Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 1119/17.MZ

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 10. Oktober 2017 hinsichtlich der Ziffer VII des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. September 2017 aufschiebenden Wirkung hat.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.875,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie damit zusammenhängende Verfügungen der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten, Nr. XXX und XXX (jeweils Erlaubniserteilung am XXX) sowie XXX (Erlaubniserteilung am XXX). Er ist im Besitz von zwölf erlaubnispflichtigen Schusswaffen mit dazugehöriger Munition. Seit 1. September 2007 ist er Mitglied in der Schützengesellschaft XXX. Zudem besitzt er einen europäischen Feuerwaffenpass (Nr. XXX).

3

Der Antragsteller erwarb am 14. Oktober 2010 einen Wechsellauf des XXX mit der Seriennummer XXX (Mitteilung über einen Waffenbesitzwechsel des Landkreises K. vom 25. Oktober 2010). Die Anschaffung des Wechsellaufs zeigte der Antragsteller am 20. Dezember 2010 an. Am 28. Juni 2016 erwarb der Antragsteller eine Unterhebelrepetierbüchse XXX (Seriennummer XXX). Die Anzeige und Eintragung der Waffe erfolgte am 14. Juli 2016.

4

Für den Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 25. August 2015 (Rechtskräftig seit 15. September 2015) wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen (§ 266a StGB) – gemeinschaftlich handelnd – eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt (Az. XXX). Dem Strafbefehl zufolge habe der Antragsteller eine ohne Visum eingereiste russische Staatsangehörige zunächst als Praktikantin, später als Servicekraft beschäftigt. Diese sei weisungsgebunden gewesen und habe eine Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden pro Arbeitstag ableisten müssen. In Ausübung eines gemeinsamen Tatplanes zwischen dem Antragsteller und einem weiteren Angeschuldigten habe der Antragsteller die Arbeitskraft über einen Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 wissentlich nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Strafverfolgung bezüglich der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO beschränkt.

5

Die Antragsgegnerin erließ – nach Anhörung des Antragstellers vom 12. Juni 2017 – unter dem 25. September 2017, Zustellung mittels Postzustellungsurkunde am 28. September 2017, folgenden Bescheid:

6

„I. Die Waffenbesitzkarten mit der Nummer XXX (Erlaubniserteilung am XXX), XXX (Erlaubniserteilung am XXX) und XXX (Erlaubniserteilung am XXX) – ausgestellt auf Herrn A., werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

7

II. Die o. g. Erlaubnisdokumente sind unverzüglich, jedoch bis spätestens 13.10.2017, an das Standes-, Rechts- und Ordnungsamt N., zu übergeben.

8

III. Die nachfolgend aufgeführten Schusswaffen sowie deren Munition sind bis zum 30.10.2017 an eine/n empfangsbereite/n Berechtige/n im Sinne des WaffG zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen. Die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung ist dem Standes-, Rechts- und Ordnungsamt nachzuweisen.

9

[…]

10

Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer II und III bezeichneten Anordnungen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.

11

[…]

12

IV. Kommen Sie ihrer Verpflichtung aus Ziffer II innerhalb der gesetzten Frist nicht, oder nur zu einem Teil nach, wird Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.

13

V. Folgen Sie der in Ziffer III genannten Anordnung nicht oder nur teilweise, wird Ihnen hiermit gemäß § 65 LVwVG die Sicherstellung der Schusswaffen und Munition unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

14

VI. Des Weiteren ist für die in Ziffer I getroffene Anordnung eine Gebühr in Höhe von 126,54 € zu entrichten.

15

VII. Der Europäische Feuerwaffenpass Nr. XXX (gültig bis XXX) ist analog der Ziffer II unverzüglich, jedoch spätestens 13.10.2017, an das Standes-, Rechts- und Ordnungsamt N., zu übergeben.“

16

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller durch die strafrechtliche Verurteilung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise. Ein Widerruf der Waffenbesitzkarten und die daran anknüpfenden Maßnahmen seien unerlässlich zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter. Zudem habe der Antragsteller in der Vergangenheit gegen seine waffenrechtlichen Anzeige- und Eintragungspflichten verstoßen.

