Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 390/19

Tatbestand

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Der am 04.07.1990 geborene ledige Kläger, eigenen Angaben nach somalischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens, reiste auf dem Landweg aus Griechenland kommend im Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 02.08.2019 seinen Asylantrag. Die Beklagte erzielte nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Kläger zu diesem einen auf Griechenland lautenden Eurodac-Treffer der Kategorie 1, wonach er dort am 20.07.2018 einen Asylantrag gestellt und am 12.04.2019 einen Schutzstatus gewährt bekommen hat (vgl. Bl. 3 f. d. Beiakte). In der persönlichen Anhörung bei der Beklagten zur Zulässigkeit seines Asylantrages gab der Kläger an, er sei im Juli 2018 in Griechenland eingereist und erkennungsdienstlich behandelt worden. Für ein Jahr habe er dann in einem Camp auf Chios gelebt und zunächst so etwas wie eine Aufenthaltserlaubnis und später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten, alle Unterlagen aber in Griechenland zurückgelassen. In dem Flüchtlingscamp habe es viele Probleme zwischen den einzelnen Nationalitäten gegeben. Auch nach der Anerkennung habe er weiter im Camp leben müssen, einen Transfer aufs Festland habe es nicht gegeben. Geschlafen habe er im Camp in einem ein-Mann-Zelt, einer Arbeit habe er jedoch nicht nachgehen können. Nach einigen Monaten habe er von den griechischen Behörden ein Reisedokument erhalten, sei aber auf der Insel wohnen geblieben. Zu seinem Gesundheitsstatus gab er an, gewisse Lebensmittel nicht zu vertragen und dann an Magenbeschwerden zu leiden; hiergegen nehme er bei Bedarf ein Mittel zur Beruhigung des Magens ein. In Griechenland sei er deswegen nicht in Behandlung gewesen.

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Mit Bescheid vom 20.08.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, anderenfalls werde er nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziff. 3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, mit der Gewährung des Schutzstatus durch Griechenland sei der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG läge nicht vor, denn der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in Griechenland eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung drohe. Eine solche ergäbe sich auch nicht aus den aktuellen humanitären Lebensbedingungen in Griechenland unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers. Die vom EuGH aufgezeigte Schwelle der Erheblichkeit werde nicht erreicht, denn Griechenland gewähre den Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der griechischen Bevölkerung gleich. Dem Kläger sei es dabei mit der gebotenen Eigeninitiative möglich, eine Situation extremer materieller Not zu vermeiden. Griechenland habe zudem mit seinem ministeriellen Schreiben vom 08.01.2018 zugesichert, die maßgeblichen europäischen Vorgaben in jedem Einzelfall einzuhalten.

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Hiergegen hat der Kläger am 06.09.2019 Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung des Vorliegens seiner nationalen Abschiebungsschutzberechtigung begehrt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, ungeachtet der rechtlich gewährten Inländergleichbehandlung sei in der Praxis der Zugang zu staatlicher Unterstützung de facto unmöglich oder jedenfalls ohne besondere Kontakte vor Ort wesentlich erschwert, so dass er der Verelendung preisgegeben wäre.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 20.08.2019, Az. 788…-273, zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 17.09.2019 hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen (vgl. Bl. 63 d. Gerichtsakte).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach. und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zu Griechenland geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr mit Beschluss vom 17.09.2019 das Verfahren zur Entscheidung übertragen (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, denn die Beklagte ist mit der Ladung über diese Möglichkeit belehrt worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); diese Belehrung ist ihr gemäß ihres Empfangsbekenntnisses am 25.09.2019 zugegangen.

I.

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Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten - soweit streitgegenständlichen - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn es ist für ihn eine nationale Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festzustellen.

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1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht den Antragstellern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.

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a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, Hudoc). Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Aus Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Mit dem EGMR bestehen die staatlichen Gewährleistungspflichten nach Art. 3 EMRK gleichwohl nicht darin, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01. 2011, a. a. O., Beschl. v. 02.04.2013 - 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien und Urt. v. 30.06.2015 - 39350/13 - A.S. / Schweiz, alle Hudoc). Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. 02.04.2013, a. a. O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Der Europäische Gerichtshof hat mit seinen Entscheidungen vom 19.03.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR den Erheblichkeitsmaßstab zur Annahme einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung konkretisiert. Danach ist stets eine die Gesamtumstände des Einzelfalls berücksichtigende Bewertung erforderlich. Mit dem EuGH kann allein der Umstand, dass ein Schutzstatusinhaber in einem Mitgliedsstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen des Mitgliedsstaates behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung einer Gefahr i. S. d. insoweit mit Art. 3 EMRK wortlautgleichen Art 4 der EU-GRCh führen, wenn dieser Umstand zur Folge hätte, dass sich der Betreffende aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, mithin eine Lage bestünde, in welcher der Betreffende selbst seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können würde, d. h. sich zu waschen, zu ernähren oder eine Unterkunft zu finden. Allein staatliche Untätigkeit oder Fehler bei der Umsetzung der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen für die Annahme eines Konventionsverstoßes nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 Urt. v. 19.03.2019 - verbund. RS C-297/17, C-318/17, C-319/17 Ibrahim u. a. ./. BRD -, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 Jawo ./. BRD -, beide Curia).

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Ob die in dem Zielstaat der Abschiebung herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Dabei kommt neben den regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen den Stellungnahmen des UNHCR eingedenk seiner Rolle, die ihm nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 35 GFK) zukommt, besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 - und Kammerbeschl. v. 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris).

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b) Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für beachtlich wahrscheinlich, dass rückkehrenden international Schutzberechtigten - auch unabhängig von der Frage der Zugehörigkeit zu einer schutzbedürftigen Personengruppe i. S. v. Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU - in Griechenland im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen eine konventions- und EU-grundrechtswidrige Behandlung droht.

