Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (11. Kammer) - 11 A 1/19

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 07.12.2018 – Gesch.-Z.: 7672750 – 163 getroffene Feststellung, es lägen keine Abschiebungsverbote vor.

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Der Kläger wurde am ….1962 in S. geboren. Er ist türkischer Staatszugehörigkeit und lebt seit nahezu 27 Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Er stellte eine Vielzahl von erfolglosen Asylanträgen. Die hiergegen gerichteten Klagen wurden durch das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 19.07.2000 – Aktenzeichen - 7 A …/98 MD – und vom 15.08.2018 – Aktenzeichen 6 A …/17 MD, rechtskräftig abgewiesen.

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Unter Übersendung von ärztlichen Bescheinigungen vom 29.03.2001 (chronisches Kopfschmerzsyndrom (G 44.8), Zervicobrachial-Syndrom (M 53.1), Brustwirbelsäulensyndrom (M 54.6), 27.01.2003 (Syndrom des chronischen Schmerzes mit reaktiv depressiver Verstimmung), 13.02.2005, 19.05.2015, 11.06.2015 (linksseitiger mediolateraler Bandscheibenvorfall LWK 3/4 mit Kompression der Nervenwurzel L 4 links; Osteochondrose und Spondylose im Segment C 5/6 und C 6/7), 29.06.2015, 14.07.2015 (Bandscheibenvorfall LW 3/4 links), 31.07.2015, 03.12.2015, 18.01.2017 (chronische Schmerzkrankheit im Wirbelsäulen-Rückenbereich, ausgeprägte Depression), 16.03.2018 (chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung im HWS- und LWS- Bereich mit Z.n. LWS-Bandscheibenoperation 2015 Elbe Klinikum Stade; fragliche posttraumatische Belastungsstörung), 12.09.2018 (Schmerzexazerbation mit Cerphalgien und bds. Lumboischialgien) wandte sich der Kläger erneut an den Salzlandkreis. Dieser bat die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2018 "um sachliche Prüfung eines Wiederaufnahmeverfahrens von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Sinne des § 72 Abs. 2 AufenthG".

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Die Beklagte eröffnete am 27.11.2018 das Wiederaufnahmeverfahren und stellte am 07.12.2018 durch Bescheid fest, dass Abschiebungsverbote bei dem Kläger nicht vorlägen.

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Sie führte aus, die aus der Zeit vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 15.08.2018 – Aktenzeichen 6 A …/17 MD - datierenden ärztlichen Bescheinigungen seien verbraucht und nicht mehr Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens. Der Kläger habe auch im Heimatland Zugang zur Schmerzbehandlung. Die in dem Arztbrief genannten Wirkstoffe Fentanyl, Novamin und Pantozol als Therapievorschlag für eine ambulante Schmerztherapie könnten in der Türkei bezogen werden.

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Der Bescheid wurde am 20.12.2018 einer zum Empfang ermächtigten Vertreterin des Klägers übergeben.

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Der Kläger hat daraufhin am 02.01.2019 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2018 aufzuheben

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und
2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG bei ihm vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

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Die Erkenntnismittelliste, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann, hat das Gericht den Beteiligten zusammen mit der Ladung unter dem 30.07.2019 übersandt. Die Ladung hat den Hinweis darauf enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Beklagte ist gegen Empfangsbekenntnis am 01.08.2019 zu der mündlichen Verhandlung geladen worden.

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Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 07.02.2019 übertragen worden ist.

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Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist.

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I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist am 02.01.2019 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an eine ermächtigte Vertreterin des Klägers am 20.12.2018.

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II. Die Klage ist hingegen nicht begründet.

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1. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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a. Die Beklagte war rechtlich nicht daran gehindert, den Asylantrag des Klägers neu zu prüfen.