17

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom gleichen Tage begehrt er vorläufigen Rechtsschutz. Er trägt vor, dass die hier gegenständliche Geldstrafe nur „ganz geringfügig“ über dem Mindestsatz liege. Es handele sich um eine Regelvermutung, die Ausnahmen zulassen müsse. Insbesondere würden hier durch die vorliegende Straftat die Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht betroffen. Es handele sich um ein Delikt aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Es fehle daher schon an den spezifischen Bezügen, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Zudem sei der Antragsteller in einem Verfahren mit drei Geschäftsführern verurteilt worden. Er selbst sei fast die gesamte Zeit nicht in Deutschland gewesen, sodass er die ihm vorgeworfenen Taten gar nicht habe aktiv begehen können. Er sei vornehmlich wegen seiner Geschäftsführerstellung in die Verantwortung genommen worden. Die Schwere des Delikts spreche daher ebenso wie das Strafmaß für die Annahme einer Ausnahme von der Regelvermutung.

18

Ebenso wenig sei es überzeugend, die Unzuverlässigkeit auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu stützen. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus dem Jahr 2010 sei bereits bußgeldrechtlich im Dezember 2012 verjährt. Dies sei ein wesentliches Indiz dafür, dass dieser Verstoß nicht mehr zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden könne. Es sei nicht statthaft, auf einen nun sieben Jahre zurückliegenden Sachverhalt zurückzugreifen. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit 2010 insgesamt 16 Waffen in der Waffenbesitzkarte angemeldet habe. Seit Beantragung habe es – bis auf die von der Antragsgegnerin geschilderten Fälle – keine Beanstandungen gegeben. Der Antragsteller habe sich bisher stets korrekt verhalten. Zudem handele es sich nur um geringfügige Verstöße gegen die Anzeigepflicht. Dabei sei es nicht um den Erwerb von vollständigen Schusswaffen gegangen, sondern lediglich um wesentliche Teile einer Waffe. Der Antragsteller sei zudem auch mit keinem Wort darauf hingewiesen worden, dass er einen Rechtsverstoß begangen habe. In beiden Fällen seien die Schusswaffen beanstandungslos eingetragen worden. Eine Verspätung sei nicht gerügt worden. Hinsichtlich der verspäteten Anzeige aus dem Jahr 2016 sei noch darauf hinzuweisen, dass die Anzeigefrist nur um zwei Tage überschritten worden sei. Zudem habe die Antragsgegnerin durch eine betreffende Mitteilung des Verkäufers bereits sichere Kenntnis von der Existenz der Waffe beim Antragsteller gehabt.

19

Hervorzuheben sei außerdem, dass der Antragsteller seit über zehn Jahren in der örtlichen Schützengesellschaft N. als Mitglied geführt werde. Dort habe er sich als aktives Vereinsmitglied für die Belange des Clubs eingesetzt und sei ein angesehenes Vereinsmitglied als Sportschütze. Mit Schreiben vom 7. November 2017 hat der Antragsteller eine Stellungnahme der Schützengesellschaft N. zu den Akten gereicht.

20

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

21

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. September 2017 (Az.: XXX) wiederherzustellen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Sie trägt vor, dass nicht deutlich werde, gegen welche Verfügungen aus dem Bescheid vom 25. September 2017 sich der Antragsteller wende. Hinsichtlich Ziffer I sei nur ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Diesen habe der Antragsteller nicht gestellt.

25

Der Antragsteller erfülle die gesetzliche Regelvermutung für die Annahme der Unzuverlässigkeit. Die bloß geringfügige Überschreitung des Mindestsatzes von 60 Tagessätzen stelle für sich genommen kein Argument für das Vorliegen eines Ausnahmefalles dar. Mit der Grenze von 60 Tagessätzen habe der Gesetzgeber bereits selbst grundsätzlich das Vorliegen eines Bagatellfalls definiert. Die Art des zur Geldstrafe führenden Delikts sei nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht maßgeblich. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulasse, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehle, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern sei. Diese Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung sei bei Straftaten ohne Waffenbezug nicht abgeschwächt. Das ergebe sich im Übrigen auch schon unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik von § 5 Abs. 2 Nr.1 WaffG.