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Dabei legt das Gericht seiner Bewertung das Folgende zugrunde:

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aa) Nach Art. 33 PD 141/2013 haben Begünstigte internationalen Schutzes Zugang zu Unterbringung unter denselben Bedingungen und innerhalb der Grenzen, wie sie für Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten, Anwendung finden. Allgemeine und insbesondere staatlich geleitete Einrichtungen zur Unterbringung anerkannter Flüchtlinge oder Begünstigter des subsidiären Schutzes gibt es in Griechenland nicht, (teil-)staatliche Unterbringungsstrukturen beschränken sich für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer gleichermaßen auf die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften. So gibt es in Athen vier Obdachlosenunterkünfte, die sowohl Schutzstatusinhabern als auch griechischen Staatsangehörigen und sonst legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen offenstehen. Jeder und damit auch international Schutzberechtigte können einen Antrag auf Unterbringung in diesen Einrichtungen stellen, generell ist es jedoch extrem schwer, dort angenommen werden, denn diese Unterkünfte sind stets überfüllt und die Wartelisten aufgrund stetig neuer Unterbringungsanträge lang. Nach Recherchen des Griechischen Flüchtlingsrates (GRC) bleiben diejenigen, die auf eine Unterkunft angewiesen sind, sich diese aber aus eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten können, obdachlos oder sie leben in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen. Eine gesicherte statistische Erkenntnislage zum Verbleib von anerkannt Schutzberechtigten nach Verlassen der Unterbringungsstrukturen des Asylverfahrens existiert nicht. Diejenigen, die zum Zeitpunkt der zuerkennenden Entscheidung bereits in einer Unterkunft des EU-finanzierten und durch den UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Integration and Accommodation) wohnen, können nach übereinstimmenden Erkenntnissen und gemäß der Ministerialentscheidung vom März 2019 (MD 6382/2019) als Schutzstatusinhaber für die Dauer von sechs Monaten, Familien mit Kinder bis zum Ende des laufenden Schuljahres, besonders schutzbedürftige anerkannte Flüchtlinge (schwangere Frauen bis zu zwei Monate nach der Geburt oder Menschen mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen) zum Teil bis zu zwölf Monaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus dort wohnen bleiben (Art. 6 Abs. 1, 2 MD 6382/2019). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Fälle bekannt, bei denen es nach der vorgenannten Übergangszeit zu einer Räumungsaufforderung gegenüber den Schutzberechtigten gekommen ist. Der Ministerialbeschluss vom März 2019 beinhaltet jedoch, dass die Schutzstatusinhaber generell nur noch für die Dauer von max. sechs Monaten nach Erhalt des positiven Asylbescheides Unterkunft und finanzielle Hilfe erhalten sollen. Bereits Anfang Februar hatte das griechische Ministerium für Migrationspolitik angekündigt, schrittweise die Unterbringung Schutzberechtigter zu beenden und die erste Gruppe von 204 anerkannten Flüchtlingen zum Verlassen der Unterkunft bis zum 31.03.2019 aufgefordert; diese hatten ihren Schutzstatus vor August 2017 erhalten.

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Diejenigen Schutzstatusinhaber, die nach der zuerkennenden Entscheidung aus Griechenland ausgereist sind und von den Mitgliedstaaten dorthin zurückgeführt werden, haben keinen Anspruch auf (erneute) Unterbringung in den ESTIA-Unterkünften. Dieses Unterkunftsschema beinhaltet Mietshäuser für schutzbedürftige Asylsuchende und Flüchtlinge in Griechenland und zusätzlich Unterstützung durch Sozialarbeiter und Dolmetscher, die beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Arbeit, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten helfen. Die klare Mehrheit der in diesen Einrichtungen Untergebrachten sind Familien. Der UNHCR hat das Unterkunftsschema über 23 Partnerschaften mit 12 nationalen und internationalen NGOs und 11 Gemeinden implementiert; diese zusammen bieten 100 % der Unterkunftsplätze in Griechenland an. Die Einrichtungen werden in 14 Städten auf dem Festland und auf sieben Inseln angeboten, der Großteil befindet sich dabei in Athen/Attika (56 %), der Rest verteilt sich auf das Festland und dabei insbesondere auf Thessaloniki. Der GRC und METAdrasi unterstützen dabei durch soziale, rechtliche und Dolmetscherdienste, EPAPSY (Association for Regional Development and Mental Health) bietet Flüchtlingen und Asylsuchenden mit schweren psychischen Gesundheitsproblemen und Behinderungen psychologische Versorgung. Unterbringungspartner des UNHCR sind neben NGOs wie CRS, Praksis und Nostros u. a. auch die Gemeinden Athen, Thessaloniki, Trikala, Livadia sowie ein Gemeindekonsortium auf Kreta. Die Gesamtzahl der Plätze in den ESTIA-Unterkünften belief sich im September 2019 auf 25.446, wobei sich die aktuelle Kapazität nach Angaben des UNHCR aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit (Bau- und Renovierungsarbeiten u. ä.) tatsächlich auf 21.964 Plätze belief. Die Belegungsrate betrug 97,7 % (21.451 Plätze). Hiervon waren durch anerkannte Flüchtlinge 7.362 Plätze belegt, die Übrigen durch Asylsuchende.

20

Eine konkret auf Schutzstatusinhaber bezogene finanzielle Unterstützung für die Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum gewährt der griechische Staat nicht. Anspruch auf Sozialleistungen besteht für Schutzberechtigte auf derselben Basis wie für griechische Staatsbürger. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Stand: Dezember 2018) bezog keiner der in Griechenland lebenden anerkannten Schutzberechtigten wohnungsbezogene Sozialleistungen. Im Zuge der Sparpolitik 2012 wurden staatliche Sozialleistungen wie auch Wohnbeihilfen weitgehend abgeschafft. Zum 01.01.2019 wollte der griechische Staat eine wohnungsbezogene Sozialleistung auf neuer Basis wieder einführen, wonach ein Wohngeld i. H. v. 70 €, max. 210 € pro Haushalt/Monat gezahlt würde. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine unterstützende, nicht bedarfsdeckende Leistung, die zudem nur von denjenigen beantragt werden kann, die sich mindestens fünf Jahre lang dauerhaft und legal in Griechenland aufgehalten haben und einen Mietvertrag vorlegen können.

