ab, weil gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBhV nur die Kosten für 4 Implantate je Kiefer beihilfefähig seien.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 ebenso mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BBhV seien Aufwendungen für implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer für höchstens 4 Implantate je Kiefer beihilfefähig. Diese berücksichtigungsfähige Anzahl von 4 Implantaten sei mit 6 Implantaten im Oberkiefer überschritten. Weitere Implantate könnten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zahnärztin nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die beihilferechtliche Erstattung Ihrer Aufwendungen für die Implantatversorgung im Oberkiefer und beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 zu verpflichten, den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Beihilfeantrag bzgl. der Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden geäußerte Rechtsansicht bzgl. einer beihilfefähigen Implantatversorgung von nur 4 Implantaten je Kiefer. Eine Summenbildung über einzelne Kieferhälften hinweg sei nicht möglich, auch wenn die Höchstzahl von 8 Implantaten nicht überschritten werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die dortige im Tatbestand wiedergegebene zahnärztliche Stellungnahme verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet.

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Der streitbefangene Beihilfebescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides ist bezüglich der Ablehnung der begehrten Beihilfe für die implantologischen Leistungen für 2 weitere Implantate im Oberkiefer der Klägerin rechtswidrig und verletzt die Klägerin in Ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beihilferechtliche Erstattung der insoweit angefallenen Aufwendungen.

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Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe stellen die im Land Sachsen-Anhalt geltenden Beihilfevorschriften des Bundes ( BBhV) dar.

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1.) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BBhV sind Aufwendungen für implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer für höchstens 4 Implantate je Kiefer beihilfefähig. Unstreitig liegt der auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBhV basierende Beihilfeansatz, nämlich dem implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (hier Oberkiefer) vor. Ebenso unstreitig verfügt die Klägerin über 6 Implantate im Oberkiefer und damit über 2 Implantate mehr als die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBhV als beihilfefähig angesehene 4 Implantate je Kiefer. Dabei geht das Gericht auch mit der absolut herrschenden Meinung davon aus, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen der Beihilfefähigkeit von (nur) 4 Implantaten je Kiefer nicht in dem Sinne auslegungsfähig sind, dass eine Summenbildung über einzelne Kieferhälften hinweg rechtlich zulässig wäre, solange die Höchstzahl von 8 Zahnimplantaten insgesamt nicht überschritten wird. Anders gewendet: Nicht die Höchstanzahl von 8 Zahnimplantaten im Mund des Patienten ist entscheidend, sondern die Verteilung von höchsten 4 Implantaten je Kiefer. Diese Regelung verstößt bereits nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. nur: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.03.2012, 2 S 2542/11; juris).

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Die Beschränkung der Implantat Versorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt die medizinische Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunk der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, 2 C 12.07; juris). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlung der Implantat Versorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf herkömmliche Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. nur: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.20.12, 2 S 1053/12; VG Köln, Urteil vom 27.04.2016, 23 K 5096/14; ja. m. w. Nachw.; juris).

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Demnach besteht auch für die von der Klägerin angestellte Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Summierung der pro Kiefer zulässigen Implantate auf insgesamt 8 Implantate ohne Berücksichtigung des jeweiligen Kiefers kein Raum. Eine derartige Summenbildung mit dem eindeutigen Tatbestand der Vorschrift nicht zu Vereinbaren. Eine einheitliche Summe ohne Bezug zu einzelnen Kiefernhälften verbietet sich demnach bereits nach dem Wortlaut. Demnach richtet sich die Verteilung der beihilfefähigen Implantate eindeutig "pro Kiefer" und nicht etwa im Sinne einer Gesamtbetrachtung von 8 Implantaten je Person (vgl. nur: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.12.2016, 3 K 469/14; juris).

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2.) Die Klägerin hat aber einen Beihilfeanspruch aufgrund des allgemeinen aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgerecht abgeleiteten beihilferechtlichen Anspruchs nach § 6 BBhV. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommen Begrenzung der Aufwendungen für eine bestimmte Anzahl von Implantaten beruht auf der im Regelfall zutreffenden Annahme, das neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist. Die daraus in § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.5, Satz 2 BBhV vorgenommene Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten über diese dort angegebene Anzahl auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen aus dem Fürsorgegrundsatz abgeleiteten Grundsatz zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.2012, 2 S 1053/12; m. w. Nachw.; juris). Dies richtet sich nach § 6 BBhV, wonach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessen Aufwendungen beihilfefähig sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV).

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Die Notwendigkeit von Aufwendungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV). Wissenschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Zahnärzte entsprechen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV).

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Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Gerichts erfüllt. Die bei der Klägerin durchgeführte zahnmedizinische Versorgung mit 6 und damit mehr als 4 Implantaten im Oberkiefer war zahnmedizinisch zwingend erforderlich. Dies geht aus der im Tatbestand wiedergegebenen zahnärztlichen Stellungnahme der Zahnärztin R. eindeutig und widerspruchsfrei hervor. Aufgrund der "äußerst schwierigen Bisslagerekonstruktion und der knöchernen insuffizienten Kieferknochenverhältnisse (Zysten-OP) musste gemäß Leitlinien S 3 der DGZMK und DGI entsprechend der Oberkiefer mit mindestens 6 Implantaten im Oberkiefer festsitzend versorgt werden um eine orale Rehabilitation und entsprechende Nachhaltigkeit der Versorgung zu erreichen" und um "Probleme bei sprechen und kauen, psychischen Belastungen und soziale Beeinträchtigungen zu vermeiden." Das Gericht hat keinen Grund an dieser zahnärztlichen Stellungnahme zu zweifeln, zumal sie von der Beklagten nicht angezweifelt wird. Vielmehr hat die Beklagte die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegene zahnärztliche Stellungnahme keine hinreichende Beachtung geschenkt und die Beihilfefähigkeit pauschal unter Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BBhV verneint. Darin liegt der Rechtsfehler.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß der klägerischen Angaben festgesetzt worden (§ 52 Abs. 1 GKG).


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