Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 1367/17.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für die Monate August 2017 und September 2017 sowie die Rückforderung der bereits für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung.

2

Im Wintersemester 2016/17 nahm sie bei der Beklagten ein Bachelor-Studium im Hauptfach B. und Beifach G. auf. Zum Sommersemester 2017 wechselte sie das Beifach zu P.

3

Für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. September 2016 antragsgemäß Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 649,00 Euro.

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Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, sie habe die letzten Vorlesungen bis Ende Juni 2017 besucht und keine Prüfungen geschrieben. Es werde kein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgen. Das Studium sei somit abgebrochen. Ferner reichte sie eine – auf den 15. August 2017 datierte – Exmatrikulationsbescheinigung ein, ausweis-lich derer ihre Einschreibung bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 endete.

5

Mit Bescheid vom 14. September 2017 verkürzte die Beklagte den Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung auf den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017 und forderte die Klägerin auf, die bereits gewährte Ausbildungsförderung für den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 1.947,00 Euro innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bewilligungszeitraum werde verkürzt, weil die Ausbildung abgebrochen worden sei. Eine Überzahlung sei gemäß § 53 BAföG i.V.m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – zu erstatten. Der Bescheid enthält den formblattmäßigen Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden.

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Gegen den Bescheid vom 14. September 2017 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie hätte die Vorlesungen bis zum 15. Juli 2017 bzw. bis Ende Juli 2017 besucht. Zudem sei sie bis zum 30. September 2017 bei der Beklagten eingeschrieben gewesen. Auch ihr Mietvertrag sei bis zu diesem Zeitpunkt gelaufen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 teilte sie ergänzend mit, sie habe ihr Studium beendet, um einen Hochschulwechsel vorzunehmen. Da eine Aufnahme des neuen Studiengangs zum Wintersemester 2017/18 aber nicht möglich gewesen sei, werde sie zunächst ein halbjähriges „Freiwilliges Soziales Jahr“ absolvieren.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 hob die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 auf, soweit auch die Ausbildungsförderung für den Monat Juli 2017 zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Ausbildungsförderung für die Monate August 2017 und September 2017 sei gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG rückwirkend zu entziehen gewesen, da sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert habe. Zwar habe die Klägerin die Ausbildung nicht abgebrochen, da sie ihr Studium nach halbjähriger Unterbrechung fortsetzen wolle. Sie habe die Ausbildungsstätte im August 2017 und September 2017 aber nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG besucht. Für den Besuch der Hochschule fehle es vorliegend am Betreiben der Ausbildung. Denn es sei davon auszugehen, dass ein Auszubildender, der zum Semesterende exmatrikuliert werde, in der vorlesungsfreien Zeit keine Lernanstrengungen mehr erbringe und insbesondere an Leistungskontrollen nicht mehr teilnehme. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Student bei Aufgabe seines Studiums in der vorlesungsfreien Zeit seine Ausbildung noch betreibe. Etwas anderes habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung zwar für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Erfasst seien aber grundsätzlich nur von Zeiten der Ausbildung umschlossene Ferienzeiten. Aufgrund der Exmatrikulation der Klägerin zum 1. Oktober 2017 sei die Ferienzeit vorliegend jedoch nicht von Zeiten der Ausbildung umschlossen gewesen.

8

Die Klägerin hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei nicht zutreffend, dass sie ihr Studium in der vorlesungsfreien Zeit nicht weiter betrieben hätte, denn sie habe im September 2017 beim Bundesarchiv in K. ein zweiwöchiges Praktikum absolviert. Zudem könne das Wintersemester 2017/2018 als Urlaubssemester angesehen werden, da sie mit Beginn des Sommersemesters 2018 das Studium der K. an der Universität S. aufgenommen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 aufzuheben, soweit letzterer ihrem Widerspruch nicht abgeholfen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, bei einer Unterbrechung der Ausbildung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während der vorlesungsfreien Zeit. Die Ferienzeit sei nur dann förderungsfähig, wenn sie von Ausbildungszeiten umschlossen sei; dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie ihr Studium auch in der vorlesungsfreien Zeit noch betrieben hätte. Nach Rückfrage im zuständigen Fachbereich sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Praktikum im September 2017 um ein freiwilliges Praktikum gehandelt habe, das nicht Bestandteil der Ausbildung gewesen und daher auch nicht förderungsfähig sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 erweisen sich, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August 2017 und September 2017 betreffen, als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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1) Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Zwar ist die nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, weil die gebotene Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt worden ist.