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Mit dem Update der Stellungnahme betreffend die Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland der Stiftung Pro Asyl und RSA vom 30.08.2018 werden die Feststellungen aus dem Vorgängerbericht vom Juni 2017 auch für das Jahr 2018 bestätigt. Pro Asyl/RSA geben darin an, ihren Recherchen nach sei ihnen kein Fall eines nach Griechenland abgeschobenen international Schutzberechtigten bekannt, der nach der Rückkehr von den zuständigen Behörden eine Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms erhalten habe oder offiziell an ein Flüchtlingslager in der Region Attika (oder anderswo auf dem Festland) verwiesen worden sei. Rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge würden zudem keinerlei Informationen über Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Unterstützung in Form von Bargeld erhalten. Im Hinblick auf die Unterbringungssituation bestätigt der Bericht, dass nur diejenigen Schutzberechtigten, die bereits als Asylbewerber in einem Flüchtlingslager oder einer Wohnung des ESTIA-Programms untergebracht waren, in der Praxis auch nach ihrer Anerkennung für weitere sechs bzw. zwölf Monate in der gleichen Unterkunft verbleiben durften. Die Unterbringungssituation in Griechenland stelle sich laut Pro Asyl/RSA sowohl für Asylsuchende als auch für Schutzstatusinhaber weiterhin als unzureichend dar, denn die Kapazitäten sowohl in den temporären Flüchtlingsunterkünften als auch im ESTIA-Unterbringungsprogramm seien weiterhin begrenzt. So seien die Lager mit provisorischen Sommerzelten und Großzelten aufgestockt worden, um Neuankömmlinge unterzubringen, erst kürzlich wegen fehlender Eignung zur Unterbringung von Menschen geschlossene ehemalige Lagerhallen seien wieder in Betrieb genommen, um den Bedarf zu befriedigen. Diejenigen, die auch nach ihrer Schutzstatusgewährung - inoffiziell - einige Monate in den Lagern wohnen bleiben durften, hätten zwar Asylbewerberleistungen, jedoch keine weiteren Integrationsangebote erhalten und keinem von ihnen sei es möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder sich selbst eine Wohnung anzumieten. Eine konkrete Recherche zur Lage in der Stadt Athen bestätige unter Berücksichtigung der Angaben der Stadtverwaltung für die zwölf Obdachlosenunterkünfte in Athen und den Nachbarstädten wie Piräus die begrenzten Kapazitäten dieser Einrichtungen sowie weiterhin das Bestehen erheblicher Zugangshürden für Schutzstatusinhaber. Einige der Unterkünfte würden Flüchtlinge bereits per se nicht zulassen oder seien ausschließlich für Familien vorgesehen; einige der Unterkünfte böten Unterbringung nur für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Tagen bzw. hätten tagsüber Schließzeiten; teilweise werde auch die Möglichkeit, sich auf Griechisch oder jedenfalls Englisch zu verständigen, zur Zugangsbedingung gemacht. Die meisten der Unterkünfte auf der Liste seien zum Zeitpunkt der Recherche voll belegt gewesen, wobei lange Wartelisten bestanden. Die Versorgung der Schutzstatusinhaber mit Nahrungsmitteln sei in der Region Attika durch Suppenküchen zumindest in dem Umfang gewährt, dass eine Mahlzeit am Tag angeboten werde, wobei die Anzahl der ausgegebenen Portion je nach Einrichtung oftmals begrenzt und zum Teil auch hier das Vorlegen einer Aufenthaltserlaubnis und Unterbringungsbescheinigung/Obdachlosigkeitsbescheinigung verpflichtend sei. Auch das Auswärtige Amt stellte in seiner Anfragebeantwortung an das VG Stade im Dezember 2018 fest, dass die kommunalen Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht bedarfsdeckend seien. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes böten aber NGOs wie Caritas Hellas gemischte Wohnprojekte an. Obdachlosigkeit sei in Athen hingegen kein augenscheinliches Massenphänomen, so dass von informellen Möglichkeiten der Unterkunftsfindung durch eigene Strukturen und der Inanspruchnahme landsmannschaftlicher Vernetzung auszugehen sei.

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Eine Anmietung von Wohnraum auf dem privatwirtschaftlichen Wohnungsmarkt ist nach übereinstimmenden Angaben dem Grunde nach möglich, in der Praxis aber häufig erschwert, da freier Wohnraum in Griechenland traditionell an Familienmitglieder, Studenten und Bekannte abgegeben wird oder die Wohnungssuchenden gelegentlich auch mit Vorurteilen konfrontiert sind. Die orthodoxe Kirche und NGOs sowie zivilgesellschaftliche Vereinigungen bieten sowohl für griechische Staatsangehörige wie für Ausländer Hilfeleistungen an, die von Hilfe bei der Wohnraumfindung über Suppenküchen, Orientierung im griechischen System bis hin zu Wohnraumangeboten reichen. So betreibt die Caritas international gemeinsam mit der armenischen Kirche und der Hilfsorganisation Giovanni XXIII das Wohnprojekt "Neos Kosmos Shelter", in welchem knapp 50 Menschen für einen Zeitraum von acht Monaten wohnen können und Hilfe bei Behördenangelegenheiten bis hin zu einer nachmittäglichen Kinderbetreuung erhalten; im Social Service Center der Caritas in Athen erhalten täglich ca. 50 Menschen Unterstützung, zudem werden Sprachkurse angeboten; die Suppenküche der Caritas Athen bietet täglich 700 Mahlzeiten.

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bb) Im Hinblick auf den Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere dem im Februar 2017 eingeführten Sozialen Mindesteinkommen (KEA, Geldleistung i. H. v. 200 €/Monat, 100 € für jedes weitere Haushaltsmitglied und 50 € pro Kind; L 4389/2016) sei laut Pro Asyl/RSA für diejenigen, die weder in einer Aufnahmeeinrichtung noch in einer Unterkunft untergebracht seien, zwar theoretisch das Recht auf Beantragung von Sozialhilfe geregelt (gem. Art. 235 L 4389/2016), in der Praxis bestünden allerdings extreme Zugangshürden. Schutzberechtigte sähen sich oftmals bereits an der korrekten Registrierung bei den Steuerbehörden gehindert, da ihnen die notwendigen Nachweise über ihre Unterbringung fehlen und die meisten Finanzämter in Athen und generell die Steuerbüros auf dem Festland die Registrierung derjenigen, die ihre Unterbringung bzw. Obdachlosigkeit nicht nachweisen könnten, nicht vornehmen würden. Ohne die Registrierung bei den Steuerbehörden sei es aber nicht möglich, eine Steueridentifikationsnummer und einen Steuerbescheid zu erhalten, die jedoch wiederum Voraussetzung für die Gewährung der Sozialhilfe seien. Eine Obdachlosigkeitsbescheinigung von der Sozialbehörde der Stadtverwaltung zu erhalten, erweise sich oftmals als unmöglich, da das Verfahren zur Identifizierung von Obdachlosen und zur Bescheinigung der Obdachlosigkeit noch nicht geregelt sei und mangels Dolmetscher oft nur diejenigen behördlicherseits unterstützt würden, die wenigstens der englischen Sprache mächtig seien. Im Übrigen stelle die Stadt Athen bei Obdachlosigkeit Bescheinigungen nur an diejenigen aus, die von Sozialarbeitern auf der Straße angetroffen werden, ein Verfahren für diejenigen, die unter prekären Bedingungen in verlassenen oder zum Bewohnen ungeeigneten Gebäuden leben oder umherziehen, gäbe es nicht. Mit der fehlenden Wohnsitzbescheinigung und eines Steuerbescheides könnten die Schutzberechtigten dann auch kein Bankkonto eröffnen.

