Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 343/17

Tatbestand

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Der Kläger ist ein im Jahr 2000 geborener eritreischer Staatsangehöriger und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der aus Eritrea geflüchtet sei, um sich dem Wehr- bzw. Nationaldienst zu entziehen.

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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 13.07.2017 lehnte die Beklagte die begehrte Flüchtlingseigenschaft ab und sprach den subsidiären Schutzstatus zu. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der rechtlichen Definition. Der Entzug vor dem Wehr- bzw. Nationaldienst löse keine asylrelevanten staatlichen Sanktionsmaßnahmen aus. Zudem habe der Kläger keinen Einberufungsbefehl bekommen.

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Am 27.07.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung seines Begehrens wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Verfahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.07.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Soweit dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG verwehrt wurde, ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der dem Kläger vom Bundesamt zuerkannte subsidiäre Schutzstatus steht der Flüchtlingseigenschaft in rechtlicher Hinsicht nach.

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1.) Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3 b Abs. 2 AsylG).

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Es ist auch nicht entscheidend, ob der Flüchtling sein Heimatland (vor-)verfolgt verlassen hat, sondern allein, mit welchen Maßnahmen er im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung dem Flüchtling zuzurechnendes Verhalten abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten des Flüchtlings bewerten würden.

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Unter Zugrundelegung dessen ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet. Im Fall seiner Rückkehr droht im mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG, welche i. S. d. § 3 a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i. S. d. § 3 b Abs. 1 AsylG anknüpfen.

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a.) Die Kammer knüpft an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Bewertung des Wehr-/Nationaldienstes in Eritrea an. In dem Urteil vom 15.05.2017 (8 A 175/17; juris) führt das Gericht aus:

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"[…] Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass einem Staatsbürger Eritreas, welcher sich im dienstpflichtfähigen Alter befindet und damit illegal ausreist, bei Rückkehr in sein Heimatland, die beachtliche Verfolgung i. S. d. § 3 Asyl droht (so auch die wohl h. M in der Rechtsprechung: VG Saarland, Urteil v. 17.01.2017, 3 K 2490/16 und 3 K 2357/16,VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 AS SN; VG Hamburg, GB v. 26.10.2016, 4 A 1646/16; a. A.: VG München, Urteil v. 10.01.2017, M 12 K 16.33214; alle juris; zur Problematik bei Ausreise als Säugling/Kind: VG Potsdam, Urteil v. 17.02.2016, VG 6 K 1995/15.A; VG Magdeburg, Urteil v. 16.02.2017, 8 A 679/16 MD; beide juris).

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b.) Alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 50 Jahren gleich welchen Geschlechts müssen einen 18-monatigen Nationaldienst ableisten. In der Praxis und wegen der von der eritreischen Regierung proklamierten "no war no peace" Situation im Verhältnis zu Äthiopien ist der Nationaldienst zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre, wobei auch eine Entlassung aus dem militärischen Teil des Nationaldienstes kaum vorkommt. Teilweise werden auch jüngere Eritreer rekrutiert. Ein legales Verlassen des Nationaldienstes ist nur in Ausnahmefällen möglich (SEM, S. 50 und 49 m.w.Nachw.; EASO, S. 37 ff m.w.Nachw.; Human Rights Council (HRC), Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9. Mai 2016, A/HRC/32/47;http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/CoIEritrea/Pages/2016ReportCoIEritrea.asp, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea; 21.01.2015 https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf, S. 2ff m.w.Nachw.; Amnesty Report 2017, Eritrea 2016; abrufbar im Netz). Bereits in den Schulen findet die militärische Ausbildung zu "Sklaven der Regierung" (Tagesspiegel, 24.04.2017, Wer kann, der flieht) statt.

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Illegal ausgereisten Deserteuren bzw. Dienstverweigerern drohen Haftstrafen, welche außergerichtlich – häufig von den Militärvorgesetzten – verhängt werden und deren Dauer willkürlich festgesetzt wird. Die Haftdauer beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (vgl. SEM, S. 28 m.w.Nachw.; AI, Eritrea: Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refugees, 2.12.2015; www.amnesty.org/download/Documents/AFR6429302015ENGLISH.PDF, S. 9, 44). In den Haftanstalten kommt es zu Folter (EASO, a.a.O., S. 42 u. 47 m.w.Nachw.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016). Bei der Haft handelt es sich um unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Die Haftbedingungen sind insgesamt prekär. Im Bericht des European Asylum Support Office (EASO, S. 46f) heißt es dazu:

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Die Zellen sind oft derart überfüllt, dass sich die Häftlinge nur abwechselnd oder gar nicht hinlegen können.