26

Besondere Gründe, die die Regelvermutung widerlegen könnten, habe der Antragssteller nicht dargelegt. Insbesondere sei dessen Einlassung, er habe die Tat nicht selbst aktiv begangen, sondern sei nur aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer strafrechtlich herangezogen werden, nicht überzeugend. Die diesbezüglichen Ausführungen seien schon wenig substantiiert. So werde hieraus nicht deutlich, über welchen Zeitraum der Antragssteller nicht in Deutschland gewesen sein soll und warum er nicht von seinem konkreten Aufenthaltsort aus eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung habe veranlassen können. Letztlich sei der Vortrag aber, selbst bei näherer Präzisierung, ohnehin von vornherein unerheblich. Denn eine fehlende eigene unmittelbare Verwirklichung eines strafgesetzlichen Tatbestandsmerkmales werde dadurch ausgeglichen, dass zu dem unmittelbar Handelnden eine mittäterschaftliche Beziehung bestehe. Denn handelten mehrere Personen als Mittäter, so würden die jeweils verwirklichten Tatbestandsmerkmale wechselseitig zugerechnet, § 25 Abs. 2 StGB. Auf eine eigenhändige Verwirklichung komme es dann überhaupt nicht mehr an. Rechtlich gesehen habe jeder Mittäter den Tatbestand verwirklicht, unabhängig von der Frage, wer im Einzelnen konkret gehandelt habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die vom Antragsteller genannten Umstände bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden seien.

27

Zudem folge eine mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Vorliegend habe der Antragsteller bereits zwei Mal – und damit wiederholt – seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Anmeldung einer Waffe aus § 10 Abs. 1a WaffG verletzt. Für einen „wiederholten Verstoß“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG reiche eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stelle. Daran ändere auch der vom Antragsteller vorgebrachte Umstand nichts, dass es sich lediglich um einen Wechsellauf und somit keine vollständige Waffe gehandelt habe, die verspätet zur Eintragung in eine Waffenbesitzkarte angemeldet worden sei. Denn ein Wechsellauf stelle einen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar und werde somit der Waffe, für die er bestimmt ist, gleichgestellt.

28

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

29

Der Antrag hat überwiegend keinen Erfolg, da er zulässig aber hinsichtlich der Ziffern I bis VI des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. September unbegründet und nur in Bezug auf Ziffer VII begründet ist.

30

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 VwGO) im Hinblick auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen, nämlich den Widerruf von drei Waffenbesitzkarten in Ziffer I des Bescheides (§ 45 Abs. 5 WaffG), die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen in Ziffer IV und V der Verfügung (§ 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und die Erhebung einer Gebühr in Ziffer VI (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und bezüglich Ziffern II und III, als mit im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichender Begründung von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen des angefochtenen Bescheids, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

31

Der Antragsteller hat gegen den gesamten Bescheid Widerspruch erhoben, sodass auch davon ausgegangen werden muss, dass sein Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenso umfassend zu verstehen ist. Der in Ziffer I des Bescheids ausgesprochene Widerruf der Waffenbesitzkarten ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Hinsichtlich der Anordnungen in den Ziffern II und III hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Ein Rechtsbehelf gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Ziffer IV und des unmittelbaren Zwangs in Ziffer V hat gemäß § 20 AGVwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der veranlagten Gebühr in Ziffer VI entfaltet der Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 2003 – 12 B 10792/03 –, NVwZ-RR 2004, 157). Zusammenfassend ist im Hinblick auf die Ziffern I, V und VI ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, während ein solcher hinsichtlich der Ziffern II und III auf deren Wiederherstellung gerichtet ist.

32

Der Widerspruch des Antragstellers hat allerdings hinsichtlich der in Ziffer VII angeordneten Herausgabe des europäischen Feuerwaffenpasses bereits aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung nur für die Ziffern II und III von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeordnet wurde und die aufschiebende Wirkung nicht durch gesetzliche Anordnung entfällt. Anhaltspunkte für das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. In dieser Konstellation ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft und hier auch insgesamt zulässig (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2013, 85, Rn. 5). Insoweit ist der Antrag auch begründet, da der Widerspruch des Antragstellers bezüglich Ziffer VII aufschiebende Wirkung hat, die dementsprechend festzustellen ist.

33

Der Antrag ist im Übrigen allerdings unbegründet soweit die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Oktober 2017 hinsichtlich der Ziffern I bis VI des Bescheids vom 25. September 2017 angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll.