17

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 – 2 A 10826/92 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 23 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam nachgeholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

18

Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zugleich die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7). Ausweislich des Widerspruchsbescheids hat die Widerspruchsbehörde die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren auch umfassend gewürdigt.

19

2) Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 sind hinsichtlich der noch streitbefangenen Monate August 2017 und September 2017 auch materiell rechtmäßig.

20

Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; bei einer Änderung zuungunsten des Auszubildenden erfolgt die Änderung vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Die Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen hinsichtlich der mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 gewährten Ausbildungsförderung für die Monate August 2017 und September 2017 vor, weil die Klägerin ihre Ausbildung zur Überzeugung der Kammer (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 durch Abbruch beendet hat.

21

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Die Beendigung der Ausbildung stellt somit zweifellos einen für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstand dar (vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 41. Lfg., September 2016, § 53 Rn. 8). Wann die Ausbildung endet, bestimmt § 15 Abs. 3 und 4 BAföG: Während § 15 Abs. 3 BAföG die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung regelt, normiert § 15 Abs. 4 BAföG die erfolglose Beendigung der Ausbildung. Danach wird eine Ausbildung beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Der Begriff des „Ausbildungsabbruchs“ wird in § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG legaldefiniert. Danach bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ob ein endgültiger Abbruch der Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG (oder lediglich eine Ausbildungsunterbrechung) anzunehmen ist, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach der Vorstellung beurteilt werden, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat. Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C 75.84 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 – 5 C 56/82 –, juris Rn. 13). Darüber hinaus muss erkennbar werden, dass der Auszubildende die Ausbildung nicht in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art fortsetzen will (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 118 f.). Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss der Ausbildung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auszubildende unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der bisherigen Ausbildungsstätte hat erkennen lassen, dass er die Fortführung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte derselben Art beabsichtigt (Steinweg, a.a.O., § 7 Rn. 119 und § 15b Rn. 16).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Ausbildung (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 abgebrochen hat; mangels Weiterführung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart (vgl. § 15b Abs. 4 BAföG) war die Ausbildung damit beendet (nachfolgend a bis c). Dieser Umstand führte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG zum Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung, so dass der Bescheid vom 15. September 2016 für den Zeitraum ab August 2017 zuungunsten der Klägerin zu ändern war (nachfolgend d).

23

a) Zunächst lassen vorliegend mehrere nach außen hin erkennbare Indizien den Schluss zu, dass die Klägerin ihr Studium der B. an der Universität M. (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 endgültig aufgegeben hat.

24

Ein solches Indiz stellt insbesondere das Prüfungsverhalten der Klägerin im Sommersemester 2017 dar. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 7. September 2017 mitgeteilt, im Sommersemester 2017 an keinen Prüfungen teilgenommen zu haben. Beabsichtigt ein Student, sein Studium fortzusetzen, nimmt er jedoch – in der Regel – an Prüfungen teil, um sein Studium voranzutreiben und die jeweils erforderlichen Leistungsnachweise erbringen zu können. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass in ihrem Studiengang im Sommersemester 2017, ihrem zweiten Fachsemester, keine Prüfungen vorgesehen waren.