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Einige Haftanstalten sind unterirdisch oder befinden sich in Schiffscontainern. In diesen kann es aufgrund des Klimas in Eritrea extrem heiß werden.

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Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. In manchen Gefängnissen gibt es anstelle einer Toilette nur ein Loch im Boden oder einen Kübel. Hofgang wird oft nicht erlaubt. Es gibt kaum medizinische Versorgung.

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Die Essensrationen sind klein und wenig nahrhaft, der Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt.

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Teils werden die Häftlinge misshandelt oder gefoltert (…) und zu Zwangsarbeit eingesetzt.

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Angehörige haben häufig keinen Zugang zu den Häftlingen.

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Frauen werden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht. Dennoch gibt es Berichte über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung z.B. durch Wächter.

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Aufgrund dieser schwierigen Umstände kommt es Berichten zufolge immer wieder zu Todesfällen in der Haft.

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Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Nationalen Dienstes nehmen die zuständigen Behörden dabei zum Anlass auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen und strafrechtliche Sanktionen dienen dann nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. Bereits aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 15.10.2014 (Stand: Juni 2014) ergibt sich mit einer vom Auswärtigen Amt bislang kaum bekannten Eindeutigkeit eindrucksvoll eine von willkürlicher Terrorherrschaft geprägte Lage in Eritrea.

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An dieser Wertung hat sich nichts geändert, wie sich aus dem neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21.11.2016 (Stand: November 2016) eindrucksvoll ergibt. So heißt es dort, mit Verweis auf UNHCR, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill" Weisung besteht. Human Rights Watch wird zitiert, wonach eine Wehrdienstverweigerer in Asmara bei einer Kontrolle auf offener Straße angeschossen und danach von Sicherheitspersonal exekutiert wurde.

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Das AA führt weiter aus, dass abgeschobene Asylbewerber damit rechnen müssen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben; insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und – mit zeitlich undefinierter Dauer – Dienstpflicht entzogen haben.

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Würden Wehrdienstpflichtige im Lande verbleiben, könnten sie dem Wehrdienst nicht ausweichen und würden dem konkreten Risiko unterliegen, als Deserteure schwerster und willkürlicher Bestrafung ausgesetzt zu sein (VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; juris; mit Verweis auf: Upper Tribunal (Großbritannien) (Immigration and Asylum Chamber) MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Nr. 283, zit. nach asyl.net)."

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b.) An dieser asylrelevanten Bewertung des Wehr-/Nationaldienstes hält die Kammer fest. Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass die staatlichen Sanktionen wegen des Entzuges aus dem Wehr-/Nationaldienst nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen allgemeine staatsbürgerliche Pflichten dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seines unterstellten oppositionellen Verhaltens mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung treffen sollen (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss v. 24.04.2017, 1 B 22.17; juris).

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Maßgeblich ist insofern, ob der Staat seine Bürger in asylerheblichen Merkmalen – etwa ihrer politischen Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder von dem Betroffenen befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, zum Beispiel welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 132).

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Die Kammer macht sich die diesbezügliche ausführliche Bewertung und Darstellung der aktuellen Lage in Eritrea durch das Verwaltungsgericht Cottbus zu Eigen; so heißt es in dem Urteil vom 26.10.2018 (6 K 673/16.A juris mit Verweis auf das Urteil v. 10.11.2017):