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cc) Die staatliche Arbeitsvermittlung OAED hat 2018 ihre Registrierungspraxis dahingehend geändert, dass nunmehr auch Personen, die in Lagern leben oder obdachlos sind, registriert werden. Voraussetzung hierfür ist aber weiterhin der Nachweis der aktuellen Unterbringung bzw. der Obdachlosigkeit. Die Umstellung der Verwaltungspraxis führte dazu, dass innerhalb weniger Monate knapp 3.000 Schutzberechtigte aus dem Unterkunftsprogramm ESTIA registriert werden konnten. Diese Registrierung berechtigt mit Erhalt der Arbeitslosenkarte unter anderem zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Nach Angaben von Pro Asyl/RSA sei den Betreffenden, die sich nicht im ESTIA-Programm befinden, die Möglichkeit der Registrierung weiterhin verschlossen, da sie keinen Steuerbescheid vorlegen können oder keine Obdachlosigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen, weil es an einer nationalen Zuständigkeitsregelung für die Ausstellung der Unterbringungs-/Wohnnachweise fehle. Denn die Mehrheit der Lager auf dem Festland werde nicht offiziell von einer Behörde betrieben, so dass unklar sei, welche Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortlich sei. Programme zur Förderung der Beschäftigung von Schutzberechtigten führe die OAED nicht durch. Nur diejenigen, die bereits in Griechenland gearbeitet und ihrer Arbeitsstelle verloren haben, seien für eine begrenzte Zeit und unter weiteren Bedingungen zum Bezug von Arbeitslosenhilfe berechtigt. Eine nationale Strategie oder gezielte Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt, zum Erlernen der Sprache, zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Weiterbildung würden nicht existieren.

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dd) Im Januar 2019 hat Pro Asyl ihren Bericht durch die Schilderung des Falles einer Flüchtlingsfamilie (Eheleute und zwei Kinder), die aus der Schweiz nach Griechenland abgeschoben worden war, ergänzt. Information oder Unterstützung nach der Ankunft in Athen habe die Familie nicht erhalten und deshalb zwei Tage im Park schlafen müssen. Auch verschiedene um Hilfe ersuchte NGOs hätten der Familie mitgeteilt, es gäbe keine Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge und selbst habe sich die Familie keine Wohnung leisten können. Trotz aller Bemühungen habe ein Platz für die Familie nicht gefunden werden können, denn das ESTIA-Programm des UNHCR sei nicht für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen und die Zugangshürden zu den Obdachlosenunterkünften habe die Familie nicht überwinden können. Der Antrag auf Sozialhilfe sei mangels der Möglichkeit, eine Wohnadresse anzugeben, abgelehnt worden. Die Familie habe mangels Regelung, wie Personen, die in informellen Unterbringungen (besetzte Häuser, Abbruchhäuser, das Sofa eines Freundes etc.) leben, als obdachlos zu identifizieren sind, für den Sozialhilfeantrag auch keine Obdachlosenbescheinigung der Stadtverwaltung vorlegen können.

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ee) Nach Angaben des Ministeriums für Migrationspolitik erhalten Schutzstatusinhaber, die das ESTIA-Programm verlassen, finanzielle Unterstützung für weitere drei Monate und sollen vorrangig beim Berufsausbildungsprogramm berücksichtigt werden, dass in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium künftig implementiert werden soll. Eine konkrete Umsetzung steht derzeit noch aus.

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Finanziert durch die Generaldirektion Migration und Inneres der Europäischen Kommission (DG HOME) und unter Federführung der International Organization for Migration (IOM) ist mit Unterstützung des griechischen Staates zum 01.06.2019 das HELIOS 2-Programm (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) gestartet, welches für die Dauer von Juni 2019 - November 2020 ausgelegt ist. Das Pilotprojekt zur Integration „HELIOS? war bereits im Jahr 2018 gestartet, aber zunächst auf 120 Personen in der Gegend von Thiva und Livadia begrenzt. In enger Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und erfahrenen Partnern zielt das Projekt auf die Unterstützung der Integration von Schutzstatusinhabern, die derzeitig in Übergangsunterkünften leben, in die griechische Gesellschaft ab. Das Programm beinhaltet Integrationskurse, Unterbringungsunterstützung, Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit, Integrationsüberwachung und Sensibilisierung der Gastgesellschaft. Das Projekt zielt auf die Erhöhung der Perspektiven zur Selbstständigkeit der Schutzstatusinhaber ab und soll sie dabei unterstützen, ein aktives Mitglied der griechischen Gesellschaft zu werden. Zudem soll ein Integrationsmechanismus für Inhaber internationalen Schutzes geschaffen werden, der zu einem Rotationsmechanismus für das gegenwärtige temporäre Unterbringungssystem führen soll. Die Zielgruppe des HELIOS-Projektes sind die nach dem 01.01.2018 anerkannten Schutzberechtigten. Partner des Projekts sind der Katholische Hilfsdienst (CRS), der Dänische Flüchtlingsrat Griechenland (DRC Greece), der Griechische Flüchtlingsrat (DRC) und Solidarity Now. Das Projekt bietet dabei eine unabhängige Lebensführung einschließlich finanzieller Hilfen zur Anmietung eigenen Wohnraums. Voraussetzung ist neben dem Schutzstatus (Flüchtling oder subsidiärer Schutz) die Anerkennung nach dem 01.01.2018 und die offizielle Registrierung und Unterbringung in einem offenen Unterbringungszentrum, Aufnahme- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel des IOM-FILOXENIA-Projekts oder des ESTIA-Programms. Die Teilnehmer erhalten neben Informationen, Unterstützung und finanziellen Hilfen bei der Wohnungsfindung eine allgemeine finanzielle Starthilfe (einmalige Auszahlung von 440 € für Alleinstehende und bis zu 1.490 € für Familien mit sechs oder mehr Personen). Der monatliche Zuschuss zu den Mietkosten beträgt 162 € (Alleinstehende) bis zu 630 € (Familien mit sechs oder mehr Personen). Erforderlich ist die Vorlage eines über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten laufenden Mietvertrages, für jedes Haushaltsmitglied das Dokument über den Schutzstatus (Asylum Seeker´s Card oder griechische Aufenthaltserlaubnis) und eines Dokuments über ein Konto bei einer griechischen Bank, ferner eines Kontoauszuges mit der IBAN des Vermieters, da die finanziellen Mittel nur unbar ausgezahlt werden. Die finanzielle monatliche Unterstützung zu den Mietkosten für diejenigen, die bis zum 31.01.2019 den Schutzstatus zuerkannt erhalten haben, erfolgt für die Dauer von sechs Monaten, für diejenigen, denen der Schutzstatus zwischen dem 01.02.2019 und dem 30.09.2019 zuerkannt wurde, für mindestens sechs Monate, max. 12 Monate in Abhängigkeit von der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in der zu finanzierenden Unterkunft. Gleiches gilt für diejenigen, denen der Schutzstatus nach dem 01.10.2019 gewährt (werden) wird, wobei das derzeitig vorgesehene Ende des Projektes im November 2020 die maximale Förderdauer markiert. Aus den Hinweisblättern zu diesem Projekt ergibt sich jedoch, dass die Teilnahme bis spätestens zum 30.09.2019 beantragt werden muss.

