Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 310/09 Me
Tenor
I. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2009 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme aus dem Jahr 2003 an der Talsperre E..
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Die Talsperre E. wurde in den Jahren 1985 bis 1990 zum Zweck der Brauchwasserbereitstellung für die Landwirtschaft geplant und errichtet. Diese Nutzung wurde jedoch nach 1990 nie ausgeübt.
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Es existiert eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR hinsichtlich der Talsperre E. vom 15.10.1985, erteilt an die LPG Pflanzenproduktion M. (LPG(P) M.). Mit dieser wird die Genehmigung zur Hebung des Wasserstandes der Suhl zum Zweck der Wasserentnahme aus dem hierdurch entstehenden Kleinspeicher E./S. zur Beregnung an die LPG(P) M. erteilt. Unter Ziffer 4.3 heißt es unter "Bedingungen und Auflagen": "Der Gewässernutzer ist verpflichtet, seine wasserwirtschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß instand zu halten, nach Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung zu betreiben und ihre ständige Funktionsfähigkeit zu gewährleisten." Ziffer 4.6 lautet: "Diese wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erlischt, wenn die Anlagen für die Gewässernutzung nicht innerhalb von … Jahren nach Erteilung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung in Betrieb genommen werden."
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Weiterhin existiert eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Rat des Kreises E. und der LPG(P) M. v. 10./15.9.1986, wonach Nutzung und Instandhaltung des Kleinspeichers E. nach erfolgtem Probestau von dem die Baumaßnahmen durchführenden Rat des Kreises der LPG(P) M. überantwortet werden, die Finanzierung der jährlichen Instandhaltung jedoch beim Rat des Kreises verbleiben soll.
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Die LPG(P) M. wurde zum 31.10.1990 aufgelöst. Die 1990 baulich weitgehend fertiggestellte Stauanlage wurde im Folgenden nicht bestimmungsgemäß genutzt und auch nicht unterhalten.
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Am 3.12.1990 erhielt die "Thüringer Ingenieursgesellschaft für Landesentwicklung mbH i.A.", die aus der früheren "Auftragsleitung Ackerbau und Meliorationssystem "Thüringer Becken, Straußfurt", Außenstelle Erfurt, hervorgegangen war, eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Probeeinstau der Talsperre. Ausdrücklich war damit keine Erlaubnis zur Inbetriebnahme verbunden, da die Nutzungsberechtigung ungeklärt sei. Der Probeeinstau wurde durchgeführt. Im Folgenden blieb jedoch ungeklärt, wer Betreiber und damit Unterhaltungsverpflichteter war. Die Beigeladene als unterhalb des Staudamms gelegene Gemeinde erhob im Jahr 2003 Klage zum VG Meiningen mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, einen Stauberechtigten und Unterhaltungsverpflichteten für die Talsperre E. zu bestimmen, da bei Hochwasser Gefahr für ihr Gemeindegebiet bestehe ( 2 K 146/03.Me). Im Mai 2003 ließ der Beklagte im Wege der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme den Grundablassschieber des Staudammes reparieren.
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Im Laufe des Jahres 2004 wurde festgestellt, dass die Talsperre E. von Unbekannten abgelassen worden war.
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Mit Bescheid vom 16.09.2004 wurde die Unterhaltung der Anlage der zu diesem Verfahren beigeladenen Gemeinde M. übertragen. Hiergegen legte die Beigeladene Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 insoweit stattgegeben wurde, als die Verpflichtung der Gemeinde zur Unterhaltung der Talsperre rechtswidrig gewesen sei. Eine Klage wegen weiterer in diesem Bescheid getroffener Anordnungen ist unter dem Aktenzeichen 2 K 601/08 Me am VG Meiningen anhängig.
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Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.01.2007 und in einem Gespräch vom 29.01.2007 hinsichtlich einer ihr angelasteten Unterhaltungsverpflichtung angehört.
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Mit Bescheid vom 08.05.2007 wurde die Klägerin für Kosten in Höhe von 2.417,79 Euro wegen unmittelbarer Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme an der Talsperre E. im Mai 2003 in Anspruch genommen. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen.