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„Hierfür spricht zum einen die Strafpraxis der eritreischen Behörden, wobei es insbesondere im Hinblick darauf, dass – wie dargelegt – die rechtlichen Bestimmungen für die tatsächliche Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden kaum relevant sind, nicht ausschlaggebend darauf ankommt, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht an eine bestimmte politische Haltung oder an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, juris Rn. 35; a. A.: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 40). Maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass die Bestrafung von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern nach den oben aufgeführten Erkenntnissen außergerichtlich und willkürlich durch militärische Vorgesetzte vorgenommen wird und Rechtsmittel gegen deren Strafzumessung nicht erhoben werden können (vgl. auch SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.2., wonach das eritreische Justizministerium (sic!) keine Angaben zur Zuständigkeit für die Bestrafung von Deserteuren aus dem Nationaldienst machen konnte). Hinzu kommt, dass die Haft unter erheblich menschenrechtswidrigen Bedingungen erfolgt, wobei gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer – ebenso wie gegen Häftlinge, die aus (anderen) politischen oder religiösen Gründen inhaftiert werden – in zahlreichen Fällen verschärfend Incommunicado-Haft in speziellen Gefängnissen verhängt und dass dabei häufig misshandelt und gefoltert wird (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 4.1).

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Zum anderen spricht der ideologische Stellenwert des eritreischen Nationaldienstes für die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Überzeugung.

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Nicht nur unterscheidet er sich vom Wehrdienst anderer Staaten durch seine unbegrenzte und willkürliche Dauer, durch die Heranziehung der Dienstpflichtigen in Form von Zwangsarbeit und die dabei häufig herrschenden unmenschlichen Bedingungen bis hin zur Anwendung von Folter und Sexualstraftaten (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 -, juris Rn. 34), er ist vielmehr ein politisches Projekt, das die Regierung nicht nur zur Verteidigung des Landes, sondern als „Schule der Nation“ auch für den Wiederaufbau Eritreas nach der Unabhängigkeit und zur Vermittlung der nationalen Ideologie schuf (vgl. SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 1.1.1.; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3). So gehört es gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 zu den ausdrücklich erklärten Zielen des für Frauen und Männer grundsätzlich obligatorischen Nationaldienstes, „eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will“ sowie „das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“ (hier zitiert nach EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3), worin sich eine unmittelbar auf die Überzeugung der Staatsbürger einwirkende und diese darin zu disziplinieren suchende Grundkonzeption offenbart. Einzustellen ist zudem, dass es sich bei Eritrea um einen totalitären Militärstaat handelt, der durch und durch militarisiert ist und in dem das Verhältnis des Staates zur Bevölkerung zentral durch den aus einem militärischen und einem zivilen Teil bestehenden Nationaldienst bestimmt wird. Integriert hierin ist insbesondere auch das Bildungswesen. Seit 2003 findet das hierfür neu eingeführte, aus einer Kombination von akademischer und militärischer Ausbildung sowie Arbeitseinsätzen bestehende 12. Schuljahr für alle eritreischen Schüler im militärischen Ausbildungslager Sawa statt, von wo aus ein Großteil der Schüler nach der Abschlussprüfung direkt in den Nationaldienst übergeht. Im Mittelpunkt des Unterrichts steht die Vermittlung der nationalen Werte, d.h. der Ideologie der Regierungspartei PFDJ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.3.1 und 3.4; Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 5 f.). Auch die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen werden dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im 12. Schuljahr (EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 1.5.2).

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Auch während der militärischen Ausbildung unmittelbar im aktiven Nationaldienst werden die Rekruten politisch geschult. Im Rahmen eines Umerziehungsprozesses sollen sie alle bisherigen ethnischen, religiösen und sozialen Bindungen und die aus ihnen resultierenden Handlungsverpflichtungen ebenso wie individuelle Eigeninteressen zugunsten einer vollständigen Unterordnung unter die Bedürfnisse und Anordnungen der Regierungspartei aufgeben. Wer sich dem Nationaldienst entzieht oder aus ihm desertiert, gilt als Verräter an der Nation und der gemeinsamen Sache, weshalb Desertion per se als politische Oppositionshandlung angesehen wird (vgl. Pro Asyl: Eritrea – Desertion, Flucht & Asyl, September 2010, S. 7; EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.). Dass „diese Frage mittlerweile seltener thematisiert wird“ bzw. es mangels neuerer Erfahrungswerte zum Umgang mit Deserteuren „unklar (ist), ob dies immer noch der Fall ist“ (vgl. EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8; SEM Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), Ziff. 3.1.4.) genügt nach Überzeugung der Kammer angesichts der unveränderten Herrschaftsstrukturen in Eritrea für sich genommen nicht, um durchgreifende Zweifel an diesen Feststellungen zu begründen. Gleiches gilt, soweit die von den eritreischen Behörden praktizierte Bestrafung von Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern sowie die Anwendung der gegen Deserteure und Wehrdienstverweigerer gerichteten „shoot to kill“-Weisung aus Kapazitätsgründen nicht mehr systematisch angewendet werden (vgl. hierzu EASO-Bericht Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 3.8.3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, Ziff. 1.6; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 41).

