Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 864/07.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes.
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Sie betreibt auf dem Grundstück J.-K. Straße ..., Gemarkung H. Flur ... Nr. .../... in M. einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der am 20. September 1995 durch den Stadtrat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens sowie Ausfertigung am 06. März 1996 bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt das gesamte Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) fest. Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe auch in einer Größenordnung von unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, wenn sie die in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich aufgeführten Sortimente führen. Zur Begründung des Bebauungsplans wurde ausgeführt, dass Ziel und Zweck des Bauleitplanverfahrens die Sicherung der vorhandenen Gewerbegebietsflächen sowie die Verhinderung von deren Zweckentfremdung sowie die Anpassung vorhandener Bebauungspläne an die Baunutzungsverordnung 1990 sei. Die planungsrechtlich ausgewiesenen Gewerbeflächen sollten im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie von Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe. Man habe sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, denen eine Zentrenschädlichkeit unterstellt werden könne, sehr restriktiv zu behandeln. Deshalb würden die Branchen des Einzelhandels im Gewerbegebiet gänzlich ausgeschlossen, die die Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. auf Dauer gewährleisteten und die Grundversorgung der Bevölkerung sicherten.
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Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück J.-K.-Straße ... nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 188,70 m² auf 885,70m² und die Geschossfläche um 270,49m² auf 1.394,63 m² erweitert werden.
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Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ verstoße. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werde, weil durch eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt seien, die gerade auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den in Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen genannten Sortimenten zum Gegenstand habe. Des Weiteren wurde eine Gebühr i.H. von 217,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29. März 2007 per Postzustellungsurkunde zugestellt.
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Mit ihrem am 30. April 2007 – einem Montag – erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es bei dem Vorhaben nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes gehe. Mit der Erweiterung sei keine Sortimentserweiterung geplant, sondern sie diene lediglich einer Verbreitung der Gänge und der Schaffung von mehr Abstellfläche in den Verkaufsräumen, um eine Belieferung der Verkaufsräume während der Öffnungszeiten zu vermeiden. Ein Kaufkraftabfluss aus zentralen Versorgungsbereichen sei daher nicht zu befürchten.
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Am 28. November 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Der Bebauungsplan „He 109“ – zumindest jedoch die Einzelhandelsfestsetzung – sei unwirksam. Der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fehle es an einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. von § 1 Abs. 5 BauNVO, denn ihr liege kein schlüssiges und in sich widerspruchsfreies Plankonzept zugrunde. An einem solchen Planungskonzept fehle es, wenn der Plangeber den Ausschluss einzelner Warensortimente mit dem Ziel begründe, die Flächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes freihalten zu wollen, wenn sämtliche andere Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zulässig seien. Darüber hinaus sei der Begründung des Bebauungsplans nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die örtlich relevanten Gegebenheiten ermittelt habe; dort seien lediglich allgemeine Ausführungen zur Einzelhandelssituation im Stadtgebiet der Beklagten enthalten, die ohne weiteres in dieser Allgemeinheit auch auf andere Kommunen übertragen werden könnten. Auch der Verweis auf das Gutachten der P. AG führe zu keiner anderen Beurteilung. So seien in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen nicht nur Sortimente entsprechend der Empfehlung des Gutachtens ausgeschlossen worden, sondern auch weitere Sortimente wie etwa Spielwaren. Ein schlüssiges widerspruchsfreies Planungskonzept für den Einzelhandelsausschluss liege somit nicht vor und dürfte zudem ein die zentralen Versorgungsbereiche definierendes Zentrenkonzept erfordern, welches im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus sei die textliche Festsetzung Ziffer 1.1. auch deshalb unwirksam, weil zu unbestimmt. So seien Sportartikel (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) ausgeschlossen. Wie die Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen vorgenommen werden solle, lasse der Satzungsgeber jedoch offen. Schließlich seien auch die textlichen Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 unwirksam weil inhaltlich zu unbestimmt. Des weiteren fehle es der Festsetzung zur „abgewandten Grundrissorganisation der Wohnungen in den Schallpegelbereichen IV und V“ der städtebaulichen Rechtfertigung, da hier der ausreichende Lärmschutzbereich durch die Festsetzung zu den Schalldämmwerten der Außenbauteile hinreichend sichergestellt sei. Schon die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Damit gelte der ursprüngliche Bebauungsplan („He 29“ oder „He 67“) weiter, die jeweils ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsbeschränkung festsetzten. Da die Geschossfläche 1.500 m² nicht überschreite, könne auch dahingestellt bleiben, ob die Baunutzungsverordnung 1968 oder 1997 Anwendung finde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. März 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht unwirksam. Zu den aus der Begründung zum Bebauungsplan „He 109“ sich ergebenden Zielsetzungen sei zu ergänzen, dass neben der Vorhaltung der Gewerbegebietsflächen für Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes und dem Schutz der Leistungsfähigkeit der City und des Stadtteilzentrums H. in der Planbegründung auf die Bedeutung der Nahversorgung, insbesondere mit Gütern des täglichen Bedarfs für die nicht motorisierte Bevölkerung und für alle Menschen hingewiesen werde. Dem Einzelhandelsausschluss lägen hinreichende städtebauliche Zielvorstellungen und Leitlinien zugrunde, die den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und des § 1 Abs. 9 BauNVO genügten. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Begründung geltend mache, es stelle ein fehlerhaftes Planungskonzept dar, wenn zur Freihaltung von Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes lediglich bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen würden, sei dem entgegen zu halten, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die planungsrechtlich ausgewiesenen Flächen „im Wesentlichen“ für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben sowie Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten würden. Damit werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gewerbegebiet nicht auf Handwerksbetriebe bzw. Betriebe des produzierenden Gewerbes beschränkt werden sollte, sondern dass empfohlen worden sei, die Flächen im Wesentlichen an solche Betriebe zu vergeben, ohne dass damit ein baurechtlich relevanter Ausschluss von anderen Gewerbebetrieben (etwa Speditionen und Logistik, Großhandel etc.) verbunden gewesen sei. Empirische Grundlage und städtebauliche Rechtfertigung für die Überplanung des Gewerbegebietes in H. sei das Gutachten der P. AG von 1992. Es enthalte sowohl eine Aufnahme der Einzelhandelsstruktur in M., speziell in H. und der Innenstadt, als auch Empfehlungen zum Umgang mit Gewerbegebietsflächen bzw. Verbraucher- und Fachmärkten in nicht integrierten Lagen sowie zur weiteren Einzelhandelsplanung in M.-H.. Die Ergänzung der dort aufgeführten Liste der zentrenrelevanten Branchen um Spielwaren sei das Ergebnis eines verwaltungsinternen Abwägungsprozesse gewesen. Eines Zentrenkonzeptes bedürfe es nicht. Schließlich seien die von der Klägerin beanstandeten Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 1.3, 1.5 und 2.1 inhaltlich ausreichend bestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „He 109“ sowie das Gutachten „Einkaufsstandort M.“ der P. AG liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen; es verstößt nämlich gegen Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet M.-H. zwischen R.- Straße und W.-M.-Straße“ (He 109) der Beklagten, der mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung am 06. März 1996 in Kraft getreten ist.
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(1) Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ sind in dem Plangebiet – in dem sich das klägerische Grundstück befindet - Einzelhandelsbetriebe in der Größenordnung auch unter 1.200 m² Geschossfläche unzulässig, sofern sie Güter der dort näher beschriebenen Branchen anbieten. Das im Streit stehende Vorhaben, bei dem es sich um die bauliche Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes handelt, bietet Güter dieser Sortimente (Lebensmittel, Drogeriewaren, Haushaltswaren) an und verstößt damit gegen die vorgenannte textliche Festsetzung.
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(a) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ durfte dem Vorhaben der Klägerin zurecht entgegen gehalten werden, denn sie verstößt zum einen nicht gegen § 1 BauNVO, und zum anderen vermögen auch die verschiedenen gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans „He 109“ geltend gemachten Einwände der Klägerin nicht durchzugreifen.