25

Ein weiteres Indiz für die Aufgabe des Studiums der B. ist die fehlende Teilnahme der Klägerin an Lehrveranstaltungen im Juli 2017. In ihrem Schriftsatz vom 7. September 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Lehrveranstaltungen bis Ende Juni 2017 besucht; die Vorlesungszeit endete im Sommersemester 2017 jedoch erst am 15. Juli 2017. Zwar hat sich die Klägerin insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf einen Schreibfehler berufen und vorgetragen, sie habe die Vorlesungen bis zum 15. Juli 2017 bzw. bis Ende Juli 2017 besucht. Dieser Vortrag ist jedoch von der Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Denn ihr diesbezüglicher Vortrag ist auch im Widerspruchsverfahrens nicht eindeutig bzw. konstant gewesen. Während die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 16. September 2017 vorträgt, die Vorlesungen bis Ende Juli 2017 besucht zu haben, was der regulären Vorlesungszeit entspreche, führt sie in ihrem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2017 aus, sie hätte die Vorlesungen bis zum offiziellen Vorlesungsende am 15. Juli 2017 besucht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben der Klägerin vom 7. September 2017 die Antwort auf die Sachstandsanfrage der Beklagten vom 6. Juli 2017 gewesen ist und die Beklagte am Ende dieser Anfrage auch darauf hingewiesen hat, dass das Unterlassen von Änderungsanzeigen (z.B. Studienabschluss oder -abbruch) eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden könne. Der Klägerin waren damit die Rechtsfolgen falscher Angaben bewusst, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie beim Verfassen ihres Antwortschreibens bemüht war, Angaben zu machen, die den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin an keinen Prüfungen im Sommersemester 2017 teilgenommen hat, die Vorlesungen aber bis zum Ende der Vorlesungszeit besucht haben soll. Eine (plausible) Begründung hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem neuen Vortrag im Widerspruchsverfahren versucht hat, die erst nach Zugang des Bescheids vom 14. September 2017 erkannten Rechtsfolgen ihrer ersten Angabe rückgängig zu machen.

26

Zuletzt spricht auch die fehlende Rückmeldung der Klägerin zum Wintersemester 2017/18 eindeutig für die Beendigung des Studiums. Ausweislich der Homepage der Beklagten läuft die Rückmeldefrist für das Wintersemester bis zum 15. Juli. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt zurückgemeldet hat, liegen nicht vor. Dieses Verstreichenlassen der Rückmeldefrist lässt aus Sicht der Kammer den Schluss zu, dass die Klägerin bereits mit Ablauf des 15. Juli 2017 ihr Studium der B. aufgegeben hat. Wäre sie tatsächlich noch nicht zur Aufgabe ihres Studiums fest entschlossen gewesen, hätte sie sich sicherlich in der vorgesehenen Frist rückgemeldet (so auch VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 – M 30 K 00.284 – juris Rn. 31). Zwar hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 mitgeteilt, dass das Verstreichenlassen der Frist nicht zwangsläufig zu einer Exmatrikulation führe, sondern im Einzelfall auch noch eine spätere Rückmeldung möglich sei. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich ein Studierender, der (noch) nicht zur Aufgabe seines Studiums entschlossen ist, in der Regel in der dafür vorgesehenen Frist zurückmeldet, um erst gar nicht das Risiko einer Exmatrikulation einzugehen.

27

b) Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar nach der Beendigung ihres Studiums der B. an der Universität M. erkennen lassen, dass sie die Fortführung der Ausbildung in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art beabsichtigt. Vielmehr hat sie mit ihrem Schreiben vom 7. September 2017, in welchem sie der Beklagten mitgeteilt hat, dass ein Hochschulwechsel nicht erfolgen solle, ihre fehlende Fortsetzungsabsicht nach außen hin dokumentiert.