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Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Nationaldienst nicht nur von besonderer politischer, sondern zunehmend auch von wirtschaftlicher Bedeutung für den Staat Eritrea ist, mit überwiegendem Gewicht gegen die Annahme einer politischen Verfolgung (vgl. so aber Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 162 ff.). Schon soweit in der Proklamation Nr. 82/1995 als (weiteres) Ziel des Nationaldienstes die Entwicklung der Wirtschaft des Landes „durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum“ nennt, offenbart sich die Verknüpfung national-ideologischer und ökonomischer Aspekte. Dementsprechend kontrolliert der eritreische Staat die Wirtschaft umfassend und baut die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst auf, was nach Überzeugung der Kammer nur für den Alleinherrschaftsanspruch der Regierungspartei und die politische Durchsetzung und Militarisierung aller Bereiche der eritreischen Gesellschaft spricht. Hiermit steht in Einklang, dass der Nationaldienst nach dem Bericht der UN-Kommission 2016 heute vorrangig dem Zweck diene, die wirtschaftliche Entwicklung des Staates zu beschleunigen, staatsnahe Unternehmen zu begünstigen und Kontrolle über die eritreische Bevölkerung auszuüben (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17.A -, juris Rn. 43). Dass der ideologische Charakter des Nationaldienstes zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte (völlig) in den Hintergrund trete (vgl. so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A -, juris Rn. 188), vermag die Kammer dem nicht zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derart ausgeübte Kontrolle auf eine Disziplinierung der Bürger auch in ihren Überzeugungen und ihre Unterwerfung unter den Herrschaftsanspruch des Staates zielt, und dass derjenige, der sich dieser Kontrolle wie auch dem nationalem Aufbauwerk etwa durch Desertion entzieht, als politischer Gegner betrachtet und verfolgt wird."

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c.) Das erkennende Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Zahlung der sog. "Diaspora-Steuer" und/oder Unterzeichnung eines sog. "Reuformulars" die nicht asylrelevante Verfolgung belegt (so aber: OVG Hamburg, Urteil v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A; VG Dresden, Urteil v. 17.04.2018, 2 K 2927/16.A; VG Berlin, Urt. v. 01.09.2017, 28 K 166.17.A; alle juris). Die diesbezügliche seit dem Sommer 2018 verstärkt zu beobachtende ablehnende Rechtsprechung und die Änderung der Entscheidungspraxis des Bundeamtes auch den subsidiären Schutz nicht mehr zuzusprechen, argumentiert widersprüchlich, indem einerseits eingeräumt wird, dass der eritreische Staat willkürlich agiert und die Steuer sowie das Reuebekenntnis gerade nicht vor Bestrafung schützt aber gleichwohl die "bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit" gegen die Zuschreibung einer politischen Gegnerschaft spreche. Vielmehr scheine der eritreische Staat die Flucht seiner Angehörigen ins Ausland unter anderem bewusst dafür zu nutzen, sich finanzielle Einnahmequellen zu erschließen und messe einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung jedenfalls keinen bedeutsamen Stellenwert mehr zu (OVG Hamburg, Urteil v. 21.09.2018, 4 Bf 186/18.A; juris). Daraus sei ersichtlich, dass keine Gesinnungsverfolgung betrieben werde (VG Düsseldorf, Urteil v. 23.03.2017, 6 K 7338/16.A; juris).