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Hiergegen ließ sie mit Schreiben vom 21.05.2007 Widerspruch einlegen, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der LPG(P) M. und damit Unterhaltspflichtige für die Stauanlage sei, weshalb eine Inanspruchnahme als Störer für die Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme rechtmäßig sei. Die Rechtsnachfolge in die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 gründe darauf, dass die aufgelöste LPG(P) M. von der LPG S. M. zu 54,7 % sowie von der LPG „Frohes Schaffen“ E. zu 45,3 % ersetzt worden sei, wobei die LPG S. zur Agrargenossenschaft M. eG geworden sei, wohingegen die LPG „Frohes Schaffen“ sich in die Agrargenossenschaft E. eG, welche später in der Agrargenossenschaft „M.“ aufgegangen sei, gewandelt habe. Nach dem Territorialprinzip sei die Agrargenossenschaft „M.“ e G, die Klägerin, für die auf dem Territorium von E. befindliche Talsperre rechtlich zuständig. Die entsprechenden Rechtsnachfolgen ergäben sich aus dem beim Amtsgericht Jena geführten Genossenschaftsregister.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 15.07.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen mit dem Antrag,
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den Bescheid vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben.
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Die Klägerin sei nie Rechtsnachfolgerin der LPG(P) M. im Hinblick auf die Nutzung und das Betreiben der Stauanlage E. geworden. Diese Anlage sei nie abgenommen worden und dürfe daher auch nicht betrieben werden. Die Klägerin gehe davon aus, dass entsprechend Ziffer 4.6 der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 diese erloschen sei, da über lange Jahre hinweg keine Inbetriebnahme erfolgt sei. Aus der Vereinbarung des Rates des Kreises Eisenach mit der LPG(P) M. vom 15.09.1986 ergebe sich, dass eine Übergabe der Talsperre an die LPG(P) M. erst erfolgen sollte, wenn ein erfolgreicher Probestau durchgeführt worden wäre. Dazu sei es nie gekommen, woraus sich schließen lasse, dass rechtlich zuständig für die Talsperre der Rat des Kreises E. geblieben sei. Die Zuständigkeit des Rates des Kreises ergebe sich auch aus einem Schreiben des DDR-Ministeriums an den Rat des Bezirkes Erfurt vom 04.07.1977. Vielmehr gebe es Hinweise auf die Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises, welcher für die Talsperre E. verantwortlich geblieben sei. Auch sei auf ein Mitverschulden des Freistaates hinsichtlich der Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahmen zu verweisen, da die Problematik des fehlenden Betreibens der Stauanlage E. dem Freistaat spätestens seit 1995 bekannt gewesen sei, was sich aus den Beratungsunterlagen des Ministeriums vom 13.02.1995 sowie den Niederschriften zur Umweltministerkonferenz der neuen Bundesländer vom 2. und 3. März 1995 ergebe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Talsperre sei baulich fertig gestellt worden. Der Hinweis auf den nicht abgeschlossenen Probestau habe keine rechtliche Relevanz. Die Durchführung eines Probestaus sei aus fachtechnischer Sicht zwar wünschenswert, aber rechtlich nicht erforderlich. Insbesondere hänge der Fortbestand der erteilten wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung hiervon nicht ab. Es werde eine Gewässerbenutzung derzeit tatsächlich ausgeübt, da mittels des Dammbauwerkes Wasser aufgestaut werde. Insofern habe eine Inbetriebnahme tatsächlich stattgefunden und dauere auch an. Das Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 kenne ebenso wenig wie die heutigen Wassergesetze einen Unterschied zwischen der Zulassung des Aufstaus und einer nochmaligen Zulassung der tatsächlichen Inbetriebnahme der Benutzungsanlage. Die Anlage sei durch die Bauprüfstelle Wasserwirtschaft Ende Oktober 1990 abgenommen worden. Dem Schreiben der Bauprüfstelle Wasserwirtschaft vom 12.11.1990 sei zu entnehmen, dass die LPG(P) M. von der Bauabnahme gewusst, aber nicht daran teilgenommen habe, weil sie die Anlage nicht betreiben wollte. Dieses Verhalten beeinflusse jedoch nicht die Geltung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung. Ziffer 4.6 in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung sei im Übrigen eine Standardnebenbestimmung auf einem Vordruck. Da keine Frist eingetragen worden sei, habe die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung nicht erlöschen sollen, sondern unbegrenzt gelten sollen. Da unter den Bedingungen knapper Ressourcen in der Bauwirtschaft der DDR, insbesondere in den 80er Jahren, ein Fertigstellungszeitpunkt