Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 859/12.MZ
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 6. Dezember 2011 (22-4-52.0-11-0181.Zi) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2012 (8/52,0/12/2452,3.2) verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15. August 2011,
a) die „Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV-Pfalz nach § 29a BImSchG“ (Ordner 11 Nr. 30) aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen,
b) das TÜV-Gutachten Nr. AT/97/AS2403/02 mit allen Anhängen zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen sowie
c) den Abschlussbericht des TÜV-Pfalz Nr. TPA/02/AS2403/13 zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen in Kopie zur Verfügung zu stellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/6.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beklagter und Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten den Zugang zu Umweltinformationen.
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Er ist Miteigentümer des in I. gelegenen Grundstücks K.-A.-Straße xx, welches u.a. mit einem von ihm betriebenen Hotel bebaut ist. Das Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände der Beigeladenen, welches einen Betriebsbereich im Sinne der 12. BImSchV darstellt. Es liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans „Schaafau III“ der Stadt I., der u.a. mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Stellung des Betriebsgeländes der Beigeladenen auch für das Grundstück des Klägers Nutzungsbeschränkungen vorsieht.
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Nachdem der Kläger bereits in der Vergangenheit beim Beklagten eine Vielzahl von Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen, die den Betrieb der Beigeladenen betreffen, gestellt und etwa zur Hälfte auch erhalten hatte, beantragte er durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. August 2011 den Zugang zu folgenden, den Pharmawirkstoffbetrieb (PWB) der Beigeladenen betreffenden Dokumenten in Kopie:
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- Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV-Pfalz nach § 29 a BImSchG (Ordner 11 Nr. 30) aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für den PWB der B. I. Pharma GmbH & Co.KG
- TÜV-Gutachten Nr. AT/97/AS2403/02 mit allen Anhängen zu dem PWB der B. I. Pharma GmbH & Co.KG
- Abschlussbericht des TÜV-Pfalz Nr. TPA/02/2403/13 zum dem PWB der B. I. Pharma GmbH & Co.KG.
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Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag sei abzulehnen, weil er offensichtlich missbräuchlich gestellt worden sei. Zum einen sei an einen verwendungsbezogenen Missbrauch zu denken. Der Kläger habe zwischenzeitlich bei verschiedenen Stellen – u.a. auch beim Beklagten – mehrere hundert Anträge nach dem Landesumweltinformationsgesetz gestellt, die sämtlich die Beigeladene beträfen. Aus den ihm zugänglich gemachten Informationen habe er Daten unrichtig, irreführend oder missverständlich dargestellt. Daneben habe er Anfragen teilweise mehrfach gestellt, obwohl sie bereits beantwortet worden seien. Außerdem habe der Kläger aufwändig vorbereitete Akteneinsichtstermine nicht wahrgenommen. Aufeinander aufbauende Anfragen zeigten, dass die Antworten aus vorhergehenden Anfragen nicht berücksichtigt worden seien, was zur erschwerten Beantwortung der Anfragen geführt habe. Die Anträge seien zudem zunehmend substanzlos geworden. Außerdem liege ein behördenbezogener Missbrauch vor. Die Vielzahl der gestellten Anträge führe dazu, dass Mitarbeiter des Beklagten gleichsam mit deren Bearbeitung blockiert würden; so seien mehrere 100 Arbeitsstunden hierfür aufzuwenden. Dies zeige, dass es dem Kläger ausschließlich auf die mit der Bearbeitung verbundene Arbeitsbelastung des Beklagten ankomme. Die Missbräuchlichkeit sei auch offensichtlich.
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Mit seinem am 3. Januar 2012 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, der Umstand, dass er eine Vielzahl von Anträgen gestellt habe, führe nicht zur Missbräuchlichkeit. Dies habe das Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil im Verfahren 4 K 64/11.MZ festgestellt.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Auch das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz rechtfertige keine andere Beurteilung, da sich das Gericht gerade nicht dezidiert mit der Frage der Missbräuchlichkeit auseinander gesetzt habe.
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Der Kläger hat am 5. Juni 2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Sein Auskunftsersuchen sei nicht offensichtlich missbräuchlich. Allein der Umstand, dass er eine Vielzahl von Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt habe, begründe keinen behördenbezogenen Missbrauch. Dieser sei nur dann gegeben, wenn es der antragstellenden Person ausschließlich auf die mit der Bearbeitung verbundene Arbeitsbelastung der Behörde ankomme. Dies sei nicht der Fall, wie sich daran zeige, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Informationen unter erheblichem Zeitaufwand durchgearbeitet, auf offene Fragen untersucht und sodann gezielt neue Anträge hinsichtlich einzelner fehlender Unterlagen gestellt habe. Wäre es ihm nur auf die Arbeitsbelastung der Behörde angekommen, hätte er kaum diesen Aufwand betrieben. Der Umstand, dass aufgrund des begehrten Zugangs zu Umweltinformationen die üblichen Verwaltungsakten auseinander genommen werden müssten und dies die normalen Arbeitsabläufe störe, begründe nicht die Missbräuchlichkeit, sondern sei Folge des unionsrechtlich vorgegebenen Umweltinformationsanspruchs. Auch reiche für die Annahme des Missbrauchs nicht aus, dass die Vielzahl seiner Anträge zu Verfahrensverzögerungen führen könne. Ferner sei auch nicht erforderlich, dass der Informationsgewinn in einer vernünftigen Relation zum Zeitaufwand der Behörde stehen müsse. Eine solche Verknüpfung sehe das Gesetz an keiner Stelle vor. Die Anzahl seiner Anträge sei im Übrigen auch der Tatsache geschuldet, dass ein Antrag aus Umweltinformation hinreichend bestimmt sei müsse. Ein behördenbezogenen Missbrauch ergebe sich auch nicht daraus, dass er einige Anträge mehrfach beim Beklagten gestellt habe. Dies belegten die seitens des Beklagten exemplarisch angeführten