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Rechtsgrundlage von Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ ist § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 BauNVO. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte (Unter-)Arten der in Baugebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Plangeber, einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Damit kann einerseits die Planung flexibler gestaltet werden, indem mehr auf die tatsächlichen Erfordernisse eingegangen werden kann, welche sich aus besonderen städtebaulichen Gründen im Einzelfall ergeben können. Greift der Plangeber aber auf diese Weise einzelne Nutzungen oder Anlagen heraus, um sie einer Sonderbehandlung abweichend von den grundsätzlichen Regeln der Baunutzungsverordnung zu unterziehen, muss es sich dabei um bestimmte, klar abgrenzbare Nutzungs- oder Anlagentypen handeln. Diese Einschränkung durch besondere Bestimmtheitserfordernisse ist notwendig, um dem Plangeber nicht ein freies Feld zum weitgehenden Eingriff in die von Gesetzes wegen bestehende Bau- und Gewerbefreiheit zu ermöglichen, der gerade – wie hier – im Bereich des Handels und der Wirtschaft auf den Wettbewerb einwirken kann (vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 29. Juni 2000 – 2 K 124/99.NW -, S. 7 des Umdrucks m.w.N.).
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Diesen strengen Anforderungen entspricht der Bebauungsplan der Beklagten. Sie hat eine Typisierung des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet, welche dort grundsätzlich ohne weiteres zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), dergestalt vorgenommen, dass Einzelhandelsbetriebe auch unter 1.200 m² Geschossfläche mit bestimmten, im einzelnen aufgeführten (zentrenrelevanten) Sortimenten unzulässig sind, zu denen u.a. Haushaltswaren und Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Spielwaren und Textilien gehören. Dies stellt eine im vorgenannten Sinne zureichende Typisierung dar, denn die Abweichung von der regelmäßigen Zulässigkeit von im Gewerbegebiet zulässigen bzw. nicht zulässigen Anlagen wird mittels Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen gekennzeichnet, hier insbesondere durch die Angaben von Branchen und Warengruppen. Die Notwendigkeit der Beschreibung eines bestimmten Anlagentypus im Bebauungsplan bei der Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO geht allerdings nicht soweit, dass die avisierten Vorhaben für sich genommen – hier also etwa der Einzelhandelsbetrieb, in dem Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, die von den Konsumenten in relativ kurzen Abständen benötigt werden – einem weit verbreiteten, zumindest regional häufiger vorkommenden Betriebstypus entsprechen müssen. Vielmehr ist das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 – (BRS 47 Nr. 58) geforderte Gebot zureichender Konkretisierung und Typisierung in der Praxis so zu handhaben, dass allein die Vorgabe einer bestimmten Betriebsgröße (präzisiert durch die Verkaufs- oder Geschossfläche) nicht zur Spezifizierung eines besonderen Anlagentypus im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausreicht, sondern dass noch weitere spezifizierende Merkmale hinzutreten müssen, um die Beschränkung der Baufreiheit im Einzelfall zu rechtfertigen. Die von der Beklagten im Bebauungsplan „He 109“ vorliegend gewählten hinzutretenden Spezifizierungsmerkmale finden sich in Form der genannten Branchen bzw. Warengruppen wieder. Sie hat damit dem Bestimmtheitsgebot im Zuge des Ausschlusses bestimmter Einzelhandelsbetriebe mit einer bestimmten Geschossfläche im notwendigen, aber auch ausreichenden Umfange Rechnung getragen. Der Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin fällt unter diese Ausschlussklausel, denn er soll jedenfalls die Sortimente Lebensmittel, Drogerieartikel sowie Haushaltswaren (Putz-, Pflege- und Reinigungsmittel) aufweisen.
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Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten ist auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt insoweit spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 – 4 BN 33.04 –, BRS 67 Nr. 18). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortimentsbeschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden, und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch - zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) - ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06.OVG –, juris [Rdnr. 19]).