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vgl. zum Vorstehenden: AIDA: Country Report: Greece, 2018 Update, S. 185 ff.; UNHCR Greece, ESTIA Accommodation Capacity Weekly Update, Stand: 24.09.2019; UNHCR Greece, Population breakdown in ESTIA Accommodation Scheme, Stand: 24.09.2019; UNHCR Greece, Accommodation Update, August 2019; Pro Asyl, Art. v. 18.04.2019: "Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsweise räumen"; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Rückführungsangelegenheiten, Anfragebeantwortung v. 06.12.2018 an das VG Stade - Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland; AA, Anfragebeantwortung v. 26.09.2018 an das VG Schwerin; IOM: Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), allgemeine Übersicht, Hinweisblätter, Handbuch; Pro Asyl/Refugee Support Aegean (RSA): Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland v. 30.08.2018; Pro Asyl/RSA: Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland v. 07.01.2019; Caritas Griechenland, https://www.caritas-international.de/hilfeweltweit/europa/griechenland/fluechtlingshilfe-griechenland;

29

ff) Bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland spielen Nichtregierungsorganisationen eine wesentliche Rolle, denn diese sind oftmals Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte der EU und des UNHCR. Sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungs- und Steuernummer, bieten Griechisch-Sprachkurse und unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Schwerpunkt der Tätigkeit der NGOs sind dabei die Ballungsräume Athen und Thessaloniki. Staatliche Hilfsangebote konkret für Schutzberechtigte gibt es nicht. Besondere Schwierigkeiten im Vergleich zu Personen, die Griechenland nach Zuerkennung des Schutzstatus nicht verlassen haben, liegen für die ausgereisten Schutzstatusinhaber darin, dass ihnen der Zugang zu den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats aufgrund ihrer (vorübergehenden) Abwesenheit erschwert wird, denn die Leistungsgewährung setzt in der Regel einen dauerhaften und legalen Aufenthalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Jahren voraus, wobei der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert wird.

30

Zur Sicherung des Lebensunterhalts steht Asylsuchenden und Schutzstatusinhabern grundsätzlich die Teilnahme am EU-finanzierten sog. cash-card-Programm offen, dessen Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der 2017 eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt. Der UNHCR bietet darüber Bargeld-Unterstützung als Teil des ESTIA-Programms, finanziert durch die EU-Kommission und mit Unterstützung des Internationalen Verbandes der Rotkreuz- und Halbmondgesellschaften (IFRC) sowie des Katholischen Hilfsdienstes (CRS). Seit April 2017 haben 128.621 berechtigte Personen finanzielle Unterstützung wenigstens einmal erhalten. Die Berechtigung wird auf Basis des Einreisedatums, des Rechtsstatus und des derzeitigen Aufenthaltes bestimmt. Im August 2019 waren von den 74.349 berechtigten Personen 13.900 Inhaber eines internationalen Schutzstatus, 31 % all derjenigen, die finanzielle Unterstützung im August erhielten, waren Familien mit fünf oder mehr Mitgliedern, 33 % waren alleinstehende Erwachsene; 74 % der Berechtigten kamen aus Syrien, Afghanistan, dem Irak und der Demokratischen Republik Kongo. Der zugeteilte Zahlungsbetrag orientiert sich an der Familiengröße und bewegt sich zwischen 90 € für einen Alleinstehenden in einer Unterkunft mit Verpflegung, bis zu 550 € für eine Familie mit sieben Mitgliedern oder mehr in einer Unterbringungseinrichtung mit Selbstverpflegung. 41 % der Berechtigten leben in Attika, 23 % momentan auf den griechischen Inseln und weitere 18 % in Zentral-Mazedonien. Im Juli 2019 profitierten 13.800 anerkannte Flüchtlinge von der finanziellen Unterstützung, davon 7.336 als Schutzstatusinhaber im ESTIA-Programm untergebracht. Von den in den UNHCR-Unterkünften lebenden anerkannten Flüchtlingen haben 95 % eine Sozialversicherungsnummer, 70 % eine AFM Steuernummer, 35 % sind bei der OAED registriert und 5 % haben ein Bankkonto. Die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) war im Juli 2019 als Folge des Widerrufs eines Rundschreibens im Hinblick auf die Ausstellung der AMKA eingestellt, wodurch neu ankommende Asylsuchende beim Zugang zu Gesundheitsversorgung und sozialen Leistungen sowie ebenfalls beim Zugang zu Obdachlosenunterkünften gehindert waren.

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Zurückkehrenden Schutzstatusinhabers ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich.

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gg) Bezüglich der medizinischen Versorgung besteht in Griechenland ein Anspruch auf weitgehend kostenlose Krankenbehandlung in Krankenhäusern. Der effektive Zugang, insbesondere zu einer Notfallversorgung ist gewährleistet. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmefälle.

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vgl. zum Vorstehenden: AA, Anfragebeantwortung v. 06.12.2018 an das VG Stade und Anfragebeantwortungen v. 26.09.2018 an die VG Schwerin und Greifswald; UNHCR, Fact Sheet Greece 1 – 31 July 2019; UNHCR Greece, Cash Assistance Update July 2019, August 2019; AIDA, a. a. O., S. 190.

