Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 O 723/19.MZ

Tenor

1. Dem Vollstreckungsgläubiger und seinen Vollstreckungsbeamten, einschließlich etwaiger im Wege der Vollzugshilfe hinzugezogener Polizeibeamten, wird die Befugnis erteilt, die ausschließlich oder mitbenutzten Wohn- und Geschäftsräume und dazu gehörenden Nebenräume oder -gebäude (Kellerräume, Schuppen, Garagen u.ä.)

des Vollstreckungsschuldners,

Herr M.,

A.- Str. …,

… P.,

zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. .../..., .../..., .../... und .../... eingetragenen Schusswaffen sowie dazugehöriger Munition zu betreten und zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung der waffenrechtlichen Verfügung vom 1. August 2019 erfordert.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Diese Befugnis ist bis zum 16. Dezember 2019 befristet.

3. Der Vollstreckungsgläubiger wird dabei ermächtigt, verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und zur Durchsetzung des Beschlusses notfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden oder über Amts-/Vollstreckungshilfe durch andere Behörden anwenden zu lassen.

4. Bei der Durchführung dieses Beschlusses ist dem Vollstreckungsschuldner bzw. bei dessen Abwesenheit jedoch Anwesenheit einer zur Entgegennahme berechtigten Person dieser eine Beschlussabschrift zu übergeben. Bei völliger Abwesenheit von Personen ist eine Beschlussabschrift leicht auffindbar in den Räumlichkeiten zu hinterlassen.

5. Dem Gericht ist umgehend der Termin mitzuteilen, wann von der Durchsuchungserlaubnis Gebrauch gemacht und wie der Beschluss dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben wurde.

6. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 29. August 2019 – eingegangen bei Gericht am 3. September 2019 –, die nach § 46 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) i.V.m. § 9 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) erforderliche richterliche Erlaubnis auf Grundlage des Bescheides vom 1. August 2019 zur Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, ist hinsichtlich der Sicherstellung der Schusswaffen und der Munition stattzugeben. Er ist insoweit zulässig und begründet. In Bezug auf die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten war er abzulehnen.

2

Mit Bescheid vom 1. August 2019 widerrief der Vollstreckungsgläubiger die näher bezeichneten Waffenbesitzkarten des Vollstreckungsschuldners und ordnete deren unverzügliche Rückgabe spätestens zum 23. August 2019 an (Ziffer I). Darüber hinaus verfügte der Vollstreckungsgläubiger, dass die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und Munition bis spätestens zum 23. August 2019 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien (Ziffer II). Für den Fall der Nichtbefolgung der unter Ziffer I und II erfolgten Aufforderungen drohte der Vollstreckungsgläubiger unter Ziffer III die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und der darin eingetragenen Waffen und Munition im Rahmen des unmittelbaren Zwanges an. Der Vollstreckungsgläubiger ordnete ferner die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Herausgabe der Waffenbesitzkarten sowie der Überlassung bzw. Herausgabe der Waffen und Munition an (Ziffer IV). Auf dieser Grundlage war die Durchsuchungserlaubnis mit den im Tenor ersichtlichen Einschränkungen zu erlassen. Im Einzelnen gilt folgendes:

3

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung ergeben sich vorliegend nicht aus § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, sondern aus dem Landesvollstreckungsrecht. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nur die Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG, wobei hier für das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen und auf die der Vollstreckungsgläubiger auch nicht im Bescheid vom 1. August 2019 Bezug nimmt. Demgegenüber ist die hier gegenständliche Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG an den fruchtlosen Ablauf der gesetzten angemessenen Frist im Hinblick auf ein Unbrauchbarmachen oder die Überlassung an einen Berechtigten gebunden. Die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG dient der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes durch die Begründung amtlichen Gewahrsams und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit die Widerrufsentscheidung nicht wirkungslos bleibt (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – W 5 X 16.206 –, juris, Rn. 14).

4

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG darf die zuständige Behörde Waffen oder Munition sicherstellen. Dazu ist regelmäßig das Betreten der Wohnung des Betroffenen und die Durchsuchung nach Waffen und Munition erforderlich. Eine Durchsuchung der Wohnung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36/06 –, BauR 2006, 1460 = juris, Rn. 4). Dies ist wegen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG nur auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG geregelte Sicherstellung von Waffen bzw. Munition sein muss.