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Die besonderen städtebaulichen Gründe, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen, bestehen zum einen in dem Bestreben, die Attraktivität des Stadtteilzentrums M.-H. im Sinne der Erhaltung einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung zu erhalten. Denn ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan ist es gerade Ziel der Beklagten, neben der Innenstadt auch das Stadtteilzentrum M.-H. im Rahmen von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen zu erneuern bzw. zu modernisieren und es gleichzeitig in seiner angestammten Marktfunktion zu stärken (vgl. S. 4 der Begründung). Unter Bezugnahme auf das Gutachten der P. AG „Einkaufsstandort M.“ vom Februar 1992 wird ausgeführt, dass bereits der vorhandene nichtintegrierte Lebensmitteleinzelhandel die Entwicklung des Ortskerns als Versorgungszentrum von M.-H. (vgl. S. 78 des P.-Gutachtens) behindere und die Zulassung eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelbetriebs – und der Markt der Klägerin überschreitet nach der Erweiterung mit dann 885,70 m² Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit – an einem nichtintegrierten Standort die vorgeschlagene Entwicklung der wohnortnahen Versorgung entscheidend beeinträchtigen würde (vgl. S. 5 der Begründung des Bebauungsplans). Zum anderen sollen mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten die im Plangebiet ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorgehalten werden. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass es im August 1994 insgesamt 196 Firmen mit einem Flächenbedarf von 80 ha gegeben habe, die an reinen Gewerbeflächen interessiert seien. Hieraus begründe sich die städtebauliche Zielsetzung, die vorhandenen Gewerbeflächen für solche Betriebe zu sichern, die in allgemeinen Wohngebieten unzulässig seien und für die ein anhaltend großer Bedarf im Nahbereich der Innenstadt bestehe (vgl. S. 3 der Begründung). Diese besonderen, auf die örtlichen Bedürfnisse bezogenen Belange sind so gewichtig, dass sie die mit der Zulassungsbeschränkung einhergehenden Eingriffe in die Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG) durch Absatz 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans rechtfertigen.
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(b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin vermögen nicht durchzugreifen.
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(aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten zunächst ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005 – 8 S 2831/03 –, NVwZ-RR 2006, 11, 12). Soweit die Klägerin ein solches unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2006 –10 A 3413/03 – (NVwZ-RR 2006, 592, 595) mit der Begründung verneint, die Beklagte habe den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten mit dem Ziel der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes gerechtfertigt, aber alle sämtliche anderen Betriebe des Einzel- und Großhandels ebenso wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Speditionen usw. zugelassen, so dass die betreffende Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet sei (vgl. S. 4 der Klagebegründung, Bl. 44 der Gerichtsakten), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn insoweit übersieht die Klägerin, dass die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen getroffene Schlussfolgerung allenfalls dann Gültigkeit beanspruchen könnte, wenn der Schutz des Handwerks und des produzierenden Gewerbes alleinige Rechtfertigung für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten wäre. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 dient gerade auch dem Erhalt einer verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H., in dem sie Nutzungen ausschließt, die sich nachteilig auf die Versorgungsfunktion des Ortskerns von M.-H. als Versorgungszentrum des Stadtteils auswirken (können). Die Sicherung der verbrauchernahen, fußläufig erreichbaren Versorgung sowie der Erhalt und die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen wie dem Stadtteilzentrum M.-H. stellen jedoch besondere städtebauliche Gründe dar, die den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Sortimenten rechtfertigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2007, a.a.O. S. 10 des Umdrucks). Von daher läge – selbst wenn man der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen folgen würde – ein hinreichend schlüssiges und widerspruchsfreies Planungskonzept vor. Hinzu kommt, dass die Gemeinde nach Auffassung der Kammer in Verfolgung der von ihr beabsichtigten städtebaulichen Zielsetzung der Freihaltung der Flächen für Handwerksbetriebe und Betriebe des produzierenden Gewerbes nicht gehalten ist, neben Einzelhandelsbetrieben umfassend alle sonstigen in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten auszuschließen, die nicht den Bereichen des Handwerks und des produzierenden Gewerbes angehören. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, den Ausschluss nur auf solche Nutzungen zu beziehen, bei denen aktueller Handlungsbedarf deshalb besteht, weil bestimmte Nutzungsarten – wie bei Einzelhandelsbetrieben, die sich bevorzugt in nichtintegrierten Lagen etwa in Gewerbegebieten ansiedeln – die angeführte Gefahr der Verdrängung der Leitnutzung konkret heraufbeschwören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Mai 2007 – 7 D 24/06.NE –, juris [Rdnr. 47]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2005, a.a.O. S. 12). Diese Fallkonstellation ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend gegeben. Die Beklagte hat – ausgelöst durch einen Bauantrag für ein Geschäftsgebäude, in dem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten angesiedelt werden sollten – die vorliegende Planung zum Anlass genommen, zu untersuchen und zu überprüfen, inwieweit im Hinblick auf drohende negative städtebauliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten ein weitergehender Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen für erforderlich gehalten wird (vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans). Sie hat sodann – auch unter Einbeziehung der Ergebnisse des P.-Gutachtens festgestellt, dass die Entwicklung und ihre Geschwindigkeit hinsichtlich der Ansiedlung von Handelsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten in den letzten Jahren deutlich zugenommen habe und dies zu negativen Auswirkungen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren, die wie das Ortszentrum M.-H. im wesentlichen Waren des täglichen und kurzfristigen Bedarfs zur Versorgung der Bevölkerung vorhalten, führe (vgl. S. 4, 5 der Begründung). Mittlerweile stellten die vorhandenen, weitestgehend bebauten oder teilbebauten Gewerbegebietsflächen bevorzugte Interessengebiete für den Einzelhandel dar. Dies gelte gerade auch für die Gewerbegebietsflächen in M.-H., die durch eine vorhandene, meist schon bezahlte Erschließung, eine günstige Bebaubarkeit gerade auch unter dem Aspekt der Stellplätze sowie einen günstigen Anschluss an die R.- Straße sowie Bundesautobahn A 60 gekennzeichnet seien, und an die sich westlich der R.- Straße der Stadtteil H. mit hohem Bevölkerungspotential anschließe (vgl. S. 4 der Begründung). Von daher durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass (lediglich) in Bezug auf Einzelhandelsbetriebe insbesondere mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten ein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Damit begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte zur Umsetzung ihres Zieles, Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben und Betrieben des produzierenden Gewerbes vorzuhalten, lediglich Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen hat, wobei sie nicht darauf beschränkt ist, nur diejenigen Sortimente auszuschließen, die konkreten Anlass für die hier in Rede stehende Bauleitplanung boten.
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(bb) Darüber hinaus unterliegt auch die von der Beklagten in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommene Konkretisierung der zentrenrelevanten Sortimente keiner Beanstandung. Insbesondere ist die in dem Bebauungsplan getroffene Auswahl der ausgeschlossenen Sortimente nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ohne Ermittlung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine Festlegung der ausgeschlossenen Sortimente vorgenommen (vgl. insoweit die so zu verstehenden Ausführungen auf S. 4, 5 der Klageschrift, Bl. 44, 45 der Gerichtsakten) kann nicht gefolgt werden.
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Zwar ist der Klägerin zunächst zuzustimmen, dass die Entscheidung hierüber nur unter individueller Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation getroffen werden darf (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. Mai 2007 – 5 S 2484/05 –, juris [Rdnr. 27]). Diese setzt entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht das Vorliegen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes voraus, das die zentralen Versorgungsbereiche definiert. Denn zentrale Versorgungsbereiche können sich insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Feststellungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 – NVwZ 2008, 308, 309).
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten der P. AG, welches die Beklagte ausdrücklich der Begründung der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. zugrunde gelegt hat, eindeutig und zweifelsfrei, dass der Ortskern von M.-H. insoweit als zentraler Versorgungsbereich definiert ist (vgl. S. 76 des Gutachtens). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte über die im Gutachten P. genannten, als „primär cityorientierte Sortimente“ bezeichneten Warengruppen (vgl. S. 131 des Gutachtens) weitere, von ihr als zentrenrelevant eingestufte Sortimente wie „Spielwaren“ ausgeschlossen hat. Denn der Ausschluss bestimmter Warensortimente auf der Grundlage von § 1 Abs. 5, Abs 9 BauNVO gibt nicht zwingend vor, dass nur diejenigen Sortimente ausgeschlossen werden dürfen, die in dem Gutachten P. im Einzelnen aufgeführt sind. Wie sich aus dem Gutachten P. ergibt, ist Ziel der Ausschluss von sogenannten „primär cityorientierte Sortimenten“, die man auch als nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente bezeichnet.