34

Die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der Ziffern II und III des Bescheids begegnet keinen erheblichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend nachgekommen. Sie hat in einer gesonderten Begründung dieser Anordnung unter individueller Würdigung des vorliegenden Falls auf das Drohen von erheblichen Gefahren und Nachteilen bei einem Hinausschieben der Anordnungen und damit auf das besondere Vollzugsinteresse hingewiesen, hinter dem die privaten Interessen des Antragstellers zurückzutreten haben. Im Bereich des hochsensiblen Waffenrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs im Übrigen gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. August 2008 – 19 CS 08.1471 –, juris, Rn. 3).

35

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]).

36

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer I des Bescheids vom 25. September 2017 ist rechtmäßig.

37

Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

38

Die streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, vgl. § 10 Abs. 1 WaffG. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsteller besitzt hier die erforderliche Zuverlässigkeit nach der gesetzlichen Bewertung nicht mehr, sodass die Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren.

39

Gemäß § 5 Abs. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

40

Hier wurde für den Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 25. August 2015 eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen – gemeinschaftlich handelnd – festgesetzt. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch erhoben. Er steht damit gemäß § 410 Abs. 3 StPO einer rechtskräftigen Verurteilung gleich. Rechtskraft in diesem Sinne ist am 15. September 2015 eingetreten.

41

Damit ist der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Auch eine nur geringfügige Überschreitung löst die Regelvermutung aus (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398: 80 Tagessätze; BayVGH, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 21 ZB 13.556 –, juris: Verurteilung zu 20 und 40 Tagessätzen wegen des Veruntreuens von Arbeitsentgelt; VG München, Beschluss vom 4. November 2015 – M 7 S 15.4236 –, juris: 60 Tagessätze wegen des Veruntreuens von Arbeitsentgelt). Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass in der strafgerichtlichen Praxis schon eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen durchaus ein erhebliches Unwerturteil darstellt, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, sodass Bagatelltaten nicht erfasst werden (BT-Drs. 14/7758, S. 54; siehe auch VG München, Beschluss vom 4. November 2015 – M 7 S 15.4236 –, juris, Rn. 18). Der Gesetzgeber zieht mit der Bezugnahme auf eine feste Anzahl an Tagessätzen selbst eine grundsätzliche Bagatellgrenze. Alleine die nur geringfügige Überschreitung dieser Grenze kann daher keine Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigen. Genauso spielt es für sich genommen grundsätzlich keine Rolle, ob der Betroffene bereits vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5).

42

Ein Waffenbezug der Straftat ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5; Heinrich, N., in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und insbesondere dem systematischen Vergleich mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG. Dabei bringt der Gesetzgeber dies auch dadurch zum Ausdruck, dass er explizit auf die Rechtsfolgenseite abstellt und gerade nicht auf den Grund für eine Verurteilung, also die Art des Delikts. Der unmittelbare oder mittelbare Bezug zu Waffen ist bei der derzeit geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG ausdrücklich aufgegeben worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5). Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, NJW 1997, 336 [338 f.]; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 1 C 36/87 –, NJW 1990, 724 [725]). Die gesetzliche Regelung geht damit davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die durch § 5 WaffG geschützten Zwecke in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. November 2000 – 21 B 98.11 –, juris, Rn. 21).

43

Seit Rechtskraft der Verurteilung waren auch zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht mehr als fünf Jahre verstrichen, sodass diese bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden kann.

44

Dadurch wird zunächst nur eine Regelvermutung begründet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine Abweichung von dieser Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5; Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, BVerwGE 97, 245 [250]).

45

Die Straftat selbst, deretwegen der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, weist keine besonderen Umstände auf, die zu einem Abweichen von der Regelvermutung führen. Insoweit ist grundsätzlich von der Richtigkeit des Strafurteils auszugehen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2000 – 21 B 98.11 –, juris, Rn. 23). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat (BayVGH, Beschluss vom 6. November 2000 – 21 B 98.11 –, juris, Rn. 23). Das Strafverfahren bietet insoweit besondere Gewähr für eine zutreffende Sachverhaltsermittlung. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das Urteil auf einem klar erkennbaren Irrtum beruht oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2000 – 21 B 98.11 –, juris, Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht vom Antragsteller dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

46

Der Antragsteller trägt lediglich vor, dass das betreffende Delikt nur eine geringe Schwere aufweise. Er sei lediglich als nicht-aktiv handelnder Mittäter verurteilt worden. Eine aktive Begehung der Tat sei überwiegend ausgeschlossen gewesen, da er sich fast über den gesamten Tatzeitraum nicht in Deutschland aufgehalten habe. Abgesehen von der Tatsache, dass der Antragsteller diesen Vortrag in keiner Weise substantiiert oder bewiesen hat, kann dies keine Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigen.

