Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 119/17
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen.
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Er stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 31.08.2016 als Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten.
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Mit Bescheid vom 28.11.2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen bestehe. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sich in der Zeit vom 08.10.2015 bis 31.08.2016 im Krankenstand befunden und daher seinen Resturlaub in Höhe von 25 Tagen nicht mehr antreten können. Es bestehe daher ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der auf vier Wochen, mithin 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr beschränkt sei. Dabei sei unerheblich, welchem Urlaubsjahr der Urlaub ursprünglich zuzuordnen gewesen sei. Genommene Urlaubstage seien vom abzugeltenden Erholungsurlaub abzuziehen. Für das Kalenderjahr 2016 habe der Kläger einen anteiligen Urlaubsabgeltungsanspruch von 8/12 des Mindesturlaubs von 20 Tagen. Dies seien 13,66 Urlaubstage. Der maßgebliche gesetzliche Mindesturlaubsanspruch betrage für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 insgesamt 53,33 Tage. Im Jahr 2014 habe der Kläger 14 Urlaubstage und einen AZV-Tag genommen, im Jahr 2015 43 Urlaubstage und einen AZV-Tag und im Jahr 2016 4 Urlaubstage und einen AZV-Tag. Der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindesturlaub sei in Anspruch genommen worden. Es ergebe sich folgende Rechnung:
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Jahr 2014 20 Tage unionsrechtlich zu gewährleistender Mindesturlaub
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abzügl. 15 in Anspruch genommenen Erholungsurlaub
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Jahr 2015 20 Tage unionsrechtlich zu gewährleistender Mindesturlaub
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abzügl. 44 in Anspruch genommenen Erholungsurlaub
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Jahr 2016 13,3 Tage unionsrechtlich zu gewährleistender Mindesturlaub
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abzügl. 5 in Anspruch genommenen Erholungsurlaub
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Ergebnis: -11
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Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.12.2016 Widerspruch ein. Die vorgenommene Saldierung von genommenen Urlaubstagen über 20 Tage hinaus und dann auch noch jahresübergreifend führe zu unbilligen Ergebnissen, wenn v.a. in den zwei Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand Resturlaub abgebaut werde, der aus Vorjahren stamme. Zudem sei der anzusetzende Maßstab zu Gunsten der Beklagten verändert worden, indem der normale Jahresurlaub zunächst auf 20 Tage p. a. rechnerisch verkürzt worden sei, der pro Jahr genommene Urlaub aber in tatsächlicher Zahl angesetzt worden und zugleich die Differenz über drei Jahre hinweg saldiert worden sei. Unionsrechtlich zu gewähren seien ihm 20 Tage Jahresurlaub. Hiervon habe er 4 Tage genommen. Daher seien 9,33 Tage für das Jahr 2016 zu vergüten. Im Jahr 2015 seien mindestens 20 Tage Urlaub in Anspruch genommen worden. Für das Jahr 2014 seien 15 Tage in Anspruch genommen worden. Hier seien also noch 5 Tage zu vergüten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der kritisierte Berechnungsmodus den gesetzlichen Vorgaben entspreche und korrekt angewendet worden sei. Sofern in einem Jahr bereits Urlaub genommen worden sei, sei dieser vom Mindesturlaub abzuziehen. Dies sei auch berechtigt, weil der Mindesturlaub nach logischer Denkweise vor etwaigem zusätzlichem Urlaub absolviert werde. Im Fall des Klägers habe sich ergeben, dass er in den Jahren 2014-2016 bereits 64 Tage Erholungsurlaub genommen habe. Es habe daher kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr bestanden.
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Am 24.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er habe im Jahr 2016 insgesamt 9 Tage Urlaub genommen, worin 4 Tage Resturlaub für das Jahr 2015 enthalten gewesen seien. Da bei der Abgeltung der Urlaubstage nur der unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaub von 4 Wochen abzugelten sei, seien dem Kläger noch 11 Tage Urlaub abzugelten. Es sei unzulässig, den Kläger für die Jahre 2014 und 2015 auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub herabzustufen, da er einerseits dafür keine Abrechnung verlangt habe und er andererseits den ihm zustehenden Urlaub auch genommen habe. Die von der Beklagten vorgenommene Saldorechnung für die Jahre 2014-2016 könne nicht herangezogen werden. Der Kläger habe nur die Abgeltung der Urlaubsansprüche für das Jahr 2016 geltend gemacht. Somit seien noch 11 Tage übrig, die er aufgrund Krankheit im Jahr 2016 nicht mehr habe nehmen können.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 28.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 einen Betrag in Höhe von 1.777,38 Euro brutto zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage als Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt weiter vor, sie habe sich bei der von Amts wegen durchgeführten Berechnung an die Durchführungshinweise zur Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt gehalten. Die Saldenberechnung werde auch der besonderen Natur der Urlaubstage gerecht. Da Erholungsurlaub auch ins nächste Jahr übernommen werden könne, sei eine Einzelbetrachtung von Jahren nicht sinnvoll. Die Saldenberechnung für den Zeitraum der letzten drei Jahre habe ihren Grund darin, dass älterer Urlaub regelmäßig verfallen und von der Betrachtung auszunehmen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die als Leistungsklage zulässige Klage (hierzu I.) hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg (hierzu II.).