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c) Neben den aus den europarechtlichen Vorgaben resultieren Gewährleistungspflichten bzw. deren Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten ist für Inhaber eines nationalen Schutzstatus vor dem Hintergrund, dass sie Anspruch auf die Behandlung „wie Inländer? haben, auch die allgemeine Lage im Zielstaat der Abschiebung in den Blick zunehmen. Danach stellen sich die Lebensbedingungen bereits für griechische Staatsangehörige als schwierig dar, denn das Land hat weiterhin mit der Finanz- und Wirtschaftskrise von 2008 und deren Folgen zu kämpfen. Griechenland ist aufgrund der seit Jahren anhaltenden Rezession im Euroraum das am höchsten verschuldete Land (im 1. Quartal 2017 auf 176,2% des Bruttoinlandsproduktes, vgl. statista.com, abrufbar unter:https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163692/umfrage/staatsverschuldung-in-der-eu-in-prozent-des-bruttoinlandsprodukts/), Ende 2018 belief sich die Verschuldung auf 181,1%, in Zahlen 339,87 Mrd. Euro, der Wirtschaftsleistung, im ersten Quartal 2019 bereits auf 337,41 Mrd. Euro/181,9 % (vgl. https://ec.europa.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php?title=Special%3ASearch&search=Staatsverschuldung+Griechenland; Statista.com). Das für Griechenland infolge der Finanzkrise aufgelegt Hilfsprogramm endete zwar im August 2018, die Erfüllung der Voraussetzungen zur Auszahlung der Hilfsgelder führte dabei im Land aber zu erheblichen Einschnitten. Denn durch die Sparmaßnahmen wurden viele staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt und im Gegenzug Steuern erhöht, wodurch ein Großteil der griechischen Bevölkerung betroffen war. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel auf 24% wie auch die Einkommenssteuer angehoben wurde. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Mit dem Ende des EU-Hilfsprogramms unterliegt das Land weiterhin der Verpflichtung zur Rückzahlung der finanziellen Hilfen i. H. v. knapp 289 Mrd. Euro, die sich nach den neuen Abreden über Jahrzehnte hinziehen wird. Angesichts des niedrigen Brutto-Inlands-Produkts ist das Verhältnis zur Schuldenlast weiterhin extrem hoch, wiewohl die Wirtschaft in den vergangenen zwei Jahres leicht gewachsen ist. Die allgemeine Arbeitsmarktlage in Griechenland ist gleichwohl weiterhin schlecht. Migration hat in der Vergangenheit vor allem in der Landwirtschaft, dem Bauwesen, bei haushaltsnahen und sonstigen Dienstleistungen stattgefunden; bei entsprechenden Fähigkeiten bestehe laut Auswärtigem Amt auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei NGOs als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat demgegenüber bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung, ein gesondertes Programm zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen gibt es bislang offiziell noch nicht.

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Die Arbeitslosenquote in Griechenland ist - gerade im EU-Vergleich - hoch und beträgt (Stand: Juli 2019) 17,2 %. Sie ist damit im EU-Raum die höchste (Durchschnitt: 6,3 %); selbst Italien und Spanien, die in den vergangenen Jahren durch die Eurokrise und die anschließenden staatlichen Sparmaßnahmen ebenfalls mit hoher Erwerbslosigkeit zu kämpfen hatten, weisen aktuell deutlich geringere Arbeitslosenzahlen auf (Italien: 9,9 %, Spanien: 13,9 %; Daten nach statista, abgerufen am 30.09.2019: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/); die Jugendarbeitslosigkeit in Griechenland ist mit 39,6 % europaweit ebenfalls die höchste (Stand: Juli 2019, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/umfrage/jugendarbeitslosigkeit-in-europa/, abgerufen am 20.09.2019) und Langzeitarbeitslosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar (von den 17,2 % sind 70,6 % Langezeitarbeitslose). Seit 2008 sind aufgrund der Wirtschaftslage nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Griechenland betrug im Jahr 2017 lediglich 27.820,00 Euro/Jahr - in Deutschland demgegenüber 42.400,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland, bedingt durch Steuererhöhungen und allgemeine (fremdgesteuerte) Preissteigerungen. So sind u. a. die Preise für die Anmietung von Wohnraum in den vergangenen Jahren insbesondere in den Ballungsgebieten wie in Athen deutlich angestiegen (vgl. https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/wohnungsnot-so-wehren-sich-die-griechen-gegen-airbnb/24093070.html?ticket=ST-8990303-XL75x5H5v7Hp7yNeWq1f-ap3, allein in Athen um durchschnittlich 17 %).

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Haben im Jahr 2017 noch 112.247 Menschen in Griechenland einen Asylantrag gestellt (davon 56.940 als Erstantragsteller), waren es im Jahr 2018 nur noch rund (davon 65.000 als Erstantragsteller), dies allerding mit einem Anstieg an Erstantragstellern um 14% im Vergleich zum Vorjahr; zum 31.12.2018 waren allerdings noch 76.300 Asylverfahren offen (vgl. Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=en&pcode=tps00176 und https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/9665546/3-14032019-AP-EN.pdf/eca81dc5-89c7-4a9d-97ad-444b6bd32790), zum Ende des zweiten Quartals noch 82.900, bei 1.244/1 Mio. Einwohner Erstasylanträgen allein im zweiten Quartal (vgl. Eurostat, https://ec.europa.eu/eurostat/web/products-eurostat-news/-/DDN-20190926-1?inheritRedirect=true&redirect=%2Feurostat%2Fweb%2Fasylum-and-managed-migration%2Fpublications) und rund 5.750 registrierten Asylbewerbern allein im Juli, davon 5.555 Erstantragsteller (vgl. Statista, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521883/umfrage/asylbewerber-in-griechenland/). Im Jahr 2017 erhielten 12.015 Schutzsuchende in Griechenland internationalen Schutz, im Vergleich dazu 2018 insgesamt 15.480 (325 weitere erhielten einen Aufenthalt aus humanitären Gründen) und bislang haben allein im ersten Halbjahr 2019 rund 8.220 Asylsuchende eine zuerkennende Entscheidung erhalten.

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d) Bei Würdigung der aktuellen Erkenntnislage lassen die aufgezeigten gewichtigen Defizite zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 VwGO) auch im Lichte der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedsstaaten im Rahmen des GEAS für anerkannt Schutzberechtigten den Schluss zu, dass der Kläger, auch wenn dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU angehört, im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben genannten Sinne ausgesetzt sein wird. Denn zur Überzeugung des Gerichts wird er in Ansehung der bestehenden Defizite nicht in der Lage sein, in Griechenland sein Existenzminimum zu sichern. Denn nach den vorliegenden Auskünften ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Einzelperson gar keine Möglichkeit hat, eine Unterkunft im Sinne von Obdach mit Schlafgelegenheit zu finden sowie Nahrung und Kleidung zu erwerben. Denn was den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum sozialen Unterstützungssystem betrifft, dokumentieren die Erkenntnismittel nicht lediglich schwierige, sondern in einem erheblichen Umfang gleichsam unüberwindliche Verhältnisse. Die Zahl der die defizitäre Lage bestätigenden Quellen sowie deren inhaltliche Qualität führen für das erkennenden Gericht zu der Überzeugung, dass es sich für rückkehrende Schutzstatusinhaber von vornherein als aussichtslos erweist, Anstrengungen, die grundsätzlich von einer alleinstehenden und gesunden Person im Rahmen ihres individuellen Integrationsprozesses im Aufnahmestaat erwartet werden (können), zu unternehmen, um sich ein selbstbestimmtes Leben aufzubauen. Bei einer Gesamtschau ist derzeit für Schutzstatusinhaber in Griechenland, insbesondere die Gruppe derjenigen, die - wie der Kläger - nach der Zuerkennung ausgereist sind und vor einer Rückkehr stehen, nicht einmal von einem Leben am Rande des Existenzminimums auszugehen, weil sie in Griechenland gerade keine realistische Möglichkeit haben, die Grundbedürfnisse ihrer Existenz zu befriedigen.