28

Zwar hat sie auch insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von ihrer Angabe im Schreiben vom 7. September 2017 Abstand genommen und vorgetragen, sie habe ihr Studium beendet, um einen Hochschulwechsel vorzunehmen. Auch diese Aussage ist aber nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin den angeblich beabsichtigten Hochschulwechsel nicht bereits im Rahmen der Widerspruchseinlegung (Schreiben vom 16. September 2017), sondern erst mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 auf die Ankündigung der Beklagten hin, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, mitgeteilt hat; das Schreiben vom 2. Oktober 2017 enthält auch keine Begründung für den „neuen“ Vortrag. Darüber hinaus hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2017 auch mitgeteilt, dass eine Aufnahme des neuen Studiengangs nicht zum Wintersemesters möglich sei und sie daher ein halbjähriges „Freiwilliges Soziales Jahr“ absolvieren werde. Diese Aussage entspricht jedoch – zumindest im Hinblick auf den zwischenzeitlich von der Klägerin an der Universität S. aufgenommenen Studiengang „K.“ – nicht den tatsächlichen Umständen. Ausweislich der Homepage der Universität S. ist eine Einschreibung in diesen Studiengang sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester möglich, wobei eine Einschreibung zum Wintersemester bis zum 30. September erfolgen kann. Zuletzt sprechen auch der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 6. Juli 2017 auf die Bußgeldbewehrtheit von falschen Angaben sowie der Umstand, dass die Klägerin auch im Hinblick auf den Zeitpunkt, bis wann sie die Lehrveranstaltungen besucht habe, ihren Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahren geändert hat, gegen die Richtigkeit der im Schreiben vom 2. Oktober 2017 behaupteten Fortsetzungsabsicht.

29

Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin sich nach ihrem Entschluss, ihr Studium an der Universität M. aufzugeben und ihre Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte derselben Art fortzusetzen, doch noch entschieden hat, ein neues Studium aufzunehmen. Dies vermag jedoch nichts an dem vorangehenden Abbruch der Ausbildung zu ändern. Denn für die Frage, ob eine Ausbildung abgebrochen worden ist, ist die subjektive Seite der Fortsetzungs-absicht entscheidend. Liegt sie nicht vor, hat sich der Auszubildende also endgültig entschieden, die Ausbildung nicht fortzusetzen, handelt es sich um einen Abbruch der Ausbildung, auch wenn er später nach einem Sinneswandel die Ausbildung weiter betreibt (vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 42. Lfg., August 2017, § 20 Rn. 22.1).

30

c) Der Annahme des Ausbildungsabbruchs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im September 2017 ein zweiwöchiges Praktikum beim Bundesarchiv in K. absolviert hat. Denn die Klägerin hat bis zuletzt nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang dieses Praktikum mit ihrem Studium gestanden haben soll. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass nach Rückfrage im zuständigen Fachbereich davon auszugehen sei, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum gehandelt habe. Dies deckt sich auch mit den Informationen auf der Homepage der Beklagten, wonach im Rahmen des Studiums der B. im Kernfach ein mindestens vierwöchiges Praktikum zu absolvieren ist. Der Vertreter der Beklagten hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 mitgeteilt, dass bei einem Praktikum, das Bestandteil des Studiums sei, stets vorher eine Absprache hinsichtlich der Inhalte mit der Fachschaft erfolge. Dies sei im Falle der Klägerin aber nicht geschehen.

31

d) Die Beendigung der Ausbildung mit Ablauf des 15. Juli 2017 führte dazu, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr hatte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG). Der Bewilligungsbescheid vom 15. September 2016 war daher zuungunsten der Klägerin zu ändern; die Beklagte hat die Änderung somit zutreffend erst für den Zeitraum ab August 2017 vorgenommen (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass am 15. Juli 2017 die vorlesungsfreie Zeit begann. Denn es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG (i.V.m. § 15b Abs. 4 BAföG), dass Ausbildungsförderung jedenfalls nur bis zur Beendigung der Ausbildung geleistet wird. Dies entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ausbildungsförderung für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten dann nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 1987 – 5 B 141/86 –, juris Leitsatz 3 und Rn. 7).

32

3) Rechtlichen Bedenken begegnen der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit von August 2017 bis September 2017 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

33

4) Der in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Rechtsfolge stehen auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

34

Zwar ist das Förderungsamt nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 15/14 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.) bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren. Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O.).