gerade bei der Errichtung einer Talsperre in der Regel nicht konkret vorhersehbar gewesen sei, die Anlagen aber andererseits zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion unbedingt hätten errichtet werden sollen, sei die Eintragung einer Frist zur Inbetriebnahme realitätsfremd gewesen. Fehlende Eintragungen seien daher so auszulegen, dass die Nutzungsgenehmigung unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt gültig bleiben sollte. Aus der Vereinbarung zwischen dem Rat des Kreises E. und der LPG(P) M. vom 15.09.1986 könne nichts hergeleitet werden, da es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag zum Besitzübergang an der Anlage gehandelt habe, da der Rat des Kreises E. in der Bauphase wohl Investitionsauftraggeber gewesen sei. Für den wasserrechtlichen Vollzug seien jedoch allein die wasserrechtlichen Entscheidungen maßgeblich, die nach § 129 ThürWG fortgälten. Nur bei einigen wenigen nach 1970 errichteten landwirtschaftlichen Speichern sei die Nutzungsgenehmigung zum Aufstau des Gewässers einem Rat des Kreises erteilt worden. In solchen Fällen habe dann die Verantwortlichkeit auch wasserrechtlich beim Rat des Kreises gelegen. Diese Variante sei jedoch nicht der Regelfall gewesen und sei auch vorliegend nicht gewählt worden. Ein Mitverschulden des Freistaates könne angesichts der Fortgeltung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung und hinsichtlich der Frage, wer Rechtsnachfolger der LPG(P) M. geworden sei, keine Rolle spielen. Vorliegend gehe es in diesem Rechtsstreit um einen Kostenbescheid wegen Kosten der Ausführung einer unmittelbaren Maßnahme, welche gegenüber dem Verhaltensverantwortlichen, nämlich der Klägerin, erhoben worden seien. Es sei unklar, aus welchem tatsächlichen Verhalten des Beklagten sich bezüglich dieses Sachverhaltes ein Mitverschulden oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben ergeben solle. Es werde darauf hingewiesen, dass die Wasserbehörden schon seit 1990 bemüht seien, die Verantwortlichen für den Betrieb der landwirtschaftlichen Speicher bzw. für die Gefahrenabwehr an diesen Anlagen zu ermitteln. Die Rechtslage aus Einigungsvertrag, neuem Wasserrecht, fortgeltendem DDR-Wasserrecht, speziellem Zivilrecht im Beitrittsgebiet usw. sei komplex und habe dazu geführt, dass diese Bemühungen zunächst erfolglos geblieben seien. Hinsichtlich der Talsperre E. sei fortwährend Schriftverkehr geführt worden. Bis zum Ende des Jahres 2001 sei unklar gewesen, ob es eine zivilrechtliche Regelung zur Eigentumssituation an derartigen Anlagen durch den Bund geben werde. Erst nach Erlass des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes ohne Einbeziehung solcher Stauanlagen sei davon auszugehen gewesen, dass es hier keine ausdrückliche Regelung geben werde. Erst nachdem klar gewesen sei, dass es eine Klärung der Eigentumssituation auf anderem Wege nicht geben werde, habe man die Rechtsnachfolge in die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung ermitteln müssen, welche auf Grund nicht nur einmaliger Umwandlungen erst durch Ineinsichtnahme in bereits archivierte Unterlagen des zentralen Genossenschaftsregisters am Amtsgericht Jena möglich gewesen sei. Auch wenn die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt von den Behörden auf ihre Zuständigkeit für die Talsperre hingewiesen worden wäre, wären die Gefahrenabwehrmaßnahmen und damit die auch geltend gemachten Kosten für die Reparatur des Grundablassschiebers in gleicher Höhe entstanden. Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr am Absperrbauwerk sei allein die Stauberechtigung der Klägerin unabhängig davon, ob eine tatsächliche Nutzung durch Wasserentnahme zur Beregnung durch die Klägerin oder ihre Rechtsvorgänger stattgefunden habe.
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Mit Bescheid vom 26.02.2010, gegen den mittlerweile Widerspruch eingelegt wurde, stellte der Beklagte fest, dass Inhaber der nach § 129 Abs. 1 ThürWG fortgeltenden wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 zur Hebung des Wasserstandes der Suhl durch den Kleinspeicher E. die Agrargenossenschaft „M. eG“, die Klägerin, sei. Unter Ziffer 2 erging eine Gefahrenabwehranordnung an die Klägerin unter Auflistung der zu ergreifenden Maßnahmen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
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Mit Beschluss vom 14.09.2010 wurde die Gemeinde M. zum Verfahren beigeladen. Sie beantragt,
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den Bescheid vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben.