I.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das ausdrückliche Begehren des Klägers ist auf die unmittelbare Geltendmachung eines Leistungsanspruchs – hier die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – und damit auf einen Realakt gerichtet. In der Folge ist die allgemeine Leistungsklage, in deren Rahmen das Gericht "durchentscheiden" kann, rechtsschutzintensiver als eine Verpflichtungsklage, die hier nur auf einen zwischengeschalteten, feststellenden, Verwaltungsakt gerichtet sein könnte. Da nach § 88 VwGO das Gericht das Rechtsschutzziel des Klägers unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens zu ermitteln und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist vorliegend von einer Leistungsklage auszugehen.
II.
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Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenen 11 Tagen Erholungsurlaub mit 1.777,38 Euro, er hat jedoch Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von 8,33 Tagen Erholungsurlaub mit 1.348,51 Euro.
1.
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Rechtsgrundlage für die Abgeltung des Erholungsurlaubs ist § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt – UrlVO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA 2014, 456; 2015, 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248, 251). Danach ist krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommener Erholungsurlaub von Amts wegen im Rahmen des unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.
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Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03. Mai 2012 – C-337/10 –, juris Rn. 32), nach der Beamte aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub haben, den sie nicht genommen haben, weil sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet haben. Der Umfang des sich aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergebenden Abgeltungsanspruchs ist allerdings – worauf die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA verweist – auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt; einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat der Kläger nicht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 9, 18). Für den Kläger sind folglich je 20 Tage Erholungsurlaub für die Jahre 2014 und 2015 zugrunde zu legen. Für das Jahr 2016 stand dem Kläger der unionsrechtliche Mindesturlaub demgegenüber nur anteilig, d.h. für 13,33 (20 x 8/12) Tage zu, obgleich er erst in der zweiten Jahreshälfte in den Ruhestand eingetreten ist. Denn die Privilegierung des § 3 Abs. 2 Satz 2 UrlVO LSA, wonach, wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, Beamten der Erholungsurlaub nach Absatz 1 zur Hälfte, sonst voll zusteht, findet gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 UrlVO LSA auf den unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG keine Anwendung. Der Urlaubsanspruch ist vielmehr im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit im betreffenden Jahr gegeben (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 -, Rn. 19 unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub, a. a. O.). Der Bruchteil eines Urlaubstages ist jedoch in die Urlaubsabgeltungsberechnung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 -, Rn. 35, a. a. O.).
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Die Beklagte hat weiter für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs die letzten drei Dienstjahre (2014 bis 2016) des Klägers zugrunde gelegt. Dies entspricht der Festlegung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UrlVO LSA, wonach der Urlaubsanspruch hinsichtlich krankheitsbedingt nicht innerhalb der Verfallfrist von 9 Monaten genommenen Urlaubs nach Ablauf von insgesamt 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Ausgehend hiervon waren jedenfalls Erholungsurlaubsansprüche aus den Urlaubsjahren vor 2014 bereits verfallen.
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Bei der Berechnung der dem Beamten zustehenden Urlaubstage bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche ist allein maßgeblich, ob und wieviel Erholungsurlaubstage der Beamte im konkreten Urlaubsjahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 -, Rn. 23, a. a. O.). Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 UrlVO LSA sind genommene Urlaubstage vom abzugeltenden Erholungsurlaub abzuziehen.