Anträge vom 17. Januar 2011 bezüglich Informationen zur Dabigratan-Anlage, die unterschiedliche Module dieser Anlage betroffen hätten. Es liege auch kein verwendungsbezogener Missbrauch vor. Er habe mehrfach dargelegt, dass er als Nachbar der Beigeladenen die beantragten Umweltinformationen benötige, um umweltrelevante Auswirkungen des Betriebsbereiches der Beigeladenen beurteilen, die ordnungsgemäße Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften nachvollziehen und um gegebenenfalls auf Missstände hinweisen zu können. Überdies reiche es aus, wenn er zumindest auch die Ziele des Umweltschutzes fördere. Der Umstand, dass er als betroffener Grundstückseigentümer die erlangten Informationen auch im Rahmen des Verfahrens bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Schaafau III“ der Stadt I. verwenden könne, spreche nicht gegen die Geltendmachung von Umweltinteressen. Gleiches gelte im Zusammenhang mit zwischenzeitlich stattgefundenen Gesprächen mit der Beigeladenen, die einen Verkauf seines Grundstücks zum Gegenstand gehabt hätten. Auch rechtfertige der Vorwurf, er habe bislang erlangte Informationen unrichtig bzw. missverständlich weitergegeben, nicht den Vorwurf der Missbräuchlichkeit. So hätten der Beklagte bzw. die Beigeladene die Möglichkeit gehabt, eine ihrer Ansicht nach missverständliche Weitergabe von Umweltinformationen an die Öffentlichkeit klarzustellen. Ferner führe auch der Umstand, dass er manche Anträge kurz nach deren Stellung wieder zurückgenommen habe, nicht zur Missbräuchlichkeit, sondern zeige vielmehr, dass er sein Vorgehen einer kritischen Würdigung unterziehe. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorwurfs, dass er insgesamt 5 Akteneinsichtstermine nicht wahrgenommen habe. Diese habe er ordnungsgemäß abgesagt und damit begründet, dass er mit der angebotenen Art und Weise der Zugänglichmachung nicht einverstanden gewesen sei. Eine Missbräuchlichkeit ergebe sich nicht daraus, dass er nicht alle Bescheide gerichtlich angefochten habe. Ob und welche Bescheide des Beklagten er gerichtlich überprüfen lasse, sei allein seine Sache. Schließlich fehle es an dem Merkmal der Offensichtlichkeit. Beklagter und Beigeladene hätten nicht dartun können, dass er ausschließlich Zwecke verfolge, die vom Landesumweltinformationsgesetz nicht gedeckt seien. Andere Ablehnungsgründe nach dem Landesumweltinformationsgesetz seien nicht ersichtlich; insbesondere seien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Dezember 2011 (22-4-52.0-11-0181/Zi) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2012 (8/52,0/12/2452,3.2) zu verpflichten,
a) die „Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV-Pfalz nach § 29 a BImSchG“ (Ordner 11 Nr. 30) aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen,
b) das TÜV-Gutachten Nr. AT/97/AS2403/02 mit allen Anhängen zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen sowie
c) den Abschlussbericht des TÜV-Pfalz Nr. TPA/02/AS2403/13 zu dem Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen in Kopie zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids vom 6. Dezember 2011 (22-4-52.0-11-0181/Zi) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2012 (8/52,0/12/2452,3.2) zu verpflichten, den Antrag vom 15. August 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Der vom Kläger geltend gemachte Umweltinformationsanspruch sei offensichtlich missbräuchlich und daher abzulehnen. Es liege bereits ein behördenbezogener Missbrauch vor, weil es dem Kläger durch die Vielzahl seiner Anträge ausschließlich auf die mit der Bearbeitung verbundene Arbeitsbelastung ankomme. Die Antragstellung sei allein von dem Ziel der Schikane getragen. Hierfür sei ein bewusstes Anstreben nicht erforderlich; vielmehr reiche es aus, wenn die Arbeitsbelastung der Behörde als Folge der Antragstellung billigend in Kauf genommen werde. Die Bearbeitung von Hunderten von Auskunftsbegehren führe in der Gesamtheit zu verfahrensverzögernder Arbeitsbelastung. Dies habe beispielsweise zur Folge, dass sich Genehmigungsverfahren und Kontrollen verzögerten. Akteneinsichtstermine müssten aufwändig vorbereitet werden. Damit sei die im Gesetz vorgegebene kurze Bearbeitungszeit nicht einzuhalten. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass die hohe Anzahl der Anträge wegen der Anforderungen an die Bestimmtheit der Auskunftsbegehren erforderlich sei, entkräfte dies den Missbrauchsvorwurf nicht. Soweit ein Antrag unbestimmt sein sollte, könne der Beklagte diesen nicht einfach wegen Unbestimmtheit ablehnen, sondern sei zur Hilfestellung verpflichtet. Die vom Kläger gestellten 1.300 Einzelanfragen seien nicht infolge unsicherer Fragestellungen erfolgt, sondern von dem Gedanken getragen, eine Behörde zu beschäftigen. Überdies habe der Kläger Anfragen mehrfach gestellt, obgleich ihm die begehrten Informationen bereits zur Verfügung gestanden hätten. Zu berücksichtigen sei, dass der Missbrauchstatbestand in § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG auch den Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zum Gegenstand habe. Insoweit führe der mit der Vielzahl von Anträgen verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand zur Missbräuchlichkeit der Anträge, da dieser außer Verhältnis zum Informationsgewinn stehe. Die Missbräuchlichkeit sei auch dann anzunehmen, wenn gleichlautende Anfragen ohne zureichenden Grund bei verschiedenen Stellen gestellt würden. Dies habe der Kläger getan, indem er Anträge auf Einsicht bzw. Übersendung von Bauanträgen/Baugenehmigungen für Betriebsgebäude der Beigeladenen sowohl bei der Stadt I. als auch beim Beklagten gestellt habe, obwohl dieser darauf hingewiesen habe, dass diese Unterlagen bei ihm nur in Kopie vorhanden seien. Zudem liege auch ein verwendungsbezogener Missbrauch vor. Die dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen würden nicht mit der Intention verwendet, die Umwelt zu verbessern, sondern es werde versucht, Zweifel und Kritik an der Beigeladenen und dem Beklagten zu erwecken und diese zu verbreiten. Dies zeige sich daran, dass der Kläger verschiedentlich Falschdarstellungen in die Öffentlichkeit gebracht habe. Aufgrund des beruflichen Hintergrundes des Klägers und seiner durch die bereits erhaltenen Informationen erlangten Fachkunde sei davon auszugehen, dass die Falschdarstellungen nicht versehentlich erfolgt seien. Es sei überdies nicht Aufgabe des Beklagten oder der Beigeladenen, veröffentlichte Falschdarstellungen durch Gegendarstellungen zu relativieren. Die Missbräuchlichkeit der Antragstellung ergebe sich ferner daraus, dass der Kläger Ablehnungen zum Teil hingenommen, andere hingegen gerichtlich angefochten habe. Dies zeige die Wankelmütigkeit seines Vorgehens. Dem Kläger gehe es nur um persönliche Interessen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Schaafau III“ durch die Stadt I., die u.a. ein von ihm gewerblich genutztes Grundstück betreffe. Schließlich liege die Missbräuchlichkeit auch auf der Hand. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der Anträge mit dem Zwischenziel der Überlastung der Behörde, nicht wahrgenommener Akteneinsichtstermine, falscher und verfälschender Darstellungen in der Öffentlichkeit sowie der vom Kläger verfolgten Ziele, die nicht geeignet seien, die Umwelt zu verbessern.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass die Anträge des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen offensichtlich missbräuchlich seien. Es liege ein verwendungsbezogener Missbrauch vor, da es dem Kläger offenkundig nicht darum gehe, zur Verbesserung der Umwelt beizutragen, sondern darum, die Beigeladene in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Dies zeige bereits der Umstand, dass der Kläger aufgrund des enormen Umfangs der begehrten Umweltinformationen gar nicht in der Lage sei, diese inhaltlich durchzuarbeiten und zu Kontrollzwecken zu erfassen. Hierfür spreche, dass der Kläger Akteneinsichtstermine nicht wahrgenommen und Anfragen mehrfach gestellt habe. Ferner hätten sich die Anfragen des Klägers zunächst ausschließlich auf den Betrieb der Beigeladenen an allen Betriebsstandorten bezogen. Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen hinsichtlich anderer Chemieunternehmen seien erst gestellt worden, als in einem anderen Gerichtsverfahren die Missbräuchlichkeit der Umweltinformationsanträge eingewandt worden sei. Hinzu komme, dass die Anträge auf Umweltinformation auch als Druckmittel im Zusammenhang mit laufenden Verhandlungen über den Verkauf des Hotelgrundstücks und dessen Preisgestaltung dienten. Ferner liege auch ein behördenbezogener Missbrauch vor. Die Vielzahl der Anträge zeige, dass es dem Kläger darauf ankomme, den Beklagten durch die mit der Beantwortung verbundenen Aufwand gewissermaßen „lahmzulegen“. Schließlich sei der Missbrauch auch offensichtlich. Dies ergebe sich aus den dargestellten Umständen, aber auch daraus, dass der Kläger seit Jahren eine Auseinandersetzung mit der Beigeladenen auf Kosten und Arbeitszeit von Behörden und Gerichten führe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (10 Aktenordner) liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 15. August 2011, mit dem die Überlassung von drei im Einzelnen bezeichneten TÜV-Dokumenten betreffend den Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen in Kopie begehrt wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hingegen hat das mit dem Hauptantrag auf Überlassung der Dokumente in Kopie gerichtete Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg, weil es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt, die das Gericht nicht herstellen kann.
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Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen durch Überlassung von Kopien der im Antrag vom 15. August 2011 genannten TÜV-Dokumente – hierauf beschränkt sich nach Klarstellung der Beteiligten inhaltlich der ablehnende, an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Bescheid vom 6. Dezember 2011 – ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) in der Fassung vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484). Nach dieser Vorschrift hat der Kläger Anspruch auf freien Zugang zu den drei Umweltinformationen, über die der Beklagte als informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LUIG verfügt (1). Der Antrag des Klägers erweist sich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG als offensichtlich missbräuchlich (2). Ob darüber hinaus jedoch andere Versagungsgründe nach §§ 8, 9 LUIG vorliegen, steht derzeit nicht fest; insbesondere hat der Beklagte bislang nicht das notwendige Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG durchgeführt (3).
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1) Der Kläger, der als natürliche Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG anspruchsberechtigt ist, begehrt mit der Überlassung von Kopien der im Antrag bezeichneten TÜV-Dokumente den Zugang zu Umweltinformationen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a) LUIG) bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst b) LUIG). Ein berechtigtes oder rechtliches Interesse des antragstellenden Klägers am Erhalt der Umweltinformationen ist nicht Voraussetzung des Umweltinformationsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG.
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2) Der Antrag des Klägers durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei offensichtlich missbräuchlich gestellt worden.
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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ist ein Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Vorschrift, mit der der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/4/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates – UIRL – (Abl.EG L 41 vom 14. Februar 2003, S.26) in das rheinland-pfälzische Landesrecht umgesetzt hat, dient wie die übrigen in § 8 LUIG genannten Ablehnungsgründe dem Schutz öffentlicher Belange. Sie stellt einen Ausgleich zu dem weitgehend voraussetzungslosen Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG dar, ist jedoch – wie sich schon aus der amtlichen Begründung (LT-Drs 14/4307, S. 19) ergibt – im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 UIRL als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 – OVG 12 B 23.07 –, juris Rn. 48; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2012, § 8 UIG Rn. 53). Zudem dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der anderen Ablehnungsgründe nicht durch einen Rückgriff auf den Missbrauchsfall unterlaufen werden (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 53).