47

Wie dem – seit 15. September 2015 rechtskräftigen – Strafbefehl zu entnehmen ist, hat der Antragsteller auf Grundlage eines „gemeinsamen Tatplanes“ zwischen ihm und einem weiteren Angeschuldigten Geschäftsführer der XXX im Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 einen sozialversicherungsrechtlichen Schaden in Höhe von insgesamt 9.495,27 € verursacht. Ins Gewicht fällt dabei schon die nicht nur unerhebliche Schadenshöhe und die lange Dauer des Delikts. Es handelte sich hier nicht um eine Tat, die sich in einer einmaligen Begehung erschöpfte, sondern § 266a StGB wurde in acht Fällen verwirklicht.

48

Es ist zudem unerheblich, ob der Antragsteller selbst durch eine eigene Handlung den Tatbestand des § 266a StGB verwirklicht hat. Der Unrechtsgehalt des Tatbeitrags des Antragstellers kommt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem zweiten Angeschuldigten zum Ausdruck. An der Richtigkeit der Feststellung im Strafbefehl, insbesondere dem Vorliegen der Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehung, bestehen keine erheblichen Zweifel. Es ist weder vorgetragen worden noch in sonstiger Weise offenkundig, dass der Strafbefehl auf einem Irrtum beruhen könnte. Insoweit wird jeder Mittäter so behandelt, als hätte er selbst alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt (Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 25, Rn. 61). Es erfolgt eine wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge.

49

Dies ist bei derartigen Delikten im Wirtschaftsstrafrecht gerade typisch, da die Tätigkeiten in einem Unternehmen durch Arbeitsteilung geprägt sind und damit auch bei strafrechtlich relevanten Handlungen regelmäßig eine Mehrzahl an Tätern mitwirkt und unter Umständen nicht jeder das Delikt eigenhändig verwirklicht. Die Tatanteile werden allerdings dann über den gemeinsamen Tatplan „verbunden“, sodass jedem Beteiligten prinzipiell ein seinem Tatbeitrag entsprechender Tatvorwurf gemacht werden kann. Die Umstände der Tat stellen sich demnach nicht so dar, dass sie von denen einer typischen Veruntreuung bzw. Vorenthaltung von Arbeitsentgelt wesentlich abwichen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 – 1 C 36/87 –, NJW 1990, 724 [725]).

50

Hier ist daher auch davon auszugehen, dass der Anteil des Antragstellers an der betreffenden Tat schon in der ihn betreffenden Strafzumessung hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Gegenteiliges ist weder offensichtlich noch substantiiert vom Antragsteller vorgetragen worden.

51

Daneben wird eine Regelvermutung über § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ausgelöst. Dieser sieht vor, dass die erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht besitzen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) WaffG genannten Gesetze verstoßen haben, also das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz. Dies war hier der Fall.

52

Der Antragsteller hat insbesondere wiederholt gegen § 10 Abs. 1a WaffG verstoßen. Demnach hat derjenige, der eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

53

Hier hat der Antragsteller am 14. Oktober 2010 einen Wechsellauf XXX mit der Seriennummer XXX erworben. Dies zeigte der Antragsteller allerdings erst am 20. Dezember 2010 an, also mehr als neun Wochen zu spät. Am 28. Juni 2016 erwarb der Antragsteller eine Unterhebelrepetierbüchse XXX (Seriennummer XXX). Der Antragsteller hätte den Erwerb also spätestens bis zum 12. Juli 2016 anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorlegen müssen. Die Anzeige und Eintragung der Waffe erfolgte allerdings erst verspätet am 14. Juli 2016.