5

Soweit die bundesrechtlichen Vorschriften nichts vorgeben, sind ergänzend die Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts anzuwenden. Die Anordnung der Abgabe oder Unbrauchbarmachung von Waffen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Standardmaßnahme. Sie stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem der Waffenbesitzer verpflichtet wird, wegen Rücknahme, Widerruf oder Erlöschen einer bestehenden Erlaubnis zum Waffenbesitz die Waffe herauszugeben bzw. im Falle der Nichtbefolgung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Wegnahme der Waffe und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden. Kommt der Waffenbesitzer dieser Grundverfügung nicht freiwillig nach, gelten ergänzend für die dann erforderliche Vollstreckung – Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG – die allgemeinen Vorschriften des LVwVG (vgl. VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 8. November 2011 – 5 N 992/11.NW –, juris, Rn. 10; VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 1 K 590/08 –, juris, Rn. 2).

6

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 65 LVwVG (vgl. zu § 37 Abs. 3 BayVwZVG: VG München, Beschluss vom 2. März 2017 – M 7 E 16.5979 –, juris, Rn. 12). Die Durchsuchung ist zu gestatten, da die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

7

Das Gericht kann eine Durchsuchung zulassen, wenn nach § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 LVwVG ein sofort vollziehbarer oder ein unanfechtbarer Bescheid gemäß § 2 Nr. 1 LVwVG vorliegt, dem der Vollstreckungsschuldner nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung und der beantragten Durchsuchungsanordnung. Der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 LVwVG ist jedoch keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des Betroffenen dienen, der vor der Anordnung regelmäßig nicht angehört wird (vgl. VG Trier, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 N 728/13.TR –, juris, Rn. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008, – 1 K 590/08 –, juris, Rn. 4; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 – AN 15 X 05.02416 –, juris, Rn. 2).

8

Eine rechtmäßige Grundverfügung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegt nach summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach vor. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG muss die zuständige Behörde die Erlaubnis des Waffenbesitzes widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, denn der Vollstreckungsschuldner ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG nachträglich unzuverlässig geworden. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen demnach in der Regel Personen nicht, die u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den von dem Vollstreckungsgläubiger in Bezug genommenen – seit dem 3. Januar 2017 rechtskräftigen – Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 14. Dezember 2016 (Az. ...) vor (vgl. § 410 Abs. 3 StPO). Auf einen Waffenbezug der Straftat kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, NVwZ 2009, 398, Rn. 5; VG Mainz, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 L 1119/17.MZ –, juris, Rn. 42; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 13). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei der hier vorliegenden Straftat (Körperverletzung) und dem darin zum Ausdruck kommenden Aggressionspotential eine Ausnahme von der Regelvermutung rechtfertigen würden.

9

Nach erfolgter Anhörung mit Schreiben vom 2. Juli 2019 wurde mit Bescheid vom 1. August 2019 unter Ziffer I die Erlaubnis des Vollstreckungsschuldners zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen (Waffenbesitzkarten Nr. .../..., .../..., .../... und .../...) gemäß § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen. Gemäß § 46 Abs. 1 WaffG hat der Inhaber der Erlaubnisurkunde diese der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis widerrufen wurde. Dies ordnete der Vollstreckungsgläubiger ebenfalls unter Ziffer I des Bescheides vom 1. August 2019 unter Fristsetzung bis zum 23. August 2019 an. Gleichzeitig drohte der Vollstreckungsgläubiger unter Ziffer III insoweit die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an.

10

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Waffen, die der Vollstreckungsschuldner trotz Widerruf der Erlaubnis noch besitzt, binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden müssen. Dies erfolgte unter Ziffer II der Verfügung vom 1. August 2019. Es wurde eine Frist zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Schusswaffen und Munition bis zum 23. August 2019 gesetzt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Auch dahingehend drohte der Vollstreckungsgläubiger die Sicherstellung der vorgenannten Gegenstände im Wege des unmittelbaren Zwangs in Ziffer III an.

11

Während ein Rechtsbehelf gegen die Ziffer I des Bescheids vom 1. August 2019 bereits gemäß § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und daher gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckt werden kann, sind die Anordnungen unter den Ziffern II und III jedenfalls gemäß § 2 Nr. 3 LVwVG vollstreckbar, da insoweit in Ziffer IV die sofortige Vollziehung besonders angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Bescheid vom 1. August 2019 ist gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden. Der Bescheid wurde dem Vollstreckungsschuldner und seinem Bevollmächtigten am 2. August 2019 zugestellt (§ 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 VwZG) und damit zugleich gemäß § 1 Abs. 1 LVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG bekannt gegeben. Der Vollstreckungsschuldner hat zwar am 30. August 2019 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erhoben. Dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO in formal nicht zu beanstandender Weise angeordnet worden ist.