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Die Beigeladene verweist auf die Ausführungen im Verfahren 2 K 601/08 Me sowie die dort vorgelegten Beweismittel. Die Klägerin sei weder Zustandsstörerin noch Verhaltensstörerin. In der Vereinbarung zwischen dem Rat des Kreises E. und der LPG Pflanzenproduktion M. vom 15.09.1986 liege die staatliche Zuweisung der Verantwortung für die Talsperre an die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft nach dem Probestau. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei davon auszugehen, dass diese wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung nach ihrer Bestimmung Ziffer 4.6 erloschen sei, da die Anlagen für die Gewässernutzung von der LPG nie in Betrieb genommen worden seien. Auch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 03.12.1990 belege, dass weder die zuständige Behörde noch sämtliche an der Investition Kleinspeicher E./S. beteiligten Stellen im Jahr 1990 von einer wirksamen wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung ausgegangen seien. Die Klägerin könne daher nicht als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden. Möglicherweise sei die "Thüringer Ingenieurgesellschaft für Landesentwicklung mbH i.A.", welche nach wie vor als "IGL Ingenieurgesellschaft für Landentwicklung, Straußfurt", tätig sei, als Verhaltensstörerin heranzuziehen, da ihr eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Probestau erteilt worden sei, welcher bis heute andauere. Die staatliche Verwaltung des Beklagten habe also selbst den Probeeinstau der Talsperre, d.h. die Gefahrentstehung erlaubt und begleitet, für den Probeeinstau Verantwortung übernommen, weshalb auch der Beklagte vor Heranziehung anderer eine Verhaltensverantwortung für die streitgegenständliche Talsperre haben könnte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorliegenden Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24.06.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bescheide waren daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme für die Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme im Bereich des Wasserrechtes ist § 84 Abs. 1 und Abs. 3 Thüringer Wassergesetz (ThürWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2009, in Kraft ab 01.04.2009) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2, §§ 7 bzw. 8 Polizeiaufgabengesetz (PAG). Gemäß § 84 Abs. 1, Abs. 3 ThürWG in Verbindung mit den Vorschriften des PAG kann bei drohender Gefahr für ein Gewässer bzw. für eine Anlage im Gewässer seitens der Staatlichen Gewässeraufsicht eine Maßnahme ergriffen werden, um diese Gefahr abzuwehren. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 PAG können die Kosten für diese Gefahrenabwehrmaßnahme dem polizeipflichtigen Störer auferlegt werden, der nicht rechtzeitig zur Gefahrenabwehr hatte verpflichtet werden können. Vorliegend geht es um eine Gefahrenabwehrmaßnahme an der Talsperre Ettenhausen im Mai 2003, nämlich die Reparatur eines defekten Grundablassschiebers, um die Talsperre funktionsfähig und im Hochwasserfall betriebsfähig zu halten.
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Die Klägerin konnte jedoch nicht als sog. polizeiliche Störerin für diese Kosten in Anspruch genommen werden. Sie ist nämlich nicht unterhaltungs- und instandsetzungspflichtig hinsichtlich der Talsperre E.. Zweifel bestehen zwar nicht hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung der früheren LPG (Pflanzenproduktion) M.. Die der damaligen LPG(P) M. mit der Nutzungsgenehmigung der Staatlichen Gewässeraufsicht der DDR vom 15.10.1985, dort Ziffer 4.3, übertragene Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Talsperre E. ist jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen (vgl. § 7 Abs. 2 WHG). Eine Unterhaltungsverpflichtung auf anderer Rechtsgrundlage besteht auch nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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1. Die wasserrechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung von Gewässern ist in §§ 67, 68 ThürWG geregelt. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 ThürWG ist hinsichtlich eines Gewässers 2. Ordnung die jeweilige Gemeinde unterhaltspflichtig. Hinsichtlich der Anlagen an oder in Gewässern ist gemäß § 67 Abs. 4 ThürWG jedoch der jeweilige Eigentümer oder Besitzer unterhaltspflichtig. Vorliegend werden die Kosten der Instandsetzung am Grundablassschieber geltend gemacht, also an der Anlage im engeren Sinne, nicht jedoch am Gewässer "Stausee" und auch nicht am Gewässer "S.". Unstreitig ist die Klägerin weder (Mit-)Eigentümerin des Staudamms bzw. der Stauanlage, noch übt sie tatsächlich unmittelbare Sachherrschaft über die Stauanlage aus. Sie wurde von dem Beklagten jedoch als Nutzungsberechtigte und damit auch Unterhaltungsverpflichtete auf Grund Rechtsnachfolge in eine Nutzungsgenehmigung der DDR, die ein Recht zum Besitz an der Anlage beinhalten würde, in Anspruch genommen.