38

Es besteht regelmäßig und gerade in der Zeit nach einer Rückkehr der Schutzberechtigten nach Griechenland kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, existenzsichernder Arbeit bzw. anderen Hilfen, was die Annahme des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr der Verelendung im Falle der Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland rechtfertigt, weil jedenfalls faktisch der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen sowie zum Arbeitsmarkt fast unmöglich ist. Der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stehen zum einen fehlende Sprachkenntnisse entgegen, die auch nicht mittels flächendeckender Integrationsprogramme erlernt werden können. Zum anderen bietet der Arbeitsmarkt - wie mit den oben genannten Arbeitslosenquoten belegt wird - nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung. Auf die - den Erkenntnisquellen zu entnehmende - Möglichkeit der Schwarzarbeit, die gerade unter Flüchtlingen weit verbreitet ist (vgl. Pro Asyl & RSA, a. a. O., S. 3, 21), muss der Kläger sich dabei nicht verweisen lassen. Als Folge dieses fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auch die Absicherung der Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht sichergestellt, denn ohne Zahlung der monatlichen Beiträge an die Sozialkasse wird keine Gesundheitsversorgung gewährt; wobei auch die Versicherten selbst in Griechenland die Behandlungskosten wegen der Überschuldung des Versicherungsträgers selbst zu tragen haben. Zwar hat der griechische Staat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch anerkannter Schutzberechtigter auf eine medizinische Grundversorgung geschaffen, strukturelle Defizite und die Folgen der Finanzkrise erschweren hingegen in der täglichen Praxis den tatsächlichen Zugang zu diesen Leistungen. Hinzu tritt, dass die Zahl der bereits in Griechenland lebenden Schutzstatusinhaber sowie der seit dem zweiten Halbjahr 2018, jedenfalls aber bislang im Jahr 2019 wieder zu verzeichnende Anstieg ankommender Asylbewerber und die daraus resultierende Beanspruchung etwaig vorhandener (staatlicher) Ressourcen eine Verbesserung der Lage nicht erwarten lassen. Denn mit dem dadurch wachsenden Konkurrenzkampf nicht nur mit den griechischen Staatsangehörigen, sondern eben auch den anderen, stetig hinzukommenden Schutzberechtigten um etwaig vorhandenen Wohnraum und auf dem Arbeitsmarkt ist der oben dargelegte status quo eher wahrscheinlich als eine Besserung der Lebensbedingungen.

39

Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht, dass die vorstehend aufgezeigten Defizite für international Schutzberechtigte in Griechenland in beachtlichem Umfang auch, aber nicht ausschließlich auf der fehlenden bzw. unzureichenden Umsetzung der aus Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU resultierenden Verpflichtungen beruhen. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, Griechenland habe mit seinem Schreiben vom 08.01.2018 zugesichert, die europarechtlichen Vorgaben für Schutzstatusinhaber zu beachten und einzuhalten, sind vorliegend mit der aufgezeigten Erkenntnislage sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens als auch das tatsächliche Einhalten der „Zusage? durch den Mitgliedsstaat Griechenland widerlegt. Denn es bestehen gewichtige Anhaltspunkte für das Gegenteil und mithin für die Annahme, dass über die Mängel bei der Durchführung von Integrationsmaßnahmen und die fehlende oder unzureichende Information der Schutzstatusinhaber hinaus die Lebensverhältnisse für zurückkehrende Schutzstatusinhaber in Griechenland in konventionserheblicher Weise schwerwiegend sind. Griechenland hat in den vergangenen Jahren überwiegend die europarechtlichen Vorgaben zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem in nationales Recht umgesetzt und damit den rechtlichen Rahmen des GEAS in sein nationales Rechtssystem implementiert. Dem Gesetz nach ist damit Schutzstatusinhabern die Möglichkeit der Inländergleichbehandlung eröffnet. Es fehlt ausweislich der Quellen aber in allen Bereichen an einem einheitlichen und rechtlich verbindlichen Verfahren zur praktischen Umsetzung, was im Ergebnis dazu führt, dass die den griechischen Staatsangehörigen wie den Schutzberechtigten rechtlich betrachtet gleichermaßen zustehenden Unterstützungsleistungen in der Lebenswirklichkeit für Schutzberechtigte nicht verfügbar sind. Dies resultiert zum einen aus den fehlenden Sprachkenntnissen, aber auch aus den Leistungszugangsvoraussetzungen, die in der Person des einzelnen Schutzstatusinhabers zeitlich (Dauer des legalen Voraufenthalts) oder sachlich (fehlende administrative Nachweise) nicht erfüllt werden können mit der Folge, dass die Berechtigten insoweit mittelbar schlechter stehen als griechische Staatsangehörige. Hinzu tritt, dass der griechische Staat selbst nur langsam und verzögert auf aktuelle Bedarfslagen reagiert, wobei dann auch oft die Verwaltungsstrukturen zur Umsetzung staatlicher Strategien unzureichend ausgebildet sind und damit in der praktischen Konsequenz dem Zugang der Schutzbegünstigten zu den Hilfsangeboten entgegenstehen. Auch aus dem Umstand, dass weder dem Auswärtigen Amt noch dem UNHCR oder NGOs offizielle Zahlen im Hinblick auf den Anteil Schutzberechtigter an den Obdachlosen bekannt sind, lässt sich im Umkehrschluss nicht ableiten, dass keine reale Gefahr der Obdachlosigkeit besteht. Denn ungeachtet des Fehlens konkreter Zahlen ergibt sich aus den Erkenntnissen jedenfalls hinreichend eindeutig, dass die vorhandenen Unterkunftskapazitäten derzeit gerade noch so ausreichend sind, wobei die vorhandenen Strukturen Rückkehrern gerade nicht offen stehen. Soweit es die aktuellen Kapazitäten angeht ist mit der Zahl der Asylsuchenden, die derzeit noch auf den griechischen Inseln in überfüllten Lagern untergebracht sind, und entsprechend der Ankündigung und bereits ergriffener Maßnahmen des griechischen Staates zu erwarten, dass zur Entspannung der dortigen Situation weitere Transfers auf das Festland erfolgen, so dass diese Asylsuchenden weitere Plätze im Unterbringungssystem einnehmen werden, die dann jedenfalls nicht mehr Schutzstatusinhabern für einen längeren Zeitraum als bislang zur Verfügung stehen. Die Regierung will insg. 10.000 Menschen von den Inseln auf das Festland bringen und sie geht selbst durch den diesjährigen Anstieg der aus der Türkei einreisenden Flüchtlinge von einer „nationalen Krise? aus (vgl. DW.com, Art. v. 28.09.2019, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/nach-migrantenzustrom-bringt-athen-hunderte-fl%C3%BCchtlinge-zum-festland/a-50619800). Hinzu tritt, dass auch die vorhandenen Obdachlosenunterkünfte ihrer Zahl nach nicht ausreichend sind, um - wenigstens für einen Übergangszeitraum - jedem rückkehrenden Schutzstatusinhaber Obdach zu bieten, wobei die Konkurrenz mit den griechischen Staatsangehörigen bzw. sonstigen Drittstaatsangehörigen um diese Plätze und die bestehenden langen Wartezeiten bis zur Zugangsgewährung die Wahrscheinlichkeit, dort unterzukommen, noch wesentlich herabsetzen. Soweit das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit informeller Unterkünfte und den Rückgriff auf Netzwerke verweist, steht dies der Annahme der fehlenden Obdachsicherung nicht entgegen. Denn es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass nach Griechenland rückkehrende Schutzstatusinhaber sofort auf bekannte Strukturen zurückgreifen können, mit deren Hilfe sie Obdach sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen und sonstiger Versorgung finden. Ungeachtet dessen sind die Betroffenen auch dann weiterhin als obdachlos zu qualifizieren, weil sie eben keinen festen offiziellen Wohnsitz haben und die informal settlements den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft im Regelfall nicht genügen. Dem steht zudem entgegen, dass sich aus der aktuellen Berichterstattung gerade eine Änderung der Einstellung des Staates bzw. der Kommunen im Hinblick auf die Duldung solcher Unterkünfte ergibt. Denn die griechische Polizei hat allein seit August 2019 und zuletzt am 30.09.2019 wiederholt illegal besetzte Gebäude gewaltsam geräumt. Zuletzt war ein altes Schulgebäude im Stadtzentrum von Athen geräumt worden, in welchem sich seit mehreren Jahren u. a. Familien mit Kindern außerhalb des offiziellen Unterkunftssystems ein Obdach geschaffen hatten (vgl. AL JAZEERA NEWS, Art. v. 20.09.2019, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2019/09/refugee-eviction-fury-greece-190927121649806.html; ekathimerinni.com, Art. v. 14.09.2019, abrufbar unter: http://www.ekathimerini.com/244537/article/ekathimerini/news/protest-in-central-athens-over-exarchia-squat-evictions). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, wie beschrieben, keine Verbesserung des beschriebenen Teufelskreises von Wohnungs-, Arbeits- und Sozialhilfesuche und der daraus abzuleitenden Gefährdung für anerkannte Schutzberechtigte.