12

Die Androhung des unmittelbaren Zwangs zwecks Sicherstellung der Schusswaffen, Munition und Waffenbesitzkarten (Ziffer III des Bescheids vom 1. August 2019) ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

13

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde nach fruchtlosem Ablauf der nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzten Frist die Waffen sicherstellen. Dies dient der Beendigung des nicht mehr durch eine Erlaubnis gedeckten Waffenbesitzes und der Herstellung rechtmäßiger Zustände, damit der Widerruf der Erlaubnis nicht wirkungslos bleibt. Dieser Zweck erfordert, wenn der Betroffene die Frist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung auch im Wege unmittelbaren Zwangs mit einer Durchsuchung (vgl. VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 8. November 2011 – 5 N 992/11.NW –, juris, Rn. 6).

14

Im Gegensatz dazu lässt § 46 Abs. 1 WaffG hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Vollstreckung der Herausgabe der Waffenbesitzkarten einen Spielraum, sodass auch andere Zwangsmittel wie etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht kämen. Die Rechtsgrundlage für die vom Vollstreckungsgläubiger beabsichtigte Sicherstellung der Waffenbesitzkarten im Wege des unmittelbaren Zwangs folgt letztlich aus den allgemeinen Vorschriften des Vollstreckungsrechts (§§ 61 Abs. 1, 62, 65 LVwVG).

15

Die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist hinsichtlich der Waffen und Munition auch verhältnismäßig. Weniger belastende Zwangsmittel, die dem unmittelbaren Zwang nach § 65 LVwVG vorzuziehen wären, scheiden insoweit schon aus, da sie nicht gleich effektiv sind. In Bezug auf die Waffen und Munition sind andere Zwangsmittel nach dem wirksamen Widerruf einer Erlaubnis durch die bundesrechtliche Sonderregelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG zudem ausgeschlossen. Nach fruchtlosem Fristablauf gibt es im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr grundsätzlich nur noch die Möglichkeit der behördlichen Sicherstellung (vgl. VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 8. November 2011 – 5 N 992/11.NW –, juris, Rn. 14). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG muss vor diesem Hintergrund hier zurücktreten.

16

Gegenteiliges gilt insoweit für die gleichzeitig beantragte Durchsuchung hinsichtlich der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten selbst, da mit der Androhung und späteren Festsetzung eines Zwangsgeldes grundsätzlich auch mildere Maßnahmen zur Verfügung stünden und eine konkrete Gefahrenlage insoweit kaum darstellbar ist, allenfalls durch Missbrauch der Waffenbesitzkarten. Eine § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG entsprechende Regelung ist in § 46 Abs. 1 WaffG nicht enthalten. Anders als § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG, der hier keine Anwendung findet (s.o.), bezieht sich § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nur auf Waffen und Munition (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – Au 4 V 10.1968 –, juris, Rn. 22). Es ist insoweit nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs ein verhältnismäßiges Mittel ist, um den Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der Herausgabepflicht anzuhalten. Vielmehr wäre in dieser Konstellation die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds im Regelfall sachgerecht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung von Waffenbesitzkarten als Durchsetzung eines Herausgabeverlangens nach § 46 Abs. 1 WaffG: VG München, Beschluss vom 27. November 2012 – M 7 E 12.5751 –, juris, Rn. 15 ff.). Erst wenn dieses Zwangsmittel nicht zum Erfolg führt, kann die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Betracht gezogen werden, da von den Waffenbesitzkarten selbst – anders als in Bezug auf die Waffen und die Munition – keine direkte Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Die Durchsuchungsanordnung war daher auf die Waffen und Munition zu beschränken (so im Ergebnis auch VG Augsburg, a.a.O.). Die bloß abstrakt begründete Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner mit der Waffenbesitzkarte neue Waffen erwerben könnte, reicht mangels substantiierter Anhaltspunkte für eine insoweit notwendige konkrete Gefährdungslage nicht aus.

17

Insgesamt ist die Ermächtigung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Dauer von drei Monaten ab Beschlussfassung zu befristen. Um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden, kann die Entscheidung ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 – 1 BvR 994/76 –, BVerfGE 51, 97). Es ist nicht absehbar, dass der Vollstreckungsschuldner die Waffen und die Munition freiwillig herausgeben wird. Dem Vollstreckungsgläubiger ist im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

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