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Bei dem Begriff der „Zentrenrelevanz“ handelt sich in Fällen von Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels um einen in Praxis und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 – 1 C 11457/99.OVG –, NVwZ-RR 2001, 221, 224) mittlerweile gängigen Begriff. Er ist nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan und seiner Begründung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gutachtens P. – vom Ansatz her weit und nicht allein auf Lebensmittel bezogen zu verstehen. So umfasst er darüber hinausgehend auch Güter, die nach dem Willen des Stadtrats der Beklagten das Kaufangebot in den jeweils geschützten Zentren (hier Stadtteil- und Nahversorgungszentrum) prägen sollen. Auch die in dem Bebauungsplan im Einzelnen als zentrenrelevant bezeichneten Sortimente begründen keine Zweifel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Insoweit können zunächst die Begründung des Plans sowie das Gutachten P. als Auslegungshilfen herangezogen werden. Dennoch verbleibende Unklarheiten über den Inhalt der Festsetzungen lassen sich durch die anerkannten Auslegungsmethoden beseitigen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. Juli 2006 – 8 C 10156/06.OVG –, BRS 70 Nr. 45).
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Hiervon ausgehend ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte an den Sortimenten orientiert hat, die im Gutachten der P. AG (vgl. S. 131) als „primär cityorientierte Sortimente“ im Einzelnen aufgelistet sind. Soweit die Beklagte darüber hinaus das Sortiment „Spielwaren“ als weiteres zentrenrelevantes Sortiment in die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 aufgenommen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Auflistung im Gutachten P. selbst nicht abschließend, wie z.B. der Zusatz „o.ä.“ bei Spiegelstrich 5 bzw. „etc.“ bei Spiegelstrich 6 zeigt. Zum anderen ist nach der in Praxis und Rechtsprechung gängigen Auflistung zentrenrelevanter Sortimente – wie sie sich insbesondere in sogenannten „Einzelhandelserlassen“ wiederfindet – gerade auch das Sortiment „Spielwaren“ als zentrenrelevant anzusehen (vgl. z.B. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, MinBl. 1996, 367). Vor dem Hintergrund des mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 verfolgten Zwecks begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die Beklagte sich im Rahmen ihres Planungsermessens dafür entscheidet, über die im Gutachten P. genannten Sortimente ein weiteres Sortiment in die Liste der unzulässigen Sortimente aufzunehmen, sofern es sich bei diesem Sortiment anerkanntermaßen um ein zentrenrelevantes Sortiment handelt, das geeignet ist, die mit dem Bebauungsplan verfolgte Sicherung einer verbrauchernahen und fußläufig erreichbaren Versorgung im Stadtteil M.-H. zu gefährden, und zwar auch dann, wenn dieses Sortiment bislang in dem Versorgungszentrum noch nicht vorhanden ist.
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(cc) Schließlich erweist sich die in Ziffer 1.1 enthaltene aufgeführte Sortimentsliste auch nicht als unbestimmt. Soweit die Klägerin eine Unbestimmtheit dieser Sortimentsliste daraus herleiten will, dass bei der Sortimentsgruppe „Sportgeräte“ (außer Großteile wie Boote, Sportgeräte etc.) offen gelassen sei, wie eine Abgrenzung zwischen Groß- und Kleinteilen erfolgen solle (vgl. S. 5 der Klagebegründung, Bl. 45 der Gerichtsakten), vermag dies die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung nicht zu begründen. Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm erfordert lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, NVwZ-RR 1995, 311, 312). Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob ein Sportgerät als Großgerät anzusehen ist und damit nicht unter den Sortimentsausschluss der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1. fällt, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Insoweit gilt dasselbe wie bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist (vgl. Hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/07.OVG –; Hessischer VGH, Urteil vom 28. April 2005 – 9 UE 372/04 –, BRS 69 Nr. 150). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass mit Sportgeräten, die als Großgeräte nicht der Sortimentsbeschränkung bei Sportartikeln unterfallen sollen, nur solche Sportgeräte fallen, die dem nicht innen-/zentrenrelevanten Sortiment zuzurechnen sind, welches sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass es flächenintensiv und nicht ohne weiteres zu transportieren ist (vgl. Ziffer 5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift „Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ der Staatskanzlei, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 09. Juli 1996, a.a.O., die insoweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann). Denn Ziel der mit der textlichen Festsetzung Ziffer 1.1 erfolgten Sortimentsbeschränkung ist der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten. Insoweit kommt es vorliegend auch nicht durchgreifend darauf an, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits einen Bebauungsplan mit einer inhaltsgleichen textlichen Festsetzung bestätigt hat(vgl. Urteil vom 22. April 1998 – 8 C 12485/97.OVG –).
