Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 393/15
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Löschung seines Doktorgrades im Melderegister der Beklagten.
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Am 04.10.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten einen Personalausweis und legte die deutsche Übersetzung einer Urkunde über die Verleihung eines Titels "Doktor Honoris Causa" der K. Karasaev-Universität für Geisteswissenschaften vor. Die Beklagte hat deshalb den Kläger mit einem Doktorgrad in ihrem Melderegister eingetragen. Als der Kläger im ersten Quartal 2015 einen neuen Reisepass beantragen wollte, überprüfte die Beklagte die Eintragung des Doktorgrades des Klägers im Melderegister und stellte fest, dass die Unterlagen zur Prüfung der Eintragung nicht vollständig seien. Mit Schreiben vom 30.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, als Nachweis des Ehrendoktortitels läge nur eine Kopie der Verleihungsurkunde vor. Zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit des Titels werde zusätzlich die Verleihungsurkunde im Original und die Anerkennung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt benötigt. Falls keine Eintragungsfähigkeit des Ehrendoktortitels festgestellt werde, sei der Doktortitel aus dem Namensfeld im Melderegister zu entfernen. Der Kläger äußerte sich hierzu schriftlich und beantragte bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten die Eintragung des Doktortitels in seinen Reisepass. Nachdem die Beklagte die Stellungnahme der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.05.2015 einholte, wonach der von der Universität für Geisteswissenschaften Bischkek verliehene Ehrendoktortitel käuflich sei und die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt sei, einen Doktortitel zu verleihen, teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2015 mit, dass ein Nachweis zur Berechtigung der Führung des im Melderegister eingetragenen Doktortitels nicht vorliege und forderte den Kläger im Rahmen einer Anhörung auf, sich hierzu bis zum 12.06.2015 schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu äußern. Bei seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 09.06.2015 gab der Kläger an: Er habe keinen Antrag auf Anerkennung seines Ehrendoktortitels beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestellt. Die von ihm eingereichten Unterlagen seien seiner Auffassung nach ausreichend.
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Mit Bescheid vom 09.07.2015, dem Kläger zugestellt am 10.07.2015, entschied die Beklagte, den für den Kläger im Melderegister eingetragenen Doktorgrad zu löschen. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 legte der Kläger am 21.07.2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015, dem Kläger zugestellt am 11.12.2015, als unbegründet zurückwies
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Hierauf hat der Kläger am 28.12.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichem vor: Es treffe zwar zu, dass die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek zur Verleihung eines materiellen Doktorgrades nicht befugt sei. Vorliegend ginge es jedoch um einen Ehrendoktortitel, dessen Verleihung in Kirgistan nicht gesetzlich geregelt sei. Die Verleihung von Ehrendoktortiteln unterläge in Kirgistan dem autonomen Recht der jeweiligen Hochschule. Voraussetzung für einen Ehrendoktortitel einer ausländischen Hochschule sei nach der einschlägigen Verweisungsnorm (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA) lediglich ein anerkannter Hochschulabschluss nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium und nicht, dass die Hochschule auch zur Verleihung eines materiellen Doktortitels befugt sei. Es mag sein, dass der Ehrendoktortitel der Universität Bischkek käuflich sei. Der Kläger habe jedoch keinen Titelkauf getätigt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Entscheidung, den Doktorgrad für die Person des Klägers aus dem Melderegister zu löschen, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG. Hiernach hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder es zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig geworden ist.
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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BMG ist der Doktorgrad Teil der Daten, die im Melderegister gespeichert werden. Ein im Ausland erworbener Doktortitel kann allerdings nur dann ins Melderegister eingetragen werden, wenn der Titelinhaber berechtigt ist, ihn in der Bundesrepublik Deutschland zu führen (§ 57 BMG i. V. m. Nr. 3.1.4 BMG VwV i. V. m. Nr. 4.1.3 Pass VwV). Eine Befugnis zum Führen des Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland besitzt der Kläger nicht.