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(a) Der Begriff des Missbrauchs ist im Landesumweltinformationsgesetz selbst nicht definiert. Er ist mit Blick auf die Ziele des Umweltinformationsrechts zu bestimmen. Danach sind Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen dann missbräuchlich, wenn sie unter keinem Aspekt dem Zweck dienen, der nach der UIRL und dem LUIG mit dem Zugang zu Umweltinformationen intendiert ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2007 – 11 A 1999/06 –, DÖV 2007, 595 = juris Rn. 31; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2005 – AN 11 E 06.01185 –, juris Rn. 24; VG Saarland, Urteil vom 18. Oktober 2002 – 1 K 96/01 –, juris Rn. 78; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 54; Schomerus/Schrader/Wegener, UIG, 2. Auflage 2002, § 7 Rn. 31). Nach dem Erwägungsgrund Nr. 1 der UIRL tragen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23/07 –, NVwZ 2009, 1114 = juris Rn. 13). Durch den Zugang zu Umweltinformationen soll die Legitimität staatlichen Handelns, die Transparenz verwaltungsbehördlicher Entscheidungen und deren Akzeptanz durch den Bürger gefördert werden. Der Zugangsanspruch soll ferner dem Meinungsbildungsprozess beim Bürger dienen und ihn hin zur Kontrolle der Verwaltung, aber auch derjenigen, die mit ihren Handlungen potenziell oder tatsächlich die Umwelt beeinträchtigen, aktivieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009, a.a.O. = juris Rn. 14; VG Saarland, a.a.O. juris Rn. 84 ff.). Das Umweltinformationsrecht dient der Verbesserung des Umweltschutzes, ohne dass es allerdings auf bestimmte Formen festgelegt ist, wie aus dem Zugang zu einer Information eine Verbesserung des Umweltschutzes hervorgehen soll. Dies liegt in der freien Entscheidung des Informationsempfängers. Den Zweck muss der Informationsempfänger nicht persönlich und direkt erreichen können; es reicht eine nicht messbare, mittelbare Beeinflussung zum Beispiel über die öffentliche Diskussion aus (vgl. Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. § 7 Rn. 31). Nur wenn unter keinem Gesichtspunkt ernsthaft zu erwarten ist, dass mit dem Informationsbegehren die vorgenannten Zwecke verfolgt werden können, kann von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG gesprochen werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 – 7 K 1422/03 –, juris Rn. 72; Schomerus/Schrader/Wege-ner, a.a.O. § 7 Rn. 31; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 54). Die Darlegungslast hierfür liegt bei der informationspflichtigen Stelle (vgl. VG Saarland, a.a.O. juris Rn. 103; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 54).
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Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG kann sowohl behördenbezogen als auch verwendungsbezogen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, BVerwGE 135, 34 = juris Rn. 35 f.; Gassner in: Praxis der Kommunalverwaltung, UIG, § 8 Anm. 3.1; Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. § 7 Rn. 31; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 55).
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Behördenbezogener Missbrauch liegt vor, wenn der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ausschließlich mit dem Ziel gestellt wird, die Arbeitskraft und Arbeitszeit der informationspflichtigen Behörde missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. = juris Rn. 34; Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. Rn. 31; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 55). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O. = juris Rn. 36) – insoweit können sich behördenbezogener und verwendungsbezogener Missbrauch überlappen –, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Umweltinformationen verfügt (vgl. LT-Drs 14/4307, S. 20; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris Rn. 53) oder sich unschwer und ohne zumutbaren Aufwand auf andere Weise beschaffen kann (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 21. August 2008 – 7 K 2012/07.KO –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 26. September 1995 – M 16 K 93.4444 –, NVwZ 1996, 440 = juris Ls. 2). Gleiches gilt, wenn der Antrag offensichtlich zum Zwecke der Verzögerung eines Verwaltungsverfahrens gestellt wurde (vgl. BT-Drs 15/3406, S. 19 zu § 8 UIG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008, a.a.O. Rn. 48; Gassner, a.a.O. Anm. 3.1). Hingegen ist ein gleichzeitig bei zwei Behörden gestellter gleichlautender Antrag nicht von vornherein missbräuchlich, wenn die begehrten Informationen bei beiden Behörden vorhanden sind. Die Ablehnung eines dieser Anträge als missbräuchlich käme etwa nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller aufgrund des Erfolgs des anderen Antrags über die begehrten Daten vor Entscheidung über den Antrag verfügt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 4 L 222/95 –, juris Rn. 35; Gassner, a.a.O. Anm. 3.1).
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Verwendungsbezogener Missbrauch liegt vor, wenn erkennbar ist, dass mit dem Antrag ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt werden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004, a.a.O. Rn. 72; Schomerus/Schrader /Wegener, a.a.O. Rn. 31; Gassner, a.a.O. Anm. 3.1). Hingegen ist ein Missbrauch in der Regel zu verneinen, wenn der Antragsteller die begehrten Umweltinformationen auch für andere Zwecke, etwa im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen verwendet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2007, a.a.O. = juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004, a.a.O. Rn. 73). Ferner darf im Hinblick darauf, dass der Umweltinformationsanspruch nicht vom Nachweis oder auch nur der Behauptung eines irgendwie gearteten Interesses abhängt (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O: § 3 UIG Rn. 10), der Antrag auf Informationszugang nicht etwa unter Hinweis auf eine fehlende umweltschützerische Motivation der antragstellenden Person als missbräuchlich abgelehnt werden (vgl. Gassner, a.a.O. Anm. 3.1). Schließlich lässt auch der Umstand, dass der Antragsteller früher erlangte Umweltinformationen in falsche Zusammenhänge gestellt hat, nicht gleichsam automatisch auf einen verwendungsbezogenen Missbrauch schließen, denn dies kann beispielsweise auf Unkenntnis oder der sachlichen Komplexität beruhen (vgl. Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. Rn. 31).
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Ausgehend von diesen Voraussetzungen stellt sich der Antrag des Klägers vom 15. August 2011 weder in behördenbezogener noch in verwendungsbezogener Hinsicht als missbräuchlich dar.