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(c) Im Hinblick darauf, dass jedenfalls der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist, bestehen auch hinsichtlich des Bebauungsplans insgesamt, der allein Regelungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (einfacher Bebauungsplan), keine Zweifel an der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
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(2) Soweit die Klägerin über die Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ für unbestimmt (textliche Festsetzungen Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3, 1.5 und 2.1) bzw. für städtebaulich nicht gerechtfertigt (textliche Festsetzung Ziffer 1.5 Absatz 4) hält (vgl. S. 5, 6 der Klagebegründung, Bl. 45, 46 der Gerichtsakten), vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum einen lässt sich der Inhalt dieser textlichen Festsetzungen unter Berücksichtigung ihres Wortlautes, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung hinreichend sicher bestimmen; dies hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt (vgl. S. 5, 6 der Klageerwiderung vom 14. Mai 2008, Bl. 58, 59 der Gerichtsakte), ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat. Zum anderen würde selbst der Umstand, dass eine oder mehrere dieser Festsetzungen als inhaltlich zu unbestimmt anzusehen wären, nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, sondern allenfalls zu seiner Teilunwirksamkeit führen. Denn die Nichtigkeit einzelner Vorschriften hat grundsätzlich nicht die Nichtigkeit auch der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Folge. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt vielmehr die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56, 26/56, 40/56, 1/57 und 7/57 –, BVerfGE 8, 274, 301). Im Bereich des Bauleitplanungsrechts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5.08 –, juris [Rdnr. 8]; Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20). Dies ist vorliegend der Fall, denn die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere die textliche Festsetzung Ziffer 1.1 – können noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte, denn zentraler Regelungsgegenstand der angegriffenen Bauleitplanung war der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten.
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(3) Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Abwägungsfehler wie etwa die vom Kläger beanstandete Festsetzung eines unbeschränkten Gewerbegebietes in unmittelbarer Nähe zu Wohnbaugebieten bzw. die Überplanung bestehender Einzelhandelsbetriebe mit einem Einzelhandelsausschluss (vgl. insoweit S. 3 des Schriftsatzes vom 08. August 2008, Bl. 84 der Gerichtsakten) nicht mehr geltend gemacht werden können, da die auf den vorliegenden Bebauungsplan anzuwendende siebenjährige Rügefrist für Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 BauGB i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253), die mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans (06. März 1996) zu laufen begann, bereits vor Stellung der Bauvoranfrage abgelaufen war.
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In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verstößt das Vorhaben der Klägerin gegen die Ziffer 1.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „He 109“ und ist somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässig.
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(4) Schließlich kann das Vorhaben der Klägerin auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Denn dem steht bereits entgegen, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans – insbesondere von dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimenten – die Grundzüge der Planung berühren würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen und Feststellungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 27. März 2007 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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(5) Auch die geltend gemachte Gebühr i.H. von 217,00 € ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 10 und 13 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V. mit Ziffern 1.1 und 1.3.1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 09. Januar 2007 (GVBl. S. 22) und ist auch von der Höhe her nicht zu beanstanden.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit § 709 ZPO.
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Beschluss
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der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008
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Der Streitwert wird auf 14.152,,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).
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Referenzen
- § 70 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 8x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 72 Satz 3 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 124/99 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11311/06 1x
- 8 S 2831/03 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 3413/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 24/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 2484/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11457/99 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 10156/06 1x
- 1 A 10362/07 1x (nicht zugeordnet)
- 9 UE 372/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 12485/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 4/56 1x (nicht zugeordnet)
- 57 und 7/57 1x (nicht zugeordnet)