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Die Berechtigung zum Führen eines im Ausland erworbenen Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Hochschulrecht der Bundesländer in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung eines Doktortitels. Nach dem im Zuständigkeitsbereich der Beklagten einschlägigen § 19 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht der Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA jedoch Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 1 besitzt.
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Ein akademischer Grad im Sinne von § 19 Abs. 1 HSG LSA ist ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Demzufolge meint die Verweisungsvorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA mit einem dem Ehrendoktortitel entsprechenden Grad im Sinne von § 19 Abs. 1 HSG LSA einen materiellen Doktortitel, der nach dem Recht des Herkunftslandes durch eine Prüfung erworben wurde. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Verweisung folgt nun, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur ausländische Ehrengrade, von solchen ausländischen Institutionen geführt werden dürfen, die auch das Recht zu Vergabe des entsprechenden materiellen Grades haben. Dass die Verweisung verlangt, dass die Verleihung eines ausländischen Ehrendoktortitels ein durch Prüfung abgeschlossenes Studium voraussetzt, folgt aus der Verweisung entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht. Vielmehr will die Verweisung nur sicherstellen, dass der im Ausland erworbene Ehrendoktortitel nur dann in Deutschland geführt werden darf, wenn die ausländische Institution, die ihn verliehen hat, auch berechtigt ist, materielle Doktortitel zu verleihen.
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Der sachverständigen Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 11.05.2015 werden in Kirgistan Doktorgrade nicht von den Hochschulen, sondern zentral von einer staatlichen Stelle in der Hauptstadt Bischkek, der sog. Obersten Attestationskommission der Kirgisischen Republik (bis zu ihrer Umbenennung am 29. Juli 2011: Nationale Attestationskommission der Kirgisischen Republik) verliehen. Gemäß Punkt 3 der Verordnung über Funktionen der Obersten Attestationskommission der Kirgisischen Republik verleiht die Oberste Attestationskommission der Kirgisischen Republik u. a. den wissenschaftlichen Grad "Doktor der Wissenschaften". Die Hochschulen in Kirgistan sind nicht berechtigt, den in der Verordnung genannten Grad eines Doktors der Wissenschaften zu verleihen. An der Richtigkeit dieser sachverständigen Stellungnahme bestehen keine Zweifel. Auch der Kläger trägt insoweit gegen die Stellungnahme der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 11.05.2015 keine Einwände vor.
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Weil die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt ist, einen materiellen Doktorgrad zu verleihen, kann dahinstehen, ob sie nach kirgisischem Recht dennoch einen Ehrengrad verleihen darf. Denn selbst wenn sie dazu berechtigt wäre, dürfte der Kläger einen solchen Ehrengrad in Deutschland nicht führen. Denn – wie bereits ausgeführt – darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG LSA ein im Ausland erworbener Ehrendoktortitel in Deutschland nicht geführt werden, wenn die ausländische Stelle, die ihn verliehen hat, kein Recht zur Vergabe eines materiellen Doktortitels hat. Aus diesem Grunde muss das erkennende Gericht weder aufklären, ob die Verleihung von Ehrendoktortitel nach kirgisischen Recht nicht geregelt ist, noch, ob die Verleihung von Ehrendoktortitel in Kirgistan dem autonomen Recht der dortigen Hochschulen unterliegt.
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Unerheblich ist vorliegend auch, ob der Kläger seinen Ehrendoktortitel käuflich erworben hat und er ihn deshalb gemäß §19 Abs. 6 Satz 2 HSG LSA nicht führen darf. Denn er darf den Ehrendoktortitel schon deshalb nicht in Deutschland führen, weil die Universität für Geisteswissenschaften Bischkek nicht berechtigt ist, einen materiellen Doktortitel zu verleihen.
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Auch im Übrigen lässt der vom Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.
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Die Entscheidung über die Kosten erfolgt § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltpunkte bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €.
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Referenzen
- § 19 Abs. 1 HSG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 19 Abs. 2 Satz 2 HSG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 57 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 Satz 1 HSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 BMG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)