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Die gilt zunächst schon mit Blick darauf, dass der Kläger – anders als noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (nur noch) die Überlassung dreier im einzelnen bezeichneter TÜV-Dokumente betreffend den Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen (in Kopie) begehrt, nachdem er seine Klage im Verfahren 3 K 858/12.MZ betreffend eine Vielzahl von als missbräuchlich zurückgewiesener Umweltinformationsanträge zurückgenommen hat. Das nur noch auf drei Anfragen bezogene Umweltinformationsbegehren begründet für sich betrachtet weder einen behördenbezogenen noch einen verwendungsbezogenen Missbrauch. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten aufgrund der konkreten Angaben nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist, dem Kläger den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen im Übrigen zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit den begehrten Umweltinformationen Zwecke verfolgt, die nicht der Verbesserung des Umweltschutzes in dem vorbeschriebenen Sinne dienen. Er hat – ohne dass hierzu eine rechtliche Notwendigkeit bestanden hat – in seinem Antrag im Einzelnen unter Nr. 2 dargelegt, dass er Nachbar des Betriebs der Beigeladenen ist und schon deshalb ein Interesse an der Überlassung der benannten Dokumente hat, um überprüfen zu können, ob der Pharmawirkstoffbetrieb der Beigeladenen entsprechend dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 10. März 1998 errichtet worden ist und betrieben wird. Soweit demgegenüber Beklagter und Beigeladene die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit seien nicht nur die jeweils konkreten Anträge, sondern das Gesamtverhalten des Klägers – auch in der Vergangenheit – zu berücksichtigen, und deshalb auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides abzustellen, steht dem entgegen, dass für die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes im Rahmen eines Verpflichtungs- oder Bescheidungsbegehrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94 –, NVwZ-RR 1996, 232 = juris Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 217 m.w.N.; Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 113 Fn. 3 zu Rn. 66 m.w.N.). Die frühere Sach- und Rechtslage spielt allenfalls dann eine Rolle, wenn dies materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (z.B. das Vorliegen anspruchsbegründender Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt) oder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 220). Dies ist jedoch im Hinblick auf die Prüfung des Missbrauchstatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG nicht der Fall.
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Selbst wenn man aber für die Beurteilung der Frage, ob die Stellung der hier in Rede stehenden Anträge missbräuchlich erfolgt ist, auch das Gesamtverhalten des Klägers in der Vergangenheit – wie es zuletzt Gegenstand des Verfahrens 3 K 858/12.MZ gewesen ist – mit in den Blick nehmen würde, kann in Anbetracht der strengen Anforderungen an den Ausschluss des Informationszugangs nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG von einem Missbrauch weder in behördenbezogener (aa) noch in verwendungsbezogener (bb) Hinsicht ausgegangen werden.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich derartiges jedoch nicht schon aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Februar 2012 im Verfahren 4 K 64/11.MZ. Soweit dort davon die Rede ist, dass sich der Beklagte auf eine Missbräuchlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Einsichtsrechts nicht werde beziehen können, erfasst dies nicht die hier in Rede stehenden Informationsbegehren.
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(aa) Soweit Beklagter und Beigeladene einen behördenbezogenen Missbrauch im Kern mit der Vielzahl der Anträge des Klägers (rund 1.300 Einzelanfragen) und dem damit verbundenen erheblichen und weit überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand bei der Behörde begründen, vermögen sie hiermit nicht durchzudringen. Insoweit übersehen sie, dass nach der Konzeption des Umweltinformationsrechts die Anzahl der Anträge bzw. der damit verbundene Arbeitsaufwand für sich genommen keinen Grund darstellen, der die Ablehnung eines Antrags als missbräuchlich rechtfertigt. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ist weit und umfassend ausgebildet mit der Folge, dass demgegenüber die Versagungsgründe eng auszulegen und zu definieren sind. Dies bedingt es, dass die informationspflichtige Stelle zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Gewährung des Zugangs zu bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen das organisatorisch und personell Notwendige tun muss, um dem Auskunftsbegehren Rechnung zu tragen. Die Arbeitsbelastung ist – ebenso wie die mit dem Anspruch verbundenen Kosten (vgl. LT-Drs 14/4307, S. 2) – zwingende Folge der gesetzlichen Einräumung des Informationsrechts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 –, juris Rn. 26). Der Verwaltungsaufwand wird bei dem Zugang zu Umweltinformationen in zweierlei Hinsicht berücksichtigt: Zu einem kann die Behörde bei umfänglichen und komplexen Umweltinformationen die Frist zur Gewährung auf 2 Monate erstrecken (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LUIG). Zum anderen wird es ihr ermöglicht, statt der vom Antragsteller begehrten Art des Informationszugangs den Zugang auf andere Art oder in einem anderen Format zu gewähren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LUIG); schon dies setzt jedoch einen deutlichen höheren Verwaltungsaufwand voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 – 7 C 64/95 –, BVerwGE 102, 282 = juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 25. November 2008, a.a.O. juris Rn. 26). Wenn das Merkmal des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes darüber hinaus den vollständigen Ausschluss vom Informationszugang rechtfertigen soll, bedarf es – der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG stellt keinen Auffangtatbestand dar – anderer und weitgehenderer Anforderungen.
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Hieran sind – um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern – strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG Hessischer VGH, Beschluss vom 2. März 2010 – 6 A 1684/08 –, NVwZ 2010, 1036 = juris Rn. 31). Insoweit ergeben sich weder aus der absoluten Anzahl von Anträgen bzw. Anfragen noch aus einem Vergleich zu der durchschnittlichen Anzahl von Anfragen bei einer Behörde bzw. innerhalb des Landes oder aus dem Umfang des Aktenbestandes hinreichend aussagefähige Kriterien für einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand. Eine Behörde, die wie eine Immissionsschutzbehörde typischerweise auch mit umfangreicheren und inhaltlich schwierigeren Informationszugangsanträgen konfrontiert wird oder mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen muss, hat sich organisatorisch und personell auf die Bewältigung der Anträge einzustellen (vgl. dazu im Einzelnen Hessischer VGH, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O. = juris Rn. 36). Außerhalb des Zugangsgesuchs liegende Belastungen der Behörde, etwa deren Aus- oder Überbelastung mit schon vorliegenden Informationsgesuchen oder allgemeinen Aufgaben, sind grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O. = juris Rn. 39). Vor diesem Hintergrund könnte nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand als unzumutbar eingestuft werden, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte(vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O. = juris Rn. 38). Derartiges hat der Beklagte nicht in einer ausreichenden Art und Weise darlegen können. Der Hinweis darauf, dass Mitarbeiter aufgrund des mit den klägerischen Anträgen verbundenen Aufwandes ihren Kernaufgaben nicht mehr in dem erforderlichen Umfang hätten nachgehen und diese teilweise (in zwei genannten Fällen) nicht mehr fristgerecht hätten erledigen können, ist im Hinblick auf die vorstehenden strengen Voraussetzungen nicht ausreichend.