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Zwar liegen die Voraussetzungen für einen zulässigen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG offensichtlich nicht vor. Der Kläger war gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 51 Abs. 2 VwVfG gehalten, den Grund für das Wiederaufgreifen – hier: geänderte Sachlage auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 12.09.2018 – in dem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – Aktenzeichen 6 A …/17 MD -, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen und nicht – wie geschehen – im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten.

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Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht kann aber eine Behörde im Wege des ihr obliegenden Ermessens ein Verwaltungsverfahren auch dann wieder aufgreifen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (sogenanntes Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne). In diesen Fällen hat der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt wird.

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Allerdings erfährt dieser allgemeine Rechtsanspruch durch die Regelung des Folgeantrages in § 71 AsylG eine Einschränkung. Das heißt jedoch nicht, dass er nach dieser Konzeption gänzlich ausgeschlossen ist.

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Hierfür bieten weder der Text noch der Zweck des § 71 AsylG einen Anhalt. Diese Vorschrift bezieht sich einschließlich der fehlenden Verweisung auf § 51 Abs. 5 VwVfG nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf Anträge, mit denen vermeintliche Rechtsansprüche auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verfolgt werden, und stellt hierfür enge Zulässigkeitsvoraussetzungen auf. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ist jedoch weder von einem subjektiven Rechtsanspruch noch von einem Antrag abhängig. Vielmehr kann die an Gesetz und Recht gebundene Behörde und damit auch das Bundesamt aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ein Verfahren jederzeit v o n A m t s w e g e n wiederaufgreifen mit dem Ziele, einen - möglicherweise rechtswidrigen - Verwaltungsakt zugunsten des Betroffenen durch einen der Rechtslage entsprechenden zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - 9 C 285/86 – Rn. 21,22; Urteil vom 14. Oktober 1959 - 4 C 136.58 - BVerwGE 10, 12 sowie die Begründung des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910 S. 74; juris). Da die Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne aber nicht von dem Ergebnis der erneuten Prüfung abhängen kann, schließt dies die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit wenigstens zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, es sei denn, es liegt bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (vgl. hierzu Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234).

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Auch aus dem Zweck des § 71 AsylG lässt sich ein Ausschluss des Wiederaufgreifens des Asylverfahrens von Amts wegen nicht herleiten.

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Mit dieser Vorschrift soll einer "Endlosigkeit" der Asylverfahren infolge ständig neuer, in der Sache zu prüfender Asylanträge vorgebeugt werden. Diesem Zweck wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass Asylfolgeanträge unter Ausschluss eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nur unter den engen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlich sein sollen. Er verlangt hingegen nicht, dass dem aus gegebenem Anlass erneut mit dem Asylfall befassten Bundesamt von vornherein die Hände auch in solchen Einzelfällen gebunden sein sollen, in denen das Bundesamt erkennt, dass ihm in dem bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, etwa die persönliche Anhörung des Asylsuchenden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) ohne hinreichenden Grund unterblieben ist, oder es zu der Ansicht gelangt, dass die früher zugrunde gelegte Sach- und Rechtslage in Wahrheit unzutreffend ist. Auch in dem letzten Fall kann es durchaus im Interesse des Bundesamts liegen, durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen die sich stellenden Probleme auch einer bisher nicht erfolgten gerichtlichen Sachprüfung zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 - C 285/86 – Rn. 22, juris).

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b. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten verneint.

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Diesem Begehren des Klägers steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15.08.2018 – Aktenzeichen 6 A 187/17 MD - entgegen. Auf Grund der Rechtskraft jenes Urteils steht zwischen den Streitbeteiligten verbindlich fest, dass dem Kläger nach der dem Urteil zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nicht zusteht. Im erneuten Rechtsstreit um denselben Anspruch kann deshalb das angerufene Gericht keine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende Entscheidung treffen, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen in entscheidungserheblicher Weise geändert hat.