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Dem ist bereits entgegen zu halten, dass es einer Willkürherrschaft immanent ist, dass der wahre Handlungswille nicht transparent erkennbar und vielfach ambivalent erscheint. Die Verfolgung eines potenziell oppositionellen staatsgefährdenden Verhaltens schließt es nicht aus, sich diesen Personenkreis gleichsam als finanzielle Einnahmequelle zu erschießen. Derartiges Agieren ist gerade totalitären "klammen" Staaten nicht fremd.

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Die Kammer hat versucht, durch Auskunftsersuchen vom 29.05.2018 an das Auswärtige Amt, Amnesty International, Gesellschaft für bedrohte Völker, Pro Asyl, Schweizerische Flüchtlingshilfe und UNHCR-Deutschland die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortete Frage, ob und ggfs. wie der Staat Eritrea illegal im Wehr- und Nationaldienst fähigem Alter ausgereiste Staatsangehörige eine gegnerische politische Überzeugung unterstellt und bestraft, aufzuklären. Dabei wird von den ersuchten Stellen durchgängig berichtet, dass weder in Eritrea noch in dessen Nachbarländern Sudan und Äthiopien Recherchen durchgeführt werden dürften und von der eritreischen Regierung und den Behörden keine Informationen zu Menschenrechtsbelangen abgegeben werden. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen können in Eritrea nicht arbeiten und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz erhält keinen Zugang zu Haftanstalten. Die nachfolgenden Ausführungen basieren maßgeblich auf den daraufhin erfolgten Auskünften an das VG Magdeburg von Amnesty International v. 02.08.2018 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2018 sowie den darin genannten Sekundärquellen.

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Zunächst muss zwischen der sog "Diaspora- oder Aufbausteuer" und dem "Reuebekenntnis" unterschieden werden. Denn gemäß Proklamation 17/1991 und 67/1995 sind generell alle im Ausland lebenden eritreischen Staatsbürger zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Dies weil, etwa eine Million Eritreer das Land während des Unabhängigkeitskrieges verlassen haben und ein großer Teil nicht zurückkehrte. Seit 1992 erhebt die eritreische Regierung diese Steuer, welche in ihren Augen der Beitrag der Diaspora zum Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg ist. Zudem ist die Zahlung der Steuer Bedingung für konsularische Dienste der im Ausland lebenden Eritreern. Personen die sich weigern, die "Diaspora-Steuer" zu zahlen, werden bedroht und eingeschüchtert, weshalb sich mehrere europäische Staaten gegen die zwangsweise Erhebung der Steuer für die in ihren Ländern lebenden Eritreer an die eritreische Regierung wandten. Wird eine Person als regimetreu eingestuft und möchte der eritreische Staat die Person als im Ausland lebende Steuerzahlerin behalten, könne es sein, dass die Person unbehelligt bleibe. Wenn die Person oder deren Familie in Konflikte mit höherrangigen Militärangehörigen oder der Regierungspartei verstrickt ist, drohen militärische Straflager unter unmenschlichen Bedingungen und anschließender (Wieder-)Einzug in den Nationaldienst.

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Personen, die den "Diaspora-Status" bei einer Rückkehr nach Eritrea zugesprochen bekommen, müssen ein Jahr keinen Nationaldienst leisten und genießen Reisefreiheit. Der Status dient aber nur für Personen, die beabsichtigen, das Land wieder zu verlassen und in die Diaspora zurückzukehren. Bei einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr verliert die Person den Status und damit auch das Privileg, vom Nationaldienst oder der Volksarmee ausgenommen zu werden. Die Frist von einem Jahr kann von den Behörden willkürlich verkürzt oder verlängert werden, letzteres möglicherweise durch Bestechung. Nach 2002 ausgereiste Deserteure und Wehrdienstentzieher bekommen den "Diaspora-Status" kaum. Mit einem flüchtlingsrechtlich neutralen "Freikaufen vom Wehr- und Nationaldienst" hat dies erst einmal nichts zu tun.