35

Die Klägerin hat sich vorliegend nicht ausdrücklich darauf berufen, auf den Bestand des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 vertraut zu haben. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände könnte sie sich jedoch auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den weiteren Bestand des ursprünglichen Bewilligungsbescheids berufen. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – traf sie gegenüber der Beklagten die Verpflichtung, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dementsprechend war sie gehalten, der Beklagten ihren Ausbildungsabbruch unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, der Beklagten Änderungen – unter anderem den Abbruch der Ausbildung – mitzuteilen, ist die Klägerin im Bewilligungsbescheid vom 15. September 2016 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Seite 2 des Bescheids). Bereits auf Grund dieses Hinweises hätte sich der Klägerin auch aufdrängen müssen, dass der Abbruch der Ausbildung Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Etwaige Unsicherheiten in diesem Zusammenhang – z.B. hinsichtlich der Frage, wann von einem Ausbildungsabbruch auszugehen ist – hätte sie durch eine Nachfrage beim Amt für Ausbildungsförderung unter Angabe der tatsächlichen Begebenheiten beseitigen müssen. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 15. September 2016 auch den ausdrücklichen Hinweis, dass unterlassene Änderungsanzeigen zu einer Rückzahlungspflicht für den Auszubildenden führen können. Zwar wird insoweit nur auf die Vorschrift des § 20 BAföG bzw. die §§ 45 bis 50 SGB X hingewiesen, die Änderungsmöglichkeit nach § 53 BAföG wird hingegen nicht erwähnt. Maßgeblich ist aber insoweit, dass der Klägerin die Konsequenz einer unterlassenen Änderungsanzeige – die Rückzahlungsverpflichtung – bekannt war. Die Änderung des Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 hält sich damit im Rahmen einer für die Klägerin vorhersehbaren Entwicklung.

36

5) Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn – insbesondere im Hinblick auf die mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 behauptete Absicht des Hochschulwechsels sowie die zwischenzeitliche Aufnahme eines weiteren Studiums seitens der Klägerin – nicht von einem Ausbildungsabbruch auszugehen wäre. Denn die Klägerin hätte ihre Ausbildung in diesem Fall mit Ablauf des Juni 2017 bis zur Aufnahme des neuen Studiums an der Universität S. unterbrochen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ergäbe sich in diesem Fall aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Unterbrechung zu vertreten hatte (vgl. zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2016– 5 C 15/14 –, juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 41. Lfg., September 2016, § 53 Rn. 4). Dass die Beklagte den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt hat, wäre unschädlich, denn ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die Kammer wäre zulässig, da sowohl § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als auch § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine gebundene Entscheidung vorsehen und der Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

37

Der Annahme einer Unterbrechung ab Juli 2017 und damit auch im Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit stünde auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG entgegen. Zwar gilt die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit kraft Gesetzes als förderungsfähige Ausbildungszeit, so dass eine Unterbrechung für die Zeitdauer der vorlesungsfreien Zeit schon vom Begriff her grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 41.77 – juris Rn. 14 f.). Etwas muss aber dann gelten, wenn die Ausbildung nach der vorlesungsfreien Zeit nicht fortgeführt wird bzw. eine neue Ausbildung nicht unmittelbar nach der vorlesungsfreien Zeit aufgenommen wird, die vorlesungsfreie Zeit also nicht von Zeiten der Ausbildung umschlossen ist. Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, wie etwa die Fertigung von Haus- und Seminararbeiten, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten des § 2 BAföG liegt (vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 – M 30 K 00.284 –, juris Rn. 29; Urteil vom 12. Mai 2010 – M 15 K 08.5769 –, juris Rn. 32). Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 (– V C 41.77 –, juris Rn. 14 f.), wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die Ferienzeit besteht, wenn ein Schüler unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluss an die Ferien aus einem von ihm zu vertretenden Grund für jeweils einige Tage nicht am Unterricht teilgenommen hat. Denn vorliegend besteht eine andere Ausgangslage: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Ablauf eines Hochschulstudiums mit den regelmäßig aufeinander folgenden Vorlesungszeiten und vorlesungsfreien Zeiten nicht mit dem Ablauf eines Schulbesuchs unmittelbar vergleichbar ist (so BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15/78 – juris Rn.15). Zum anderen hat die Klägerin ihre Ausbildung nach der vorlesungsfreien Zeit nicht nur für einige Tage unterbrochen. Vielmehr nahm sie erst im Sommersemester 2018 – und damit ein halbes Jahr später – ihr derzeitiges Studium an der Universität S. auf.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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