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Das in der Rechtskraft des Urteils vom 15.08.2018 zu erblickende Hindernis für eine erneute - abweichende - gerichtliche Entscheidung kann die Behörde – hier: die Beklagte - bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht allein dadurch beseitigen, dass sie ungeachtet der Rechtskraft auf Grund neuer Sachprüfung durch neuen Sachbescheid die Feststellung von Abschiebungsverboten wiederum ablehnt. Der Behörde steht es zwar im Rahmen ihres (pflichtgemäßen) Ermessens grundsätzlich frei, einen durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für unbegründet erklärten Anspruch auch ohne inzwischen eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut zu prüfen, ihn erneut abzulehnen oder ihn ganz oder teilweise zu erfüllen, falls ihr dies rechtmäßigerweise - z.B. auf Grund einer günstigeren Sachwürdigung oder Rechtsauffassung - angemessen erscheint. Sie kann aber nicht durch Erteilung eines solchen neuen Sachbescheides unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft des zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch neu eröffnen, soweit sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970 – II C 39.68 – Rn. 23 m.w.N., juris).

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So liegt es hier.

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Die ärztliche Bescheinigung vom 12.09.2018, die für den Kläger erst nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15.08.2018 – Aktenzeichen 6 A …/17 MD - erstellt wurde, enthält keine Tatsachen, die eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage darstellen.

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Aus den zeitlich früheren Attesten ergibt sich, dass der Kläger bereits seit langer Zeit an seiner Wirbelsäule erkrankt ist und unter starken Schmerzen leidet. Die aktuelle ärztliche Bescheinigung stellt auf dieses Krankheitsbild ab und schlägt eine Behandlung der Schmerzen in Kombination mit verschiedenen Schmerzmitteln vor.

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Dadurch hat sich aber die Sachlage gerade nicht in der Weise verändert, dass nunmehr über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zugunsten des Klägers auf neuer Tatsachengrundlage zu entscheiden wäre. Die Erkrankung hat sich nicht verändert, ihre Schmerzbehandlung ist nach wie vor in der Türkei uneingeschränkt möglich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.

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Die Rechtskraftwirkung hindert allerdings die obsiegende Behörde nicht, über den Streitgegenstand, soweit er seiner Verfügung unterliegt, zugunsten des Asylsuchenden nachträglich anders zu befinden, als es durch das rechtskräftige Urteil geschehen ist; eine solche neue Regelung kann im Einzelfall eine Änderung des Sachverhalts darstellen, der dem rechtskräftigen Urteil zugrunde lag. Insoweit gilt für die Rechtskraftwirkung auf Grund des § 121 VwGO grundsätzlich nichts anderes als für die eines zivilgerichtlichen Urteils (BVerwG, Urteil vom 04.06.1970 – II C 39.68 – Rn. 26).

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Eine solche Fallgestaltung ist hier aber gerade nicht gegeben.

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Unabhängig von der Frage, ob die Feststellung von Abschiebungsverboten zu Gunsten des Klägers überhaupt der Verfügung der Beklagten unterliegt, hat sie jedenfalls in der Sache wieder einen ablehnenden Bescheid erstellt und Abschiebungsverbote für den Kläger nicht festgestellt.

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Schon deshalb ist eine Änderung der Sachlage nicht eingetreten.

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2. Die Anfechtungsklage des Klägers ist zudem unbegründet.

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Der Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

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Da der Anspruch des Klägers, diesen von der Beklagten erlassenen neuen Sachbescheid wegen eines ihm anhaftenden Rechtsfehlers aufzuheben, nicht identisch mit dem den Gegenstand des rechtskräftigen Urteils vom 15.08.2018 Aktenzeichen 6 A …/17 MD - bildenden Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist, kann hierüber durch das erkennenden Gericht entschieden werden, ohne dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Urteil vom 15.08.2018 entgegensteht.

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Der streitgegenständliche Bescheid hält dieser Überprüfung stand.

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Er enthält keine dem Gericht erkennbaren Rechtsfehler, die seine Aufhebung erfordern.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs.1 S.1, Abs.2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.


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