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Auch der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe insgesamt 5 „aufwändig vorbereitete“ Akteneinsichtstermine nicht wahrgenommen, begründet keinen behördenbezogenen Missbrauch. Allein die Nichtwahrnehmung dieser Termine lässt nicht den Schluss darauf zu, dem Kläger komme es ausschließlich auf die mit den Informationsgesuchen verbundene Arbeitsbelastung der Behörde an, zumal diese auf sachlichen Gründen beruht haben mögen: Der Kläger hat unwidersprochen ausgeführt, dass er die Akteneinsichtstermine ordnungsgemäß abgesagt habe, weil er mit der Art und Weise der Zugänglichmachung der Umweltinformationen im Wege der Akteneinsicht nicht einverstanden gewesen sei. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, hatte der Kläger in seinen Anträgen vom 6., 17., 26. und 28. Januar 2011 um Überlassung der beantragten Umweltinformationen gebeten. Demgegenüber bot der Beklagte Akteneinsicht an, ohne zudem entsprechend § 4 Abs. 4 LUIG die Gründe hierfür mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund kann es dem Kläger im Nachhinein nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, wenn er auf diese Art der Zugänglichmachung verzichtet hat.
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Schließlich greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, ein behördenbezogener Missbrauch zeige sich ferner insoweit, als der Kläger Anträge mehrfach gestellt hat. Soweit er diesbezüglich auf eine parallele Antragstellung beim Beklagten und bei der Stadt I. bezüglich Baugenehmigungsunterlagen für Betriebsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen verweist, begründet dies – wie bereits oben dargelegt – keinen behördenbezogenen Missbrauch. Etwas anderes lässt auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Drucksache 5/4986 des Thüringer Landtages herleiten. Diese hat das thüringische Informationsfreiheitsgesetz zum Gegenstand, das in § 7 Abs. 3 Nr. 1 den Missbrauch weiter fasst als das Landesumweltinformationsgesetz Rheinland-Pfalz. Dass der Kläger hingegen im Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten über die begehrten Informationen etwa aufgrund seiner Anträge bei der Stadt I. bereits verfügt hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Aber auch der Hinweis des Beklagten auf eine bei ihm erfolgte Mehrfachantragstellung betreffend denselben Gegenstand rechtfertigt nicht den Vorwurf des behördenbezogenen Missbrauchs (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 21. Dezember 1999 – 1 A 2249/95 –, BeckRS 1999, 31355548; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 55), weil nicht ausgeschlossen werden kann, weitere Informationen zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21/98 –, BVerwGE 108, 369 = juris Rn. 17). Vor diesem Hintergrund sind die vom Beklagten angeführten beiden Beispiele einer Mehrfachantragstellung nicht geeignet, einen behördenbezogenen Missbrauch zu begründen. Dies gilt im Besonderen hinsichtlich des angeführten „Zweitantrags“ zum Bromlager. Soweit der Beklagte diesbezüglich darauf verweist, dass dem Kläger auf seinem Antrag vom 2. November 2010 hin eine Kopie der Genehmigung des Bromlagers mit Schreiben vom 7. Januar 2011 übersandt worden sei, übersieht er, dass die Genehmigung keine Aussage über die Lagerkapazität enthält, die Gegenstand der Anfrage vom 13. August 2011 war. Hinsichtlich der Anträge vom 17. Januar und 8. Februar 2011 betreffend die Module 1 bis 3 der Dabigratananlage der Beigeladenen dürfte bereits eine Mehrfachantragstellung ausscheiden, weil der „Zweitantrag“ vor Entscheidung des Beklagten über den ursprünglichen Antrag (Bescheid vom 9. Februar 2011) gestellt wurde.
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(bb) Beklagter und Beigeladene vermögen auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Antragstellung durch den Kläger stelle sich zudem als verwendungsbezogener Missbrauch dar. Sie haben nicht substantiiert dargetan, dass der Kläger mit seinen Anträgen ausschließlich andere Zwecke als die Verbesserung des Umweltschutzes verfolgt.
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Soweit Beklagter und Beigeladene einen verwendungsbezogenen Missbrauch durch den Kläger damit begründen, dieser habe erlangte Informationen bewusst in unrichtiger, irreführender oder missverständlicher Form in der Öffentlichkeit dargestellt, um das Handeln von Beklagtem und Beigeladener in einem schlechtem Licht erscheinen zu lassen, vermögen sie hiermit nicht den vollständigen Ausschluss des Informationsanspruchs zu begründen. Selbst wenn im Einzelfall vom Antragsteller verbreitete Informationen fehlerhaft oder irreführend gewesen sein sollten, kann vor dem Hintergrund der Komplexität der ein Pharmaunternehmen betreffenden Umweltinformationen nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dem Kläger gehe es in Wahrheit nicht um Kontrolle, sondern darum, Beklagten und Beigeladene in Misskredit zu bringen. Insoweit darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger als unmittelbarer Grundstücksnachbar der Beigeladenen ein Interesse daran hat, Kenntnis darüber zu erlangen, ob auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen die Umwelt betreffende gesetzliche Vorgaben und Regelungen auch eingehalten werden. Ungeachtet dessen, dass die Kontrolle von Behörden und derjenigen, die mit ihren Handlungen potenziell oder tatsächlich die Umwelt beeinträchtigen, und die damit verbundene Prüfung eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzuges sowie die Aufdeckung etwaiger behördlicher Versäumnisse zu den Zielen gehören, die das Umweltinformationsrecht verfolgt, lässt der Umstand, dass erlangte Umweltinformationen unrichtig oder in falschen Zusammenhängen wiedergegeben wurden, nicht gleichsam automatisch den Schluss darauf zu, dem Informationsempfänger gehe es ausschließlich um Zwecke, die mit der Verbesserung des Umweltschutzes nichts zu tun haben. Eine Missbrauchsabsicht kann insbesondere nicht aus dem beruflichen oder persönlichen Hintergrund des Klägers abgeleitet werden, denn eine solche Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass die Frage der Berechtigung von Umweltinformationsanträgen von Umständen abhängt, an die das Gesetz ersichtlich nicht anknüpft. Auch eine – vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckte kritische, gar tendenziöse oder ironische Wiedergabe der Informationen lässt keinen Rückschluss auf einen verwendungsbezogenen Missbrauch zu. Allenfalls dann, wenn der Empfänger wiederholt und belegbar erlangte Daten in beachtlichem Umfang falsch verwendet, kann dies Indiz für eine missbräuchliche Antragstellung sein (vgl. Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. § 7 Rn 31). Behörde und betroffener Betrieb haben es durchaus hinzunehmen, wenn der Antragsteller in einem bestimmten Umfang für einen verständigen objektiven Dritten unverständliche Schlüsse aus dem erlangten Informationsmaterial herleitet. Allein die vom Beklagten angeführten Beispiele lassen jedoch nicht den Schluss zu, dem Kläger gehe es allein um umweltschutzfremde Belange. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass sich Beklagter und Beigeladene gegen eine irreführende oder gar falsche Wiedergabe erlangter Umweltinformationen durch den Kläger mit zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen können.