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2. Eine in dieser Nutzungsgenehmigung festgelegte Unterhaltungsverpflichtung des hieraus Berechtigten - verbunden mit einer Kostentragungspflicht - trifft jedoch nicht die Klägerin. Zwar gelten nach § 129 Abs. 1 und Abs. 2 ThürWG alte, nach dem Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 erteilte Wasserrechte fort, so dass auch davon auszugehen ist, dass die Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985, welche damals an die LPG(P) M. erteilt wurde, hiernach grundsätzlich hätte fortgelten können (vgl. hierzu ThürOVG vom 26.09.2006, Az.: 1 EO 1301/05 zum Speicher Marisfeld). Aus § 129 ThürWG in Verbindung mit Art. 19 des Einigungsvertrages folgt auch, dass eine solche fortgeltende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung grundsätzlich nicht auf ihre rechtliche Wirksamkeit zu überprüfen ist, es sei denn sie wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit dem Einigungsvertrag selbst unvereinbar, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Danach würde die im Jahr 1985 erteilte Nutzungsgenehmigung zum Aufstau der Suhl grundsätzlich fortgelten und die Rechtsnachfolgerin der damals Berechtigten, der LPG (P) M., auch grundsätzlich berechtigen und verpflichten.
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Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die mit der Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 ursprünglich verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere die mit der Unterhaltungsverpflichtung verbundene Kostenlast, bereits vor Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 18.05.1994 erloschen sind und mithin eine Fortgeltung nach § 129 ThürWG und ein Übergang auf den heutigen Rechtsnachfolger im konkreten Fall nicht in Betracht kommt:
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3. Zwar wurde auf die aus der Nutzungsgenehmigung folgende Rechtstellung nicht wirksam verzichtet. Nach dem Wassergesetz der DDR von 1982 hätte eine Erklärung des Verzichts nicht zwingend schriftlich erfolgen müssen, jedoch hätte die zuständige Behörde eine Aufhebungsentscheidung bezüglich der Nutzungsgenehmigung treffen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 c WG (DDR) 1982. Dies ist nicht erfolgt. Es kann daher dahinstehen, ob die damalige LPG (P) Pflanzenproduktion einen Verzicht gegenüber der damaligen Behörde der DDR erklärt hat, weil sie die Anlage überhaupt nicht mehr betreiben wollte. Hierfür ergeben sich zwar gewisse Anhaltspunkte mittelbar aus Schreiben anderer Stellen über das Verhalten der LPG (P) M. im Jahr 1990, eine eindeutige Verzichtserklärung lässt sich den Behördenakten jedoch andererseits nicht entnehmen.
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4. Auch ist den Erklärungen der heutigen Klägerin im Schriftverkehr mit den Behörden des Beklagten nicht eindeutig zu entnehmen, dass auf das Nutzungsrecht an der Talsperre verzichtet werden solle. Soweit eine schriftliche Verzichtserklärung hierin gesehen werden könnte, würde diese nach § 26 ThürWG ohne weitere Verwaltungsentscheidung zum Erlöschen des Rechtes und damit auch der Verpflichtung aus dem Recht führen. Angesichts der nicht unerheblichen Rechtsfolgen aus § 27 ThürWG - Verpflichtung zum Rückbau usw. - sind jedoch hohe Anforderungen an eine solche Auslegung zu stellen: Ein eindeutiger Wille zu einer solchen Erklärung, der auch aus Empfängersicht so zu verstehen gewesen wäre, ergibt sich hieraus nicht, zumal auch in der mündlichen Verhandlung von beiden Seiten bestätigt wurde, dass über die Möglichkeit eines Verzichtes gesprochen worden sei, dass auf die Konsequenzen aus § 27 ThürWG hingewiesen worden sei und dass die Klägerin zum einen diese Rechtsfolgen vermeiden wollte und zum anderen bereits den Übergang des Nutzungsrechts, also die Grundlage für einen Verzicht, bestritten habe. Ein Erlöschen der Rechte und Pflichten aus der Nutzungsgenehmigung aufgrund wirksamen Verzichtes - relevant für die hier geltend gemachten Kosten wäre dies auch nur, wenn der Verzicht vor der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme im Mai 2003 erklärt worden wäre - liegt daher nicht vor.