54

Damit ist ein wiederholter Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift anzunehmen. Das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ kann dabei schon bei einer einmaligen Wiederholung des Verstoßes begründet sein (OVG Saarland, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 Q 2/06 –, juris, Rn. 8; Heinrich, N., in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 24). Prinzipiell kommt es dabei nicht darauf an, dass die Verstöße jeweils ein gewisses Gewicht haben müssen. Das ergibt sich schon aus dem systematischen Vergleich mit der Tatbestandsalternative „gröblich“. Gleichwohl sind die Schwere der Einzelverstöße und die Anzahl deren Wiederholung bei der Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen. Die fünf Jahres-Frist gilt hier nicht, wie sich auch aus einer systematischen Auslegung ergibt. Sie gilt ausschließlich für § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Auf die Nr. 5 findet sie keine Anwendung (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 17. August 2015 – 1 L 635/15.MZ –, n.v.).

55

Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1a WaffG kann gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 WaffG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OwiG in zwei Jahren. Diese Verjährung betrifft aber alleine die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit mit anschließendem Bußgeld als repressive Maßnahme. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte unter Berücksichtigung der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers hat aber einen präventiven Charakter, da damit gerade zukünftige Gefahren abgewehrt werden sollen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist letztlich eine Zukunftsprognose. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte stellt insoweit auch keine „Bestrafung“ bzw. „Sanktionierung“ des Antragstellers für ein Verhalten in der Vergangenheit dar.

56

Selbst wenn der Antragsteller im Jahr 2010 oder 2016 nicht auf einen Rechtsverstoß hingewiesen worden sein sollte, hindert dies die Behörde nicht an der Einleitung von präventiv-ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Eine Verwirkung von polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnissen ist ausgeschlossen (VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 55). Das muss insbesondere im hochsensiblen Bereich des Waffenrechts gelten. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr wird nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist (VGH BW, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 55 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat zudem – soweit ersichtlich – über die bloße Untätigkeit hinaus keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine jetzige Berufung auf den damaligen Rechtsverstoß als treuwidrig erscheinen ließe.

57

Es genügt zur Annahme der Unzuverlässigkeit, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, NVwZ-RR 2011, 815 [816]). Eine derartige Wahrscheinlichkeit kann auch durch länger zurückliegende und möglicherweise auch geringfügige Verfehlungen begründet werden. Die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, erfordert, dass ein Waffenbesitzer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen trifft, damit Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften ausgeschlossen sind (VG Ansbach, Urteil vom 24. März 2017 – AN 14 K 16.00902 –, juris, Rn. 26).

58

Die Gesamtumstände des Einzelfalls können hier eine Abweichung von der Regelvermutung nicht rechtfertigen. Selbst wenn einer der beiden vorgenannten Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG für sich genommen nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen sollte, lassen sie jedenfalls im Zusammenspiel keine Ausnahme von der in § 5 Abs. 2 WaffG normierten Regelvermutung zu. Daran ändert auch die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2017 vorgelegte Stellungnahme des Schützenvereins nichts, in dem der Antragsteller Mitglied ist. Darin wird allenfalls indiziert, dass der Antragsteller Waffen und Munition nicht leichtfertig verwendet und in das Vereinsleben integriert ist. Die durch die rechtskräftige Verurteilung und die waffenrechtlichen Verstöße gegen Anzeigepflichten ausgelöste Regelvermutung vermag dies in diesem Einzelfall nicht zu entkräften. Insoweit stellt speziell § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG unter Bezugnahme auf eine vorsätzliche Straftat auf eine bewusste Missachtung der Rechtsordnung ab, sodass die darin zum Ausdruck kommende Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht in leichtfertigem Umgang mit Waffen und Munition begründet ist.

59

Der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 4 VwVfG findet innerhalb des waffenrechtlichen Aufhebungstatbestands des § 45 WaffG keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Der Gesetzgeber hat § 45 WaffG bewusst ohne eine solche „Jahresfrist“ ausgestaltet (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 79). Bei § 45 Abs. 2 WaffG handelt es sich damit um eine abschließende Sonderregelung (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 45 WaffG, Rn. 1). Dies entspricht auch der generell restriktiven Ausrichtung des WaffG. Die Annahme einer Jahresfrist – wie in § 48 Abs. 4 VwVfG normiert – würde unter Umständen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führen (vgl. zu § 47 WaffG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, NJW 1997, 336 [338 f.]). Der Gesetzgeber geht insoweit berechtigterweise davon aus, dass Schusswaffen prinzipiell eine erhebliche Gefahr darstellen können und daher nur in den Besitz von solchen Personen gelangen sollen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie nicht in einer die Allgemeinheit gefährdenden Weise eingesetzt werden. Zu diesem Gedanken stünde es im direkten Widerspruch, dass Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit begründen, alleine aus formalen Gründen nicht zur Aufhebung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen könnten (vgl. zu § 47 WaffG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, NJW 1997, 336 [338 f.]). Zudem spricht auch der Sinn und Zweck von § 48 Abs. 4 VwVfG zumindest teilweise gegen dessen Anwendung. Dieser besteht nicht nur in der Schaffung von Rechtssicherheit für den Bürger, sondern auch darin, Entscheidungsdruck auf die Behörde auszuüben. Dies ist aber bei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gerade nicht erforderlich, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