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Auch der Einwand des Beklagten, ein verwendungsbezogener Missbrauch der begehrten Informationen durch den Kläger zeige sich daran, dass es aufgrund der „Aufbereitung“ und Darstellungsform für einen unkundigen Interessierten kaum möglich sei, in eine Diskussion zur Sachlage einzutreten, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten und der Beigeladenen, die Aufbereitung und Darstellung gewonnener Umweltinformationen durch den Kläger einer Plausibilitätsprüfung oder gar einer Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Empfängers der Umweltinformationen, wie er diese bewertet, verwertet und darstellt. Überdies setzen die mit dem Umweltinformationsrecht verfolgten Zwecke gerade nicht voraus, dass die erlangten Informationen eine Diskussion auslösen bzw. in eine solche einmünden, die letztlich zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führt. Vielmehr dient der Umweltinformationsanspruch neben der bereits genannten Kontrollfunktion auch dazu, den Bürger in die Lage zu versetzen, Kenntnis von Daten zu erlangen, die sich bei Behörden und Privatrechtssubjekten befinden, um sich frei von staatlicher Bevormundung und privater Beeinflussung eine eigene Meinung zu bilden. Der Umweltinformationsanspruch soll damit die Wahrung kritischer Distanz des einzelnen Bürgers ermöglichen (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 1 UIG Rn. 6). Dieser „Schärfung des Umweltbewusstseins“ ist bereits dann Genüge getan, wenn der Bürger sich aufgrund der erhaltenen Umweltinformationen selbst ein Bild machen kann.
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Ein verwendungsbezogener Missbrauch liegt entgegen der Auffassung von Beklagtem und Beigeladener nicht in dem Umstand begründet, dass sich der Kläger (zunächst) ausschließlich auf Umweltinformationen bezüglich des Betriebsgeländes der Beigeladenen fokussiert hat. Dies ist in Anbetracht der räumlichen Nähe des klägerischen Grundstücks zum Betriebsgelände der Beigeladenen, welches zugleich Betriebsbereich im Sinne von § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV ist, ohne weiteres nachvollziehbar. Insoweit kann dem Kläger ein Interesse daran nicht abgesprochen werden, die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften und Anforderungen einer kritischen Kontrolle zu unterziehen. Dass der Kläger die erlangten Umweltinformationen auch zur Verfolgung von Eigeninteressen – etwa im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren „Schaafau III“ der Stadt I. und der darin vorgesehenen Baubeschränkung für sein Gewerbegrundstück bzw. in kommerzieller Hinsicht bei einem etwaigen Verkauf dieses Grundstücks an die Beigeladene – nutzt, macht sein Auskunftsbegehren nicht missbräuchlich, denn der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig davon, ob ein rechtliches Interesse geltend gemacht wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012 – 2 K 167.11 –, juris Rn. 99). Er setzt lediglich voraus, dass der Zugang zu Umweltinformationen (auch) der Verbesserung des Umweltschutzes dient. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einzelheiten der Gespräche zwischen Kläger und Beigeladener über einen möglichen Verkauf des Grundstücks (verbunden mit einer eventuellen „finanziellen Ablösung“ der gestellten Umweltinformationsanträge) nicht an, so dass dem in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten gestellte Hilfsbeweisantrag – über den das Gericht nicht durch gesonderten Beschluss befinden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 – V C 111/67 –, BVerwGE 30, 57 = juris Rn. 11) – wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen ist.
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Soweit die Beigeladene schließlich geltend macht, der Kläger habe sich mit inhaltlich unzutreffenden Vorwürfe vermeintlicher Missstände im Zusammenhang mit dem Pharmawirkstoffbetrieb an einen renommierten Berater der Beigeladenen in der Schweiz gewandt, dessen Beratertätigkeit in keinem Zusammenhang mit Umweltfragestellungen stehe, und diese Vorwürfe über einen Verteiler von 141 weiteren Empfängern in der Schweiz verbreitet, um ausschließlich auf eine möglichst große Öffentlichkeitsbeteiligung zulasten ihres guten Rufs hinzuwirken, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme eines verwendungsbezogenen Missbrauchs. Dass sich der Kläger an ein Mitglied des Advisory Board der Beigeladenen – dessen Namen übrigens in frei zugänglichen Dokumenten der Beigeladenen wie etwa dem Jahresbericht 2011 enthalten ist – bzw. an weitere für Presseorgane tätige Personen in der Schweiz gewandt hat, um diese über seiner Ansicht nach bestehende Defizite bei der Kontrolle des Pharmawirkstoffbetriebs hinzuweisen, lässt ohne das Hinzutreten weiterer substantiierter Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, es gehe ihm in Wahrheit nicht um Umweltschutzbelange, sondern um Rufschädigung und Diffamierung.