43

Das "Reuebekenntnis" ("Letter of Regret") ist ein Schuldeigeständnis, dass man sich für das Vergehen der Desertion oder der illegalen Ausreise schuldig bekennt sowie die Bereitschaftserklärung, die dafür angemessen Strafe zu akzeptieren. Entscheidend ist, dass der Staat mit dem "Reuebekenntnis" die Aufgabe der (unterstellten) politischen Gegnerschaft verlangt (VG Cottbus, Urteil v. 26.10.2018, 6 K 673/16.A; juris), was dadurch unterstrichen wird, dass ein sechswöchiger Reuekurs "zur Stärkung ihrer patriotischen Gefühle" verlangt werde. In dem Formular legen die Betroffenen ein Geständnis ab, dass sie Verrat begangen haben und ihre nationalen Pflichten nicht erfüllt haben. Staatsangehörigen, die sich im Ausland regimekritisch geäußert haben, steht die Möglichkeit, ihren Status zu rehabilitieren, nicht offen. Es gibt weder Rechtssicherheit oder einen Rechtsanspruch noch Erkenntnisse dazu, ob nach der Rehabilitierung eine straffreie Rückkehr möglich ist. Es existieren keine veröffentlichten Richtlinien zur Behandlung von Rückkehrern, die ihren Status durch die Zahlung der Steuer oder das Reueformular reguliert haben. Die eritreischen Behörden ändern ihre Praxis immer wieder, ohne die zugrundeliegenden Vorschriften zu ändern. Selbst wenn sich die Person einer Bestrafung in Form einer Inhaftierung entziehen kann, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie erneut in den Nationaldienst eingezogen wird, wo unmenschliche Behandlung und Zwangsarbeit droht.

44

Soweit sich die anderslautende Rechtsprechung auf die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Eritrea vom 25.02.2018 und vom 22.03.2019 beruft, stellt dies keinen Beleg dar. Denn dort wird nur erwähnt, dass "die bloße Stellung eines Asylantrages" keine Verfolgungsmaßnahmen auslöst (S. 5 bzw. S. 6). Vielmehr heißt es: "Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regierungsgegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen" (S. 18). Wie ausgeführt, stellt die Erschließung finanzieller Einnahmequellen als Folge der Flucht keinen Nachweis für nicht asylrelevante Verfolgung dar.

45

Das Gericht bleibt auch und gerade nach diesen neuen von Gerichten eingeholten Auskünften bei ihrer Gesamteinschätzung der augenblicklichen Situation in Eritrea, wonach zu ihrer Überzeugung wegen der Unberechenbarkeit und der Unregelmäßigkeiten des dortigen Regimes, auch die Zahlung einer sog. "Diaspora-Steuer" und/oder des sog. "Reuebekenntnisses" keine andere Sichtweise dahingehend zulässt, dass die Rückkehrer keine Verfolgung zu befürchten hätten. Strafen werden willkürlich verhängt und dienen der Verfolgung des vermeintlichen politischen Gegners (so auch: VG Cottbus, Urteil v. 26.10.2018, 6 KL 673/16.A; VG Schwerin, Urteil v. 20.01.2017, 15 A 3003/16 As SN; alle juris). Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht gegeben und dem Regime absolut lebensfremd.

46

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der eritreische Staat jedem Rückkehrer, der das Land illegal verlassen und deshalb keinen Nationaldienst geleistet hat, grundsätzlich eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betreffende - wie vorliegend der Kläger - Eritrea bereits im Kindesalter illegal verlassen hat (vgl. VG Frankfurt, Urteil v. 27.03.2019 - 8 K 971/17.F.A. -, Seite 6). Denn die eritreische Regierung beruft auch Minderjährige in erheblichen Umfang in den Nationaldienst ein und sie zieht sogar Kinder unter 15 Jahren zum Nationaldienst heran. Weil die eritreischen Behörden das Alter anhand von Äußerlichkeiten einschätzen, kommt es immer wieder zur Rekrutierung von Minderjährigen. Die von den Eltern vorgelegten Identitätspapiere, welche die Minderjährigkeit der betroffenen Personen belegen, werden von den Behörden oftmals ignoriert. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea, Nationaldienst, 30.06.2017, Seite 8 f. m. w. N.). Demzufolge stellt die eritreische Regierung auch nur Kindern unter 13 (einigen Quellen zufolge unter 5) Jahren Ausreisevisen aus (Schweizer Flüchtlingshilfe, Eritrea, Nationaldienst, 30.06.2017, Seite 21 m. w. N.).

47

2.) Dementsprechend ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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