40

Der so real existenten Gefahr der Verelendung begegnet der griechische Staat mit behördlicher Gleichgültigkeit. Die nach der nationalen Gesetzeslage in Griechenland bestehenden Ansprüche, die es den anerkannten Schutzberechtigten ermöglichen sollen, sich in Griechenland ein Existenzminimum zu schaffen, erweisen sich als faktisch nicht, zumindest nicht in zumutbarer Zeit durchsetzbar. Der Status „wie ein Inländer? erfährt mithin eine Aushöhlung in der Lebenswirklichkeit. Denn die Zugangshürden erweisen sich für Schutzberechtigte gleichsam höher als für Schutzberechtigte. Denn bereits die Beantragung staatlicher Sozialleistungen einen Mindestaufenthalt voraus, der bei lebensnaher Betrachtung durch griechische Staatsangehörige stets erfüllt sein dürfte, während er Schutzberechtigten weitere Wartezeiten auferlegt, während derer sie im Fall ihrer Bedürftigkeit keinen anderen Unterstützungsanspruch gegenüber dem Sozialleistungssystem des Staates haben (bei dem UNHCR geleiteten cash-card-Programm handelt es sich gerade nicht um eine vergleichbare Leistung, weil diese den griechischen Staatsangehörigen nicht offensteht). Im Vergleich mit bedürftigen griechischen Staatsangehörigen sind Schutzstatusinhaber bereits dadurch schlechter gestellt.

41

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine nationale Abschiebungsschutzberechtigung mit der Begründung verneint wird, die aus Griechenland ausreisenden Schutzstatusinhaber hätten sich mit ihrer Ausreise freiwillig und bewusst ihres Unterkunfts- und Sozialleistungsanspruchs begeben (vgl. bsph. VG Osnabrück, Urt. v. 02.09.2019 - 5 A 326/18 -, juris), steht dies zur Überzeugung der Einzelrichterin der Annahme einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn das Gericht hat nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Lage im Zielstaat der Abschiebung im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Bestehen nach der Erkenntnislage für das Gericht in diesem Zeitpunkt für rückkehrende Schutzberechtigte Anhaltspunkte dafür, dass sie - wie aufgezeigt - einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wären, ist nicht darauf abzustellen, ob bzw. dass ihre Lage eine andere wäre, wenn sie in dem Aufnahmestaat geblieben wären. Denn die Regelungen des GEAS sowie Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh sehen nicht vor, das anti-konzeptionelle Weiterwandern der Schutzberechtigten in einen anderen Mitgliedstaat durch einen solchen (anderen) Entscheidungsmaßstab zu sanktionieren.

42

Die Beklagte hat zum Ausschluss der mit dem Vorstehenden zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehenden Gefahr der Obdachlosigkeit sowie der daran anknüpfenden Gefahr existenzieller Not eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden nicht eingeholt; eines solche wird nach der Erkenntnislage seitens des Mitgliedsstaates Griechenland auch nicht erteilt.

43

2. Vor dem Hintergrund eines bestehenden Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger erweist sich die in Ziff. 3. des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung nach Griechenland als rechtswidrig, denn mit dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen die Voraussetzungen für deren Erlass nach § 35 i. V. m. 34 AsylG (hier: § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) nicht vor, weshalb der Bescheid insoweit aufzuheben ist (vgl. § 59 Abs. 3 S. 3 AufenthG).

44

 3. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann auch die in Ziff. 4. des Bescheides enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht aufrechterhalten werden, denn weder hält sich der Kläger illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf noch besteht aus anderen Gründen für die Dauer der nationalen Abschiebungsschutzberechtigung eine Ausreisepflicht. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt die Rechtswidrigkeit der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.

II.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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