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Nach alledem erweist sich der Antrag des Klägers auf Zugang zu den unter dem 15. August 2011 bezeichneten TÜV-Dokumenten auch bei einer Betrachtung der Gesamtumstände nicht als missbräuchlich.
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(b) Darüber hinaus fehlt es auch an der Offensichtlichkeit des Missbrauchs. Offensichtlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ist der Missbrauch dann, wenn er auf der Hand liegt, wenn er also aus der Sicht eines objektiven Dritten ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O. juris Rn. 53; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 56; Schomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. § 7 Rn. 32; Gassner, a.a.O. Anm. 3.1). Dies verlangt eine gesteigerte Offenkundigkeit; eine Vermutung oder Befürchtung reicht nicht aus (vgl. VG Saarland, Urteil vom 18. Oktober 2002, a.a.O. juris Rn. 103).Eine gesteigerte Offenkundigkeit kann beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Missbräuchlichkeit bereits aus dem Inhalt des Antrags ergibt und sich nicht auf die bloß vermutete zweckwidrige Verwendung der Informationen beschränkt (vgl. VG Saarland, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O. juris Rn. 105; Gurlit, Europa auf dem Weg zur gläsernen Verwaltung, ZRP 1989, 253, 255). Die Darlegungslast hierfür liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf den Ablehnungsgrund beruft (vgl. VG Saarland, Urteil vom 18. Oktober 2002, a.a.O. juris Rn. 103; Schmomerus/Schrader/Wegener, a.a.O. § 7 Rn. 32; Reidt/Schiller, a.a.O. § 8 UIG Rn. 56).
- 42
Ausgehend von diesen Voraussetzungen fehlt es hier auch am Merkmal der Offensichtlichkeit, weil dieses eine missbräuchliche Antragstellung voraussetzt, an der es nach den obigen Ausführungen schon fehlt.
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(3) Liegt mithin der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG nicht vor, so sind die begehrten Umweltinformationen grundsätzlich zugänglich zu machen, es sei denn, es liegen sonstige Versagungsgründe nach § 8 oder § 9 LUIG vor. Dies kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abschließend beurteilt werden, weil der Beklagte bislang nicht das Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG durchgeführt hat.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG hat die Behörde den oder die Betroffenen zwingend vor der Entscheidung über die Offenbarung von Umweltinformationen zu beteiligen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LUIG geschützt sind (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 9 UIG Rn. 35). Diese Beteiligung dient zum einen der Klärung, ob aus Sicht der informationspflichtigen Stelle das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt. Zum anderen hat sie aber auch die Funktion, aus Sicht der informationspflichtigen Stelle bei bestehenden Zweifeln eine Klärung herbeizuführen, ob einer der in § 9 Abs. 1 Satz 1 LUIG genannten Ablehnungsgründe vorliegt. Dementsprechend ist die Pflicht zur Anhörung eher weit als eng auszulegen (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O. § 9 UIG Rn. 37); nur dann, wenn ersichtlich kein Ablehnungsgrund in Betracht kommt, wird die Behörde auf das Beteiligungsverfahren verzichten können. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die begehrten Umweltinformationen die Produktionsanlage eines pharmazeutischen Unternehmens betreffen und nicht auszuschließen ist, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG) betroffen sein können.
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Mangels durchgeführtem Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG ist eine Entscheidung des Beklagten über die Offenbarung der vom Kläger begehrten Umweltinformationen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht möglich, so dass es für das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren an der notwendigen Spruchreife fehlt. Zwar ist das Verwaltungsgericht bei Verpflichtungsbegehren im Rahmen seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO resultierenden Sachaufklärungspflicht grundsätzlich verpflichtet, die Spruchreife selbst herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51/88 –, NVwZ-RR 1993, 69 = juris Rn. 37 st. Rspr.; Gerhardt, a.a.O. § 113 Rn. 66 m.w.N., Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 193 m.w.N.). Diese Pflicht zur Spruchreifmachung findet ihre Grenzen jedoch in den Fällen, in denen das Verwaltungsverfahren wegen fehlender Verfahrensabschnitte nicht zum Abschluss gebracht wurde (sogenanntes „steckengebliebenes“ Verfahren) und etwa komplexe Sachverhalte bestehen, wenn individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen in das Verfahren einfließen und die Entscheidung beeinflussen oder wenn es zwar um die Beurteilung eines gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffs geht, die Behörde aber noch weitere erhebliche Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht und eine darauf gestützte Abwägungsentscheidung vorzunehmen hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06.OVG –, AS 33, 248 = juris Rn. 63). In einem solchen Fall kann das Verwaltungsgericht ausnahmsweise davon absehen, die Sache selbst spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179/97 –, NVwZ-RR 1999, 74 = juris Rn. 3; Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52/87 –, NVwZ 1990, 257 = juris Rn. 18). So liegt es hier. Die Beurteilung, ob Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LUIG – namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse – vorliegen, hängt wesentlich von individuellen Einschätzungen, vor allem des Betroffenen, ab (vgl. OVG NW, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 3357/08 –, juris Rn. 139; OVG RP, Urteil vom 2. Juni 2006, a.a.O. = juris Rn. 63; VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2007 – 7 K 3982/06 –, juris Rn. 76), so dass im Sinne der durch den Gewaltenteilungsgrundsatz vorgegebenen Funktionsverteilung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verwaltung die weitere Sachverhaltsaufklärung und die darauf zu stützende Abwägungsentscheidung vom Beklagten und nicht von dem Gericht zu betreiben ist. Dies hat zur Folge, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag mangels Spruchreife abzuweisen war und nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da das mit dem Hauptantrag verfolgte, auf Überlassung der Umweltinformationen gerichtete Verpflichtungsbegehren stärker zu gewichten ist als die mit dem Hilfsantrag begehrte Neuentscheidung, ist es angemessen, den Kläger mit 2/3 der Kosten zu belasten.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2013
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
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