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5 . Die auf der Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 gründenden Rechte und Pflichten sind jedoch aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles nicht auf die Klägerin übergegangen: Eine maßgebliche Rolle spielen hierbei die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung vom 15.09.1986 sowie die wasserrechtliche Erlaubnis zum Probeaufstau der Suhl vom 3.12.1990:
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5.1 Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 wurde durch die bereits vor Baubeginn geschlossene Vereinbarung zwischen dem Rat des Kreises E. und der damaligen Nutzungsberechtigten vom 10./15.09.1986 dahingehend modifiziert, dass die Inbesitznahme und damit der Beginn der Ausübung der Berechtigung aus der Nutzungsgenehmigung erst mit erfolgreich abgeschlossenem Probestau auf die LPG übergehen sollte. Diese sollte zwar zur Instandhaltung ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, die hierfür erforderlichen Kosten aber nichts selbst tragen, sondern diese sollten staatlicherseits geplant und getragen werden. Als nicht maßgeblich sieht es das Gericht an, dass hier unterschiedliche "Verwaltungsstellen" bzw. unzuständige Stellen der DDR gehandelt haben sollen, worauf der Beklagte hinweist. Wenn auch der Rat des Kreises diese Vereinbarung abschloss, die Nutzungsgenehmigung jedoch von der staatlichen Gewässeraufsicht der DDR, also einer anderen Verwaltungsstelle, erlassen wurde, so stellt auch diese "Vereinbarung" eine staatliche Direktive an die damalige LPG dar, die die erteilte wasserrechtliche Befugnis ausgestaltet. Eine Unzuständigkeit des Rates des Kreises zur Modifizierung der von der staatlichen Gewässeraufsicht der DDR erteilten Nutzungsgenehmigung kann zum einen nicht ohne weiteres angenommen werden. Zum anderen wäre dies kein Nichtigkeits-/Unwirksamkeitsgrund. Denn aufgrund des damaligen wohl so üblichen Verfahrens war Planung und Bau der Talsperre Sache der staatlichen Institutionen der DDR, hier der Räte der Bezirke bzw. die Bauausführung Aufgabe der Räte der Kreise. Rechte und Pflichten an der Talsperre sollten daher - erst - mit Übergabe und Inbetriebnahme auf die LPG übergehen. Darin liegt eine aufschiebende Bedingung. Die Kostentragung sollte ohnehin insgesamt beim Staat verbleiben. Die frühzeitige Erteilung der Nutzungsgenehmigung an die LPG diente insoweit ganz offensichtlich dem Ingangsetzen des Investitionsvorhabens. Zu einer Übergabe der Talsperre zur Nutzung an die LPG(P)M. oder eine Rechtsnachfolgerin nach erfolgreichem Probestau der Stauanlage kam es unstrittig im Folgenden nie, ebenso wenig zu einer Nutzung überhaupt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, weder die LPG(P) M. noch eine nachfolgende Genossenschaft, hat die Talsperre E. damit auch nie in Betrieb genommen. Diese Talsperre wurde auch nicht mehr in der Form abgenommen und vom sie bauenden Rat des Kreises an die damalige LPG übergeben, wie dies zur Begründung der Rechtsposition in der genannten Vereinbarung zwischen der LPG(P) M. und dem Rat des Kreises aus dem Jahr 1986 vorgesehen war. Ersichtlich hat die damalige Nachfolge-LPG eine Teilnahme am Probestau und mithin eine Übergabe verweigert. Die Rechte- und Pflichtenstellung aus der Nutzungsgenehmigung ist somit nicht entstanden, die Nutzungsgenehmigung vom 15.101.1985 damit nicht wirksam. Nach dem Wassergesetz der DDR (vgl. § 18 WG 1982) hätte in diesem Fall von Behördenseite eine Aufhebungsentscheidung ergehen müssen, welche aus Gründen der Wende und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit wohl nicht mehr erging.
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Dahinstehen kann damit auch die von der Klägerin und der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob mit Ziffer 4.6 der Nutzungsgenehmigung vom 15.10.1985 eine Regelung dahingehend hatte getroffen werden sollte, dass bei einer fehlenden Inbetriebnahme die Nutzungsgenehmigung erlöschen sollte. Da eine konkrete Anzahl an Jahren nicht eingetragen wurde, ist die in der Nutzungsgenehmigung enthaltene Regelung letztlich unbestimmt. Sie könnte dahingehend verstanden werden, dass dieser Passus überhaupt nicht gelten sollte, also trotz fehlender Inbetriebnahme über viele Jahre hinweg die Nutzungsgenehmigung nicht erlöschen sollte. Es spricht aber auch einiges dafür, dass jedenfalls bei einer völlig fehlenden Inbetriebnahme durch den Nutzungsberechtigten ein Erlöschen vorgesehen sein sollte. Dies kann jedoch dahinstehen. Das Erlöschen der Rechte und Pflichten aus der Nutzungsgenehmigung ergibt sich hier aus der Auslegung im Zusammenhang mit der genannten Vereinbarung.