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Dabei kann jedoch nicht – wie in der Berechnung der Beklagten stattgefunden und durch das Berechnungsbeispiel in den Durchführungshinweisen zur Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (DH UrlVO LSA - RdErl. des MF vom 4. 7. 2016 – 131-03020/0-220/10) impliziert – eine Saldierung der Urlaubsansprüche über 3 Jahre hinweg vorgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein negatives Urlaubssaldo in das bzw. die Urlaubsfolgejahre übertragen würde. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Diese, aus Arbeits- und Gesundheitsschutzgründen getroffene Regelung, darf seitens der Beklagten nicht dadurch konterkariert werden, dass sie den unionsrechtlichen Mindesturlaub durch die Anrechnung eines negativen Urlaubssaldos aus dem vorangehenden Urlaubsjahr kürzt. Eine "Vorwegnahme der Erholung" kann es bereits der Natur der Sache nach nicht geben. Für die Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs kann daher nichts anderes gelten, denn insoweit ist auf den für das konkrete Urlaubsjahr verbleibenden Urlaubsanspruch abzustellen. Letztlich hat daher eine Betrachtung Urlaubsjahr für Urlaubsjahr stattzufinden.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für den Kläger Folgendes:
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Für das Urlaubsjahr 2014 standen dem Kläger bei einem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen und einer 5-Tage-Woche insgesamt 20 Urlaubstage zu. Der Kläger hat in diesem Jahr 14 Tage Erholungsurlaub sowie den sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA 2007, 173) genommen. Eine Freistellung vom Dienst nach der Arbeitszeitverordnung steht funktional einem Urlaubstag nach der Urlaubsverordnung gleich. Deshalb ist er im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und damit bei der Berechnung des Abgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 UrlVO LSA wie ein Tag Erholungsurlaub zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12 -, Rn. 34, a. a. O.). Somit hat der Kläger insgesamt 15 Tage Erholungsurlaub genommen, sodass ihm für das Urlaubsjahr 2014 noch 5 Tage Mindesturlaub zustanden. Indes ist dieser Anspruch – unabhängig von einer etwaigen Inanspruchnahme im Jahr 2015 – verfallen. Denn da der Kläger nach eigenem Vorbringen weder im Jahr 2014 noch im Jahr 2015 krankgeschrieben war, hat sich die Verfallfrist des § 7 Abs. 2 UrlVO LSA nicht von neun auf fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verlängert, sodass von einem Verfall im Jahr 2015 auszugehen ist. In der Folge ergibt sich für das Jahr 2014 kein auszugleichender Urlaubsanspruch (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA).
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Für das Jahr 2015 standen dem Kläger 20 Tage unionsrechtlicher Mindesturlaub zu. Im Jahr 2015 hat der Kläger 33 Tage Erholungsurlaub – und nicht, wie die Beklagte annimmt, 44 Tage, vgl. Urlaubskarte im VV – genommen sowie den sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach § 6 ArbZVO LSA. Insgesamt hat der Kläger folglich 34 Tage Erholungsurlaub genommen, sodass sich für das Urlaubsjahr 2015 kein abgeltungsfähiger Erholungsanspruch mehr ergibt.
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Für das Urlaubsjahr 2016 stand dem Kläger nur noch ein anteiliger unionsrechtlicher Mindesturlaub von 13,33 Tagen zu. Im Jahr 2016 hat der Kläger 4 Tage Erholungsurlaub sowie den sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach § 6 ArbZVO LSA genommen. Für das Jahr 2016 ergibt sich daher ein Resturlaubsanspruch von 8,33 Tagen.
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Diese verbleibenden 8,33 Tage hat der Kläger nicht nehmen können, nachdem er vom 04.06.2016 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.08.2016 im dienstunfähig erkrankt war. In der Folge sind diese von Amts wegen durch die Beklagte abzugelten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA).
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Gemäß § 7 Abs. 4 UrlVO LSA berechnet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (Satz 4). Die gewöhnliche Besoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, sofern ein tatsächlicher oder fiktiver Anspruch auf diese Bezüge bestand (Satz 6). Für den Kläger ergibt sich unter Zugrundelegung der vorgelegten Besoldungsmitteilung für Juni 2016 folgendes: In Ansatz zu bringen sind das Grundgehalt i. H. v. 3.172,77 Euro, der Familienzuschlag i. H. v. 128,91 Euro, die allgemeine Stellenzulage i. H. v. 78,47 Euro und die Polizeizulage i. H. v. 127,38 Euro. Hiernach ergibt sich ein Monatsbetrag von 3.507,53 Euro und ein Gesamtbetrag für 3 Monate i. H. v. 10.522,59 Euro. Unter Zugrundelegung einer Fünf-Tages-Woche beläuft sich der Abgeltungsanspruch für 8,33 Urlaubstage auf 1.348,51 Euro (10.522,59 x 8,33 / 65).
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Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf §§ 90 VwGO; 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an dem Begehren des Klägers, eine Abgeltung für insgesamt 11 Urlaubstage zu erhalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Referenzen
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