60

Die Anordnung in Ziffer II ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse diese im Falle ihres Widerrufs der Behörde unverzüglich zurückzugeben. Die dem Antragsteller hierfür jeweils gesetzte Frist bis zum 13. Oktober 2017 ist zwar abgelaufen, jedoch nicht erledigt, da sie wegen des angeordneten Sofortvollzugs zu befolgen gewesen wäre. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für sämtliche in den angefochtenen Verfügungen enthaltenen Fristsetzungen.

61

Auch die unter Ziffer III getroffene Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie die dazu gehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, erweist sich auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtmäßig. Im Hinblick auf die Ermessensausübung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soll nämlich eine Widerrufsentscheidung nach § 45 WaffG, die nicht im Ermessen der Behörde steht, nicht wirkungslos bleiben, muss die Behörde grundsätzlich bestrebt sein, den nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitz zu beenden und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, indem sie von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebrauch macht. Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde im Sinne einer entsprechenden Anordnung gelenkt ist. Wenn ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich daher der Erlass der Anordnung von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Sonderfall, der ausnahmsweise zu einer höheren Bewertung der privaten Interessen des Antragstellers gegenüber den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit führen könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen (vgl. hierzu VG Mainz, Beschluss vom 17. August 2015 – 1 L 635/15.MZ –, n.v.; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2007 – AN 15 K 07.00095 –, juris).

62

Die Zwangsgeldandrohung aus Ziffer IV findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61, 62, 64 und 66 LVwVG. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.

63

Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich schließlich auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Sicherstellung der Waffen/Munition in Ziffer V des Bescheids. Nach der bundesrechtlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG, kann die zuständige Behörde nach fruchtlosem Fristablauf die Waffen/Munition sicherstellen. Zur Durchsetzung dieser Sicherstellung hat die Antragsgegnerin zu Recht das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs nach dem LVwVG angedroht.

64

Die Erhebung einer Gebühr für die getroffenen Anordnungen in Ziffer VI des Bescheids ist nicht zu beanstanden.

65

Soweit aufgrund einer gesetzlichen Regelung Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegend teilweise keine aufschiebende Wirkung haben, geht das Gesetz von dem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides aus, ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens.

66

Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also hier im Hinblick auf die Ziffern II und III, selbst bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Hauptsache, also der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes, zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475). Hier bezwecken die in Ziffern II und III angeordneten Maßnahmen nach § 46 WaffG, wie auch der Widerruf der Waffenbesitzkarten, den Schutz von Leben und Gesundheit. Es wäre schlichtweg nicht hinnehmbar, dass hier – bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit – der Widerruf der Waffenbesitzkarten sofort vollziehbar wäre, die tatsächlichen Folgerungen daraus hingegen nicht. Letztlich besteht hier ein überragendes Vollzugsinteresse, da hochwertige Gemeinschaftsgüter geschützt werden sollen.

67

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

68

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hierbei legt das Gericht die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zugrunde (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Nach Nr. 50.2 ist im Hauptsacheverfahren bei Streitigkeiten wegen einer Waffenbesitzkarte (einschließlich einer eingetragenen Waffe) von dem Auffangwert von je 5.000,00 € auszugehen (für vorliegend drei Waffenbesitzkarten), für jede weitere Waffe (hier weitere neun Waffen) sind je 750,00 € in Ansatz zu bringen (insgesamt 6.750,00 €). Dies ergibt einen Gesamtbetrag im Hauptsacheverfahren von 21.750,00 €, von dem im vorliegenden Eilverfahren gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte (10.875,00 €) festzusetzen ist.

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