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5.2 Daneben wird die Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 durch die Erteilung der Erlaubnis zum Probeeinstau an einen Dritten am 3.12.1990 überlagert und ist spätestens zu diesem Zeitpunkt als aufgehoben anzusehen: Die letztendlich tatsächliche Inbetriebnahme der Talsperre E. erfolgte auf der Grundlage einer an einen Dritten, nämlich an die damalige "Thüringer Ingenieurgesellschaft mbH" i. G., erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zum Probeeinstau. Mit dieser wasserrechtlichen Erlaubnis war dieser Thüringer Ingenieurgesellschaft zwar ausdrücklich nicht die eigentliche Inbetriebnahme erlaubt bzw. die Dauererlaubnis zum Aufstau der Suhl erteilt worden, sondern lediglich die Erlaubnis, einen Probeeinstau durchzuführen. Jedoch hatte sie insoweit auch die Unterhaltung der Stauanlage zu übernehmen. Zu einer Inbetriebnahme der Talsperre im eigentlichen Sinn ist es im Folgenden nicht mehr gekommen. Der Probestau endete daher erst mit dem unbefugten Ablassen der Talsperre im Jahr 2004. Als die Genehmigung zum Probeeinstau an die Thüringer Ingenieurgesellschaft erteilt wurde, war für die Behörde des Beklagten unklar, ob es überhaupt einen Nutzer für die Anlage geben würde. Klar war jedoch, dass die gerade (zum 30.10.1990) aufgelöste Inhaberin der damaligen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1985 an der Nutzung der Anlage keinerlei Interesse mehr hatte. Ein anderer Interessent oder Berechtigter war nicht in Sicht. In dieser Situation hätte eine solche Genehmigung zum Probeeinstau nicht ergehen dürfen. Dass sie ergangen ist, beinhaltet damit eine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der ursprünglichen Nutzungsgenehmigung. Denn die mit der damaligen Nutzungsgenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten wurden durch die Probeeinstauerlaubnis an die Thüringer Ingenieurgesellschaft überlagert.
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Diese untypischerweise erteilte Erlaubnis allein zum Probeeinstau war sowohl nach dem Wassergesetz der DDR 1982 als auch nach dem jetzigen Thüringer Wassergesetz eine völlig unübliche Maßnahme und ersichtlich der Notlage geschuldet, dass die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich dieser Talsperre ungeklärt waren und man Handlungsbedarf sah, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Das Gericht bewertet die Erteilung dieser ausdrücklich auf den Probeeinstau begrenzten Erlaubnis, woran sich die faktische Inbetriebnahme der Anlage völlig ohne Beteiligung der eigentlich Berechtigten und Verpflichteten knüpfte, daher als eine die ursprüngliche wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung aus 1985 ablösende wasserrechtliche Erlaubnis.
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Diese rechtliche Bewertung ist der "Sondersituation" bei Fertigstellung der Anlage Ende des Jahres 1990 geschuldet, als alle Rechtsträger, sowohl die staatlichen Stellen als auch die sonstigen Rechtsträger der DDR, nach Bundesrecht in Umwandlung in andere Rechtspersönlichkeiten begriffen waren, viele rechtliche Fragen hierzu ungeklärt waren und völlig unklar war, welches weitere Schicksal die in dieser unklaren Situation in Betrieb genommene Talsperre nehmen würde. Denn weder das geltende Wasserrecht der Bundesrepublik noch das fortgeltende Wasserrecht der damaligen DDR kannten eine solche zeitweise Außerkraftsetzung einer wasserrechtlichen Rechtsstellung unter zeitweiligem Ausschluss des eigentlich dauerhaft Berechtigten. Es hätten mithin bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Rechtsposition aus der alten Nutzungsgenehmigung der DDR durch einen Rechtsnachfolger ab dem Jahr 1990 neben dem Rechtsinhaber aus der Erlaubnis zum Probeeinstau zwei nebeneinander Berechtigte gegeben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Berechtigung aus der Erlaubnis zum Probeeinstau nicht begrenzt wurde und im Folgenden unklar blieb, wann der Probeeinstau endete und die eigentliche Inbetriebnahme begann. Letztere wäre dann aber nicht vom Berechtigten vorgenommen worden, falls man überhaupt von einer ordnungsgemäßen Inbetriebnahme ausgehen könnte. Es wäre auch zu bedenken, dass gerade im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der damaligen LPG - zum Ende des Jahres 1990 bis 1991, als die Agrargenossenschaft E., ehemals LPG "Frohes Schaffen" E., von der heutigen Klägerin aufgenommen wurde - die mit der Nutzungsgenehmigung verbundenen Rechtspositionen und damit auch die Pflichtenstellung hinsichtlich der Instandhaltung gerade der zum Probeeinstau berechtigten Ingenieursgesellschaft aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3.12.1990 zustanden.
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Angesichts dieser Besonderheit der Übergangszeit Ende des Jahres 1990 ist damit jedenfalls von einem Erlöschen der Nutzungsgenehmigung von 1985 spätestens mit Erteilung der Erlaubnis zum Probeeinstau an einen Dritten auszugehen. Ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger der damaligen LPG konnte auch aus diesem Grunde nicht mehr stattfinden. Ob allerdings die damalige Thüringer Ingenieurgesellschaft bzw. ihr Rechtsnachfolger auf der Grundlage dieser wasserrechtlichen Erlaubnis für Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahme im Mai 2003 herangezogen werden könnte, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
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5.3 Auch noch ein weiterer Grund steht der Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten der Gefahrenabwehrmaßname entgegen. Aus der Vereinbarung vom 16.09.1986 ergibt sich nämlich, dass eine Kostentragung hinsichtlich der Kosten der Inbetriebnahme und Unterhaltung durch die LPG(P) M. nicht vorgesehen war, sondern dass die staatliche Stelle die LPG von der Kostentragung vollständig freistellte. Die Kostenlast für die Unterhaltung und Instandsetzung der Talsperre zur Bewässerung der Landwirtschaft sollte im Ergebnis beim Staat bleiben. Dem widerspricht es, wenn der Beklagte die Kosten für die unmittelbare Ausführung der Gefahrenabwehrmaßnahme an der Talsperre der Rechtsnachfolgerin der damals von der Kostenlast befreiten LPG auferlegen wollte. Damit wäre auf den Rechtsnachfolger eine größere Pflichtenstellung übergegangen, als sie auf der Grundlage der ursprünglichen Nutzungsgenehmigung bestanden hätte.
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Darüber hinaus sei auch noch Folgendes angemerkt: Die Tatsache, dass die Staatliche Gewässeraufsicht Ende 1990, also bereits als eine Behörde des Beklagten, den Probeeinstau erlaubte, also an der Entstehung einer unklaren rechtlichen Situation, die später auch in Gefahrensituationen mündete, maßgeblich mitwirkte, spricht gegen eine Abwälzung von nachfolgenden Kosten der Gefahrenabwehr auf eine Rechtsnachfolgerin, die keinerlei Mitverantwortung hinsichtlich der Inbetriebnahme der Talsperre trägt. Wenn auch von einem Mitverschulden des Freistaats im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann und zum damaligen Zeitpunkt sicher ein Handlungsbedarf hinsichtlich der Talsperre bestand, so wäre jedoch - wenn eine Rechtsnachfolge in die Pflichtenstellung aus der Nutzungsgenehmigung anzunehmen gewesen wäre - die Heranziehung eines allenfalls formal Verantwortlichen auf dem Hintergrund der konkreten Situation wohl als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Behörde des Beklagten hätte nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der eigenen Mitverantwortung an der entstandenen Situation von der Geltendmachung der Kosten absehen müssen.
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Mangels Unterhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung hinsichtlich der Anlage "Staudamm" an der Talsperre E. sowie darüber hinaus mangels Kostentragungsverpflichtung kommt eine Inanspruchnahme der Klägerin im Ergebnis nicht in Betracht, so dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und mithin aufzuheben waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Beschluss:
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I. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt, vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
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II. Der Streitwert wird auf 2.417,79 Euro festgesetzt, vgl. § 52 Abs. 1 GKG.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 K 146/03 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 601/08 2x (nicht zugeordnet)
- § 129 ThürWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 129 Abs. 1 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 84 Abs. 1, Abs. 3 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 und 2 PAG 1x (nicht zugeordnet)
- WHG 2009 § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten 1x
- §§ 67, 68 ThürWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Nr. 2 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 4 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 129 Abs. 1 und Abs. 2 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 EO 1301/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 c WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 ThürWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 ThürWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 WG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 2x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x